Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Führung der Schiffsregister vom 13. Dezember 1983

Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Führung der Schiffsregister

Veröffentlichungsdatum:20.12.1983 Inkrafttreten21.12.1983
Fundstelle Brem.GBl. 1983, S. 538
Gliederungsnummer:315-f-1
Zitiervorschlag: "Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Führung der Schiffsregister vom 13. Dezember 1983 (Brem.GBl. 1983, S. 538)"

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: SchiffRegNDSStVtrG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 315-f-1
juris-Abkürzung:SchiffRegNDSStVtrG BR
Ausfertigungsdatum:13.12.1983
Gültig ab:21.12.1983
Dokumenttyp: Zustimmungsgesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1983, 538
Gliederungs-Nr:315-f-1
Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt
Bremen und dem Land Niedersachsen über die
Führung der Schiffsregister
Vom 13. Dezember 1983
Zum 18.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Einzelansicht Seitenanfang

Artikel 1

Dem am 24. Juni 1983 für die Freie Hansestadt Bremen und am 4. Juli 1983 für Niedersachsen unterzeichneten Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Führung der Schiffsregister wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend als Anlage dieses Gesetzes veröffentlicht.

Einzelansicht Seitenanfang

Artikel 2

1.

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

2.

Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 8 Satz 2 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekanntzumachen.

Bremen, den 13. Dezember 1983

Der Senat

Einzelansicht Seitenanfang

Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.