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Verordnung über das Verbot des Führens von gefährlichen Gegenständen in Schulen

Veröffentlichungsdatum:15.07.2010 Inkrafttreten16.07.2010
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 16.07.2010 bis 12.12.2011Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434)
Fundstelle Brem.GBl. 2010, S. 427
Gliederungsnummer:223-a-11

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juris-Abkürzung: SchulGefGegVerbV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 223-a-11
juris-Abkürzung:SchulGefGegVerbV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:223-a-11
Verordnung über das Verbot des Führens von
gefährlichen Gegenständen in Schulen
Vom 29. Juni 2010
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 16.07.2010 bis 12.12.2011
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434)

Auf Grund des § 4 Absatz 8 des Bremischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 260, 388, 398 - 223-a-5), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2009 (Brem.GBl. S. 237) geändert worden ist, verordnet der Senat:

§ 1
Verbot

(1) Auf dem Schulgelände und auf schulischen Veranstaltungen ist das Führen von gefährlichen Gegenständen verboten, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Gefährliche Gegenstände sind

1.

Messer, soweit sie nicht bereits dem Waffengesetz unterfallen,

2.

Schlagstöcke, Baseballschläger, Metallrohre oder diesen Gegenständen in der Wirkung gleichstehende Gegenstände, mit denen durch Hieb oder Stoß auf Personen oder Sachen eingewirkt werden kann,

3.

Handschuhe mit harten Füllungen,

4.

Äxte oder Beile,

5.

Rasierklingen oder zweckentfremdet angeschärfte Werkzeuge und

6.

Reizstoffsprühgeräte, soweit diese nicht durch das Waffengesetz bereits verboten sind, und Tierabwehrsprays.

(3) Führen ist die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über gefährliche Gegenstände.

§ 2
Ausnahmen

(1) Ausgenommen von dem Verbot nach § 1 Absatz 1 sind die Polizeien des Bundes und der Länder, die Zollverwaltung, die Feuerwehr, Rettungsdienste und medizinische Versorgungsdienste und deren Bedienstete, soweit sie dienstlich tätig werden.

(2) Ausgenommen von dem Verbot nach § 1 Absatz 1 ist ferner

1.

das Führen von gefährlichen Gegenständen durch die jeweiligen Schulhausmeister,

2.

das Führen von gefährlichen Gegenständen durch Beschäftigte von Handwerksbetrieben im Rahmen ihrer Berufsausübung für die Bearbeitung eines bestimmten Auftrags,

3.

das Führen von gefährlichen Gegenständen, soweit diese von der Schule im Rahmen des Unterrichts, unterrichtsergänzender Angebote und schulischer Veranstaltungen zur Verfügung gestellt oder ausdrücklich zugelassen werden, für die Dauer des Unterrichts, der unterrichtsergänzenden Angebote und der schulischen Veranstaltungen,

4.

das Führen von gefährlichen Gegenständen, soweit diese im Rahmen der außerschulischen Nutzung schulischer Einrichtungen durch Sportvereine genutzt werden, sowie das Führen gefährlicher Gegenstände nach § 1 Absatz 2 Nummer 6 anlässlich dieser Nutzung.

(3) In der Stadtgemeinde Bremen kann die Senatorin für Bildung und Wissenschaft, in der Stadtgemeinde Bremerhaven kann der Magistrat von dem Verbot nach § 1 Absatz 1 allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht zu besorgen ist. Die Ausnahmen können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.

§ 3
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 65 Absatz 1 Nummer 4 des Bremischen Schulgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Absatz 1 einen gefährlichen Gegenstand führt.

§ 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 29. Juni 2010

Der Senat


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