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Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Bremisches Schulgesetz (BremSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 200501.08.2005
Eingangsformel01.08.2005
Inhaltsverzeichnis01.08.2005 bis 31.07.2009
Teil 1 - Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen01.08.2005
§ 1 - Geltungsbereich01.01.2006 bis 31.07.2009
§ 2 - Begriffsbestimmungen01.08.2005 bis 31.07.2009
Teil 2 - Die Schule01.08.2005
Kapitel 1 - Auftrag der Schule01.08.2005
§ 3 - Allgemeines01.08.2005 bis 31.07.2009
§ 4 - Allgemeine Gestaltung des Schullebens01.08.2005 bis 18.06.2008
§ 5 - Bildungs- und Erziehungsziele01.08.2005 bis 18.06.2008
§ 6 - Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten01.08.2005
§ 6a - Unterrichtung der Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler01.08.2005 bis 31.07.2009
§ 7 - Biblischer Geschichtsunterricht01.08.2005 bis 31.07.2009
§ 8 - Schule und Beruf01.08.2005
§ 9 - Eigenständigkeit der Schule01.08.2005 bis 31.07.2009
§ 10 - Koedukation01.08.2005 bis 31.07.2009
§ 11 - Sexualerziehung01.08.2005 bis 27.06.2014
§ 12 - Zusammenarbeit mit anderen Institutionen01.08.2005 bis 18.06.2008
Kapitel 2 - Schulstruktur01.08.2005
§ 13 - Schulversuche01.08.2005 bis 31.07.2009
§ 14 - Weiterentwicklung des Schulsystems01.08.2005 bis 31.07.2009
§ 15 - Gliederung des Schulsystems01.08.2005 bis 31.07.2009
§ 16 - Schulstufen01.08.2005 bis 31.07.2009
§ 17 - Schularten01.08.2005 bis 31.07.2009
§ 18 - Grundschule01.08.2005 bis 31.07.2009
§ 19 - (aufgehoben)01.08.2005 bis 31.07.2009
§ 19a - (aufgehoben)01.08.2005 bis 31.07.2009
§ 20 - Sekundarschule, Gymnasium, Gesamtschule01.08.2005 bis 31.07.2009
§ 21 - Gymnasiale Oberstufe01.08.2005 bis 31.07.2009
§ 22 - Förderzentrum01.08.2005 bis 31.07.2009
§ 23 - Ganztagsschulen01.08.2005 bis 31.07.2009
§ 24 - Schule für Erwachsene01.08.2005 bis 31.07.2009
§ 25 - Berufsschule01.08.2005 bis 31.07.2009
§ 26 - Berufsfachschule01.08.2005 bis 31.07.2009
§ 27 - Berufsaufbauschule01.08.2005 bis 31.07.2009
§ 28 - Fachoberschule01.08.2005 bis 31.07.2009
§ 28a - Berufliches Gymnasium01.08.2005 bis 31.07.2009
§ 28b - Berufsoberschule01.08.2005 bis 31.07.2009
§ 29 - Fachschule01.08.2005 bis 31.07.2009
§ 30 - Ausbildungsvorbereitende Bildungsgänge01.08.2005 bis 31.07.2009
§ 31 - Doppelqualifizierende Bildungsgänge01.08.2005 bis 31.07.2009
§ 32 - Weiterführende Abschlüsse01.08.2005 bis 31.07.2009
§ 33 - Zulassung und Ausbildung01.08.2005 bis 31.07.2009
Teil 3 - Die Schülerin und der Schüler01.08.2005
Kapitel 1 - Rechte der Schülerin und des Schülers01.08.2005
§ 34 - Bildungsanspruch01.08.2005 bis 31.07.2009
§ 35 - Sonderpädagogische Förderung01.08.2005 bis 31.07.2009
§ 36 - Einschulungsvoraussetzungen01.08.2005 bis 31.07.2009
§ 37 - Aufbauender Bildungsweg01.08.2005 bis 31.07.2009
§ 37a - Übergang von der Grundschule in weiterführende Bildungsgänge01.08.2005 bis 31.07.2009
§ 37b - (aufgehoben)01.08.2005
§ 38 - Leistungskontrollen, Zeugnisse01.08.2005 bis 31.07.2009
§ 39 - Zeugnisse für Externe01.08.2005 bis 12.12.2011
§ 40 - Prüfungen01.08.2005 bis 31.07.2009
§ 41 - (aufgehoben)01.08.2005
§ 42 - Versetzung, Nichtversetzung01.08.2005 bis 31.07.2009
§ 43 - Andere Formen der Anpassung des Bildungswegs innerhalb eines Bildungsganges an die Lernentwicklung01.08.2005 bis 31.07.2009
§ 44 - Verlassen des Bildungsganges01.08.2005 bis 31.07.2009
§ 45 - Verordnungsermächtigung01.08.2005 bis 31.07.2009
§ 46 - Ordnungsmaßnahmen01.08.2005
§ 47 - Arten der Ordnungsmaßnahmen01.08.2005 bis 31.07.2009
§ 47a - Maßnahmen zur Sicherheit der Schule01.08.2005 bis 31.07.2009
§ 48 - Ferien01.08.2005
§ 49 - Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund01.08.2005
§ 50 - Gastschülerinnen und Gastschüler01.08.2005
§ 51 - Schülereigene Medien01.08.2005
Kapitel 2 - Allgemeine Schulpflicht01.08.2005
§ 52 - Geltungsbereich01.08.2005
§ 53 - Beginn der Schulpflicht01.08.2005 bis 28.06.2018
§ 54 - Dauer der Schulpflicht01.08.2005
§ 55 - Erfüllung der Schulpflicht01.08.2005 bis 31.07.2009
§ 56 - Ruhen der Schulpflicht01.08.2005
§ 56a - Meldepflicht durch Privatschulen01.08.2005 bis 12.12.2011
§ 57 - Ausnahmen01.08.2005 bis 31.07.2009
§ 58 - Pflicht zur Teilnahme am Unterricht01.08.2005
Teil 4 - Rechte und Pflichten des schulischen Personals, der Erziehungsberechtigten und der Ausbildenden01.08.2005
§ 59 - Aufgaben der Lehrerinnen und Lehrer01.08.2005 bis 31.07.2009
§ 59a - Aufgaben der Betreuungskräfte01.08.2005 bis 31.07.2009
§ 59b - Aufgaben des schulischen Personals insgesamt01.08.2005 bis 31.07.2009
§ 60 - Rechte und Pflichten der Erziehungsberechtigten01.08.2005 bis 29.05.2006
§ 61 - Informations- und Hospitationsrecht der Erziehungsberechtigten01.08.2005 bis 31.07.2009
§ 62 - Rechte und Pflichten der Ausbildenden01.08.2005 bis 31.07.2009
Teil 5 - Gemeinsame Bestimmungen01.08.2005
§ 63 - Schuljahr, Schulwoche01.08.2005
Teil 6 - Zwangsmaßnahmen, Bußgeld- und Strafvorschriften01.08.2005
§ 64 - Unmittelbarer Zwang01.08.2005
§ 65 - Ordnungswidrigkeiten01.08.2005 bis 18.06.2008
§ 66 - Strafvorschriften01.08.2005
§ 67 - Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen01.08.2005 bis 31.07.2009
Teil 7 - Übergangs- und Schlussbestimmungen01.08.2005
§ 68 - Orientierungsstufe und sechsjährige Grundschule01.08.2005 bis 31.07.2009
§ 69 - Gymnasien01.08.2005 bis 31.07.2009
§ 70 - Haupt- und Realschule01.08.2005 bis 31.07.2009
§ 71 - Abschlüsse01.08.2005 bis 31.07.2009
§ 72 - Ordnungsmaßnahmen01.08.2005 bis 31.07.2009
§ 73 - In-Kraft-Treten01.08.2005 bis 31.07.2009

Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)

Veröffentlichungsdatum:08.07.2005 Inkrafttreten01.01.2006
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2006 bis 29.05.2006Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:Inhaltsverzeichnis geändert, § 72a neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14.12.2021 (Brem.GBl. S. 913, 917)
Fundstelle Brem.GBl. 2005, S. 260, 388, 398
Gliederungsnummer:223-a-5

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juris-Abkürzung: BremSchulG
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 223-a-5
Amtliche Abkürzung:BremSchulG
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:223-a-5
Bremisches Schulgesetz
(BremSchulG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2005
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2006 bis 29.05.2006
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Inhaltsverzeichnis geändert, § 72a neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14.12.2021 (Brem.GBl. S. 913, 917)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Inhaltsübersicht
Teil 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
§ 1Geltungsbereich
§ 2Begriffsbestimmungen
Teil 2 Die Schule
Kapitel 1 Auftrag der Schule
§ 3Allgemeines
§ 4Allgemeine Gestaltung des Schullebens
§ 5Bildungs- und Erziehungsziele
§ 6Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten
§ 6aUnterrichtung der Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler
§ 7Biblischer Geschichtsunterricht
§ 8Schule und Beruf
§ 9Eigenständigkeit der Schule
§ 10Koedukation
§ 11Sexualerziehung
§ 12Zusammenarbeit mit anderen Institutionen
Kapitel 2 Schulstruktur
§ 13Schulversuche
§ 14Weiterentwicklung des Schulsystems
§ 15Gliederung des Schulsystems
§ 16Schulstufen
§ 17Schularten
§ 18Grundschule
§ 19(weggefallen)
§ 19a(weggefallen)
§ 20Sekundarschule
§ 21Gymnasiale Oberstufe
§ 22Förderzentrum
§ 23 Ganztagsschule
§ 23a(weggefallen)
§ 24Schule für Erwachsene
§ 25Berufsschule
§ 26Berufsfachschule
§ 27Berufsaufbauschule
§ 28Fachoberschule
§ 28aBerufliches Gymnasium
§ 28bBerufsoberschule
§ 29Fachschule
§ 30Ausbildungsvorbereitende Bildungsgänge
§ 31Doppelqualifizierende Bildungsgänge
§ 32Weiterführende Abschlüsse
§ 33Zulassung und Ausbildung
Teil 3 Die Schülerin und der Schüler
Kapitel 1 Rechte der Schülerin und des Schülers
§ 34Bildungsanspruch
§ 35Sonderpädagogische Förderung
§ 36Einschulungsvoraussetzungen
§ 37Aufbauender Bildungsweg
§ 37aÜbergang von der Grundschule in weiterführende Bildungsgänge
§ 37b(weggefallen)
§ 38Leistungskontrollen, Zeugnisse
§ 39Zeugnisse für Externe
§ 40Prüfungen
§ 41(weggefallen)
§ 41aMaßnahmen zur Sicherheit der Schule
§ 42Versetzung, Nichtversetzung
§ 43Andere Formen der Anpassung des Bildungswegs innerhalb eines Bildungsganges an die Lernentwicklung
§ 44Verlassen des Bildungsganges
§ 45Verordnungsermächtigung
§ 46Ordnungsmaßnahmen
§ 47Arten der Ordnungsmaßnahmen
§ 47aMaßnahmen zur Sicherheit der Schulen
§ 48Ferien
§ 49Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund
§ 50Gastschülerinnen und Gastschüler
§ 51Schülereigene Medien
Kapitel 2 Allgemeine Schulpflicht
§ 52Geltungsbereich
§ 53Beginn der Schulpflicht
§ 54Dauer der Schulpflicht
§ 55Erfüllung der Schulpflicht
§ 56Ruhen der Schulpflicht
§ 56aMeldepflicht durch Privatschulen
§ 57Ausnahmen
§ 58 Pflicht zur Teilnahme am Unterricht
Teil 4 Rechte und Pflichten des schulischen Personals, der Erziehungsberechtigten und der Ausbildenden
§ 59Aufgaben der Lehrerinnen und Lehrer
§ 59aAufgaben der Betreuungskräfte
§ 59bAufgaben des schulischen Personals insgesamt
§ 60Rechte und Pflichten der Erziehungsberechtigten
§ 61Informations- und Hospitationsrecht der Erziehungsberechtigten
§ 62Rechte und Pflichten der Ausbildenden
Teil 5 Gemeinsame Bestimmungen
§ 63 Schuljahr, Schulwoche
Teil 6 Zwangsmaßnahmen, Bußgeld- und Strafvorschriften
§ 64Unmittelbarer Zwang
§ 65Ordnungswidrigkeiten
§ 66Strafvorschriften
§ 67Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
Teil 7 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 68Orientierungsstufe und sechsjährige Grundschule
§ 69Gymnasien
§ 70Haupt- und Realschule
§ 71Abschlüsse
§ 72Ordnungsmaßnahmen
§ 73In-Kraft-Treten

Teil 1
Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

§ 1
Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für alle öffentlichen Schulen. Öffentliche Schulen sind die Schulen, deren Träger das Land oder die Stadtgemeinden Bremen oder Bremerhaven sind. Öffentliche Schulen im Sinne von Satz 2 sind nicht

1.

die Hochschulen;

2.

die Einrichtungen der Weiterbildung und der Jugendbildung;

3.

die Schulen der öffentlichen Verwaltung;

4.

die Schulen für Gesundheitsfachberufe.

(2) Für private Ersatzschulen gelten, sofern sie nicht Schulen für Gesundheitsfachberufe sind oder es sich um Bildungsgänge von Schulen handelt, die einen Abschluss im Sinne von § 14a Abs. 2 Privatschulgesetz vermitteln, die §§ 2 bis 29 ebenfalls, soweit in ihnen der allgemeine Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule, die Gliederung des bremischen Schulsystems und die einzelnen Schularten und Schulstufen inhaltlich und organisatorisch bestimmt sind.

(3) Für den Lehrgang zum Pharmazeutisch-technischen Assistenten und zur Pharmazeutisch-technischen Assistentin gelten abweichend vom Absatz 1 Satz 3 Nr. 4 mit Ausnahme der Bestimmungen über die Abschlussprüfung die Vorschriften über die Berufsfachschulen entsprechend.

(4) Wird an einer Schule der öffentlichen Verwaltung Berufsschulunterricht für nach demBerufsbildungsgesetz geregelte Ausbildungsberufe des öffentlichen Dienstes erteilt, gelten insoweit die Bestimmungen für die öffentlichen Berufsschulen entsprechend.

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind:

1.

Allgemeine Schulen alle allgemeinbildenden und beruflichen Schulen außer den Sonderschulen und Förderzentren;

2.

Bildungsgänge in allgemeinbildenden Schulen durch ihre Länge und durch ihre mit dem Abschlusszeugnis verliehene Berechtigung, in beruflichen Schulen zusätzlich durch den jeweiligen fachlichen Schwerpunkt bestimmt;

3.

Lehrerinnen und Lehrer alle an einer Schule beschäftigten Bediensteten der Stadtgemeinden oder in ihrem Auftrag dort tätigen Personen, soweit jene verantwortlich unterrichten;

4.

Lehrkräfte alle an einer Schule beschäftigten Bediensteten der Stadtgemeinden oder in ihrem Auftrag dort tätigen Personen, die unterrichten oder unterweisen;

5.

Betreuungskräfte alle an einer Schule beschäftigten erzieherisch tätigen und die Schülerinnen und Schüler betreuenden Personen;

6.

Standards die vom Senator für Bildung und Wissenschaft oder die im Rahmen gesetzter Freiräume von der Schule bestimmten Anforderungen an die Kompetenzen der Schülerinnen und Schüler sowie an die Qualität des Unterrichts und des übrigen Schullebens.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes ist:

1.

Bildungsweg der persönliche schulische Werdegang der Schülerin und des Schülers.

2.

Eigenständigkeit der Schule der ihr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeräumte, der Fachaufsicht unterliegende Handlungsfreiraum.

3.

Satzungsbefugnis der Schule die Befugnis, nach Maßgabe des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes verbindliches, der Fachaufsicht unterliegendes Recht für die Angelegenheiten der Schule zu setzen.

4.

Schulart durch die in den §§ 18 bis 29 benannten übergreifenden gemeinsamen Inhalte und Aufträge bestimmt.

5.

Schulform die Einheit, die mehrere Schularten organisatorisch zusammenfasst.


Teil 2
Die Schule

Kapitel 1
Auftrag der Schule

§ 3
Allgemeines

(1) Der Auftrag der Schule wird bestimmt durch den Erziehungs- und Bildungsauftrag der Landesverfassung, ergänzt durch die sich wandelnden gesellschaftlichen Anforderungen an die Schule.

(2) Der Auftrag der Schule umfasst die allgemeine Gestaltung des Schullebens (§ 4), und die Gestaltung von Teilbereichen des Unterrichts (§§ 7, 10 und 11), Verpflichtungen gegenüber dem einzelnen Schüler und der einzelnen Schülerin und gegenüber den Erziehungsberechtigten (§§ 5 und 6), die Verpflichtung zur eigenen Fortentwicklung (§§ 8 und 9) und die Verpflichtung, zur Fortentwicklung des gesamten Schulwesens beizutragen (§ 14).

(3) Die Schule soll ihren Auftrag im Zusammenwirken von Schülerinnen und Schülern, Erziehungsberechtigten, Lehrkräften, nicht-unterrichtendem Personal sowie betrieblichem Ausbildungspersonal mit dem Ziel einer größtmöglichen Konsensbildung auch unterschiedlicher Interessen und Positionen verwirklichen.

§ 4
Allgemeine Gestaltung des Schullebens

(1) Die Schule hat allen Kindern und Jugendlichen zu ermöglichen, ihr Recht auf Bildung im Sinne des Artikels 27 der Landesverfassung zu verwirklichen.

(2) Die Schule ist Lebensraum ihrer Schülerinnen und Schüler, soll ihren Alltag einbeziehen und eine an den Lebensbedingungen der Schülerinnen und Schüler und ihrer Familien orientierte Betreuung, Erziehung und Bildung gewährleisten. Schülerinnen und Schüler sollen altersangemessen den Unterricht und das weitere Schulleben selbst- oder mitgestalten und durch Erfahrung lernen.

(3) Die Schule hat die Aufgabe, gegenseitiges Verständnis und ein friedliches Zusammenleben in der Begegnung und in der wechselseitigen Achtung der sozialen, kulturellen und religiösen Vielfalt zu fördern und zu praktizieren. Die Schule hat im Rahmen ihres Erziehungs- und Bildungsauftrages die Integration der ausländischen Schülerinnen und Schüler in das gesellschaftliche Leben und die schulische Gemeinschaft zu befördern und Ausgrenzungen einzelner zu vermeiden. Sie soll der Ungleichheit von Bildungschancen entgegenwirken und soziale Benachteiligungen abbauen sowie Voraussetzungen zur Förderung der Gleichberechtigung der Geschlechter schaffen.

(4) Die Schule ist so zu gestalten, dass eine möglichst wirkungsvolle Förderung die Schülerinnen und Schüler zu überlegtem persönlichen, beruflichen und gesellschaftlichen Handeln befähigt. Grundlage hierfür sind demokratisches und nachvollziehbares Handeln und der gegenseitige Respekt aller an der Schule Beteiligten. Die Schule muss in ihren Unterrichtsformen und -methoden dem Ziel gerecht werden, Schülerinnen und Schüler zur Selbsttätigkeit zu erziehen.

(5) Der Unterricht und das weitere Schulleben sollen für behinderte und nichtbehinderte Schülerinnen und Schüler so weit wie möglich gemeinsam gestaltet werden. Die Schule hat der Ausgrenzung von Behinderten entgegenzuwirken. Sie soll Beeinträchtigungen in der Entwicklung der Kinder durch geeignete Maßnahmen vorbeugen sowie Auswirkungen von Behinderungen ausgleichen und mindern.

(6) Die Schule ist Teil des öffentlichen Lebens ihrer Region und prägt deren soziales und kulturelles Bild mit Sie ist offen für außerschulische, insbesondere regionale Initiativen und wirkt im Rahmen ihrer Möglichkeiten an ihnen mit. Ihre Unterrichtsinhalte sollen regionale Belange berücksichtigen. Alle Beteiligten sollen schulische Angebote und das Schulleben so gestalten, dass die Schule ihrem Auftrag je nach örtlichen Gegebenheiten gerecht wird.

§ 5
Bildungs- und Erziehungsziele

(1) Schulische Bildung und Erziehung ist den allgemeinen Menschenrechten, den in Grundgesetz und Landesverfassung formulierten Werten sowie den Zielen der sozialen Gerechtigkeit und Mitmenschlichkeit verpflichtet. Die Schule hat ihren Auftrag gemäß Satz 1 gefährdenden Äußerungen religiöser, weltanschaulicher oder politischer Intoleranz entgegenzuwirken.

(2) Die Schule soll insbesondere erziehen:

1.

zur Bereitschaft, politische und soziale Verantwortung zu übernehmen;

2.

zur Bereitschaft, kritische Solidarität zu üben;

3.

zur Bereitschaft, sich für Gerechtigkeit und für die Gleichberechtigung der Geschlechter einzusetzen;

4.

zum Bewusstsein, für Natur und Umwelt verantwortlich zu sein, und zu eigenverantwortlichem Gesundheitshandeln;

5.

zur Teilnahme am kulturellen Leben;

6.

zum Verständnis für Menschen mit körperlichen, geistigen und seelischen Beeinträchtigungen und zur Notwendigkeit gemeinsamer Lebens- und Erfahrungsmöglichkeiten;

7.

zum Verständnis für die Eigenart und das Existenzrecht anderer Völker sowie ethnischer Minderheiten und Zuwanderer in unserer Gesellschaft und für die Notwendigkeit friedlichen Zusammenlebens;

8.

zur Achtung der Werte anderer Kulturen sowie der verschiedenen Religionen;

9.

zur Bereitschaft, Minderheiten in ihren Eigenarten zu respektieren, sich gegen ihre Diskriminierung zu wenden und Unterdrückung abzuwehren.

(3) Die Schule hat den Auftrag, Basiskompetenzen und Orientierungswissen sowie Problemlösefähigkeiten zu vermitteln, die Leistungsfähigkeit und -bereitschaft von Schülerinnen und Schülern zu fördern und zu fordern und sie zu überlegtem persönlichen, beruflichen und gesellschaftlichen Handeln zu befähigen. Die Schülerinnen und Schüler sollen insbesondere lernen,

1.

Informationen kritisch zu nutzen, sich eigenständig an Werten zu orientieren und entsprechend zu handeln;

2.

Wahrheit zu respektieren und den Mut zu haben, sie zu bekennen;

3.

eigene Rechte zu wahren und die Rechte anderer auch gegen sich selbst gelten zu lassen;

4.

Pflichten zu akzeptieren und ihnen nachzukommen;

5.

eigene Verhaltensweisen einschätzen und verändern zu können und gegebenenfalls Hilfe anzunehmen;

6.

das als richtig und notwendig Erkannte zu tun;

7.

Toleranz gegenüber den Meinungen und Lebensweisen anderer zu entwickeln und sich sachlich mit ihnen auseinander zu setzen;

8.

selbstkritisch selbstbewusst zu werden;

9.

ihre Wahrnehmungs-, Empfindungs- und Ausdrucksfähigkeit zu entfalten, Kreativität und Eigeninitiative zu entwickeln sowie ständig lernen zu können;

10.

eigenständig wie auch gemeinsam Leistungen zu erbringen;

11.

den Wert der Gleichberechtigung von Mann und Frau auch über die Anerkennung der Leistungen von Frauen in Geschichte, Wissenschaft, Kultur und Gesellschaft einzuschätzen.


§ 6
Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten

Erziehung und Bildung in der Schule berücksichtigen die Verantwortung der Erziehungsberechtigten für die Erziehung ihrer Kinder. Die Erziehungsberechtigten sind daher so weit wie möglich in die Gestaltung des Unterrichts und des weiteren Schullebens einzubeziehen.

§ 6a
Unterrichtung der Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler

(1) Die Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler haben das Recht, sich über deren Ausbildungsweg zu unterrichten. Auskünfte über den Leistungsstand, darf die Schule den Eltern erteilen, wenn die Schülerin oder der Schüler dem nicht widersprochen hat. Über den Widerspruch einer volljährigen Schülerin oder eines volljährigen Schülers werden die Eltern unterrichtet.

(2) Unbeschadet dessen soll die Schule die Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler über wesentliche den Bildungsgang der Schülerin oder des Schülers betreffende Entscheidungen und andere schwerwiegende Sachverhalte, die das Schulverhältnis wesentlich berühren, unterrichten.

(3) Absatz 2 findet keine Anwendung, soweit die Schülerin oder der Schüler das 21. Lebensjahr vollendet oder den bestehenden Bildungsgang nach Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen hat.

(4) Eltern im Sinne dieser Bestimmung sind die im Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres für die Person der Schülerin oder des Schülers Sorgeberechtigten.

(5) Das Nähere über die Entscheidungen und Sachverhalte nach Absatz 2 sowie zur Benachrichtigung der volljährigen Schülerinnen und Schüler über die Elterninformation regelt eine Rechtsverordnung.

§ 7
Biblischer Geschichtsunterricht

(1) Nach Art. 32 der Landesverfassung erteilen die allgemeinbildenden öffentlichen Schulen in der Primarstufe und der Sekundarstufe I bekenntnismäßig nicht gebundenen Unterricht in Biblischer Geschichte auf allgemein christlicher Grundlage; in der Gymnasialen Oberstufe können die Schüler und Schülerinnen Kurse mit entsprechenden Inhalten an bestimmten Standorten anwählen.

(2) Schülerinnen und Schüler, die in der Sekundarstufe I nicht am Unterricht in Biblischer Geschichte teilnehmen, besuchen den Unterricht in einem vom Senator für Bildung und Wissenschaft bestimmten geeigneten Alternativfach.

§ 8
Schule und Beruf

(1) Berufliche Bildung und Allgemeinbildung sind gleichwertig.

(2) Die Schule öffnet sich den gesellschaftlichen, ökonomischen und demokratischen Anforderungen eines lebenslangen Lernens. Deshalb müssen bereits in der Schule Kompetenzen für spätere verantwortliche Teilhabe an einem kontinuierlichen Bildungsprozess vermittelt werden.

(3) Weiterbildung knüpft an schulische und berufliche Lernerfahrungen an. Die Schulen sollen zur Erfüllung der Ziele und Intentionen des Bremischen Weiterbildungsgesetzes mit den anerkannten und den kommunalen Einrichtungen der Weiterbildung kooperieren.

(4) Zur Abstimmung der Berufsausbildung und der Weiterbildung mit dem Beschäftigungssystem sollen die Schulen der Sekundarstufe II Perspektiven einer zukunftsträchtigen Profilierung als regionale Berufsbildungszentren in Zusammenarbeit mit den Betrieben und den anerkannten und den kommunalen Einrichtungen der Weiterbildung entwickeln. Diese Profilierung soll die Wahrnehmung des originären schulischen Erziehungs- und Bildungsauftrags stärken.

(5) Die zuständigen Senatoren sollen die Grundlagen für die Kooperationsvorhaben durch Rahmenvereinbarungen regeln.

§ 9
Eigenständigkeit der Schule

(1) Jede Schule ist eine eigenständige pädagogische Einheit und verwaltet sich selbst nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes. Sie ist aufgefordert,

1.

unter Nutzung der Freiräume für die Ausgestaltung von Unterricht und weiterem Schulleben eine eigene Entwicklungsperspektive herauszuarbeiten, die in pädagogischer und sozialer Verantwortung die Interessen der Schülerinnen und Schüler entsprechend den §§ 4 und 5 berücksichtigt und individuell angemessene Lern- und Entwicklungsmöglichkeiten eröffnet; das so zu entwickelnde Profil soll durch ein Schulprogramm gestaltet und fortgeschrieben werden. Das Schulprogramm ist mit den benachbarten Schulen abzustimmen. Den örtlichen Beiräten ist vor der Entscheidung der Schule Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Senator für Bildung und Wissenschaft genehmigt das Schulprogramm, wenn es geltenden Regelungen nicht widerspricht und nicht Ressourcen benötigt, die der Schule nicht zur Verfügung stehen;

2.

die Ergebnisse schulischer Arbeit zu sichern und die Qualität von Unterricht und Schulleben systematisch weiter zu entwickeln. Dazu legt sie im Rahmen gesetzter Freiräume die notwendigen Qualitätsstandards für Unterricht und Schulleben fest. Sie sichert die Standards und die Vergleichbarkeit durch schulinterne Evaluation und schulübergreifende Beratungen. Die externe Evaluation und Qualitätssicherung wird in der Verantwortung des Senators für Bildung und Wissenschaft durchgeführt;

3.

die Angelegenheiten des Schulbetriebs im wirtschaftlichen Bereich und im Bereich der Personalauswahl und Personalentwicklung im Rahmen der ihnen übertragenen Möglichkeiten als wichtiges Element der Weiterentwicklung selbständig durchzuführen;

4.

die Schulentwicklung durch die demokratischen Prinzipien entsprechende Einbeziehung aller Beteiligten zu verstetigen.

Die Schule wird hierbei von den Schulbehörden unterstützt und insbesondere hinsichtlich der Weiterentwicklung durch geeignete Angebote gefördert.

(2) Der Unterricht und das weitere Schulleben sollen soweit wie möglich für alle Schülerinnen und Schüler gemeinsam sein, eine Benachteiligung bestimmter sozialer, ethnischer oder kultureller Gruppen vermeiden und zum Abbau sozialer Schranken beitragen. Integrative Unterrichtung und Erziehung soll Maßnahmen der individuellen Förderung und Herausforderung sowie des sozialen Lernens ausgewogen miteinander verknüpfen.

(3) Die Durchlässigkeit zwischen den Bildungsgängen und Schularten ist zu fördern auch mit dem Ziel bildungsgangsübergreifender Integration einschließlich einer möglichen eigenen Gestaltung eingerichteter und Entwicklung neuer Bildungsgänge. In den Schulen aller Schularten ist die integrative Vermittlung von allgemeinen und beruflichen Inhalten anzustreben.

(4) Die Eigenständigkeit der Schule verpflichtet die in ihr Beschäftigten, über ihre Arbeit gegenüber den jeweiligen Vorgesetzten Rechenschaft abzulegen.

(5) Die Eigenständigkeit der Schule verpflichtet im Interesse der Weiterentwicklung im Sinne der Absätze 1 bis 3 jede Schule zur Kooperation zwischen den Bildungsgängen sowie Schulstufen, auch schulstandortübergreifend.

§ 10
Koedukation

Im Unterricht findet eine Trennung nach Geschlechtern nicht statt; sofern es pädagogisch sinnvoll ist, kann in Teilbereichen nach Geschlechtern getrennt unterrichtet werden.

§ 11
Sexualerziehung

Sexualerziehung ist in Abstimmung mit den Erziehungsberechtigten durchzuführen. Sie sind über Ziel, Inhalt und Form der Sexualerziehung ihrer Kinder jeweils rechtzeitig zu unterrichten. Sexualerziehung wird fächerübergreifend durchgeführt.

§ 12
Zusammenarbeit mit anderen Institutionen

Zur Erfüllung ihres Auftrages arbeitet die Schule zusammen mit Institutionen, die allgemein für die Angebote und Hilfe in gesundheitlichen, sozialen und berufsbezogenen Fragen zuständig sind, insbesondere mit den außerschulischen Bildungs-, Förderungs- und Beratungsangeboten der Jugendhilfe, mit den örtlichen Beiräten sowie sozialen und kulturellen Einrichtungen der Region einschließlich der Kirchen, der im Sinne von Artikel 61 der Landesverfassung anerkannten Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften und der Einrichtungen der Weltreligionen sowie mit der Arbeitswelt der Region. Die Schule soll sich auch bemühen, internationale Kontakte zu pflegen.

Kapitel 2
Schulstruktur

§ 13
Schulversuche

(1) Schulversuche sind Unterrichtsversuche und Versuchsschulen. Sie erproben neue Konzeptionen zur Weiterentwicklung der Schulen im Sinne der §§ 4 bis 6 sowie 8 und 9 oder neue Formen der Schulorganisation. Schulversuche weichen von den geltenden Vorschriften ab.

(2) Unterrichtsversuche weichen in der Dauer des Bildungsganges und in der abschließenden Berechtigung nicht vom Regelbildungsgang ab.

(3) Versuchsschulen erteilen in gegenüber dem Regelsystem abweichenden Strukturen andere abschließende Berechtigungen oder erteilen sie zu einem anderen Zeitpunkt als in den Regelschulen. Der Besuch von Versuchsschulen ist freiwillig.

(4) Von Schulen vorgesehene Schulversuche bedürfen vor ihrer Einrichtung der Zustimmung des Senators für Bildung und Wissenschaft. Schulversuche können auch vom Senator für Bildung und Wissenschaft, in Bremerhaven im Einvernehmen mit dem Magistrat, eingerichtet werden.

(5) Von Schulen eingerichtete Schulversuche werden durch die jeweilige Schule, vom Senator für Bildung und Wissenschaft eingerichtete Schulversuche durch Verwaltungsanordnung des Senators für Bildung und Wissenschaft geregelt. Über Schulversuche sind regelmäßig Berichte zu erstellen. Versuchsschulen werden in der Regel wissenschaftlich begleitet und auch im Hinblick auf die Ziele des Absatzes 1 ausgewertet.

§ 14
Weiterentwicklung des Schulsystems

(1) Das bremische Schulwesen ist im Zusammenwirken von Schulbehörden und Schulen und vorrangig durch Maßnahmen und Initiativen der einzelnen Schulen zur Ausfüllung ihres Auftrages nach § 9 schrittweise und differenziert weiterzuentwickeln zu einem Schulsystem, das im Sinne der in den §§ 3 bis 9 formulierten Ziele und Aufgaben personale, soziale, kulturelle und ethnische Besonderungen, Bildungsgänge und allgemeine sowie berufliche Bildung integriert.

(2) Zur Weiterentwicklung des Schulwesens einschließlich der Schulorganisation werden von den zuständigen Schulbehörden für das Land oder für ihre Stadtgemeinde unter Berücksichtigung der durch dieses Gesetz definierten Schulstruktur, Ziele und Aufgaben Schulentwicklungspläne erstellt. Der Schulentwicklungsplan einer Stadtgemeinde soll zeigen, wie sich die Schulen und die Schulstruktur unter Berücksichtigung von Entscheidungen der Erziehungsberechtigten und der Schülerinnen und Schüler und von Diskussionsprozessen in den Schulen sowie in Abhängigkeit von der Schülerzahlentwicklung und den finanziellen und räumlichen Mitteln entwickeln werden. Ein Entwicklungsplan des Landes zur schulischen Förderung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf soll Perspektiven und Maßnahmen für die Realisierung des Auftrags nach § 4 Abs. 5 aufzeigen; dies gilt für Schülerinnen und Schüler nicht-deutscher Muttersprache entsprechend.

§ 15
Gliederung des Schulsystems

Das bremische Schulsystem ist in Schulstufen und Schularten gegliedert.

§ 16
Schulstufen

(1) Die Primarstufe umfasst die Jahrgangsstufen 1 bis 4.

(2) Die Sekundarstufe I umfasst die Jahrgangsstufen 5 bis 10. Sie ist außerhalb der sechsjährigen Grundschule in Schulzentren mit der Sekundarschule und dem Gymnasium bis zur 9. oder 10. Jahrgangsstufe, in Gesamtschulen oder gemäß Absatz 4 organisiert.

(3) Die Sekundarstufe II umfasst die Gymnasiale Oberstufe und die beruflichen Schulen sowie die ausbildungsvorbereitenden und die doppelqualifizierenden Bildungsgänge. Sie ist in Schulzentren, in der Regel mit Gymnasialer Oberstufe und beruflichen Schulen, in Gymnasialen Oberstufen oder in beruflichen Schulen oder gemäß Absatz 4 organisiert.

(4) Daneben bestehen nach Entscheidung einer Stadtgemeinde stufenübergreifend durchgängige Gymnasien und weitere stufenübergreifende oder stufenspezifische Schulformen.

§ 17
Schularten

(1) Schularten sind

1.

als allgemein bildende Schulen

a)

die Grundschule

b)

die Sekundarschule

c)

das Gymnasium

d)

die Gesamtschule

e)

das Förderzentrum

f)

die Schule für Erwachsene

2.

als berufliche Schulen

a)

die Berufsschule

b)

die Berufsfachschule

c)

die Berufsaufbauschule

d)

die Fachoberschule

e)

das Berufliche Gymnasium

f)

die Berufsoberschule

g)

die Fachschule.

(2) Eine Schulart kann verschiedene Bildungsgänge umfassen. Innerhalb eines Bildungsganges sind besondere inhaltliche und organisatorische Prägungen des Unterrichts möglich. Ausbildungsvorbereitende und doppelqualifizierende Bildungsgänge können einer Schulart zugeordnet werden.

§ 18
Grundschule

(1) Die Grundschule umfasst die Jahrgangsstufen 1 bis 4. Sie kann als Schulversuch um die Jahrgangsstufen 5 und 6 erweitert werden.

(2) Die Grundschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern grundlegende Kenntnisse und Fertigkeiten und entwickelt die unterschiedlichen Fähigkeiten in einem für alle Schülerinnen und Schüler gemeinsamen Bildungsgang. Grundlage der Unterrichtsgestaltung sind die individuellen Entwicklungen der Schülerinnen und Schüler mit ihren unterschiedlichen kognitiven, sozialen, emotionalen und motorischen Voraussetzungen. Eine enge Kooperation mit den Institutionen des Elementarbereichs soll einen bestmöglichen Übergang der einzelnen Schülerinnen und Schüler in den schulischen Bildungsweg sichern.

(3) Die Grundschule bereitet die Schülerinnen und Schüler auf die Fortsetzung ihres Bildungsweges in weiterführenden Bildungsgängen vor.

(4) Der Unterricht in der Grundschule kann jahrgangsstufenübergreifend erteilt werden. Er kann auch jahrgangs-stufenunabhängig der individuellen Lernentwicklung der Schülerinnen und Schüler entsprechend organisiert werden.

(5) Die Grundschule soll verlässliche Schulzeiten im Umfang von 5 Stunden täglich mit einer gleichmäßigen Verteilung der Unterrichts-, Lern-, Spiel- und Betreuungszeiten vorsehen. Die Schule legt die nähere Ausgestaltung des Zeitrahmens in Wochenstrukturplänen in eigener Verantwortung fest.

(6) Das Nähere über die Organisation der Grundschule, über die Einstufung in Lerngruppen und über die Höchstverweildauer regelt eine Rechtsverordnung.

§ 19
(aufgehoben)
§ 19a
(aufgehoben)
§ 20
Sekundarschule, Gymnasium, Gesamtschule

(1) Die an die Grundschule anschließenden Schularten sind die Sekundarschule und die Gesamtschule mit den Jahrgangsstufen 5 bis 10 sowie das Gymnasium. Sie vermitteln ihren Schülerinnen und Schülern eine allgemeine Grundbildung unter Einbeziehung der Bedingungen der Wirtschafts- und Arbeitswelt, ermöglichen eine individuelle Schwerpunktbildung und bieten eine an der persönlichen Leistungsfähigkeit orientierte Förderung. Sie befähigen die Schülerinnen und Schüler nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg in einer Berufsausbildung oder in berufs- oder studienqualifizierenden Bildungsgängen fortzusetzen. Im Einzelnen stellen sich die Schularten wie folgt dar:

1.

Sekundarschule

Die in der Sekundarschule grundsätzlich in Klassenverbänden zusammengefassten Schülerinnen und Schüler nehmen in den Jahrgangsstufen 7 und 8 in bestimmten Fächern an Kursen oder Lerngruppen mit unterschiedlichen Leistungsanforderungen teil. Ab der Jahrgangsstufe 9 findet der Unterricht in abschlussbezogenen, nach der Leistungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler gebildeten Klassen mit nachstehenden Schwerpunkten und Abschlüssen statt:

a)

Schwerpunkt zur Erlangung der Berufsbildungsreife

In den gemeinsam von der Sekundarschule und der beruflichen Schule in enger Kooperation mit Betrieben gestalteten Klassen 9 und 10 werden allgemein bildende Inhalte mit berufspraktischen Erfahrungen verbunden. Dieser Schwerpunkt schließt mit der erweiterten Berufsbildungsreife (erweiterter Hauptschulabschluss) ab. Die einfache Berufsbildungsreife (Hauptschulabschluss) wird mit der Versetzung in die 10. Jahrgangsstufe ausgesprochen. Verlässt der Schüler oder die Schülerin in diesem Schwerpunkt am Ende der 9. Jahrgangsstufe mit einer Nichtversetzungsentscheidung die Sekundarschule, ist eine Prüfung Voraussetzung für den Erwerb der einfachen Berufsbildungsreife (Hauptschulabschluss).

b)

Schwerpunkt zur Erlangung des Mittleren Schulabschlusses

In den Klassen 9 und 10 vermittelt die Sekundarschule vertieftes Wissen in allgemein bildenden Fächern und ermöglicht individuelle Schwerpunktsetzungen in qualifizierenden Wahlpflichtprofilen und Maßnahmen zur Berufsorientierung. Dieser Schwerpunkt schließt mit dem Mittleren Schulabschluss (Realschulabschluss) ab.

2.

Gymnasium

Das Gymnasium führt zu einer vertieften Allgemeinbildung. Es orientiert auf Studium und Beruf und ermöglicht individuelle Schwerpunktsetzungen. Im Rahmen des achtjährigen Bildungsganges Gymnasium, der in der Jahrgangsstufe 12 zum Abitur führt, kann am Gymnasium auch der Mittlere Schulabschluss erworben werden. Der Mittlere Schulabschluss wird innerhalb der Gymnasialen Oberstufe am Ende der Eingangsphase mit der Versetzung in die Qualifikationsphase erworben. Verlässt der Schüler oder die Schülerin am Ende der Eingangsphase mit einer Nichtversetzungsentscheidung das Gymnasium, ist eine Prüfung Voraussetzung für den Erwerb des Mittleren Schulabschlusses.

3.

Gesamtschule

Der Unterricht in der Gesamtschule berücksichtigt im Rahmen einer für alle Schülerinnen und Schüler gemeinsamen Grundbildung die Neigungen und die Lernfähigkeit der einzelnen Schülerinnen und Schüler durch zunehmende Differenzierung. Die Integrierte Stadtteilschule ist eine Gesamtschule mit besonderem pädagogischen Profil, indem sie die Integration durch überwiegend gemeinsame Unterrichtung aller Schülerinnen und Schüler im Sinne von Satz 2 mit der Öffnung der Schule zum Stadtteil verbindet. Die grundsätzlich in Klassenverbänden zusammengefassten Schülerinnen und Schüler nehmen in bestimmten Fächern an Kursen oder Lerngruppen mit unterschiedlichen Leistungsanforderungen teil. Sie erwerben den Gesamtschulabschluss und entsprechend dem jeweiligen Leistungsprofil die Abschlüsse der Sekundarschule oder die Berechtigung des Zugangs in die Gymnasiale Oberstufe. Im Rahmen von Schulversuchen kann Schülerinnen und Schülern der Gesamtschule ermöglicht werden, das Abitur bereits am Ende der Jahrgangsstufe 12 abzulegen; der Erwerb der jeweiligen Berechtigungen und die Voraussetzungen für ihn wird durch den Schulversuch geregelt.

(2) In den Schularten der Sekundarstufe I können nach Entscheidung der jeweiligen Stadtgemeinde auch an einzelnen Schulen bilinguale Bildungsgänge angeboten werden.

(3) Unbeschadet der Regelung zur einfachen Berufsbildungsreife (Hauptschulabschluss) und zum Mittleren Schulabschluss im Gymnasium werden die Abschlüsse nach Absatz 1 durch eine Prüfung erworben.

§ 21
Gymnasiale Oberstufe

Die Gymnasiale Oberstufe beginnt mit der einjährigen Einführungsphase. Ihr folgt die zweijährige Qualifikationsphase. Der Unterricht kann in einem System von verbindlichen und fakultativen Unterrichtsveranstaltungen mit individuellen, wählbaren Profilen und Schwerpunktbildungen organisiert werden. Der Unterricht schließt mit der Abiturprüfung ab. Die Zuordnung der Einführungsphase zur Sekundarstufe I oder Sekundarstufe II, die Unterrichtsorganisationsstruktur in der Einführungsphase und der Qualifikationsphase sowie das Nähere über Kursbelegungsverpflichtungen und die Höchstverweildauer regelt eine Rechtsverordnung.

§ 22
Förderzentrum

(1) Das Förderzentrum hat den Auftrag, eine auf die individuelle Problemlage und Behinderung von Schülerinnen und Schülern ausgerichtete Betreuung, Erziehung und Unterrichtung anzubieten. Dabei können auch therapeutische und soziale Hilfen außerschulischer Träger einbezogen werden. Darüber hinaus hat es die Aufgabe, die allgemeine Schule in sonderpädagogischen Fragen zu beraten und bei präventiven Maßnahmen gegen drohende Behinderungen ihrer Schülerinnen und Schüler zu unterstützen. Förderzentren sollen soweit inhaltlich und wirtschaftlich sinnvoll organisatorisch und räumlich den zugehörigen Stufen der allgemeinen Schule angegliedert werden.

(2) Die einzelnen Förderzentren unterscheiden sich nach der Art ihrer sonderpädagogischen Förderschwerpunkte und nach dem Angebot an Bildungsgängen. Die einzelnen Förderschwerpunkte von Förderzentren, ihre jeweiligen Bildungsgänge und deren Dauer sowie das Nähere über die wegen der Behinderungsart notwendigen Abweichungen von den Zeugnis- und Versetzungsbestimmungen regelt eine Rechtsverordnung.

(3) Das Förderzentrum und die allgemeine Schule sollen in enger Zusammenarbeit auf die Eingliederung ihrer Schülerinnen und Schüler in die allgemeine Schule hinwirken.

§ 23
Ganztagsschulen

(1) Die Schularten der §§ 18 bis 22 können auch als Ganztagsschulen betrieben werden.

(2) Wird eine Schule ganz oder zum Teil als Ganztagsschule betrieben, ist die Wahrnehmung des entsprechend gekennzeichneten Angebots mindestens für ein Schuljahr verpflichtend, wenn sich die Erziehungsberechtigten für dieses Angebot entschieden haben. § 58 gilt entsprechend.

(3) Das Nähere über die Dauer des täglichen Unterrichtsbetriebs und über die Dauer der Verpflichtung und die Bedingungen der Teilnahme der Schülerinnen und Schüler, wenn sie länger als ein Jahr beträgt, regelt eine Rechtsverordnung.

§ 24
Schule für Erwachsene

(1) Die Schule für Erwachsene gibt Gelegenheit, außerhalb des üblichen Weges der Schulbildung in erwachsenengerechter Weise die Ziele der Sekundarschule und des Gymnasiums zu erreichen. Die Bildungsgänge können in Tages- und in Abendform eingerichtet werden; sie können in sich geschlossen oder, auch in integrierter Form, in einzelne sich ergänzende Teileinheiten strukturiert sein. Der unmittelbare Unterricht kann durch Formen des Fernunterrichts ersetzt werden.

(2) Die Bildungsgänge der Sekundarschule dauern je nach Vorbildung der Schülerinnen und Schüler und dem Ziel des Bildungsganges ein bis zwei Jahre. Der Unterricht der Bildungsgänge schließt mit einer Prüfung ab.

(3) Die Bildungsgänge der Sekundarschule beginnen mit einer Eingangsphase, an deren Ende über die Weiterführung der Schullaufbahn entschieden wird.

(4) Das Abendgymnasium und das Kolleg (Gymnasium in Tagesform) umfassen je nach Vorbildung zwei- bis vierjährige Bildungsgänge. Sie gliedern sich in eine Einführungsphase und in eine Hauptphase, in der Unterricht in einem System von verbindlichen und fakultativen Grund- und Leistungsfächern organisiert ist. Je nach Vorbildung kann am Abendgymnasium der Einführungsphase eine Anfangsphase vorangestellt werden. Zur besseren Vorbereitung auf das Kolleg kann ein Wechsel in einen anderen Bildungsgang vorgeschrieben werden.

(5) Die Zulassung zu den Bildungsgängen ist so zu regeln, dass der jeweilige Abschluss nicht eher erreicht werden kann als auf dem üblichen Weg. Qualifizierte Absolventinnen und Absolventen der Bildungsgänge der Schule für Erwachsene können im Rahmen der vorhandenen Plätze unmittelbar in einen anderen Bildungsgang der Schule für Erwachsene wechseln.

(6) Das Nähere regeln Rechtsverordnungen. Sie müssen insbesondere regeln:

1.

die Dauer und die Struktur der Bildungsgänge;

2.

die Voraussetzungen für die Weiterführung oder die Beendigung der Bildungsgänge der Sekundarschule und gegebenenfalls besondere Formen der Weiterführung;

3.

den Erwerb von Zwischenqualifikationen als Voraussetzung für den weiteren Besuch eines Bildungsganges und für die Zulassung zu Abschlussprüfungen;

4.

die Zulassungsvoraussetzungen zu den einzelnen Bildungsgängen, insbesondere über die Berücksichtigung von Berufsausbildung und Berufstätigkeit sowie der Kenntnisse der deutschen Sprache, und die Leistungsanforderungen für den unmittelbaren Wechsel nach Absatz 5 Satz 2.

Rechtsverordnungen können regeln:

1.

Abweichungen von den Versetzungsbestimmungen des § 42, insbesondere über die Wiederholungsmöglichkeit eines Schuljahres oder Schulhalbjahres;

2.

das Zuweisungsverfahren nach Absatz 5 Satz 2, wenn die Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber die Anzahl der vorhandenen Plätze übersteigt.

(7) Die Schulen für Erwachsene sollen in Schulzentren eigener Art zusammengefasst werden. Der Sekundarschulbereich ist im Sinne dienstrechtlicher Vorschriften der Sekundarstufe I zugeordnet, der gymnasiale Bereich der Sekundarstufe II. Diese Schulzentren können eine Abteilung für außerschulische und schulische Prüfungen enthalten.

§ 25
Berufsschule

(1) Die Berufsschule ist Teil der gemeinsam von ihr und den Ausbildungsbetrieben durchzuführenden Berufsausbildung. Das nach Berufsfeldern gegliederte Berufsgrundbildungsjahr ist im jeweiligen Berufsfeld Grundstufe der Berufsausbildung. Der Unterricht in der Berufsschule hat die Aufgabe, den Schülerinnen und Schülern allgemeine und fachliche Lerninhalte unter besonderer Berücksichtigung der Anforderungen der Berufsausbildung zu vermitteln. Die Bildungsgänge können mit einer Prüfung abschließen.

(2) Die Länge der Bildungsgänge der Berufsschule entspricht der Dauer des jeweiligen betrieblichen Ausbildungsverhältnisses. Der Unterricht wird in Teilzeitform oder zusammengefasst als Blockunterricht erteilt. Er steht inhaltlich in enger Beziehung zum betrieblichen Teil der Berufsausbildung. Der Unterricht soll, bezogen auf ein Schuljahr von 40 Wochen, 12 Stunden wöchentlich betragen. Während der berufsfeldbreiten Grundbildung soll der Unterricht 18 Stunden wöchentlich betragen. Die Hälfte der Unterrichtszeit, während der berufsfeldbreiten Grundbildung ein Drittel der Unterrichtszeit soll für fachübergreifenden und gesellschaftskundlichen Unterricht vorgesehen werden.

(3) Der Unterricht im Berufsgrundbildungsjahr wird in Vollzeitform erteilt. Soweit geeignete Voraussetzungen gegeben sind, können Teile des Berufsgrundbildungsjahres auch außerhalb der Schule durchgeführt werden. Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden, in welchen Berufsfeldern das Berufsgrundbildungsjahr für den Schüler oder die Schülerin verpflichtend ist.

(4) Behinderte, die im Arbeitstrainingsbereich einer Werkstatt für Behinderte gefördert werden, können nach Erfüllung der Schulpflicht in der Berufsschule unterrichtet werden, sofern die personellen, räumlichen und schulorganisatorischen Voraussetzungen dafür vorhanden sind und die erforderliche Betreuung durch die außerschulischen Kostenträger des Arbeitstrainingsbereichs gesichert ist.

§ 26
Berufsfachschule

(1) Die Berufsfachschule umfasst Bildungsgänge von mindestens einjähriger Dauer, für deren Besuch keine Berufsausbildung oder berufliche Tätigkeit vorausgesetzt wird. Ihre Bildungsgänge umfassen allgemeine und fachliche Lerninhalte mit dem Ziel, die Schülerinnen und Schüler auf einen Beruf vorzubereiten, ihnen einen Teil der Berufsausbildung in einem oder mehreren anerkannten Ausbildungsberufen zu vermitteln oder sie zu einem Berufsabschluss zu führen. Die Bildungsgänge schließen mit einer Prüfung ab; auf eine Prüfung kann bei Bildungsgängen von einjähriger Dauer verzichtet werden. Innerhalb der Bildungsgänge können einzelne Abschnitte oder Fächer mit einer Teilprüfung abgeschlossen werden.

(2) Dem Besuch einer Berufsfachschule, die zu einem Berufsabschluss führt, kann eine ausbildungsvorbereitende Jahrgangsstufe mit Vollzeitunterricht als Berufseingangsstufe vorangehen. Die Berufseingangsstufe gilt als Bestandteil der dann zweijährigen Grundstufe dieser Berufsfachschule.

(3) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass an die Stelle einer Prüfung nach Absatz 1 eine gleichwertige außerschulische Prüfung tritt.

(4) Setzt der Erwerb der Berufsqualifikation ein Praktikum voraus, schließt dies in Form einer gelenkten fachpraktischen Ausbildung an die bestandene, den Vollzeitunterricht abschließende Prüfung an. Während des Praktikums erhält der Schüler oder die Schülerin einen Tag in der Woche praktikumsbegleitenden Unterricht. Die Zuerkennung der Berufsqualifikation erfolgt, wenn das Praktikum und der praktikumsbegleitende Unterricht erfolgreich abgeschlossen sind. Das Nähere über die Voraussetzungen des erfolgreichen Abschlusses regelt die jeweilige Ausbildungs- und Prüfungsordnung.

§ 27
Berufsaufbauschule

Die Berufsaufbauschule wird neben der Berufsschule oder nach erfüllter Schulpflicht von Personen besucht, die in einer Berufsausbildung oder Berufstätigkeit stehen oder gestanden haben. Ihre Bildungsgänge vermitteln eine über das Ziel der Berufsschule hinausgehende allgemeine und fachtheoretische Bildung und führen zur Fachschulreife. Die Bildungsgänge umfassen in Vollzeitform ein Schuljahr, in Teilzeitform einen entsprechend längeren Zeitraum. Die Bildungsgänge schließen mit einer Prüfung ab.

§ 28
Fachoberschule

(1) Die Fachoberschule baut auf dem Mittleren Schulabschluss auf und vermittelt allgemeine, fachtheoretische und fachpraktische Kenntnisse und Fertigkeiten und führt zur Fachhochschulreife. Sie gliedert sich in zweijährige Bildungsgänge mit den Jahrgangsstufen 11 und 12 und einjährige Bildungsgänge mit der Jahrgangsstufe 12. Die Bildungsgänge schließen mit einer Prüfung ab.

(2) Der Unterricht in den zweijährigen Bildungsgängen erfolgt in der Jahrgangsstufe 11 in Teilzeitform und wird von einer gelenkten fachpraktischen Ausbildung in geeigneten Betrieben oder anderen geeigneten außerschulischen Einrichtungen begleitet. Die fachpraktische Ausbildung kann in besonderen Fällen in schuleigenen Einrichtungen erfolgen. Der Unterricht in der Jahrgangsstufe 12 erfolgt in Vollzeitform.

(3) Der Unterricht in den einjährigen Bildungsgängen der Jahrgangsstufe 12 erfolgt in Vollzeitform oder zwei Jahre in Teilzeitform. Wird er mit einer einschlägigen Berufsausbildung verbunden, dauert er mindestens drei Jahre. Mischformen können zugelassen werden. Voraussetzung für die Aufnahme in die einjährigen Bildungsgänge ist eine abgeschlossene, einschlägige Berufsausbildung oder eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens fünf Jahren.

§ 28a
Berufliches Gymnasium

(1) Das Berufliche Gymnasium gliedert sich in Fachrichtungen und vermittelt den Schülerinnen und Schülern allgemeine und berufsbezogene Unterrichtsinhalte und Kompetenzen. Der Bildungsgang dauert drei Jahre. Er beginnt mit einer einjährigen Einführungsphase. Ihr folgt die zweijährige Qualifikationsphase. Das Berufliche Gymnasium schließt mit einer Abiturprüfung ab. Das Nähere über die Zulassung zum Beruflichen Gymnasium, die Kursbelegungsverpflichtungen in den jeweiligen Fachrichtungen und die Höchstverweildauer regeln Rechtsverordnungen.

(2) Verlässt ein Schüler oder eine Schülerin des Beruflichen Gymnasiums am Ende der Eingangsphase ohne Versetzungsentscheidung den Bildungsgang, ist eine Prüfung Voraussetzung für den Erwerb des Mittleren Schulabschlusses.

§ 28b
Berufsoberschule

Die Berufsoberschule umfasst Bildungsgänge, für deren Besuch der Abschluss der Fachoberschule (Fachhochschulreife) und der Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung oder der Nachweis einer einschlägigen Berufstätigkeit von mindestens fünf Jahren vorausgesetzt wird. Sie gliedert sich in Ausbildungsrichtungen und vermittelt eine allgemeine und fachtheoretische Bildung. Der Bildungsgang dauert ein Jahr. Die Berufsoberschule führt zur Fachgebundenen Hochschulreife und beim Nachweis der notwendigen Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache zur Allgemeinen Hochschulreife und schließt mit einer Prüfung ab.

§ 29
Fachschule

Die Fachschule umfasst Bildungsgänge, für deren Besuch der Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung und eine zusätzliche Berufsausübung oder der Nachweis einer einschlägigen Berufstätigkeit von mindestens fünf Jahren vorausgesetzt wird. Für Fachschulen besonderer Art können besondere berufspraktische Zugangsvoraussetzungen festgelegt werden. Ihre Bildungsgänge führen zu beruflicher Spezialisierung und zu stärkerer theoretischer Vertiefung des beruflichen Fachwissens und fördern die allgemeine Bildung. Die Bildungsgänge in Vollzeitform umfassen mindestens ein Schuljahr, in Teilzeitform einen entsprechend längeren Zeitraum. Die Bildungsgänge schließen mit einer Prüfung ab. Innerhalb der Bildungsgänge können einzelne Abschnitte oder Fächer mit einer Teilprüfung abgeschlossen werden.

§ 30
Ausbildungsvorbereitende Bildungsgänge

In den beruflichen Schulen können für Schulpflichtige ausbildungsvorbereitende Bildungsgänge eingerichtet werden. Der Unterricht schließt mit einer Prüfung oder zwei getrennten Prüfungen ab. Die Art der Bildungsgänge, die jeweiligen Zugangsberechtigungen zu ihnen, deren Dauer sowie die förderungsrechtliche Einstufung der Schülerinnen und Schüler regelt eine Rechtsverordnung.

§ 31
Doppelqualifizierende Bildungsgänge

Durch inhaltliche und organisatorische Verbindung zweier Bildungsgänge in der Sekundarstufe II können zwei schulische Abschlüsse oder durch Verbindung einer Berufsausbildung mit einem weiteren schulischen Bildungsgang eine Berufsqualifikation und ein weiterer schulischer Abschluss erworben werden. Der Unterricht schließt mit einer Prüfung oder zwei getrennten Prüfungen ab. Die Art der Bildungsgänge, die jeweilige Zugangsberechtigungen zu ihnen, deren Dauer sowie die förderungsrechtliche Einstufung der Schülerinnen und Schüler regelt eine Rechtsverordnung.

§ 32
Weiterführende Abschlüsse

In den beruflichen Schulen und in der Gymnasialen Oberstufe können über ein Angebot von Ergänzungskursen und Zusatzprüfungen weiterführende Abschlüsse und Zusatzqualifikationen erworben werden. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung.

§ 33
Zulassung und Ausbildung

(1) Das Nähere über die Ausbildung in den beruflichen Schulen und in den ausbildungsvorbereitenden und doppelqualifizierenden Bildungsgängen, über die Zulassung zu ihnen und über das Probejahr oder Probehalbjahr nach dem Eintritt in diese Bildungsgänge wird durch Rechtsverordnung geregelt.

(2) Erfordert der mit der Ausbildung angestrebte Beruf eine besondere gesundheitliche Eignung, kann die Zulassung versagt werden, wenn über die Eignung keine schulärztliche Bescheinigung vorgelegt wird. Die jeweilige Rechtsverordnung hat den Inhalt und den Zeitpunkt der ärztlichen Untersuchung im Einvernehmen mit dem Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales festzulegen.

(3) Hinsichtlich der Ausbildung hat die jeweilige Rechtsverordnung mindestens die allgemeinen Unterrichtsgrundsätze und die jeweiligen Stundentafeln sowie gegebenenfalls Anzahl und Zeitpunkt von Teilprüfungen und Anzahl, Zeitpunkt, Dauer und Anforderungen von Praktika festzulegen.

(4) Erwachsen während der Ausbildung Zweifel an der Eignung des Schülers oder der Schülerin nach Absatz 2, hat er oder sie sich auf Anordnung des Schulleiters oder der Schulleiterin ärztlich untersuchen zu lassen und die ärztliche Bescheinigung vorzulegen Legt der Schüler oder die Schülerin diese nicht in angemessener Zeit vor, kann auf Antrag des Schulleiters oder der Schulleiterin eine schulärztliche Untersuchung angeordnet werden. Verweigert der Schüler oder die Schülerin diese oder ergibt das ärztliche Gutachten die fehlende Eignung, kann auf Antrag des Schulleiters oder der Schulleiterin die Schulaufsicht die Zulassung zur Ausbildung widerrufen.

Teil 3
Die Schülerin und der Schüler

Kapitel 1
Rechte der Schülerin und des Schülers

§ 34
Bildungsanspruch

(1) Mit Beginn der Schulpflicht haben alle Schülerinnen und Schüler nach Maßgabe ihrer Interessen und ihren Fähigkeiten das Recht, einen Bildungsweg einzuschlagen, der ihnen den Erwerb der von ihnen angestrebten abschließenden Berechtigung eröffnet. Der Bildungsanspruch erlischt nach Erfüllung der Schulpflicht grundsätzlich mit der Beendigung des Besuches des jeweiligen Bildungsganges.

(2) Wird eine Schülerin oder ein Schüler in eine Schule aufgenommen, nachdem die Schulpflicht erfüllt ist, umfasst der Bildungsanspruch nach Maßgabe der Fähigkeiten den Besuch des jeweiligen Bildungsganges bis zu dessen Abschluss.

(3) Ist der Besuch eines Bildungsganges oder mehrerer bestimmter aufbauender Bildungsgänge Teil eines in sich geschlossenen Bildungsweges, erlischt der Bildungsanspruch bei fortlaufendem Schulbesuch abweichend von Absatz 1 erst mit Beendigung des letzten Bildungsganges.

(4) Schülerinnen und Schüler verlieren nach Erfüllung der Schulpflicht ihren Bildungsanspruch, wenn sie aus von ihnen zu vertretenden Gründen nicht regelmäßig am Unterricht teilnehmen und dadurch dem Unterricht ihrer Klasse oder Lerngruppe nicht mehr folgen können. Das Nähere bestimmt dieses Gesetz (§ 44 Abs. 4).

§ 35
Sonderpädagogische Förderung

(1) Sonderpädagogische Förderung einschließlich erforderlicher individueller Hilfen soll das Recht der behinderten und von Behinderung bedrohten Schülerinnen und Schüler auf eine ihren Möglichkeiten entsprechende schulische Bildung und Erziehung verwirklichen. Sie unterstützt und begleitet diese Kinder und Jugendlichen durch individuelle Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen.

(2) Sonderpädagogischer Förderbedarf umschreibt individuelle Förderbedürfnisse im Sinne spezieller erzieherischer und unterrichtlicher Erfordernisse, deren Einlösung eine sonderpädagogische Unterstützung oder Intervention nötig macht. Sonderpädagogischer Förderbedarf besteht bei Kindern und Jugendlichen, die in ihren Bildungs-, Entwicklungs- und Lernmöglichkeiten so beeinträchtigt sind, dass sie im Unterricht ohne sonderpädagogische Unterstützung nicht hinreichend gefördert werden können.

(3) Die Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs umfasst die Ermittlung der individuellen Förderbedürfnisse auf der Grundlage einer Kind-Umfeld-Analyse. Das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs bei Schülerinnen und Schülern wird vor der Einschulung oder während des späteren Schulbesuchs auf Antrag der jeweiligen Schule nach Beratung mit dem zuständigen Förderzentrum, der Erziehungsberechtigten, des zuständigen Gesundheitsamtes oder auf eigene Entscheidung in Verantwortung der Fachaufsicht durchgeführt. Die Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs setzt die Beteiligung der Erziehungsberechtigten, ein sonderpädagogisches Gutachten, ein schulärztliches Gutachten und auf Wunsch der Erziehungsberechtigten auch ein schulpsychologisches Gutachten voraus. Die jeweiligen Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, an den notwendigen Untersuchungen, einschließlich schulischer Testverfahren, mitzuwirken und sich der schulärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Widersprechen Erziehungsberechtigte dem Verfahren zur Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs, kann bei Nachteilen für den Schüler oder die Schülerin die zuständige Schulbehörde auf der Grundlage einer weiteren Überprüfung, die durch Rechtsverordnung zu regeln ist, die Durchführung des Verfahrens veranlassen.

(4) Kinder und Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf haben im Rahmen der Schulpflicht das Recht, allgemeine Schulen zu besuchen und dort die sonderpädagogischen Hilfen für die Teilnahme am Unterricht, der so weit wie möglich gemeinsam in der Regelklasse durchzuführen ist, zu erhalten, soweit nicht ausnahmsweise aus inhaltlichen oder organisatorischen Gründen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel eine gesonderte Förderung in Lerngruppen mit sonderpädagogisch ausgerichtetem Unterricht in enger Verbindung zur inhaltlichen Arbeit der Regelklassen der allgemeinen Schule oder in einem Förderzentrum erforderlich oder zweckmäßig ist. Die Entscheidung über den Förderort und über den Bildungsgang des Kindes oder des oder der Jugendlichen trifft, nach Möglichkeit im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten, der Senator für Bildung und Wissenschaft, in Bremerhaven der Magistrat.

(5) Das Nähere über das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs (Absatz 3), über den Förderort und über den Bildungsgang (Absatz 4) und über das Verfahren zur Entscheidung über Form und Inhalt der sonderpädagogischen Förderung in der allgemeinen Schule kann eine Rechtsverordnung regeln.

§ 36
Einschulungsvoraussetzungen

(1) Vor der Ersteinschulung der Kinder in eine Schule im Lande Bremen findet eine Feststellung der Kenntnisse der deutschen Sprache (Sprachstandserhebung) sowie eine schulärztliche Untersuchung statt, an denen teilzunehmen jedes Kind auch vor Beginn seiner Schulzeit verpflichtet ist. Die Sprachstandserhebung soll spätestens ein Jahr vor Beginn der Schulpflicht durchgeführt werden.

(2) Kinder und Jugendliche, deren Ersteinschulung in eine höhere als die erste Jahrgangsstufe erfolgen soll, sind nur dann verpflichtet, vor ihrer Einschulung an den Untersuchungen nach Absatz 1 teilzunehmen, wenn sie noch nicht in der Bundesrepublik eine öffentliche Schule oder eine private Ersatzschule besucht haben.

§ 37
Aufbauender Bildungsweg

(1) Der schulische Bildungsweg fängt mit Beginn der Schulpflicht in der Grundschule an, sofern nicht die Aufnahme in ein Förderzentrum erfolgt. Schülerinnen und Schüler, die in einem anderen Land der Bundesrepublik zur Schule gegangen sind, werden in eine Jahrgangsstufe einer Schulart aufgenommen, die dem bisherigen Schulbesuch entspricht. Schülerinnen und Schüler, die nicht über die für den Schulbesuch erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügen, beginnen ihre Schulzeit mit einem mehrmonatigen Sprachförderkurs, nach dessen erfolgreicher Teilnahme, spätestens mit Beendigung des Kurses, sie in die Jahrgangsstufe überwechseln, der sie bereits zu Beginn zugeordnet wurden. Das Nähere über die Anforderungen an die Sprachkenntnisse als Voraussetzung für die Einschulung regelt eine Rechtsverordnung.

(2) Nach Aufnahme in einen Bildungsgang durchlaufen ihn die Schülerinnen oder die Schüler jahrgangsweise aufsteigend bis zum Abschluss, sofern dies Gesetz nichts anderes vorsieht.

(3) Das Überspringen und das freiwillige Wiederholen einer Jahrgangsstufe innerhalb eines Bildungsganges (Vorrücken und Zurückgehen) ist im Einvernehmen zwischen der Schule und der Schülerin oder dem Schüler, bei Minderjährigkeit ihrer Erziehungsberechtigten, zulässig, wenn zu erwarten ist, dass der Schüler oder die Schülerin in der neuen Jahrgangsstufe hinsichtlich seiner oder ihrer Fähigkeiten angemessener gefördert werden kann.

(4) Die Überführung von Schülerinnen und Schülern von einer Schulart der Sekundarstufe I auf eine andere Schulart ist möglich, wenn ihre Lernentwicklung eine erfolgreiche Teilnahme an deren Unterricht erwarten lässt. Der Senator für Bildung und Wissenschaft kann bestimmen, dass in einzelnen Jahrgangsstufen eine Überführung gegen den Willen der Erziehungsberechtigten ausgeschlossen ist.

(5) Die Abschlüsse der in § 20 genannten Schularten berechtigen je nach Art des Bildungsganges zum Eintritt in bestimmte weiterführende Bildungsgänge. Der Eintritt kann für einzelne Bildungsgänge von einem qualifizierten Abschluss sowie von außerschulischen Qualifikationen abhängig gemacht werden.

(6) Das Nähere über die Voraussetzung und das Verfahren der Überführung regelt eine Rechtsverordnung.

§ 37a
Übergang von der Grundschule in weiterführende Bildungsgänge

(1) Am Ende des Bildungsganges der vierjährigen Grundschule wählen die Erziehungsberechtigten nach Beratung durch die Grundschule und unter Berücksichtigung der Empfehlung der Grundschule den weiteren Bildungsgang für ihr Kind. Die Empfehlung bezieht sich auf den weiteren Bildungsweg

1.

in der Sekundarschule oder

2.

im Gymnasium.

Beide Empfehlungen schließen die Berechtigung zum Besuch der Gesamtschule ein. Nehmen die Erziehungsberechtigten nicht an der Beratung teil, ist die Empfehlung der Grundschule verbindlich. Das Nähere über die Grundlagen der Empfehlung und das Verfahren zur Empfehlung regelt eine Rechtsverordnung.

(2) In der sechsjährigen Grundschule soll das Verfahren nach Absatz 1 die Ausnahme sein. Am Ende der Jahrgangsstufe 6 entscheidet die Grundschule auf der Grundlage der erbrachten Leistungen über die Berechtigung zum Besuch weiterführender Bildungsgänge. Das Nähere über Inhalt und Verfahren regelt eine Rechtsverordnung.

§ 37b
(aufgehoben)

§ 38
Leistungskontrollen, Zeugnisse

(1) Zur Feststellung der Lernergebnisse sowie zur Überprüfung des Lernfortschrittes sind nach Möglichkeit Leistungskontrollen durchzuführen.

(2) Unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieser Leistungskontrollen wird in jedem Fach am Ende eines bestimmten Zeitraums eine Beurteilung der Lernentwicklung und der Leistung des Schülers oder der Schülerin abgegeben. Diese Beurteilungen werden in Zeugnissen oder Lernentwicklungsberichten zusammengefasst und von der Zeugniskonferenz beschlossen. An die Stelle der Zeugnisse oder Lernentwicklungsberichte kann ganz oder teilweise die mündliche oder schriftliche Information der Erziehungsberechtigten treten.

(3) Ein Abschlusszeugnis wird erteilt, wenn der Schüler oder die Schülerin das Ziel des Bildungsganges erreicht hat.

(4) Ein Abgangszeugnis wird erteilt, wenn der Schüler oder die Schülerin den Bildungsgang verlässt, ohne dessen Ziel erreicht zu haben, es sei denn, die Pflicht zum Besuch einer allgemein-bildenden Schule ist noch nicht erfüllt.

(5) Das Nähere regelt eine Zeugnisordnung. Die Zeugnisordnung hat mindestens den Beurteilungszeitraum, den Inhalt, die Form und die Termine der Zeugnisse und Lernentwicklungsberichte, die Anforderungen für die ohne Prüfung zu erteilenden Abschlusszeugnisse sowie die Bewertungs- und Beurteilungsgrundlagen und die Zusammensetzung der Zeugniskonferenz zu regeln. Durch Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, dass Zeugnisse weitere Abschlüsse oder andere Berechtigungen einschließen. Die Zuerkennung weiterer Abschlüsse oder anderer Berechtigungen kann von zusätzlichen, vorher zu erfüllenden Qualifikationen oder Bedingungen abhängig gemacht werden.

§ 39
Zeugnisse für Externe

(1) Personen, die keine öffentliche Schule besuchen, können, in der Regel auf Grund einer Prüfung, das Abschlusszeugnis einer öffentlichen Schule erhalten. In Ausnahmefällen kann ihnen ein mit dem Abschluss einer öffentlichen Schule vergleichbarer Bildungsstand zuerkannt werden, wenn der berufliche Werdegang oder sonstige Nachweise ihn zweifelsfrei erkennen lassen.

(2) Das Nähere kann eine Rechtsverordnung regeln. Die Rechtsverordnung kann insbesondere Anforderungen an das Lebensalter und an die Schulbildung regeln sowie, wenn es für den Erwerb des vergleichbaren Bildungsstandes erforderlich ist, Anforderungen an die Berufsausbildung, an Dauer und Inhalt einer Berufstätigkeit oder entsprechender Tätigkeiten und an zusätzliche Bildungsmaßnahmen. Darüber hinaus kann der Senator für Bildung und Wissenschaft in Einzelfällen einen mit dem Abschluss einer öffentlichen Schule vergleichbaren Bildungsstand zuerkennen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind.

§ 40
Prüfungen

(1) Prüfungen am Ende eines Bildungsganges oder innerhalb eines Bildungsganges haben den Zweck nachzuweisen, dass der Schüler oder die Schülerin das jeweilige Ziel erreicht hat. Ein Bildungsgang kann so strukturiert sein, dass das Bestehen mehrerer Teilprüfungen zu seinem Abschluss führt.

(2) Prüfungen für Externe haben den Zweck nachzuweisen, dass der Prüfling die für den Abschluss einer öffentlichen Schule erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.

(3) Prüfungen werden von einem Ausschuss abgenommen, der mit Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden.

(4) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen, ist die gesamte Prüfung für nicht bestanden zu erklären. In leichteren Fällen ist die betroffene Prüfungsleistung zu wiederholen.

(5) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die anderer Schülerinnen oder Schüler ordnungsgemäß durchzuführen, so kann er von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. Die Prüfung ist dann für nicht bestanden zu erklären.

(6) Versäumt ein Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen einen Prüfungstermin, sind die deswegen nicht erbrachten Prüfungsleistungen mit "ungenügend" oder null Punkten zu bewerten. In leichteren Fällen ist der entsprechende Prüfungsteil zu wiederholen. Versäumt der Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen mehr als einen Prüfungstermin, ist die gesamte Prüfung für nicht bestanden zu erklären.

(7) Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden. Die Wiederholung kann sich auf einzelne Prüfungsteile beschränken. Eine zweite Wiederholung kann für Teilprüfungen ausgeschlossen werden. Der Senator für Bildung und Wissenschaft kann auf Antrag eine zweite Wiederholung der Prüfung gestatten, wenn ihr Bestehen hinreichend wahrscheinlich ist. § 44 Abs. 2 gilt entsprechend.

(8) Das Nähere regeln Prüfungsordnungen. Die Prüfungsordnungen haben mindestens die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung, die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, das Prüfungsverfahren, die Berücksichtigung der besonderen Belange der Behinderten, die Einbeziehung der vor der Prüfung erbrachten Leistungen sowie die Bedingungen für das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfungen zu regeln. Prüfungsordnungen können die Einsetzung von Teilprüfungsausschüssen regeln.

§ 41
(aufgehoben)
§ 42
Versetzung, Nichtversetzung

(1) Ein Schüler oder eine Schülerin wird am Schuljahresende der nächsthöheren Jahrgangsstufe zugewiesen, wenn eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht dieser Jahrgangsstufe zu erwarten ist (Versetzung). Entsprechen die Lernfortschritte nicht den Anforderungen der Klasse oder der Lerngruppe und ist zu erwarten, dass ein weiterer Verbleib in dieser Klasse oder Lerngruppe die Entwicklung des Schülers oder der Schülerin beeinträchtigen, muss die Jahrgangsstufe wiederholt werden (Nichtversetzung). Die Entscheidung trifft die Versetzungskonferenz, in Ausnahmefällen die Schulaufsicht. An beruflichen Vollzeitschulen tritt an die Stelle des Schuljahres der Ausbildungsabschnitt. Er kann ein Schuljahr oder ein Schulhalbjahr umfassen.

(2) In Schulen oder Bildungsgängen, deren Unterrichtsorganisation oder pädagogische Zielsetzung es ermöglichen oder erfordern, können Schüler und Schülerinnen in allen oder einzelnen Jahrgangsstufen ohne Versetzungsentscheidung in die nächsthöhere Jahrgangsstufe vorrücken.

§ 43
Andere Formen der Anpassung
des Bildungswegs innerhalb eines Bildungsganges
an die Lernentwicklung

(1) In Gesamtschulen entscheiden über die Ersteinstufung in Leistungskurse oder differenzierende Lerngruppen die Erziehungsberechtigten unter Berücksichtigung der Empfehlung der Schule. Über Umstufungen entscheidet zu jedem Schulhalbjahr die Klassenkonferenz auf Grund der erbrachten Leistungen in den einzelnen Fächern unter angemessener Berücksichtigung der Lernentwicklung während des Schulhalbjahres und der Gesamtpersönlichkeit der Schülerin oder des Schülers. Versetzungsentscheidungen werden nicht vorgenommen.

(2) In der Sekundarschule entscheidet die Schule am Ende der Jahrgangsstufe 8, welchem Schwerpunkt nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 die Schülerin oder der Schüler zugewiesen wird.

(3) Wird in beruflichen Schulen ein Abschnitt in einem Bildungsgang mit einer Teilprüfung abgeschlossen, ist das Bestehen Voraussetzung für die Aufnahme in die nächsthöhere Jahrgangsstufe oder den nächsthöheren Ausbildungsabschnitt.

(4) Hat ein Schüler oder eine Schülerin das Ziel eines Bildungsganges nicht erreicht, ist er oder sie berechtigt, die letzte Jahrgangsstufe einmal zu wiederholen. Ist auch dann das Ziel nicht erreicht, gilt § 44 Abs. 1 entsprechend. Ein Anspruch auf Wiederholung des Besuchs einer Klasse besteht nicht, wenn dem Schüler oder der Schülerin bei der Aufnahme in den Bildungsgang bekannt war, dass mit ihrem Jahrgang der Bildungsgang ausläuft.

§ 44
Verlassen des Bildungsganges

(1) Konnte eine Schülerin oder ein Schüler trotz eines Angebots von besonderen Fördermaßnahmen zweimal in derselben Jahrgangsstufe oder in zwei aufeinanderfolgenden Jahrgangsstufen einer Schulart nicht versetzt werden, ist in der Regel davon auszugehen, dass sie oder er innerhalb dieser Schulart nicht ihren oder seinen Fähigkeiten entsprechend gefördert werden kann. In der Oberstufe des Gymnasiums, im Beruflichen Gymnasium, im doppelqualifizierenden Bildungsgang der Berufsfachschule für Assistenten mit dem Abschluss der Allgemeinen Hochschulreife, im Abendgymnasium und im Kolleg ist dies auch der Fall, wenn die Schülerin oder der Schüler wegen Nichterfüllung der Prüfungsvoraussetzungen innerhalb der Höchstverweildauer nicht zur Abiturprüfung zugelassen werden kann.

(2) Hat der Schüler oder die Schülerin eine Teilprüfung nach § 43 Abs. 2 auch im Wiederholungsfall nicht bestanden, muss er oder sie durch Entscheidung des Schulleiters oder der Schulleiterin den Bildungsgang verlassen ohne Anspruch auf Aufnahme in einen anderen Bildungsgang derselben Schulart. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Bleibt eine nicht mehr schulpflichtige Schülerin oder ein nicht mehr schulpflichtiger Schüler im Verlaufe eines Zeitraums von vier Unterrichtswochen mindestens drei Tage oder innerhalb eines Schulhalbjahres mindestens sechs Tage dem Unterricht unentschuldigt fern, entscheidet auf Antrag der Schulleiterin oder des Schulleiters die Fachaufsicht über die Entlassung; dies gilt auch, wenn die Schülerin oder der Schüler im Verlauf von vier Unterrichtswochen mindestens acht Unterrichtsstunden auf mehr als drei Tage verteilt oder innerhalb eines Schulhalbjahres mindestens 21 Unterrichtsstunden auf mehr als sechs Tage verteilt dem Unterricht unentschuldigt fern bleibt. Ein Anspruch auf Aufnahme in eine andere Schule besteht nicht. Hat die Schülerin oder der Schüler das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet, ist das Jugendamt zu beteiligen, wenn die Besonderheit des Falles dies angezeigt erscheinen lässt.

§ 45
Verordnungsermächtigung

Das Nähere zu den §§ 42 bis 44 regeln Rechtsverordnungen. Dabei hat die Versetzungsordnung mindestens die Schularten und Bildungsgänge und in ihnen die Jahrgangsstufen zu benennen, in denen die Schüler und Schülerinnen ohne Versetzungsentscheidung vorrücken, die Zusammensetzung der Versetzungskonferenz und die Bedingungen für eine Versetzung sowie die jeweilige Dauer eines Ausbildungsabschnittes in beruflichen Vollzeitschulen festzulegen. Die Verordnung, die das Nähere über die Zuweisung nach der Jahrgangsstufe 8 der Sekundarschule regelt, hat mindestens die unterschiedlichen Anforderungen für die beiden sich anschließenden Schwerpunkte sowie das Verfahren der Zuweisung zu regeln.

§ 46
Ordnungsmaßnahmen

(1) Ordnungsmaßnahmen dürfen nur getroffen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit oder zum Schutz von beteiligten Personen erforderlich ist.

(2) Ordnungsmaßnahmen können getroffen werden, wenn Schüler oder Schülerinnen vorsätzlich und nachweisbar

1.

gegen eine Rechtsnorm oder die durch Verwaltungsanordnung oder Beschluss der Schulkonferenz festgelegte Schulordnung verstoßen oder

2.

Anordnungen der Schulleitung oder einzelner Lehrkräfte nicht befolgen, die zur Erfüllung des Unterrichts- und Erziehungsauftrages der Schule notwendig sind.


§ 47
Arten der Ordnungsmaßnahmen

(1) Erfordert das Verhalten eines Schülers oder einer Schülerin eine Ordnungsmaßnahme, so kommt folgendes in Betracht:

1.

Beauftragung mit Aufgaben, die geeignet sind, den Schüler oder die Schülerin das eigene Fehlverhalten erkennen zu lassen;

2.

Ausschluss von der Teilnahme am Unterricht bis zu höchstens einer Woche;

3.

Ausschluss von Klassen- oder Schulveranstaltungen;

4.

Erteilung eines schriftlichen Verweises;

5.

Überweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe;

6.

Überweisung in eine andere Schule.

(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 5 und 6 sollen nur bei schwerem oder wiederholtem Fehlverhalten der Schülerin oder des Schülers angewandt werden. Die Maßnahme nach Absatz 1 Nr. 6 setzt voraus, dass ihr nach wiederholtem Fehlverhalten und Erteilung eines schriftlichen Verweises eine schriftliche individuelle Verhaltensvereinbarung zwischen der Schülerin oder dem Schüler, in der Primarstufe und der Sekundarstufe I auch ihren oder seinen Erziehungsberechtigten, und der Schule vorausgegangen ist, in der die wechselseitigen Pflichten vereinbart werden (Androhung der Überweisung in eine andere Schule). In der Sekundarstufe II sind die Eltern über die abgeschlossene Verhaltensvereinbarung zu informieren; § 6a bleibt unberührt. Wird in der Sekundarstufe II in dieser Verhaltensvereinbarung ausdrücklich darauf hingewiesen, kann bei einem erheblichen Verstoß der Schülerin oder des Schülers gegen ihre oder seine Pflichten aus dieser Vereinbarung die Ordnungsmaßnahme nach Absatz 1 Nr. 6 durch die Schulleitung ausgesprochen werden, sofern die Schule ihre Verpflichtungen aus der Vereinbarung eingehalten hat. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, kann nach pflichtgemäßen Ermessen der Schule die Ordnungsmaßnahme nach Absatz 1 Nr. 6 im vom Verordnungsgeber nach Absatz 5 festgelegten regulären Verfahren ausgesprochen werden.

(3) Ordnungsmaßnahmen können mit Auflagen verbunden werden und müssen besonders pädagogisch begleitet werden. Erforderlich ist die besondere pädagogische Begleitung insbesondere in Fällen der Verletzung der Würde von Mädchen und Frauen und der von kulturellen, ethnischen und religiösen Gruppen durch alle Formen der Gewalt. In besonderen Fällen ist ein Schulpsychologe oder eine Schulpsychologin hinzuzuziehen.

(4) Bevor eine Ordnungsmaßnahme erlassen wird, ist dem Schüler oder der Schülerin Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Vor schwereren Maßnahmen soll den Erziehungsberechtigten diese Gelegenheit ebenfalls gegeben werden, in Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 und 6 ist sie ihnen zu geben. Die zur Entscheidung befugte Stelle hat die Erziehungsberechtigten und den Schüler oder die Schülerin unverzüglich von einer getroffenen Ordnungsmaßnahme schriftlich in Kenntnis zu setzen. In Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 kann dies auch mündlich geschehen.

(5) Das Nähere über das Verfahren zu den Maßnahmen nach Absatz 1, 3 und 4, über Anforderungen an Verhaltensvereinbarung nach Absatz 2 sowie über das Anhörungsrecht nach Absatz 5 Satz 2 sowie über vorläufige Maßnahmen, die in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 aus Gründen des § 46 Abs. 1 bis zur endgültigen Entscheidung erforderlich sind, regelt eine Rechtsverordnung.

§ 47a
Maßnahmen zur Sicherheit der Schule

(1) Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der durch die fortgesetzte vorsätzliche Begehung von Straftaten Leben, körperliche Unversehrtheit oder persönliche Freiheit von Personen in der Schule gefährdet, kann vom Besuch aller öffentlichen Schulen im Land Bremen ausgeschlossen werden, wenn Ordnungsmaßnahmen gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 in der Vergangenheit ohne Erfolg geblieben sind und eine Änderung des schulischen Verhaltens der Schülerin oder des Schülers auch für die Zukunft nicht erwartet werden kann.

(2) Über den Ausschluss entscheidet die Fachaufsicht auf Antrag der Schulleiterin oder des Schulleiters. Bis zur Entscheidung kann die Schulleiterin oder der Schulleiter der Schülerin oder dem Schüler mit sofortiger Wirkung den Schulbesuch untersagen.

(3) Bevor die Fachaufsicht entscheidet, hat sie der Schülerin oder dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(4) Wird eine schulpflichtige Schülerin oder ein schulpflichtiger Schüler vom Schulbesuch ausgeschlossen, wirkt die Fachaufsicht auf geeignete Maßnahmen, insbesondere der Jugendhilfe, für diese Schülerin oder diesen Schüler hin; diese Maßnahmen sollen schulisch begleitet werden.

(5) Eine vom Schulbesuch ausgeschlossene Schülerin oder ein vom Schulbesuch ausgeschlossener Schüler ist von der Fachaufsicht auf Antrag wieder zum Schulbesuch zuzulassen, wenn Tatsachen die Erwartung rechtfertigen, dass die Schülerin oder der Schüler künftig keine Leben, körperliche Unversehrtheit oder persönliche Freiheit gefährdenden Straftaten gegen Personen in der Schule mehr begehen wird. Der Antrag kann erstmalig sechs Monate nach der Entscheidung über den Ausschluss gestellt werden.

§ 48
Ferien

(1) Schülerinnen und Schüler haben ein Recht auf Ferien.

(2) Die Gesamtdauer der Ferien eines Jahres sowie deren Aufteilung in einzelne zusammenhängende Ferienabschnitte regelt eine Rechtsverordnung.

§ 49
Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund

Zur besseren Eingliederung von schulpflichtigen Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund in das bremische Schulwesen können durch Rechtsverordnung

1.

besondere Vorschriften für die Aufnahme in die Schule und die endgültige Zuordnung des Schülers oder der Schülerin erlassen werden;

2.

Abweichungen von den Versetzungsbestimmungen getroffen werden;

3.

unbeschadet anderer Regelungen über die Berücksichtigung der Sprache des Herkunftslandes die durch eine Prüfung festgestellte Note in der Sprache des Herkunftslandes an die Stelle der Note in einer Fremdsprache gesetzt werden, wenn in der Sprache des Herkunftslandes kein Unterricht erteilt werden kann. Für das Prüfungsverfahren finden die Bestimmungen des § 40 keine Anwendung.


§ 50
Gastschülerinnen und Gastschüler

(1) Die Schulen können Personen, die am Unterricht teilnehmen wollen, aber keinen berechtigenden Abschluss anstreben, als Gastschülerinnen oder Gastschüler aufnehmen, wenn hierdurch die Unterrichtung der anderen Schülerinnen und Schüler nicht beeinträchtigt wird.

(2) Die Beschulung und die Leistungsbeurteilung erfolgt in Absprache mit den Gastschülerinnen oder Gastschülern. Sie können durch die Schulleiterin oder den Schulleiter oder durch die Fachaufsicht jederzeit entlassen werden; der Angabe der Gründe für die Entlassung bedarf es nicht.

§ 51
Schülereigene Medien

(1) Schülerzeitungen sind periodische Druckschriften, die von Schülerinnen und Schülern einer oder mehrerer Schulen für Schülerinnen und Schüler gestaltet und herausgegeben werden, aber nicht der Verantwortung einer Schule unterliegen. Schülerzeitungen dürfen in jeder Schule vertrieben werden. Ein Exemplar ist mit Beginn der Verteilung der Schulleiterin oder dem Schulleiter zur Kenntnis zuzuleiten.

(2) Für Schülerzeitungen gilt das Bremische Pressegesetz. Im Impressum müssen die im Sinne des Presserechts verantwortlichen Schülerinnen und Schüler in Verbindung mit ihrer Schule angegeben werden. Durch die Gestaltung oder Herausgabe einer Schülerzeitung dürfen der Schülerin oder dem Schüler keine schulischen Nachteile entstehen.

(3) Für andere von Schülerinnen und Schülern gestaltete oder herausgegebene Medien gelten Absatz 1 und 2 entsprechend.

Kapitel 2
Allgemeine Schulpflicht

§ 52
Geltungsbereich

Die Vorschriften über die Schulpflicht gelten für alle, die im Lande Bremen ihre Wohnung oder, bei mehreren Wohnungen, ihre Hauptwohnung oder ihre Ausbildungsstätte haben.

§ 53
Beginn der Schulpflicht

(1) Die Schulpflicht beginnt für alle Kinder, die bis zum Beginn des 30. Juni eines Jahres das sechste Lebensjahr vollenden, am 1. August desselben Jahres. Schulpflichtige Kinder können aus erheblichen gesundheitlichen Gründen für ein Jahr zurückgestellt werden. Die Entscheidung trifft die Fachaufsicht auf der Grundlage eines schulärztlichen Gutachtens.

(2) Kinder, die das sechste Lebensjahr in der Zeit vom 30. Juni bis zum Beginn des 31. Dezember vollenden, werden auf schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten ebenfalls zum 1. August desselben Jahres schulpflichtig.

(3) Kinder, die bis zum Beginn des 30. Juni eines Jahres das fünfte Lebensjahr vollenden, werden auf schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten ebenfalls zum 1. August desselben Jahres schulpflichtig, sofern die Grundschule feststellt, dass das Kind hinsichtlich seiner sprachlichen, kognitiven und sozialen Fähigkeiten durch den Unterricht und das übrige Schulleben nicht überfordert werden wird.

§ 54
Dauer der Schulpflicht

(1) Die Schulpflicht dauert 12 Jahre, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Auszubildende, die in einem Ausbildungsverhältnis in einem anerkannten oder gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf stehen, sind für die Dauer des Ausbildungsverhältnisses schulpflichtig. Dies gilt nicht, wenn es sich um eine Maßnahme handelt, die als berufliche Umschulung gefördert werden kann. War die Schulpflicht beendet, lebt sie in den Fällen des Satzes 1 wieder auf.

(3) Die Schulpflicht endet vor Ablauf von 12 Jahren, wenn ein mindestens einjähriger beruflicher Bildungsgang erfolgreich abgeschlossen wurde. Sie endet spätestens zum Ende des Schuljahres, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird. Absatz 2 bleibt unberührt.

§ 55
Erfüllung der Schulpflicht

(1) Die Schüler und Schülerinnen müssen während ihrer Schulpflicht eine öffentliche Schule oder eine private Ersatzschule im Lande Bremen besuchen.

(2) Die Schulpflichtigen besuchen mindestens 10 Jahre oder bis zum Erreichen der erweiterten Berufsbildungsreife oder des Mittleren Schulabschlusses eine allgemein bildende Schule (Vollzeitschulpflicht). Der Besuch der Primarstufe wird mit vier Jahren auf die Schulpflicht angerechnet.

(3) Schulpflichtige Jugendliche, die am Ende von neun Schulbesuchsjahren nicht die einfache Berufsbildungsreife (Hauptschulabschluss) erreicht haben, können ab ihrem 10. Schulbesuchsjahr die Berufseingangsstufe der Berufsfachschule besuchen.

(4) Auszubildende erfüllen ihre Schulpflicht durch den Besuch der Berufsschule.

(5) Die Schulpflicht wird ebenfalls erfüllt durch den Besuch einer Schule nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 und 4, wenn der im Rahmen einer Ausbildung vermittelte Unterricht von der Fachaufsicht als ausreichend angesehen wird. Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund können Teile ihrer Schulpflicht durch den Besuch eines Intensivsprachkurses anderer Träger erfüllen, wenn der Unterricht in diesem Sprachkurs von der Fachaufsicht als ausreichend angesehen wird.

(6) Schülerinnen und Schüler, die außerhalb des Landes Bremen schulpflichtig waren und nach den Bestimmungen des jeweiligen Landes die Schulpflicht erfüllt haben, wird die Zeit der Erfüllung auf die Schulpflicht im Lande Bremen angerechnet. Haben sie außerhalb des Landes Bremen nach neunjährigem Schulbesuch den Bestimmungen des jeweiligen Landes entsprechend bereits die Verpflichtung erfüllt, eine allgemeinbildende Schule besuchen zu müssen, können sie abweichend von Absatz 2 Satz 1 eine berufliche Schule besuchen. Lässt sich die Dauer des Schulbesuchs außerhalb des Landes Bremen nicht hinreichend sicher feststellen, wird die Dauer der noch verbleibenden Schulpflicht nach dem Lebensalter festgelegt; wird der Schüler oder die Schülerin in eine berufliche Schule eingeschult, beträgt die Dauer seiner oder ihrer Schulpflicht drei Jahre unbeschadet der Vorschriften des § 54 Abs. 2.

(7) Die Schulpflicht erstreckt sich auf die regelmäßige Teilnahme am Unterricht sowie auf die Teilnahme an Schulfahrten und an den übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule. Die Schulpflicht verpflichtet ebenfalls zur Teilnahme an Maßnahmen der Qualitätsuntersuchung durch die Schulen und die zuständigen Schulbehörden sowie zur Angabe der von der Schule und den zuständigen Schulbehörden erhobenen Daten.

(8) Können Schulpflichtige wegen Krankheit oder aus sonstigen Gründen den in Absatz 7 genannten Verpflichtungen vorübergehend nicht nachkommen, ist hierüber ein Nachweis zu führen. Bestehen Zweifel an gesundheitlichen Gründen für ein Schulversäumnis, kann die Schule eine schulärztliche Bescheinigung verlangen. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung.

§ 56
Ruhen der Schulpflicht

(1) Die Pflicht zum Besuch einer Schule nach § 55 ruht vor und nach einer Niederkunft für die Zeit des Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz oder wenn nachgewiesen wird, dass durch den Schulbesuch die Betreuung des Kindes des oder der Schulpflichtigen gefährdet wäre.

(2) Die Pflicht zum Besuch einer Schule nach § 55 ruht ferner für die Dauer des Besuchs

1.

einer anerkannten Ergänzungsschule,

2.

des Wehr- und Zivildienstes,

3.

eines freiwilligen sozialen oder freiwilligen ökologischen Jahres.

Diese Zeit wird auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet. Sie wird in den Fällen der Nummern 2 und 3 auf Antrag der Schülerin oder des Schülers nicht angerechnet.

§ 56a
Meldepflicht durch Privatschulen

Ersatzschulen sowie anerkannte Ergänzungsschulen sind verpflichtet,

1.

dem Senator für Bildung und Wissenschaft, in Bremerhaven dem Magistrat die Schülerinnen und Schüler mitzuteilen, die den Schulpflichtbestimmungen dieses Gesetzes unterliegen;

2.

den Senator für Bildung und Wissenschaft, in Bremerhaven den Magistrat unverzüglich zu benachrichtigen, sobald Schülerinnen und Schüler, deren Schulpflicht ruht, die Einrichtung nicht regelmäßig besuchen oder sie verlassen haben.


§ 57
Ausnahmen

(1) Schulpflichtige, die mit Genehmigung der zuständigen Schulbehörde außerhalb des Landes Bremen eine Schule besuchen oder den Wehr- und Zivildienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr ableisten, haben auf Verlangen hierüber einen Nachweis zu führen. Ist ein regelmäßiger Besuch einer auswärtigen Schule nicht gesichert, haben sie innerhalb des Landes Bremen eine Schule gemäß § 55 zu besuchen. Wird der Wehr- und Zivildienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr abgebrochen, lebt die Schulpflicht wieder auf.

(2) Über die nur in besonderen Ausnahmefällen mögliche Befreiung von der Pflicht zum Besuch einer öffentlichen Schule oder einer staatlich genehmigten privaten Ersatzschule entscheidet die Schulaufsicht.

§ 58
Pflicht zur Teilnahme am Unterricht

Für Schülerinnen und Schüler, die nicht der Schulpflicht unterliegen und die eine öffentliche Schule besuchen, gilt § 55 Abs. 7 entsprechend.

Teil 4
Rechte und Pflichten des schulischen Personals, der Erziehungsberechtigten und der Ausbildenden

§ 59
Aufgaben der Lehrerinnen und Lehrer

(1) Die Lehrerin und der Lehrer trägt die unmittelbare pädagogische Verantwortung für den Unterricht und die Erziehung der Schülerinnen und Schüler im Rahmen der Gesetze, Rechtsverordnungen, Verwaltungsanordnungen und Entscheidungen der zuständigen schulischen Gremien und Personen, insbesondere der Schulleitung und der Schulleiterin oder des Schulleiters. Die Lehrerin und der Lehrer betreut die ihm anvertrauten Schülerinnen und Schüler, soweit dies untrennbarer Bestandteil ihres oder seines unterrichtlichen und erzieherischen Auftrages ist. Die Befugnisse der Fach- und Dienstaufsicht bleiben unberührt.

(2) Neben den unterrichtlichen, erzieherischen und betreuenden Aufgaben hat die Lehrerin und der Lehrer auch Aufgaben, die zur Schulentwicklung notwendig sind, zu übernehmen.

(3) Die Arbeit der Lehrerinnen und Lehrer soll soweit wie möglich in Teams erfolgen. Dies gilt auch für die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung des Unterrichts.

(4) Die Lehrerinnen und Lehrer sind zur schulinternen und schulübergreifenden Fortbildung verpflichtet.

(5) Die Lehrerinnen und Lehrer sind unbeschadet ihrer Verantwortung gegenüber den Schülerinnen und Schülern verpflichtet, Aufgaben der Ausbildung von Studierenden sowie von Referendarinnen und Referendaren zu übernehmen.

§ 59a
Aufgaben der Betreuungskräfte

Betreuungskräfte unterstützen und ergänzen die pädagogische Arbeit der Lehrerinnen und Lehrer, ohne selbst zu unterrichten. Sie sind verantwortlich für die Betreuung der Schülerinnen und Schüler außerhalb des Unterrichts und setzen den Erziehungsauftrag der Schule in den unterrichtsergänzenden und unterrichtsfreien Zeiten um.

§ 59b
Aufgaben des schulischen Personals insgesamt

(1) Neben der besonderen Aufgaben der Lehrerinnen und Lehrer nach § 59 werden die Aufgaben des schulischen Personals im übrigen durch den in den §§ 3 bis 12 beschriebenen Auftrag der Schule bestimmt.

(2) Die konkrete Wahrnehmung dieser Aufgaben erfolgt nach Maßgabe der für die jeweiligen Personen und Aufgaben geltenden Rechtsvorschriften, Verwaltungsanordnungen, verbindlichen überschulischen Absprachen und Konferenzbeschlüsse sowie dienstlicher Anweisungen. Referendarinnen und Referendare unterrichten sowie Lehrmeisterinnen und Lehrmeister unterweisen auch unter Anleitung von Lehrerinnen und Lehrern.

(3) Die unterrichtenden, erziehenden und betreuenden Personen haben bei ihrer Tätigkeit die enge Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten zu suchen.

(4) Die öffentlichen Schulen haben religiöse und weltanschauliche Neutralität zu wahren. Dieser Verpflichtung muss das Verhalten der Lehr- und Betreuungskräfte in der Schule gerecht werden. Die Lehrkräfte und das betreuende Personal müssen in jedem Fach auf die religiösen und weltanschaulichen Empfindungen aller Schülerinnen und Schüler sowie auf das Recht der Erziehungsberechtigten Rücksicht nehmen, ihren Kindern in Glaubens- und Weltanschauungsfragen Überzeugungen zu vermitteln. Diese Pflichten der Lehrkräfte und des betreuenden Personals erstrecken sich auf die Art und Weise einer Kundgabe des eigenen Bekenntnisses. Auch das äußere Erscheinungsbild der Lehrkräfte und des betreuenden Personals darf in der Schule nicht dazu geeignet sein, die religiösen und weltanschaulichen Empfindungen der Schülerinnen und Schüler und der Erziehungsberechtigten zu stören oder Spannungen, die den Schulfrieden durch Verletzung der religiösen und weltanschaulichen Neutralität gefährden, in die Schule zu tragen.

(5) Für Referendare und Referendarinnen gilt Absatz 4 nur, soweit sie Unterricht erteilen.

(6) Für Lehrmeisterinnen und Lehrmeister gilt § 59 Abs. 3 entsprechend.

(7) Die grundsätzlichen Aufgaben der verschiedenen Personengruppen können durch Rechtsverordnung geregelt werden. Die weitere Konkretisierung der einzelnen Aufgaben bleibt unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 22 Abs. 3 des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes Dienstanweisungen der Anstellungsbehörden vorbehalten.

§ 60
Rechte und Pflichten der Erziehungsberechtigten

(1) Erziehungsberechtigte sind diejenigen Personen, denen das Personensorgerecht für das Kind zusteht. Als Erziehungsberechtigter gilt auch

1.

die Person, die mit einem personensorgeberechtigten Elternteil verheiratet ist oder mit ihm in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammenlebt, wenn das Kind ständig im gemeinsamen Haushalt wohnt;

2.

das nicht personensorgeberechtigte Elternteil;

3.

die Person, die anstelle der Personensorgeberechtigten das Kind in ständiger Obhut hat und

4.

die Person, die bei Heimunterbringung mit der Erziehung des Kindes betraut ist (Betreuungsperson),

sofern die Personensorgeberechtigten dem zugestimmt haben. Sind mehr als zwei Personen im Sinne dieser Vorschrift Erziehungsberechtigte, können nur zwei Wahlrechte nach dem Bremischen Schulverwaltungsgesetz wahrnehmen.

(2) Die Erziehungsberechtigten, deren Kind eine öffentliche Schule besucht, sind verpflichtet,

1.

bei der Erziehung und Bildung ihrer Kinder mit den Lehrern und Lehrerinnen zusammenzuarbeiten;

2.

sich über grundsätzliche und aktuelle Schulfragen durch die Lehrer und Lehrerinnen informieren zu lassen;

3.

bei der Gestaltung des Schullebens mitzuwirken;

4.

die für die Erfüllung der Aufgaben de jeweiligen Schule und der zuständigen Schulbehörde erforderlichen Angaben zu machen.

(3) Erziehungsberechtigten sollen durch Fortbildung die notwendigen Kenntnisse und Befähigungen für eine Mitarbeit in der Schule verschafft und gesichert werden.

(4) Die Erziehungsberechtigten sind für die Erfüllung der Schulpflicht ihrer und der ihnen anvertrauten Kinder verantwortlich.

§ 61
Informations- und Hospitationsrecht
der Erziehungsberechtigten

(1) Die Erziehungsberechtigten haben ein Recht auf regelmäßige Information durch die Lehr- und Betreuungskräfte.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben im Rahmen eines geordneten Unterrichtsbetriebes ein Recht auf Unterrichtsbesuch, und zwar

1.

die Erziehungsberechtigten in den Klassen ihrer Kinder;

2.

Mitglieder des Schulelternbeirats in jeder Klasse ihrer Schule;

3.

Mitglieder der Zentralelternbeiräte in jeder Klasse der Schulen ihrer Stadtgemeinde.

(3) Bei Prüfungen von Schülern und Schülerinnen können jeweils ein Mitglied des Zentralelternbeirats und ein Mitglied des Elternbeirats zuhören. Bei der Prüfung des eigenen Kindes darf kein Elternvertreter und keine Elternvertreterin anwesend sein.

(4) Näheres regelt die Schulkonferenz der jeweiligen Schule.

§ 62
Rechte und Pflichten der Ausbildenden

(1) Die Ausbildenden sowie deren Bevollmächtigte sind für die Erfüllung der Schulpflicht der von ihnen beschäftigten Jugendlichen verantwortlich. Sie haben ihre Schulpflichtigen nach Vertragsabschluss unverzüglich bei der zuständigen Berufsschule anzumelden.

(2) Sie sind berechtigt, bei der Gestaltung des Schullebens mitzuwirken. Das Nähere regelt der Senator für Bildung und Wissenschaft.

(3) Der oder die Ausbildende sowie deren Bevollmächtigte haben ihren Schulpflichtigen die für den Besuch des Unterrichts und der übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule erforderliche Zeit zu gewähren. Diese Zeit ist Teil der Ausbildungszeit. Satz 1 und 2 gelten auch für die Zeit, die ein Schüler oder eine Schülerin einer Teilzeitschule zur Wahrung seiner oder ihrer Mitwirkungsrechte benötigt, sofern sie drei Stunden in der Woche nicht überschreitet.

Teil 5
Gemeinsame Bestimmungen

§ 63
Schuljahr, Schulwoche

(1) Das Schuljahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des nächsten Jahres.

(2) Der Unterricht an den Vollzeitschulen kann nach Wahl der Schulen an sechs oder an fünf Tagen in der Woche durchgeführt werden. Die Rechte der Fachaufsicht und die des Magistrats Bremerhaven bleiben unberührt.

Teil 6
Zwangsmaßnahmen, Bußgeld- und Strafvorschriften

§ 64
Unmittelbarer Zwang

Schüler und Schülerinnen, die die Schulpflicht nicht erfüllen, können der Schule zwangsweise zugeführt werden.

§ 65
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

als Schulpflichtige oder Schulpflichtiger den ihm oder ihr nach § 55 obliegenden Pflichten zuwider handelt;

2.

die ihr oder ihm nach § 60 Abs. 4 und § 62 obliegenden Pflichten verletzt oder

3.

die ihr nach § 56a obliegenden Pflichten verletzt.

Die Ordnungswidrigkeit nach Nummer 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro, die nach Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu 1000 Euro und die nach Nummer 3 mit einer Geldbuße bis zu 2000 Euro geahndet werden.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich Schulpflichtige, Erziehungsberechtigte sowie Ausbildende oder deren Bevollmächtigte dazu bestimmt, den Vorschriften über die Schulpflicht zuwiderzuhandeln. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2000 Euro geahndet werden.

(3) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist in der Stadtgemeinde Bremen der Senator für Bildung und Wissenschaft, in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat.

§ 66
Strafvorschriften

(1) Wer jemand der Schulpflicht gänzlich oder beharrlich vorübergehend entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

§ 67
Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

Soweit dieses Gesetz den Erlass von Rechtsverordnungen vorsieht, ist der Senator für Bildung und Wissenschaft ermächtigt, sie zu erlassen.

Teil 7
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 68
Orientierungsstufe und sechsjährige Grundschule

(1) Schüler und Schülerinnen, die sich am 25. Februar 2004 in der Orientierungsstufe befinden, durchlaufen sie bis zum Ende der Jahrgangsstufe 6 und gehen anschließend in die Hauptschule, oder in die Realschule oder in das Gymnasium über, das nach der 13. Jahrgangsstufe mit dem Abitur abschließt.

(2) Am Ende der Jahrgangsstufe 5 geben die Lehrerinnen und Lehrer den Erziehungsberechtigten eine Einschätzung ihrer Kinder bezogen auf die für sie geeignete weiterführende Schulart. In der Jahrgangsstufe 6 informieren die Lehrerinnen und Lehrer die Erziehungsberechtigten regelmäßig über die Lernentwicklung ihrer Kinder. Die Schule gibt ihnen unter Zugrundelegung des Notenbildes und des Lern- und Arbeitsverhaltens eine Empfehlung für die Wahl der weiterführenden Schulart. Entscheiden sich die Erziehungsberechtigten entgegen der Empfehlung, so ist im Falle der Elternentscheidung für den gymnasialen Bildungsgang die Zulassung vom Bestehen einer Prüfung abhängig, in der die Eignung für diese Schulart festgestellt wird. Wählen die Eltern die Schulart der Realschule, so gilt diese Entscheidung auch bei Abweichung von der Empfehlung der Schule, sofern die Eltern das Beratungsangebot der Schule wahrgenommen haben. Das Nähere über Inhalt und Verfahren der Empfehlung und der Prüfung regelt eine Rechtsverordnung.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für diejenigen Schülerinnen und Schüler, die sich am 25. Februar 2004 in der Jahrgangsstufe 5 oder 6 des Schulversuchs der sechsjährigen Grundschule befinden.

§ 69
Gymnasien

Schüler und Schülerinnen, die zum Schuljahr 2003/2004 den gymnasialen Bildungsgang besuchen oder aus der Orientierungsstufe in den gymnasialen Bildungsgang übergehen, der am Ende der Jahrgangsstufe 13 mit dem Abitur abschließt, durchlaufen ihn noch bis einschließlich dieser Jahrgangsstufe. Müssen sie eine Jahrgangsstufe wiederholen, müssen sie in den Bildungsgang, der am Ende der Jahrgangsstufe 12 mit dem Abitur abschließt, wechseln, sofern keine Jahrgangsstufe mit dem längeren Bildungsgang nachfolgt; die Zuordnung zur Jahrgangsstufe regelt eine Rechtsverordnung.

§ 70
Haupt- und Realschule

Schüler und Schülerinnen, die zum Schuljahr 2003/2004 die Hauptschule oder die Realschule besuchen oder aus der Orientierungsstufe in diese Schularten übergehen, durchlaufen sie bis einschließlich zur Jahrgangsstufe 10; für diese Schülerinnen und Schüler gelten die Bestimmungen für die Hauptschule und für die Realschule weiter. Müssen Schülerinnen und Schüler der Hauptschule und der Realschule eine Jahrgangsstufe wiederholen, müssen sie in den Bildungsgang der Sekundarschule wechseln, sofern keine Jahrgangsstufe in der Struktur der Haupt- oder Realschule nachfolgt; die Zuordnung zur Jahrgangsstufe regelt eine Rechtsverordnung.

§ 71
Abschlüsse

Unbeschadet der Regelungen über die durch Prüfung zu erwerbenden Abschlüsse und Berechtigungen nach § 20 können ab Schuljahresende 2005/ 2006 nachstehende Abschlüsse und Berechtigungen nur auf Grund einer Prüfung erworben werden:

1.

in der Hauptschule der erweiterte Hauptschulabschluss;

2.

in der Realschule der Mittlere Schulabschluss (Realschulabschluss);

3.

in der Gesamtschule der Gesamtschulabschluss mit den nach den jeweiligen Leistungsprofilen zu erwerbenden weiteren Berechtigungen des erweiterten Hauptschulabschlusses, des Realschulabschlusses und der Versetzung in die Jahrgangsstufe 11 des Gymnasiums, solange die Bildungsgänge in der Sekundarstufe I noch zu diesen alten Abschlüssen führen.

4.

im Gymnasium der Mittlere Schulabschluss am Ende der Jahrgangsstufe 10, wenn die Schülerin oder der Schüler ein Zeugnis mit einem Nichtversetzungsvermerk erhalten hat und den Bildungsgang nicht in der Gymnasialen Oberstufe fortsetzt.


§ 72
Ordnungsmaßnahmen

Bis zum Erlass einer überarbeiteten Verordnung nach § 47 Abs. 5 des Bremischen Schulgesetzes entscheidet über Ordnungsmaßnahmen nach § 47 Abs. 1 Nr. 2, sofern der Ausschluss länger als einen Unterrichtstag dauert, die Schulleitung.

§ 73
In-Kraft-Treten


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