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Aufgrund des § 37 Abs. 7 und der §§ 42 und 45 in Verbindung mit § 67 des Bremischen Schulgesetzes vom 20. Dezember 1994 (Brem.GBl. S. 327, 1995 S. 129 - 223-a-5) wird verordnet:
Inhaltsübersicht: | |
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen | |
§ 1 | Geltungsbereich |
§ 2 | Inhalt und Zweck der Versetzung |
§ 3 | Schulen und Jahrgangsstufen, in denen ohne Versetzungsentscheidung versetzt wird |
§ 4 | Besondere Bestimmungen für Schülerinnen und Schüler nicht deutscher Herkunftssprache |
§ 5 | Versetzungskonferenz |
§ 6 | Grundsätze für die Versetzungsentscheidung |
§ 7 | Besondere Bestimmungen zu § 6 Abs. 4 |
§ 8 | Benachrichtigung über die gefährdete Versetzung |
§ 9 | Freiwilliges Zurückgehen |
§ 10 | Verlassen der Schule wegen Nichtversetzung |
Teil 2 Allgemeinbildende Schulen | |
§ 11 | Wechsel auf eine andere Schule ohne Wechsel des Bildungsganges |
§ 12 | Wechsel auf eine andere Schulart |
§ 13 | Bildungsgänge der Sekundarstufe II, die zur allgemeinen Hochschulreife führen |
§ 14 | Versetzung am Abendgymnasium und am Kolleg |
§ 15 | Nachversetzung am Abendgymnasium und am Kolleg |
§ 16 | Allgemeine Vorschriften für die Schule für Erwachsene |
Teil 3 Berufliche Schulen | |
Kapitel 1 Gemeinsame Bestimmungen für berufliche Vollzeitschulen | |
§ 17 | Ausbildungsabschnitt und Versetzungsentscheidung |
§ 18 | Probejahr |
§ 19 | Abgeschlossene Fächer |
Kapitel 2 Besondere Bestimmungen für einzelne berufliche Schulen | |
§ 20 | Fachoberschule |
§ 21 | Einzelne Bildungsgänge der Fachschule |
§ 22 | Angegliederte Bildungsgänge (Fachschulen) für Nautik, Schiffsbetriebstechnik und Seefunk an den Hochschulen |
§ 23 | Berufsfachschule für Kinderpflege |
Teil 4 Schlußbestimmungen | |
§ 24 | Inkrafttreten |
Diese Versetzungsordnung gilt für alle öffentlichen Schulen im Sinne von § 1 Abs. 1 des Bremischen Schulgesetzes mit Ausnahme der Grundschule sowie der Bildungsgänge der Sonderschulen, soweit in ihnen nicht nach den Lehrplänen der Grund- und Hauptschule unterrichtet wird. Für die gymnasiale Oberstufe gelten nur die §§ 2, 3, 5 bis 7 nach Maßgabe des § 13 sowie die §§ 8 bis 11 und § 13.
(1) Die Versetzung ist die Entscheidung, die einen Schüler oder eine Schülerin am Schuljahresende der nächsthöheren Jahrgangsstufe zuweist. Die Nichtversetzung ist die Entscheidung, die einen Schüler oder eine Schülerin am Schuljahresende dem nachfolgenden Jahrgang zuweist.
(2) Die Entscheidung soll den Bildungsgang des Schülers oder der Schülerin mit seiner oder ihrer Lernentwicklung in Übereinstimmung halten und der Klasse oder Lerngruppe Lernfortschritte sichern, die den Lehrplanzielen entsprechen.
An der Gesamtschule, der Berufsschule mit Ausnahme des Berufsgrundbildungsjahres, innerhalb des zweijährigen Bildungsganges Berufseingangsstufe/Berufsfachschule, an und in der Orientierungsstufe und in der Hauptphase von Bildungsgängen der Sekundarstufe II, die zur allgemeinen Hochschulreife führen, rückt jeder Schüler und jede Schülerin ohne Versetzungsentscheidung mit Beginn des neuen Schuljahres in die nächsthöhere Jahrgangsstufe vor.
(1) Schüler und Schülerinnen, die zur besseren Eingliederung in das Schulsystem in einem Vorbereitungskurs oder einer Fördergruppe unterrichtet werden, rücken ohne Versetzungsentscheidung vor.
(2) Bei Schülern und Schülerinnen, die in einer beruflichen Schule sowohl in der Herkunftssprache als auch in der Fremdsprache eine Note erhalten haben, wird die Note der Fremdsprache nur zum Ausgleich, nicht aber zur Nichtversetzung herangezogen.
(1) Über die Versetzung entscheiden die den Schüler oder die Schülerin unterrichtenden Lehrer und Lehrerinnen und die ihn in den praktischen Fächern unterweisenden Lehrmeister und Lehrmeisterinnen als Versetzungskonferenz. Die Entscheidung lautet "versetzt" oder "nicht versetzt".
(2) Vorsitzender oder Vorsitzende der Versetzungskonferenz ist der Schulleiter oder die Schulleiterin oder eine von ihm oder ihr beauftragte Lehrkraft. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des oder der Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(3) Die Klassenelternsprecher und -sprecherinnen oder ein Jahrgangselternsprecher oder -sprecherin sowie ab Jahrgangsstufe 5 die Klassenschülersprecher und -sprecherinnen oder zwei Jahrgangsschülersprecher oder -sprecherinnen haben das Recht, mit beratender Stimme an der Versetzungskonferenz teilzunehmen. Hat der Ausbildungsbeirat an beruflichen Schulen nach § 86 des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes einen für den Bildungsgang der Klasse zuständigen Ausschuß eingesetzt, haben zwei Mitglieder dieses Ausschusses das Recht, an Sitzungen der Versetzungskonferenz mit beratender Stimme teilzunehmen. Der oder die Vorsitzende hat einzelne oder alle Personen, die nur mit beratender Stimme anwesend sind, von der Beratung auszuschließen, wenn dies zum Schutze der Persönlichkeit eines Schülers oder einer Schülerin oder seiner oder ihrer Erziehungsberechtigten geboten erscheint. Von der Beratung der Versetzungskonferenz ausgeschlossen ist der Elternsprecher und die Elternsprecherin, soweit über dessen oder deren Kind beraten wird, sowie der Schülersprecher und die Schülersprecherin, soweit über ihn oder sie beraten wird.
(4) Kann eine Lehrkraft aus zwingenden Gründen an der Versetzungskonferenz nicht teilnehmen, so leitet sie dem oder der Vorsitzenden oder dem Klassenlehrer oder der Klassenlehrerin seine oder ihre Beurteilung mit Erläuterungen rechtzeitig zu. Ist die Lehrkraft nicht in der Lage, rechtzeitig eine Beurteilung vorzulegen, so berücksichtigt die Konferenz bei ihrer Entscheidung die ihr zugänglichen Unterlagen.
(5) Lautet die Entscheidung der Versetzungskonferenz "nicht versetzt", wird das Zeugnis des Schülers oder der Schülerin unverzüglich ausgestellt und die Entscheidung den Erziehungsberechtigten, bei volljährigen Schülern oder Schülerinnen diesen selbst, mitgeteilt.
(1) Die Entscheidung über die Versetzung ist eine pädagogische Maßnahme. Die Lehrkräfte urteilen dabei nicht allein aufgrund der Lernentwicklung in ihrem Fach, sondern unter Berücksichtigung der gesamten Lernentwicklung des Schülers oder der Schülerin. Wird ein Zeugnis erteilt, ist dessen Notenbild Grundlage für diese Entscheidung; darüber hinaus sind jedoch die Persönlichkeit des Schülers oder der Schülerin und die Umstände, die auf die Lernentwicklung Einfluß genommen haben, zu berücksichtigen.
(2) Die Entscheidung über die Versetzung trifft die Versetzungskonferenz am Schuljahresende aufgrund der im gesamten Schuljahr erbrachten Leistungen.
(3) Ein Schüler oder eine Schülerin ist zu versetzen, wenn erwartet wird, daß er oder sie in der nächsten Jahrgangsstufe insgesamt erfolgreich mitarbeiten kann.
(4) Auf Nichtversetzung ist zu entscheiden, wenn die Lernfortschritte des Schülers oder der Schülerin nicht den Anforderungen an seine oder ihre Klasse oder Lerngruppe entsprechen und zu erwarten ist, daß ein weiterer Verbleib in der Klasse oder Lerngruppe seine oder ihre Entwicklung beeinträchtigen oder das Recht der Mitschüler und Mitschülerinnen auf angemessene Unterrichtung unzumutbar einschränken würde. Dies setzt, wenn ein Zeugnis Grundlage der Entscheidung ist, folgendes Notenbild voraus:
in drei oder mehr Fächern die Note "mangelhaft", in zwei oder mehr Fächern die Note "ungenügend" oder in einem Fach die Note "mangelhaft" und in einem anderen Fach die Note "ungenügend";
in zwei Fächern die Note "mangelhaft" ohne Ausgleich für beide Fächer. Ein Ausgleich ist nur möglich, wenn in einem oder mehreren Fächern mit insgesamt gleichem oder höherem Stundenanteil die Note mindestens "befriedigend" lautet. Dabei muß das Fach mit höherem Stundenanteil, bei Fächern mit gleichem Stundenanteil mindestens eines von ihnen, durch ein Fach mit gleichem oder höherem Stundenanteil ausgeglichen werden;
in einem Fach die Note "ungenügend" ohne Ausgleich. Ein Ausgleich ist nur möglich, wenn in einem Fach mit gleichem oder höherem Stundenanteil die Note mindestens "gut" oder in einem oder mehreren Fächern mit insgesamt doppeltem oder höherem Stundenanteil die Note mindestens "befriedigend" lautet. Müssen mehrere Fächer für den Ausgleich herangezogen werden, muß mindestens eines der Fächer den gleichen oder einen höheren Stundenanteil haben.
Auf Nichtversetzung kann unter den Bedingungen des Satzes 1 auch entschieden werden, wenn das Zeugnis eines Schülers oder einer Schülerin zum zweiten Mal in unmittelbarer Folge ein Notenbild aufweist, mit dem nur aufgrund der Ausgleichsbestimmungen der Nummern 2 oder 3 auf Versetzung entschieden werden müßte.
(5) Die Noten in den Fächern Biblische Geschichte und Philosophie werden zum Ausgleich nach Absatz 4 herangezogen; sie können jedoch nur dann zur Nichtversetzung beitragen, wenn beide Fächer in der betroffenen Jahrgangsstufe der jeweiligen Schule dem Wahlpflichtbereich zugeordnet sind.
(6) Wird ein Lernentwicklungsbericht erteilt, muß im Falle einer Nichtversetzung der Bericht eine Begründung für diese Entscheidung unter Bezugnahme auf die allgemeinen Grundsätze dieser Vorschrift enthalten.
(7) Entscheidungen auf der Grundlage der Umstände, die nach Absatz 4 Voraussetzung für eine Nichtversetzung sind, sind stets im Protokoll zu begründen.
(1) Der Vermerk "nicht beurteilbar" wird wie die Note "mangelhaft" behandelt.
(2) Noten in Pflichtfächern, die im nächsten Jahr nicht mehr Pflichtfächer sind oder nicht mehr unterrichtet werden, sind mit zu bewerten.
(3) Noten in Wahlfächern werden zum Ausgleich herangezogen, tragen aber nicht zur Nichtversetzung bei.
(4) Maßgebend für den Stundenanteil bei der Ausgleichsregelung für auszugleichende und ausgleichende Fächer sind die laut Stundentafel oder laut Beschluß der Schulkonferenz zu erteilenden Unterrichtsstunden pro Schuljahr.
(1) Wird ein Schüler oder eine Schülerin der 8. bis 10. Jahrgangsstufe wegen mangelhafter Leistungen in zwei Fächern nicht versetzt, so lässt die Versetzungskonferenz den Schüler oder die Schülerin zu einer zusätzlichen Leistungsüberprüfung zu.
(2) Die zusätzliche Leistungsüberprüfung findet nach Entscheidung der Versetzungskonferenz in einem der beiden Fächer statt. Die Versetzungskonferenz informiert hierüber die Erziehungsberechtigten oder den volljährigen Schüler oder die volljährige Schülerin. Sie kann auch zulassen, dass das Fach, in dem die Überprüfung stattfindet, von den Erziehungsberechtigten oder dem volljährigen Schüler oder der volljährigen Schülerin ausgewählt wird.
(3) Spätestens am vorletzten Unterrichtstag des Schuljahres findet ein Beratungsgespräch mit den zuständigen Fachlehrkräften statt. In diesem teilen die Erziehungsberechtigten oder der volljährige Schüler oder die volljährige Schülerin mit, ob und gegebenenfalls in welchem Fach sie von der Leistungsüberprüfung Gebrauch machen.
(4) Die Leistungsüberprüfung wird von der den Schüler oder die Schülerin im Schuljahr unterrichtenden Fachlehrkraft sowie einer weiteren von dem Schulleiter oder der Schulleiterin zu bestimmenden und den Schüler oder die Schülerin im Schuljahr nicht unterrichtenden Fachlehrkraft thematisch bestimmt und durchgeführt. Sofern die beiden Fachlehrkräfte bei der Leistungsbewertung kein Einvernehmen erzielen, entscheidet die Versetzungskonferenz. Die Leistungsüberprüfung soll in der letzten Woche der Sommerferien oder in der ersten Unterrichtswoche des neuen Schuljahres durchgeführt werden.
(5) Die Leistungsüberprüfung besteht in den Fächern "Deutsch", "Mathematik" und "Fremdsprachen" aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Bei allen anderen Fächern kann auf den schriftlichen Teil verzichtet werden. Das Fach "Sport" ist nicht Gegenstand der Leistungsüberprüfung. Der schriftliche Teil besteht aus einer unter Klausurbedingungen anzufertigenden schriftlichen Arbeit vom Schwierigkeitsgrad einer zu benotenden schriftlichen Leistungskontrolle der vorangegangenen Jahrgangsstufe. Der mündliche Teil umfasst in dem jeweiligen Fach ein in der vorausgegangenen Jahrgangsstufe eingehend behandeltes Thema. Er dauert zusätzlich zum schriftlichen Teil in der Regel 15 Minuten, im Übrigen in der Regel 20 Minuten. Der Schüler oder die Schülerin erhält zur Vorbereitung des mündlichen Teils in der Regel unter Aufsicht 20 Minuten Zeit. Sofern der schriftliche Teil mit mindestens "gut" bewertet wurde, kann im Einvernehmen der Beteiligten auf die Durchführung des mündlichen Teils verzichtet werden. Bei Nichterreichen von mindestens "ausreichend" des zuerst durchgeführten schriftlichen Teils erfolgt der Abbruch der Leistungsüberprüfung.
(6) Im Falle der Bewertung jedes Teiles mit mindestens "ausreichend" ist die Versetzung auszusprechen. Das versetzungsrelevante Fach erhält dann die Gesamtnote "ausreichend" im Zeugnis; dies gilt auch für zuvor schlechter als "ausreichend" bewertete und nachgeprüfte Teilnoten.
(7) Im Falle einer Entscheidung nach Absatz 6 ist ein neues Zeugnis mit Datum der erneuten Beschlussfassung der Versetzungskonferenz auszustellen und das alte Zeugnis einzuziehen.
(1) Die Bestimmungen der Absätze 2, 4 und 5 gelten, soweit die Schule keine andere Regelung trifft. Diese Regelung muß in jedem Fall eine ausreichende Information sicherstellen.
(2) Erscheint die Versetzung eines Schülers oder einer Schülerin gefährdet, benachrichtigt die Schule schriftlich seine oder ihre Erziehungsberechtigten, bei einem volljährigen Schüler oder bei einer volljährigen Schülerin ihn oder sie selbst unter Angabe der Gründe. Die Benachrichtigung ist so rechtzeitig zu versenden daß sie spätestens acht Wochen vor der Versetzungskonferenz zugegangen ist.
(3) Erfolgt die Benachrichtigung nicht, so kann daraus kein Recht auf Versetzung hergeleitet werden.
(4) Auf Wunsch hat der Klassenlehrer oder die Klassenlehrerin über die gefährdete Versetzung ein Gespräch mit den Erziehungsberechtigten und dem Schüler oder der Schülerin zu führen.
(5) In Bildungsgängen der Sekundarstufe II, die zur allgemeinen Hochschulreife führen, erhält das Zeugnis am Ende des ersten Halbjahres der Einführungsphase einen Vermerk über die gefährdete Versetzung, wenn der Schüler oder die Schülerin die Mindestleistungen nach § 13 Abs. 1 nicht erreicht hat. Eine andere Benachrichtigung erfolgt in der gymnasialen Oberstufe nicht.
(1) Ist ein Schüler oder eine Schülerin in die vorhergehende Jahrgangsstufe freiwillig zurückgegangen, wird er oder sie beim nächsten Versetzungstermin unabhängig von seinem oder ihrem Leistungsstand in die Jahrgangsstufe versetzt, aus der er oder sie zurückging.
(2) Geht ein Schüler oder eine Schülerin später als vier Unterrichtswochen nach Beginn des zweiten Schulhalbjahres freiwillig zurück, gilt dies als Nichtversetzung im Sinne von § 10 Abs. 1 für die Jahrgangsstufe, aus der er oder sie zurückgeht.
(1) Wird ein Schüler oder eine Schülerin zweimal in derselben Jahrgangsstufe oder in zwei aufeinanderfolgenden Jahrgangsstufen innerhalb eines Bildungsganges nicht versetzt, muß er oder sie diesen verlassen, ohne Anspruch auf Aufnahme in einen gleichen Bildungsgang einer anderen Schule. Dies gilt nicht in Fällen des § 7 Abs. 1. Über Ausnahmen entscheidet der Senator für Bildung und Wissenschaft.
(2) Muß der Schüler oder die Schülerin die Schulpflicht noch auf einer allgemeinbildenden Schule erfüllen und besucht er oder sie das Gymnasium, muß er oder sie auf die Realschule wechseln, besucht er oder sie die Realschule, muß er oder sie auf die Hauptschule wechseln.
(3) Die Regelung über das Probejahr in der Übergangs- und Überführungsverordnung bleiben unberührt.
(1) Wechselt ein Schüler oder eine Schülerin innerhalb des Schuljahres die Schule und bleibt er oder sie auf dem gleichen Bildungsgang, ist ein bereits erteiltes Zeugnis oder ein erteilter Lernentwicklungsbericht bei der Entscheidung über die Versetzung mit zu berücksichtigen.
(2) Erfolgt der Wechsel innerhalb von acht Unterrichtswochen vor dem Versetzungstermin mit einem für die Versetzung nicht ausreichenden Zeugnis, wird der Schüler oder die Schülerin am Schuljahresende nicht versetzt. § 7 Abs. 3 gilt entsprechend. Diese Entscheidung ist im Protokoll zu begründen. Erfolgt der Wechsel innerhalb dieser Zeit mit einem für die Versetzung ausreichenden Überweisungszeugnis, ist der Schüler oder die Schülerin am Schuljahresende zu versetzen.
(1) Wechselt ein Schüler oder eine Schülerin einer Realschule nach einer Nichtversetzung auf die Hauptschule oder ein Schüler oder eine Schülerin eines Gymnasiums nach einer Nichtversetzung auf die Realschule oder die Hauptschule, empfiehlt die abgebende Schulart die Jahrgangsstufe, in die der Schüler oder die Schülerin aufgenommen werden sollte. Die Empfehlung ist zu begründen. Von dieser Empfehlung kann die aufnehmende Schule nur im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten des betroffenen Schülers oder der betroffenen Schülerin abweichen; die Entscheidung trifft der Schulleiter oder die Schulleiterin.
(2) Ist ein Schüler oder die Schülerin nach Absatz 1 einer Klasse der nächsthöheren Jahrgangsstufe zugewiesen worden und stellt die Zeugniskonferenz zum Ende des Schulhalbjahrs fest, daß der Schüler oder die Schülerin den Anforderungen seiner oder ihrer Klasse nicht gewachsen und zu erwarten ist, daß ein weiterer Verbleib in dieser Klasse seine oder ihre Entwicklung beeinträchtigen oder aber das Recht der Mitschüler auf angemessene Unterrichtung unzumutbar einschränken würde, ist der Schüler oder die Schülerin einer Klasse des nachfolgenden Jahrgangs zuzuweisen. Diese Entscheidung ist durch ein Zeugnis oder durch einen Lernentwicklungsbericht zu begründen. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten ist die Zuweisung schon eher vorzunehmen. Am Schuljahresende wird in diesen Fällen stets über die Versetzung entschieden.
(3) Ist ein Schüler oder eine Schülerin bei einer Überführung vom Gymnasium auf die Realschule oder von der Realschule auf die Hauptschule einer Klasse des nachfolgenden Jahrgangs zugewiesen, rückt er oder sie beim nächsten Versetzungstermin ohne Versetzungsentscheidung vor. Ist er oder sie einer Klasse desselben Jahrgangs zugewiesen und ist der Antrag auf Überführung innerhalb der letzten acht Unterrichtswochen des Schuljahres gestellt worden, gelten Satz 1 und Absatz 2 entsprechend.
(4) Wechselt ein Schüler oder eine Schülerin nach einer Nichtversetzung auf eine Gesamtschule, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, daß statt der Zuweisung in die nachfolgende Jahrgangsstufe die Zuweisung in Lerngruppen niedrigerer Anspruchsebene treten kann. Empfiehlt die abgebende Schule die nächst höhere Jahrgangsstufe, kann die Gesamtschule die Zuweisung in die jeweiligen Lerngruppen nach Rücksprache mit der abgebenden Schule auch ohne Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten vornehmen.
(1) In der Einführungsphase der Bildungsgänge der Sekundarstufe II, die zur allgemeinen Hochschulreife führen, kann abweichend von § 6 Abs. 2 und 4 nur auf Nichtversetzung entschieden werden, wenn der Schüler oder die Schülerin im zweiten Halbjahr
in beiden Leistungskursen zusammen weniger als 10 Punkte, oder in einem Leistungskurs 0 Punkte,
in mehr als zwei Kursen jeweils weniger als 4 Punkte,
in zwei Kursen jeweils weniger als 4 Punkte ohne Ausgleich für beide Kurse oder
in mehr als einem Grundkurs 0 Punkte erhält oder
wenn er oder sie zum zweiten Mal in unmittelbarer Folge nur aufgrund von Ausgleichsbestimmungen versetzt werden könnte.
Der Vermerk "nicht beurteilbar" wird bei der Versetzungsentscheidung wie 2 Punkte behandelt. Ein Kurs ist ausgeglichen, wenn die Punktsumme aus diesem und einem weiteren Kurs mindestens 10 Punkte beträgt. Die Punktzahl in einem nicht der Auflagenerfüllung dienenden 7. Grundkurs kann zum Ausgleich herangezogen werden, nicht aber zur Nichtversetzung beitragen.
(2) Kann aufgrund des Notenbildes nur auf eine Versetzung entschieden werden, besteht die Versetzungskonferenz aus dem Schulleiter oder der Schulleiterin oder einer von ihm oder ihr beauftragten Lehrkraft als Vorsitzenden sowie dem Tutor oder der Tutorin. Andernfalls gilt § 5 entsprechend.
(3) Für die Versetzungsentscheidung am Ende der Jahrgangsstufe 11 der gymnasialen Oberstufe an der Höheren Handelsschule gelten die §§ 6 und 7. Abweichend hiervon ist der Schüler oder die Schülerin auch dann nicht zu versetzen, wenn seine oder ihre Leistungen in Betriebswirtschaftslehre und Englisch nicht mindestens mit der Note "ausreichend" beurteilt werden.
(1) Die Versetzungskonferenz am Abendgymnasium und am Kolleg besteht aus dem Schulleiter oder der Schulleiterin oder einer von ihm oder ihr beauftragten Lehrkraft als Vorsitzenden sowie dem jeweiligen Klassen- oder Kurskollegium.
(2) Am Abendgymnasium wird am Ende der Anfangsphase und am Ende der Einführungsphase, am Kolleg am Ende der Einführungsphase über die Versetzung entschieden.
(3) Ein Schüler oder eine Schülerin wird am Ende der Anfangsphase unter Anwendung der Grundsätze des § 6 nicht versetzt, wenn er oder sie in mehr als zwei Fächern weniger als vier Punkte oder in einem Fach null Punkte erzielt hat.
(4) Ein Schüler oder eine Schülerin wird am Ende der Einführungsphase unter Anwendung der Grundsätze des § 6 nicht versetzt, wenn er oder sie
in der zweiten Fremdsprache null Punkte erzielt hat oder
in mehr als zwei Fächern weniger als vier Punkte erzielt hat oder
in einem Fach null Punkte oder in zwei Fächern jeweils weniger als vier Punkte erzielt hat und ein Ausgleich nicht möglich ist. Ein Ausgleich ist nur möglich, wenn die Summe der Punktzahlen jedes auszugleichenden Faches und des einen oder der zwei zum Ausgleich herangezogenen Fächer mit laut Stundentafel insgesamt gleichem oder höherem Stundenanteil jeweils mindestens zehn Punkte beträgt.
(1) Würde eine Verbesserung um drei Punkte in nur einem mit mindestens einem Punkt abgeschlossenen Fach zu einer Versetzung führen, kann auf Antrag des Schülers oder der Schülerin in diesem Fach spätestens drei Wochen nach Wiederbeginn des Unterrichts eine Prüfung durchgeführt werden.
(2) Der Schulleiter oder die Schulleiterin teilt dem Schüler oder der Schülerin diese Möglichkeit spätestens am Tage nach der Konferenz schriftlich mit. Der Antrag des Schülers oder der Schülerin muß innerhalb von drei Tagen nach Eingang der Mitteilung bei der Schule eingehen. In diesem Fall gilt die Versetzungsentscheidung bis zur Entscheidung über die Prüfung als ausgesetzt.
(3) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Aufgabenstellung und Dauer der schriftlichen Prüfung entsprechen der letzten Arbeit des vorausgehenden Halbjahres. Die mündliche Prüfung dauert in der Regel zehn Minuten.
(4) Aufgabenstellung und mündliche Prüfung werden vom Fachlehrer oder von der Fachlehrerin, der oder die den Schüler oder die Schülerin in diesem Fach unterrichtet hatte, vorgenommen, die Leistungsbewertung auf dessen oder deren Vorschlag durch den Prüfungsausschuß. Mitglieder des Prüfungsausschusses sind neben dem Fachlehrer oder der Fachlehrerin der Schulleiter oder die Schulleiterin oder deren Stellvertreter oder Stellvertreterin als Vorsitzender oder Vorsitzende und ein weiterer fachkundiger Lehrer oder eine weitere fachkundige Lehrerin, gleichzeitig als Korreferent oder Korreferentin für die schriftliche Arbeit und als Protokollant oder Protokollantin der mündlichen Prüfung. § 4 Abs. 3 gilt entsprechend.
(5) Die Endnote der Prüfung gilt als Note des Versetzungszeugnisses.
(6) Eine Wiederholung der Prüfung ist nicht zulässig. Für die Folgen von Täuschungsversuchen und Terminversäumnissen gilt § 40 des Bremischen Schulgesetzes entsprechend.
(1) An beruflichen Vollzeitschulen einschließlich ihrer Abendformen tritt an die Stelle des Schuljahres der Ausbildungsabschnitt.
für Bildungsgänge einer Schule, die zum Schuljahr beginnen, das Schuljahr,
für Bildungsgänge einer Schule, die zum Schulhalbjahr beginnen, die jeweils folgenden zwei Schulhalbjahre.
(3) Über die Versetzung wird am Ende eines jeden Ausbildungsabschnittes entschieden.
(1) Der erste Ausbildungsabschnitt ist ein Probejahr. Seine Wiederholung ist nicht zulässig, wenn die Leistungen
in zwei oder mehr Fächern mit der Note "ungenügend",
in einem Fach mit der Note "ungenügend" und in zwei oder mehr Fächern mit der Note "mangelhaft" oder
in vier oder mehr Fächern mit der Note "mangelhaft" bewertet werden.
Der Vermerk "nicht beurteilbar" wird bei der Entscheidung über das Probejahr wie die Note "mangelhaft" behandelt.
(2) Der Schüler oder die Schülerin hat dann den Bildungsgang zu verlassen. § 10 Abs. 1 gilt entsprechend. Auf seinen oder ihren Antrag kann dem Schüler oder der Schülerin der weitere Besuch des Bildungsganges durch die Fachaufsicht gestattet werden, wenn außergewöhnliche Umstände dennoch einen erfolgreichen Abschluß erwarten lassen.
(3) Ist der erste Ausbildungsabschnitt der Berufsfachschule Teil des zweijährigen Bildungsganges Berufseingangsstufe / Berufsfachschule, ist er kein Probejahr.
Wird in einem Fach, das mit dem Schuljahr abgeschlossen wurde, die Note "ungenügend" oder in mehr als einem solcher Fächer die Note "mangelhaft" erteilt, wird der Schüler oder die Schülerin nicht versetzt. § 6 Abs. 1 findet keine Anwendung.
(1) Voraussetzung für die Versetzung in die Jahrgangsstufe 12 ist eine mit Erfolg abgeschlossene fachpraktische Ausbildung. Sie ist dann mit Erfolg abgeschlossen, wenn der Schüler oder die Schülerin in allen der mindestens vier von der Ausbildungsstelle durchzuführenden Leistungskontrollen ausreichende Fertigkeiten nachgewiesen hat. Die Wiederholung einer versäumten oder nicht ausreichenden Leistungskontrolle ist einmal zulässig. Im übrigen gelten für die Leistungen im Unterricht die Bestimmungen dieser Versetzungsordnung.
(2) Wird die fachpraktische Ausbildung außerhalb der Schule durchgeführt, entscheidet die außerschulische Ausbildungsstelle über den Abschlußerfolg. Wird die fachpraktische Ausbildung sowohl in der Schule als auch außerhalb der Schule durchgeführt, entscheidet die Stelle über den Abschlußerfolg, die den größeren Anteil der fachpraktischen Ausbildung durchgeführt hat. Dabei ist die Beurteilung der jeweils anderen Ausbildungsstelle zu berücksichtigen. Sind die Ausbildungsanteile gleich groß oder wird die fachpraktische Ausbildung allein in der Schule durchgeführt, entscheidet die Schule. Die erforderlichen Stellungnahmen oder Entscheidungen der Schule erfolgen durch die für die fachpraktische Ausbildung zuständige Lehrkraft der Schule nach Anhören der beteiligten Lehrkräfte.
(1) In den Bildungsgängen Fachschule für Sozialpädagogik, Fachschule für Haus- und Familienpflege, Fachschule für Heilerziehungspflege und Fachschule für Gymnastik, Tanz und Bewegungstherapie ist Voraussetzung für die Versetzung in das zweite Schuljahr ein mit Erfolg abgeleistetes Praktikum im ersten Schuljahr. Im übrigen gelten für die Leistungen im Unterricht die Bestimmungen dieser Versetzungsordnung.
(2) Für die angegliederten Bildungsgänge (Fachschulen) für Nautik, Schiffsbetriebstechnik und Seefunk an den Hochschulen gilt § 22.
(1) Kann ein Schüler oder eine Schülerin in den nächstfolgenden Ausbildungsabschnitt eines Bildungsganges nicht versetzt werden, so kann der Fachbereichssprecher oder die Fachbereichssprecherin ihn oder sie seiner oder ihrer Eignung entsprechend in den nächstfolgenden Ausbildungsabschnitt eines Bildungsganges gleicher Art, aber niedrigerer Ordnung aufnehmen.
(2) Ist ein Schüler oder eine Schülerin aufgrund mangelhafter oder ungenügender Noten in Fächern, die nach der jeweils geltenden Stundentafel nicht weitergeführt werden, nicht versetzt, so besucht er oder sie den betreffenden Bildungsgang für die Dauer eines weiteren Ausbildungsabschnittes. Der Fachbereichssprecher oder die Fachbereichssprecherin bestimmt die zu wiederholenden Fächer im Rahmen der für den betreffenden Bildungsgang geltenden Stundentafel. § 18 gilt entsprechend.
(3) Noten in Fächern, die nach der jeweils geltenden Stundentafel nicht weitergeführt werden, sind bei jeder folgenden Versetzungsentscheidung mit zu berücksichtigen.