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Alle in diesem Gebiet zu errichtenden, zu verändernden oder zu ergänzenden Bauwerke haben sich in Maßstab und Baustoffen ihrer Umgebung so einzufügen, daß sie das Ortsbild nicht beeinträchtigen. Jedes einzelne Haus muß ein in sich geschlossenes Ganzes bilden, damit eine Einförmigkeit des Ortsbildes vermieden wird. Künstliche Nachahmung alter Bauformen ist zu vermeiden.
Für die Traufenhöhen, Dachformen und Dachneigungen gelten die aus den anliegenden Gestaltungsplänen ersichtlichen Vorschriften.
Als Dachform ist das Satteldach zu wählen, das unter Anpassung an die Umgebung mit naturroten, farbig unsortierten Pfannen einzudecken ist.
Dachfenster dürfen, außen gemessen, höchstens 1,00 m breit sein. Sie dürfen nur in solcher Anzahl verwendet werden, daß sie den Gesamteindruck des Daches nicht beeinträchtigen.
Die Fassadenflächen sind schlicht zu verputzen und in Anpassung an die Nachbargebäude farbig zu tönen, mit Ausnahme des im Plan gekennzeichneten Teilgebietes, in dem Ziegelrohbau vorherrscht.
Sofern für Einzelteile Werkstein vorgesehen ist, ist nach Möglichkeit Obernkirchner Sandstein zu wählen; die Verwendung polierten Steines oder glasierten keramischen Materials ist unzulässig.
Schaufenster und Geschäftseinbauten müssen sich in Maßstab, Baustoff und Farbe der Gesamtfassade anpassen und unterordnen.
Werbeanlagen sind nur an der Stätte der eigenen Leistung im Bereich des Erdgeschosses zulässig; sie dürfen die Einheitlichkeit der Gesamtfassade nicht beeinträchtigen.
Die Anbringung von Werbemitteln einschließlich der Werbemittel an den Fensterscheiben bedarf der baupolizeilichen Genehmigung.
Lichtwerbungen sind nur in weißer Farbe auszuführen. Für jede Änderung, insbesondere auch den Neuanstrich von Werbemitteln, ist eine erneute Genehmigung erforderlich.