Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Führung der Schiffsregister vom 21. Mai 2013

Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Führung der Schiffsregister

Veröffentlichungsdatum:18.06.2013 Inkrafttreten19.06.2013
Fundstelle Brem.GBl. 2013, S. 267
Gliederungsnummer:315-f-1
Zitiervorschlag: "Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Führung der Schiffsregister vom 21. Mai 2013 (Brem.GBl. 2013, S. 267)"

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: SchiffRegNDSStVtrG BR 2013
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 315-f-1
juris-Abkürzung:SchiffRegNDSStVtrG BR 2013
Ausfertigungsdatum:21.05.2013
Gültig ab:19.06.2013
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2013, 267
Gliederungs-Nr:315-f-1
Gesetz zu dem Staatsvertrag
zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen
über die Führung der Schiffsregister
Vom 21. Mai 2013
Zum 24.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Einzelansicht Seitenanfang

Artikel 1

Dem am 16. Mai 2013 für die Freie Hansestadt Bremen und am 28. Mai 2013 für das Land Niedersachsen unterzeichneten Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Führung der Schiffsregister wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend als Anlage dieses Gesetzes veröffentlicht.

Einzelansicht Seitenanfang

Artikel 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 7 Satz 2 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu geben.*

Bremen, den 21. Mai 2013

Der Senat

Fußnoten

*

[Entsprechend der Bekanntmachung vom 19. September 2013 (Brem.GBl. S. 514) ist der Staatsvertrag am 1. Januar 2013 in Kraft getreten.]

Einzelansicht Seitenanfang

Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.