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Gemäß § 5 des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Gesetz über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen (BremAGAbfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 1988 (Brem.GBl.S. 241 2129-e-1) verordnet der Senat:
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Verbindlicherklärung des Teilabfallentsorgungsplanes des Landes Bremen für die Entsorgung von Abfällen, die auf Schiffen anfallen, vom 16. Juni 1987 (Brem.GBl. S. 215 2129-e-5) außer Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 20. Dezember 1988
Der Senat