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Gesetz, betreffend die bauliche Gestaltung des Schnoorviertels und der Umgebung der St.-Johannis-Kirche

Veröffentlichungsdatum:19.02.1959 Inkrafttreten09.12.2009 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Ortsgesetzes vom 24.11.2009 (Brem.GBl. S. 519)
Fundstelle Brem.GBl. 1959, S. 14
Gliederungsnummer:2131-d-1
Zitiervorschlag: "Gesetz, betreffend die bauliche Gestaltung des Schnoorviertels und der Umgebung der St.-Johannis-Kirche vom 3. Februar 1959 (Brem.GBl. 1959, S. 14), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Ortsgesetzes vom 24. November 2009 (Brem.GBl. S. 519)"

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juris-Abkürzung: SchnoorvbauGestG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2131-d-1
juris-Abkürzung:SchnoorvbauGestG BR
Ausfertigungsdatum:03.02.1959
Gültig ab:20.02.1959
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1959, 14
Gliederungs-Nr:2131-d-1
Gesetz, betreffend die bauliche Gestaltung des Schnoorviertels
und der Umgebung der St.-Johannis-Kirche
Vom 3. Februar 1959
Zum 25.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Ortsgesetzes vom 24.11.2009 (Brem.GBl. S. 519)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Stadtbürgerschaft aufgrund des § 2 der Verordnung über Baugestaltung vom 10. November 1936 (RGBl. I S. 938) beschlossene Gesetz:

§ 1

Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für das im anliegenden Plan näher gekennzeichnete Gebiet des Schnoorviertels und der Umgebung der St.-Johannis-Kirche.

§ 2

1.

Alle in diesem Gebiet zu errichtenden, zu verändernden oder zu ergänzenden Bauwerke haben sich in Maßstab und Baustoffen ihrer Umgebung so einzufügen, daß sie das Ortsbild nicht beeinträchtigen. Jedes einzelne Haus muß ein in sich geschlossenes Ganzes bilden, damit eine Einförmigkeit des Ortsbildes vermieden wird. Künstliche Nachahmung alter Bauformen ist zu vermeiden.

2.

Für die Traufenhöhen, Dachformen und Dachneigungen gelten die aus den anliegenden Gestaltungsplänen ersichtlichen Vorschriften.

3.

Als Dachform ist das Satteldach zu wählen, das unter Anpassung an die Umgebung mit naturroten, farbig unsortierten Pfannen einzudecken ist.

4.

Dachfenster dürfen, außen gemessen, höchstens 1,00 m breit sein. Sie dürfen nur in solcher Anzahl verwendet werden, daß sie den Gesamteindruck des Daches nicht beeinträchtigen.

5.

Die Fassadenflächen sind schlicht zu verputzen und in Anpassung an die Nachbargebäude farbig zu tönen, mit Ausnahme des im Plan gekennzeichneten Teilgebietes, in dem Ziegelrohbau vorherrscht.

Sofern für Einzelteile Werkstein vorgesehen ist, ist nach Möglichkeit Obernkirchner Sandstein zu wählen; die Verwendung polierten Steines oder glasierten keramischen Materials ist unzulässig.

6.

Schaufenster und Geschäftseinbauten müssen sich in Maßstab, Baustoff und Farbe der Gesamtfassade anpassen und unterordnen.

7.

Werbeanlagen sind nur an der Stätte der eigenen Leistung im Bereich des Erdgeschosses zulässig; sie dürfen die Einheitlichkeit der Gesamtfassade nicht beeinträchtigen.

Die Anbringung von Werbemitteln einschließlich der Werbemittel an den Fensterscheiben bedarf der baupolizeilichen Genehmigung.

Lichtwerbungen sind nur in weißer Farbe auszuführen. Für jede Änderung, insbesondere auch den Neuanstrich von Werbemitteln, ist eine erneute Genehmigung erforderlich.


§ 3

Dieses Gesetz tritt mit dem auf seine Verkündung folgenden Tage in Kraft.

Bekanntgemacht im Auftrag des Senats.

Bremen, den 3. Februar 1959

Anlage

[Der Plan kann nicht dargestellt werden.]


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