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Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Bremisches Schulverwaltungsgesetz (BremSchVwG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 200501.08.2005
Eingangsformel01.08.2005
Inhaltsverzeichnis01.08.2009 bis 31.07.2021
Teil 1 - Schulverwaltung und Qualitätssicherung01.08.2005
§ 1 - Allgemeines01.08.2005 bis 31.07.2021
§ 2 - Verwaltung des öffentlichen Schulwesens01.08.2005
§ 3 - Aufgaben des Landes13.12.2011 bis 27.07.2015
§ 4 - Aufgaben der Stadtgemeinden01.08.2009
§ 5 - Landeshaushaltsordnung13.12.2011 bis 27.07.2015
§ 6 - Schulangebot, Kapazitäten und stadtweite Anwählbarkeit13.12.2011 bis 27.07.2015
§ 6 a - Aufnahmeverfahren an allgemeinbildenden Schulen der Sekundarstufen13.12.2011 bis 27.07.2015
§ 6b - Aufnahmeverfahren an berufsbildenden Schulen01.08.2009 bis 31.07.2021
§ 7 - Feststellung von Hochschulzugangsberechtigungen13.12.2011 bis 27.07.2015
§ 8 - Anstellungskörperschaften01.08.2005
§ 9 - Personalentwicklung01.08.2009
§ 10 - Fortbildung01.08.2005
§ 11 - Organisation der Aufsicht13.12.2011 bis 27.07.2015
§ 12 - Umfang der Fachaufsicht01.08.2009
§ 13 - Externe Evaluation13.12.2011 bis 27.07.2015
§ 14 - Schulpsychologische Beratung01.08.2009
§ 15 - (aufgehoben)01.08.2005
§ 16 - Landesinstitut für Schule13.12.2011 bis 27.07.2015
§ 16a - (aufgehoben)01.08.2005
§ 17 - Schulgesundheitspflege13.12.2011 bis 27.07.2015
Teil 2 - Die Schulen01.08.2005
Abschnitt 1 - Allgemeine Rechtsverhältnisse01.08.2005
§ 18 - Anwendungsbereich13.12.2011 bis 27.07.2015
§ 19 - Begriff der Schule01.08.2005
§ 20 - Zugeordnete Schulen, Schulverbund13.12.2011 bis 27.07.2015
§ 21 - Rechtsstellung der Schule und Selbstbewirtschaftung01.08.2005
§ 22 - Handlungsfreiraum der Schulen13.12.2011 bis 27.07.2015
§ 23 - Satzungsbefugnis der Schule13.12.2011 bis 27.07.2015
Abschnitt 2 - Gremien der Schulen01.08.2005
Titel 1 - Allgemeines01.08.2005
§ 24 - Überschulische Kooperationsgremien01.08.2005
§ 25 - Zusammenwirken01.08.2005
§ 26 - Entscheidungsgremien der Schule01.08.2005 bis 31.07.2021
§ 27 - Beiräte01.08.2005 bis 31.07.2021
§ 28 - (aufgehoben)01.08.2005
§ 29 - (aufgehoben)01.08.2005 bis 31.07.2021
§ 30 - Grenzen der Mitwirkung01.08.2009
Titel 2 - Vetorechte01.08.2005
§ 31 - Vetorechte bei Entscheidungen der Schulkonferenz01.08.2005
§ 32 - Vetorechte bei Entscheidungen der Gesamtkonferenz, der Schulleitung und der Fachkonferenzen01.08.2005
Titel 3 - Konferenzen01.08.2005
§ 33 - Aufgaben der Schulkonferenz13.12.2011 bis 27.07.2015
§ 34 - Zusammensetzung der Schulkonferenz01.08.2009 bis 31.07.2021
§ 35 - Rechte der Mitglieder der Schulkonferenz01.08.2005
§ 36 - Aufgaben der Gesamtkonferenz des Kollegiums (Gesamtkonferenz)13.12.2011 bis 27.07.2015
§ 37 - Zusammensetzung der Gesamtkonferenz01.08.2009 bis 31.07.2021
§ 38 - Teilkonferenzen01.08.2005
§ 39 - (aufgehoben)01.08.2005 bis 31.07.2021
§ 40 - Beanstandungen01.08.2005
§ 41 - Klassenkonferenzen01.08.2005 bis 31.07.2021
§ 42 - Zusammensetzung der Klassenkonferenz01.08.2009 bis 31.07.2021
§ 43 - Aufgaben der Klassenkonferenz01.08.2009 bis 31.07.2021
§ 44 - Jahrgangskonferenzen01.08.2005
Titel 4 - Fachkonferenzen und Klassenversammlung01.08.2005
§ 45 - Fachkonferenzen01.08.2009
§ 46 - Klassenversammlung01.08.2009 bis 31.07.2021
Titel 5 - Schülervertretung01.08.2005
§ 47 - Schülerbeirat01.08.2005 bis 31.07.2021
§ 48 - Aufgaben01.08.2005 bis 31.07.2021
§ 49 - Schülerversammlung13.12.2011 bis 27.07.2015
§ 50 - Klassenschülersprecher/Klassenschülersprecherin01.08.2005 bis 31.07.2021
§ 51 - Kassenprüfung01.08.2005
§ 52 - Schülervereinigungen01.08.2005
§ 53 - Vertrauenslehrer/Vertrauenslehrerin01.08.2005 bis 31.07.2015
Titel 6 - Elternvertretung01.08.2005
§ 54 - Elternbeirat01.08.2009 bis 31.07.2021
§ 55 - Aufgaben01.08.2005 bis 31.07.2021
§ 56 - Elternversammlung01.08.2005
§ 57 - Klassenelternversammlung, Elternsprecher/Elternsprecherinnen01.08.2005 bis 31.07.2021
Titel 7 - Beirat des nicht-unterrichtenden Personals01.08.2005
§ 58 - Zusammensetzung des Beirats des nicht-unterrichtenden Personals01.08.2005 bis 31.07.2021
§ 59 - Aufgaben01.08.2005
Titel 8 - Ausbildungsbeirat01.08.2005
§ 60 - Einrichtung und Zusammensetzung des Ausbildungsbeirats13.12.2011 bis 27.07.2015
§ 61 - Aufgaben01.08.2009
Abschnitt 3 - Die Schulleitung01.08.2005
§ 62 - Die Schulleitung01.08.2005
§ 63 - Schulleiter/ Schulleiterin01.08.2009 bis 27.05.2019
§ 64 - Kollegiale Schulleitung01.08.2009 bis 31.07.2021
§ 65 - Abteilungsleiter/Abteilungsleiterin, Jahrgangsleiter/Jahrgangsleiterin01.08.2005 bis 31.07.2015
§ 66 - Lehrkräfte in besonderer Funktion01.08.2005
§ 67 - Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters13.12.2011 bis 27.07.2015
§ 68 - (aufgehoben)01.08.2005
§ 69 - Findungsverfahren01.08.2009
§ 70 - Die Bestellung01.08.2005
§ 71 - (aufgehoben)01.08.2005
§ 72 - Verfahren nach Ablauf der Probezeit01.08.2009 bis 31.07.2021
§ 73 - Ausnahmen01.08.2005
§ 74 - Verfahren bei der Besetzung sonstiger Schulleitungsfunktionen01.08.2005
§ 74a - Verfahren bei der Besetzung der übrigen besoldungsmäßig herausgehobenen Stellen in der Schule01.08.2005
§ 75 - Kommissarischer Leiter/Kommissarische Leiterin13.12.2011 bis 27.07.2015
§ 76 - Personalausschuss01.08.2005 bis 31.07.2021
Abschnitt 4 - Überschulische Gremien01.08.2005
§ 77 - Gesamtvertretungen der Schülerinnen und Schüler und der Eltern13.12.2011 bis 27.07.2015
§ 78 - Gesamtvertretung der Eltern01.08.2005
§ 79 - Gesamtvertretung der Schüler und Schülerinnen13.12.2011 bis 27.07.2015
§ 80 - Landesausschuss für Berufsbildung01.08.2005
Teil 3 - Gemeinsame Wahl- und Verfahrensvorschriften01.08.2005
§ 81 - Allgemeines01.08.2005
§ 82 - Wahlen01.08.2005 bis 31.07.2021
§ 83 - Stellvertreter/Stellvertreterin01.08.2005 bis 31.07.2021
§ 84 - Vorsitzender/Vorsitzende01.08.2005
§ 85 - Geschäftsordnung13.12.2011 bis 27.07.2015
§ 86 - (aufgehoben)01.08.2005
§ 87 - Einberufung und Öffentlichkeit01.08.2005 bis 31.07.2021
§ 88 - Weisungsunabhängigkeit01.08.2005
§ 89 - Beschlussregelungen01.08.2005 bis 31.07.2021
§ 90 - Niederschrift01.08.2005
§ 91 - Pflicht zur Vertraulichkeit in Konferenzen01.08.2005 bis 31.07.2021
§ 92 - Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen13.12.2011 bis 27.07.2015
§ 93 - Übergangsbestimmungen01.08.2009 bis 31.07.2021
Teil 4 - Übergangs- und Schlussbestimmungen01.08.2005
§ 94 - Inkrafttreten01.08.2009

Bremisches Schulverwaltungsgesetz (BremSchVwG)

Veröffentlichungsdatum:29.12.1994 Inkrafttreten13.12.2011
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.12.2011 bis 27.07.2015Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.07.2021 (Brem.GBl. S. 582, ber. 736)
Fundstelle Brem.GBl. 2005, S. 280, 388, 399
Gliederungsnummer:223-b-1

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juris-Abkürzung: BremSchVwG
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 223-b-1
Amtliche Abkürzung:BremSchVwG
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:223-b-1
Bremisches Schulverwaltungsgesetz
(BremSchVwG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2005
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.12.2011 bis 27.07.2015
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.07.2021 (Brem.GBl. S. 582, ber. 736)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Inhaltsübersicht
Teil 1 Schulverwaltung und Qualitätssicherung
§ 1Allgemeines
§ 2Verwaltung des öffentlichen Schulwesens
§ 3Aufgaben des Landes
§ 4Aufgaben der Stadtgemeinden
§ 5Landeshaushaltsordnung
§ 6Schulangebot, Kapazitäten und stadtweite Anwählbarkeit
§ 6aAufnahmeverfahren an allgemeinbildenden Schulen der Sekundarstufen
§ 6bAufnahmeverfahren an berufsbildenden Schulen
§ 7Feststellung von Hochschulzugangsberechtigungen
§ 8Anstellungskörperschaften
§ 9Personalentwicklung
§ 10Fortbildung
§ 11Organisation der Aufsicht
§ 12Umfang der Fachaufsicht
§ 13Externe Evaluation
§ 14Schulpsychologische Beratung
§ 15(weggefallen)
§ 16Landesinstitut für Schule
§ 16 a(weggefallen)
§ 17Schulgesundheitspflege
Teil 2 Die Schulen
Abschnitt 1 Allgemeine Rechtsverhältnisse
§ 18Anwendungsbereich
§ 19Begriff der Schule
§ 20Zugeordnete Schulen, Schulverbund
§ 21Rechtsstellung der Schule und Selbstbewirtschaftung
§ 22Handlungsfreiraum der Schulen
§ 23Satzungsbefugnis
Abschnitt 2 Gremien der Schulen
Titel 1 Allgemeines
§ 24Überschulische Kooperationsgremien
§ 25Zusammenwirken
§ 26Entscheidungsgremien der Schule
§ 27Beiräte
§ 28(weggefallen)
§ 29(weggefallen)
§ 30Grenzen der Mitwirkung
Titel 2 Vetorechte
§ 31Vetorechte bei Entscheidungen der Schulkonferenz
§ 32Vetorechte bei Entscheidungen der Gesamtkonferenz, der Schulleitung und der Fachkonferenzen
Titel 3 Konferenzen
§ 33Aufgaben der Schulkonferenz
§ 34Zusammensetzung der Schulkonferenz
§ 35Rechte der Mitglieder der Schulkonferenz
§ 36Aufgaben der Gesamtkonferenz des Kollegiums (Gesamtkonferenz)
§ 37Zusammensetzung der Gesamtkonferenz des Kollegiums
§ 38Teilkonferenzen
§ 39(weggefallen)
§ 40Beanstandungen
§ 41Klassenkonferenzen
§ 42Zusammensetzung der Klassenkonferenz
§ 43Aufgaben der Klassenkonferenz
§ 44Jahrgangskonferenzen
Titel 4 Fachkonferenzen und Klassenversammlungen
§ 45Fachkonferenzen
§ 46Klassenversammlung
Titel 5 Schülervertretungen
§ 47Schülerbeirat
§ 48Aufgaben
§ 49Schülerversammlung
§ 50Klassenschülersprecher/Klassenschülersprecherin
§ 51Kassenprüfung
§ 52Schülervereinigungen
§ 53Vertrauenslehrer/Vertrauenslehrerin
Titel 6 Elternvertretungen
§ 54Elternbeirat
§ 55Aufgaben
§ 56Elternversammlung
§ 57Klassenelternversammlung, Klassenelternsprecher/Klassenelternsprecherin
Titel 7 Beirat des nicht-unterrichtenden Personals
§ 58Zusammensetzung des Beirats des nicht-unterrichtenden Personals
§ 59Aufgaben
Titel 8 Ausbildungsbeirat
§ 60Einrichtung und Zusammensetzung des Ausbildungsbeirats
§ 61Aufgaben
Abschnitt 3 Die Schulleitung
§ 62Die Schulleitung
§ 63Schulleiter/Schulleiterin
§ 64Kollegiale Schulleitung
§ 65Abteilungsleiter/Abteilungsleiterin, Jahrgangsleiter/Jahrgangsleiterin
§ 66Lehrkräfte in besonderer Funktion
§ 67Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters
§ 68(weggefallen)
§ 69Findungsverfahren
§ 70Die Bestellung
§ 71(weggefallen)
§ 72Verfahren nach Ablauf der Probezeit
§ 73Ausnahmen
§ 74Verfahren bei der Besetzung sonstiger Schulleiterfunktionen
§ 74 aVerfahren bei der Besetzung der übrigen besoldungsmäßig herausgehobenen Stellen in der Schule
§ 75Kommissarischer Leiter/Kommisarische Leiterin
§ 76Personalausschuss
Abschnitt 4 Überschulische Gremien
§ 77Gesamtvertretungen der Schülerinnen und Schüler und der Eltern
§ 78Gesamtvertretung der Eltern
§ 79Gesamtvertretung der Schüler und Schülerinnen
§ 80Landesausschuss für Berufsbildung
Teil 3Gemeinsame Wahl- und Verfahrensvorschriften
§ 81Allgemeines
§ 82Wahlen
§ 83Stellvertreter/Stellvertreterin
§ 84Vorsitzender/Vorsitzende
§ 85Geschäftsordnung
§ 86(weggefallen)
§ 87Einberufung und Öffentlichkeit
§ 88Weisungsunabhängigkeit
§ 89Beschlussregelungen
§ 90Niederschrift
§ 91Pflicht zur Vertraulichkeit in Konferenzen
§ 92Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
§ 93Übergangsbestimmungen
Teil 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 94Inkrafttreten

Teil 1
Schulverwaltung und Qualitätssicherung

§ 1
Allgemeines

(1) Die Aufsicht des Staates über das Schulwesen im Sinne von Artikel 7 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 28 der Bremischen Landesverfassung umfasst unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen die Verwaltung des öffentlichen Schulwesens (§§ 2 bis 6), die Rechtsaufsicht in Angelegenheiten der den Stadtgemeinden obliegenden äußeren Schulverwaltung und die Fachaufsicht über die Schulen (§§ 11 und 12), die Schulinspektion (§ 13), sowie die Aufsicht über die Erfüllung der Schulpflicht.

(2) Schulen im Sinne dieses Gesetzes sind nicht die Hochschulen und die Einrichtungen der Weiterbildung

(3) Für dieses Gesetz gelten die Begriffsbestimmungen des § 2 des Bremischen Schulgesetzes.

§ 2
Verwaltung des öffentlichen Schulwesens

(1) Die Verwaltung des öffentlichen Schulwesens (Schulverwaltung) umfasst die Gesamtheit der Befugnisse zur Planung, Leitung, Organisation und Durchführung von Maßnahmen zur Erfüllung des staatlichen Erziehungs- und Bildungsauftrages.

(2) Die Schulverwaltung obliegt dem Land und nach Maßgabe dieses Gesetzes den Stadtgemeinden. Sie umfasst Angelegenheiten der äußeren Schulverwaltung und Angelegenheiten der inneren Schulverwaltung.

§ 3
Aufgaben des Landes

(1) Dem Land obliegt insbesondere die innere Schulverwaltung.

(2) Die innere Schulverwaltung umfasst alle Maßnahmen, die sich auf die Organisation und die Inhalte des Lehrens und Lernens in der Schule und deren Qualitätssicherung beziehen. Sie umfasst die Formen und Inhalte von Prüfungen, die einen schulischen Bildungsgang abschließen und zur Feststellung eines gleichwertigen Bildungsstandes dienen, sowie die Führung von schulbezogenen Statistiken.

(3) Die innere Schulverwaltung wird von der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit als oberster Landesbehörde wahrgenommen. Er kann neben den sich aus dem Bremischen Schulgesetz ergebenden Befugnissen insbesondere Bestimmungen treffen über

1.

die Inhalte und Organisation des Unterrichts;

2.

die Grundsätze und Maßnahmen der Qualitätsentwicklung von Unterricht und Erziehung sowie der Evaluation;

3.

zentrale Prüfungen und deren Anforderungen;

4.

die Zahl der Schülerstunden und die Dauer des Unterrichts;

5.

die Aufteilung der Arbeitszeit der Lehrerinnen und Lehrer, soweit sie nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt ist;

6.

das Zahlenverhältnis von Schülerinnen und Schülern zu den Lehrerinnen und Lehrern;

7.

die räumlichen Erfordernisse;

8.

die Anforderungen, die an Lehr- und Lernmittel zu stellen sind;

9.

den Mindestumfang der Beratung im Schulwesen;

10.

Grundsätze der Personalentwicklungsmaßnahmen für das schulische Personal, insbesondere der Fort- und Weiterbildung;

11.

grundsätzliche Fragen der Informations- und Kommunikationsmedien.

(4) Die innere Schulverwaltung für Schulen der öffentlichen Verwaltung sowie für Schulen für Gesundheitsfachberufe mit Ausnahme des Lehrgangs zum Pharmazeutisch-technischen Assistenten und zur Pharmazeutisch-technischen Assistentin wird von dem jeweils fachlich zuständigen Senator wahrgenommen. Seine Befugnisse ergeben sich im einzelnen aus den für seinen Geschäftsbereich geltenden Gesetzen und Verordnungen. Wird an einer Schule der öffentlichen Verwaltung Berufsschulunterricht für die nach dem Berufsbildungsgesetz geregelten Ausbildungsberufe des öffentlichen Dienstes erteilt, wird die innere Schulverwaltung gemeinsam mit der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit wahrgenommen; soweit von der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit nach Absatz 3 Bestimmungen getroffen werden, die auch für öffentliche Schulen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bremischen Schulgesetzes gelten, nimmt er die innere Schulverwaltung wahr.

§ 4
Aufgaben der Stadtgemeinden

(1) Den Stadtgemeinden obliegt die äußere Schulverwaltung als Selbstverwaltungsangelegenheit, soweit es sich nicht um Schulen der öffentlichen Verwaltung, um an Hochschulen angegliederte Bildungsgänge oder um die Schule für Technische Assistenten in der Medizin handelt.

(2) Die äußere Schulverwaltung umfasst die Maßnahmen, die zur Schaffung der äußeren Voraussetzungen für das Lehren und Lernen in der Schule erforderlich sind. Hierzu zählt insbesondere, die Schulen und ihre Einrichtungen zu bauen, auszustatten, zu betreiben und zu unterhalten oder dafür Sorge zu tragen sowie Schularten und Bildungsgänge an den einzelnen Organisationseinheiten einzurichten und zuzuordnen (Trägerschaft). Die Stadtgemeinden sollen darauf hinwirken, dass die Schulentwicklungsplanung mit der Jugendhilfeplanung sowie mit anderen örtlichen Planungen abgestimmt wird.

(3) Die Stadtgemeinden stellen den Schulen nach Maßgabe des Haushaltes sowie nach nachvollziehbaren Kriterien die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Haushaltsmittel sowie Einrichtungen zur Verfügung. Sie schaffen die nötigen Rahmenbedingungen für den Unterricht und das weitere Schulleben, auch durch Ausgleich besonderer sozialer Belastungen der einzelnen Schule sowie unter Berücksichtigung des baulichen Zustands der Schulgebäude und des dazugehörigen Schulgeländes.

(4) Die Stadtgemeinden stellen zur Umsetzung des Auftrags, an der einzelnen Schule eine eigenständige wirtschaftliche Organisation des Schulbetriebs im Rahmen ihrer Möglichkeiten aufzubauen und durchzuführen, Haushaltsmittel nach Absatz 3 den einzelnen Schulen zur Selbstbewirtschaftung zur Verfügung. Die Stadtgemeinden beraten und unterstützen die einzelnen Schulen bei der Selbstbewirtschaftung.

(5) Die Stadtgemeinden üben im Auftrag des Landes die Aufsicht über die Erfüllung der Schulpflicht aus. Den Stadtgemeinden obliegen Aufgaben der inneren Schulverwaltung, soweit sie durch Rechtsverordnung des Senats mit deren Durchführung beauftragt werden.

§ 5
Landeshaushaltsordnung

Die Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung finden Anwendung, wobei den Besonderheiten der Schulen, insbesondere den Erfordernissen der Selbstbewirtschaftung der Schulen, Rechnung zu tragen ist. Das Nähere zur Selbstbewirtschaftung, insbesondere über die gegenseitige Deckungsfähigkeit, die Übertragbarkeit und die Verwendung von Einnahmen für Mehrausgaben der Schule ist durch Rechtsverordnung zu regeln, die der Senator für Finanzen in Abstimmung mit der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit erlässt. Die Rechtsverordnung kann Abweichungen von der Landeshaushaltsordnung zulassen.

§ 6
Schulangebot, Kapazitäten und stadtweite Anwählbarkeit

(1) Die Einrichtung, Verlegung und Auflösung von Schulen, die Verlegung von Jahrgangsstufen und Klassen sowie die Einrichtung, Verlegung und Beendigung von Bildungsgängen liegen unter Berücksichtigung pädagogischer und finanzieller Notwendigkeiten im Ermessen der Stadtgemein-den. Die Stadtgemeinden haben, bis zur Jahrgangsstufe 10 ein Schulangebot vorzuhalten, das jeder Schülerin und jedem Schüler ermöglicht, bei einem zumutbaren Schulweg den Bildungsgang zu besuchen, der den Erwerb der angestrebten abschließenden Berechtigung eröffnet. Die Einrichtung von Bildungsgängen ist nur zulässig, wenn sie grundsätzlich vom Land vorgesehen sind. Eine Entscheidung nach Satz 1 wird öffentlich bekannt gegeben.

(2) Die Kapazität der einzelnen Schulen, Schularten oder Bildungsgänge wird von den Stadtgemeinden festgesetzt. Maßgebend sind im Rahmen der insgesamt zur Verfügung stehenden Ressourcen der jeweilige pädagogische Anspruch der Schulen, Schularten oder der Bildungsgänge und die räumlichen Möglichkeiten der jeweiligen Schule. Die Kriterien der Kapazitätsfestsetzung und die generellen, auch pädagogisch bedingten maximalen Schul-, Klassen- oder Lerngruppengrößen regelt eine Rechtsverordnung. Die untere vertretbare Grenze der Auslastung der Klassen, Gruppen oder Jahrgangsstufen an den Schulstandorten wird durch die Stadtgemeinden festgesetzt.

(3) Die Grundschülerinnen und -schüler werden nach Anmeldung in der regional zuständigen Grundschule durch die Konferenz der Grundschulen der Region einer wohnortnahen Grundschule zugewiesen. Anträge auf Zuweisung in eine Grundschule außerhalb der Wohnregion können berücksichtigt werden, sofern dort noch Kapazitäten frei sind; sie sind im Rahmen der Kapazitäten zu berücksichtigen, sofern es sich um eine Ganztagsgrundschule, eine in der Stadtgemeinde Bremen von der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit oder in der Stadtgemeinde Bremerhaven vom Magistrat genehmigte Grundschule mit besonderem Sprach- oder Sportangebot oder eine an eine Oberschule angegliederte Grundschule handelt. Übersteigt die Zahl der Anträge nach Satz 2 die Zahl der freien Plätze an der jeweiligen Grundschule, werden zunächst die Kinder aufgenommen, für die die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde (Härtefälle), insbesondere bei denen ein Geschwisterkind bereits dieselbe Grundschule besucht und eine Versagung der Aufnahme zu familiären Problemen führen würde, die die Interessen anderer Bewerberinnen und Bewerber zurücktreten lassen. Im Übrigen entscheidet das Los. Das Nähere zum Aufnahmeverfahren und die Kriterien für die Härtefälle regelt eine Rechtsverordnung.

(4) Nach dem Besuch der Grundschule wählen die Erziehungsberechtigten innerhalb der Stadtgemeinden die Schule, die ihr Kind besuchen soll. Schülerinnen und Schüler, die eine an eine Oberschule angegliederte Primarstufe besuchen, setzen den Bildungsweg an dieser Oberschule fort; die Erziehungsberechtigten können jedoch entscheiden, ob ihr Kind auf eine andere Schule wechseln soll. Das Gleiche gilt für Schülerinnen und Schüler der Primarstufe, deren Schule mit einer Schule der Sekundarstufe I einen Schulverbund bilden. Übersteigt die Zahl der Anmeldungen für eine Schule deren Aufnahmefähigkeit oder ist sie niedriger als der für die Bildung einer Klasse, Gruppe oder Jahrgangsstufe festgelegte Mindestwert, kann die Aufnahme abgelehnt werden.

(5) Stehen in einer anderen Schule derselben Schulart Plätze zur Verfügung, werden abgewiesene Schülerinnen und Schüler unter Berücksichtigung des Zweit- und Drittwunsches im erforderlichen Umfang dort aufgenommen; steht keine Schule derselben Schulart zur Verfügung, kann die Schülerin oder der Schüler einer anderen Schulart, die dieselbe abschließende Berechtigung vermittelt, zugewiesen werden.

§ 6 a
Aufnahmeverfahren an allgemeinbildenden
Schulen der Sekundarstufen

(1) Übersteigt die Zahl der Anmeldungen an einer allgemeinbildenden Schule der Sekundarstufen deren Aufnahmefähigkeit, erfolgt die Aufnahme in die angewählte Schule nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6.

(2) Vorab werden bis zu 10 vom Hundert der zur Verfügung stehenden Plätze an Schülerinnen und Schüler vergeben, für die die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde (Härtefälle), insbesondere bei denen ein Geschwisterkind bereits dieselbe allgemeinbildende Schule besucht und eine Versagung der Aufnahme zu familiären Problemen führen würde, die die Interessen anderer Bewerberinnen und Bewerber zurücktreten lassen. Schülerinnen und Schüler, die in einer in der Stadtgemeinde Bremen von der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit oder in der Stadtgemeinde Bremerhaven vom Magistrat genehmigten Grundschule mit besonderem Sprachangebot eine Fremdsprache erlernt haben, die nur in bestimmten Schulen fortgeführt werden kann, werden ebenfalls vorab aufgenommen.

(3) Die verbleibenden Plätze werden an Schülerinnen und Schüler vergeben, deren durch das Zeugnis oder den Lernentwicklungsbericht des ersten Schulhalbjahres im vierten Jahrgang ausgewiesene Leistung über dem Regelstandard liegt.

(4) An Oberschulen darf die bevorzugte Aufnahme nach Leistung nicht für mehr als ein Drittel der an der jeweiligen Schule zur Verfügung stehenden Plätze erfolgen. Die verbleibenden Plätze werden an Schülerinnen und Schüler vergeben, deren Grundschulen der aufnehmenden Schule durch Entscheidung der Stadtgemeinde regional zugeordnet sind. Sind dann noch Plätze vorhanden, werden auch, andere Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen.

(5) An Gymnasien werden die nach der Vergabe nach Absatz 3 verbleibenden Plätze an andere Bewerberinnen und Bewerber vergeben.

(6) Übersteigt die Zahl der Schülerinnen und Schüler innerhalb einer der in den Absätzen 2 bis 5 genannten Gruppen die für sie jeweils zur Verfügung stehenden Plätze, entscheidet in der Gruppe nach Absatz 2 Satz 1 der Grad der Härte, in den anderen Gruppen das Los.

(7) Ab Jahrgangstufe 5 kann die Schule gewechselt werden, wenn an der aufnehmenden Schule im Rahmen der festgesetzten Kapazitäten noch Platz ist. Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Zahl der freien Plätze, erfolgt die Aufnahme nach den in den Absätzen 2 bis 6 festgelegten. Grundsätzen. Schülerinnen und Schüler, die Schulen der Sekundarstufe I besuchen, die mit einer Schule der Sekundarstufe II einen Schulverbund bilden oder die einer Schule der Sekundarstufe II zugeordnet sind, können ihren Bildungsweg in der gymnasialen Oberstufe der verbundenen Schule fortsetzen.

(8) Das Nähere zum Aufnahmeverfahren, die Kriterien für die Härtefälle sowie das Verfahren eines freiwilligen Schulwechsels in höheren Jahrgangsstufen regelt eine Rechtsverordnung. Die Verordnung kann vorsehen, dass die Aufnahme in eine Schule davon abhängig gemacht werden darf, dass ein entsprechender Praktikumplatz vorhanden ist, wenn an dieser Schule ein Bildungsgang in Kooperation mit einem Dritten durchgeführt wird oder die besondere sportliche Eignung durch einen der im Landessportbund Bremen organisierten Fachverbände nachgewiesen wird, wenn an dieser Schule durch die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit sportbetonte Klassen eingerichtet sind.

§ 6b
Aufnahmeverfahren an berufsbildenden Schulen

(1) Übersteigt die Zahl der Anmeldungen in beruflichen Vollzeitbildungsgängen einer Schule deren Aufnahmefähigkeit, erfolgt die Aufnahme in die angewählte Schule nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5.

(2) Vorab werden bis zu 25 vom Hundert der zur Verfügung stehenden Plätze an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die sich bereits einmal oder mehrmals für den jeweiligen Bildungsgang beworben, haben. Übersteigt die Zahl dieser Bewerberinnen und Bewerber die für sie zur Verfügung stehenden Plätze, werden die Plätze unter ihnen nach der im berechtigenden Zeugnis ausgewiesenen Leistung vergeben.

(3) Bis zu 10 vom Hundert der zur Verfügung stehenden Plätze werden an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, für die die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde (Härtefälle). Übersteigt die Zahl der Härtefälle die für sie zur Verfügung stehenden Plätze, entscheidet der Grad der Härte.

(4) Die übrigen Plätze werden nach der im berechtigenden Zeugnis ausgewiesenen Leistung vergeben.

(5) Bei gleicher im berechtigenden Zeugnis ausgewiesener Leistung entscheidet das Los.

(6) Das Nähere zum Aufnahmeverfahren und die Kriterien für die Härtefälle regelt, eine Rechtsverordnung.

§ 7
Feststellung von Hochschulzugangsberechtigungen

Die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit ist zuständig für die Anerkennung und außerschulische Feststellung von Hochschulzugangsberechtigungen. Er führt die hierfür erforderlichen Prüfungen durch. § 39 des Bremischen Schulgesetzes gilt entsprechend. § 33 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 5 und 6 sowie § 53 Abs. 2 des Bremischen Hochschulgesetzes bleiben unberührt.

§ 8
Anstellungskörperschaften

(1) Anstellungskörperschaften des schulischen Personals an Schulen der Stadtgemeinden sind die Stadtgemeinden. Soweit es um die Aufgaben nach den §§ 59 bis § 59b des Bremischen Schulgesetzes geht, üben sie die Dienstaufsicht über sie nach Maßgabe des § 12 Abs. 2 bis 4 aus. Anstellungskörperschaft des schulischen Personals an Schulen des Landes und Anstellungskörperschaft der Referendarinnen und Referendare ist das Land. Die Befugnis, zur Erfüllung schulischer Aufgaben Verträge mit anderen Institutionen zu schließen, bleibt unberührt.

(2) Unbeschadet der Befugnis und Verpflichtungen des Landes ist es Aufgabe der Anstellungskörperschaften, für die Fortbildung ihres schulischen Personals zu sorgen. Die Zuständigkeit für die Fortbildung des Personals, das auf Grund von Verträgen mit anderen Institutionen in der Schule tätig ist, richtet sich nach den jeweiligen Verträgen.

(3) Die Anstellungskörperschaften sollen darauf hinwirken, dass die Lehrerinnen und Lehrer im Laufe ihres Berufslebens an verschiedenen Schulen arbeiten.

§ 9
Personalentwicklung

(1) Das Land, die Stadtgemeinden und die Schulen wirken bei der Personalentwicklung zusammen.

(2) Die Personalentwicklung hat zum Ziel, das Personal der Schulen und der Schulbehörden zu befähigen, die Schulen nach §§ 9 und 14 des Bremischen Schulgesetzes weiterzuentwickeln und die damit verbundenen sich wandelnden Arbeitsanforderungen zu bewältigen, sowie es entsprechend einzusetzen. Die Personalentwicklung dient auch im Sinne der Personalförderung den Interessen und Bedürfnissen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Sie soll eine umfassende Frauenförderung im Sinne von §§ 6 bis 10 des Landesgleichstellungsgesetzes gewährleisten, eine Genderregelung beinhalten sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Migrationshintergrund fördern.

(3) Das Land, die Stadtgemeinden und die Schulen arbeiten gemeinsam an einem das gesamte bremische Schulwesen umfassenden Personalentwicklungsplan. Sie unterstützen sich bei der Durchführung ihrer Programme und Maßnahmen der Personalentwicklung, die sich aufeinander beziehen und ergänzen sollen. Land und Stadtgemeinden stellen die erforderlichen Mittel für die Personalentwicklung nach Maßgabe der Haushalte bereit.

§ 10
Fortbildung

(1) Fortbildung ist Teil der Personalentwicklung.

(2) Die Fortbildung dient der Sicherung und der Ergänzung der beruflichen Qualifikation der Lehrkräfte und des nicht-unterrichtenden Personals. Sie soll diesem Personal die notwendigen Qualifikationen vermitteln, die für die differenzierten Anforderungen in der Schule und die sich wandelnde Arbeitsorganisation und Aufgabenteilung erforderlich sind.

(3) Die Fortbildung der Lehrkräfte ist Voraussetzung für die Qualitätssicherung der unterrichtlichen und sonstigen schulischen Arbeit. Sie soll befähigen, professionell auf veränderte Anforderungen zu reagieren, und auch zur kritischen Auseinandersetzung mit der eigenen Berufsausübung und damit zur Verbesserung der Arbeit der Lehrkräfte beitragen. Sie umfasst pädagogische, didaktische, fachwissenschaftliche und arbeitsorganisatorische Inhalte und soll, soweit ein Praxisbezug geboten ist, möglichst in Verbindung mit dem Arbeitsplatz in der Schule durchgeführt werden. Die Fortbildung ist Bestandteil jeder pädagogischen Berufstätigkeit. Alle Lehrerinnen und Lehrer und Lehrmeisterinnen und Lehrmeister der Schule sind zur Fortbildung verpflichtet.

(4) Jede Schule erstellt für sich ein Fortbildungsprogramm, das alle in der Schule Tätigen erfasst und sich an den konkreten schulischen Anforderungen orientiert, führt eigene Fortbildungsmaßnahmen durch und beteiligt sich an externen Angeboten.

(5) Das Nähere zu den Anforderungen des Fortbildungsprogramms sowie der Inhalt und der Umfang der Fortbildungspflicht des schulischen Personals wird durch Rechtsverordnung geregelt.

§ 11
Organisation der Aufsicht

(1) Die Rechtsaufsicht in Angelegenheiten der den Stadtgemeinden obliegenden äußeren Schulverwaltung, die Fachaufsicht über die Schulen des Landes und der Stadtgemeinden sowie über die Auftragsangelegenheiten nach § 4 Abs. 5 sind Aufgaben des Landes.

(2) Die Rechtsaufsicht in Angelegenheiten der den Stadtgemeinden obliegenden äußeren Schulverwaltung wird durch den Senat wahrgenommen. Die Fachaufsicht über die Schulen der Stadtgemeinden nimmt die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit wahr und organisiert deren Ausübung. Die Fachaufsicht über die Schulen der öffentlichen Verwaltung und über die Schulen für Gesundheitsfachberufe übt der jeweils fachlich zuständige Senator aus. Ist eine Schule der öffentlichen Verwaltung oder eine Schule für Gesundheitsfachberufe eine Schule im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bremischen Schulgesetzes, vermittelt sie einen ihnen gleichwertigen Abschluss oder wird an ihr Unterricht nach § 1 Abs. 4 des Bremischen Schulgesetzes erteilt, wird die Fachaufsicht insoweit gemeinsam mit der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit ausgeübt.

§ 12
Umfang der Fachaufsicht

(1) Die Fachaufsicht über die öffentlichen Schulen umfasst die Gewährleistung der Qualität der Arbeit der einzelnen Schule sowie die Gewährleistung der Rechtmäßigkeit der schulischen Arbeit im Rahmen der Vorgaben der inneren Schulverwaltung (§ 3).

(2) Die Fachaufsicht soll durch Ziel- und Leistungsvereinbarungen auf eine ziel- und ergebnisorientierte überprüfbare Arbeit der einzelnen Schule hinwirken Sie kann schulische Entscheidungen und Maßnahmen aufheben, zur erneuten Entscheidung oder Beschlussfassung zurückweisen oder erforderlichenfalls selbst entscheiden. Sie kann fehlende schulische Entscheidungen durch Anweisung anfordern oder erforderlichenfalls selbst entscheiden.

(3) Die Rechtsaufsicht als Teil der Fachaufsicht greift ein, wenn

1.

gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, auch gegen verbindliche überregionale Vereinbarungen, gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Schülerinnen und Schüler oder gegen das Erziehungsrecht der Eltern verstoßen worden ist oder

2.

von unrichtigen Voraussetzungen oder sachfremden Erwägungen ausgegangen oder gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel verstoßen worden ist.

(4) Aufsichtsmaßnahmen nach den Absätzen 2 und 3 müssen darauf gerichtet sein, dass die Schule ihre Aufgaben eigenverantwortlich in dem gesetzlich vorgegebenen Rahmen erfüllen kann. Aufsichtsmaßnahmen sind so zu gestalten, dass die konzeptionell begründete pädagogische Arbeit von Lehrkräften und Schulleitung sowie deren Handlungsspielräume in der Personal- und Qualitätsentwicklung in der erforderlichen Eigenständigkeit sowie die Beteiligung von Eltern und Schülerinnen und Schülern weitestmöglich gewahrt und gestützt werden.

(5) Der Umfang der Aufsicht über die privaten Schulen richtet sich nach dem Privatschulgesetz.

§ 13
Externe Evaluation

(1) Von der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit beauftragte externe Evaluatorinnen und Evaluatoren haben die Aufgabe, die Arbeit der öffentlichen Schulen im Sinne von § 1 Abs. 1 des Bremischen Schulgesetzes in regelmäßigen Abständen zu untersuchen, auch nach den Prinzipien des Gender Mainstreamings, und dabei über ihre Aktivitäten, Erfahrungen und Erkenntnisse an die einzelnen Schulen sowie an die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit zu berichten.

(2) Die externen Evaluatorinnen und Evaluatoren haben nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarung im Benehmen mit der Schulleitung Zugang zu allen Veranstaltungen und Unterlagen der Schulen und Anspruch auf Information durch das schulische Personal.

§ 14
Schulpsychologische Beratung

(1) Die Stadtgemeinden organisieren die schulpsychologische Beratung und die schulische Drogenberatung und andere Beratungs- und Unterstützungsleistungen. Die Beraterinnen und Berater sind verpflichtet, sich entsprechend den fachlichen Aufgaben ihrer Beratungsdienste fortzubilden.

(2) Sie können Regionale Beratungs- und Unterstützungszentren einrichten, die im Rahmen ihrer Unterstützungsaufgaben auch Schülerinnen und Schüler vorübergehend beschulen, wenn ihr Lern- und Sozialverhalten eine Beschulung in der allgemeinen Schule nicht zulässt.

(3) Unbeschadet der beamten- und dienstrechtlichen Schweigepflicht unterliegen die Schulpsychologinnen und Schulpsychologen sowie die schulischen Drogenberaterinnen und Drogenberater der besonderen Verschwiegenheit zur Wahrung des Persönlichkeitsschutzes der Betroffenen. Diese Verpflichtung gilt sowohl für persönliche Mitteilungen als auch für Daten, die im Rahmen von Tests und empirischen Felduntersuchungen erhoben werden. Würde eine Unterrichtung der Erziehungsberechtigten Gesundheit und Wohlergehen betroffener Minderjähriger gefährden, gilt diese Schweigepflicht auch gegenüber den Erziehungsberechtigten.

(4) Von der besonderen Schweigepflicht können diese Beraterinnen und Berater nur durch die Betroffenen befreit werden, sofern deren natürliche Einsichtsfähigkeit die Bedeutung und Tragweite ihrer Entscheidung einzuschätzen vermag. Andernfalls geht dieses Recht auf die Erziehungsberechtigten über. Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt. Die Beraterinnen und Berater haben im Einverständnis mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter Zugang zum Unterricht und zu den Konferenzen, soweit die Beratungsaufgaben ihre Teilnahme erforderlich machen.

§ 15
(aufgehoben)

§ 16
Landesinstitut für Schule

(1) Das Landesinstitut für Schule hat den Auftrag, Referendarinnen und Referendare auszubilden, die an der Schule Beteiligten für ihre Aufgaben zu qualifizieren und die Schulen bei ihrer qualitativen Entwicklung zu unterstützen sowie im Auftrag der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit inhaltliche Rahmenvorgaben für die Schulen zu entwickeln. Die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit kann das Landesinstitut beauftragen, weitere Aufgaben zu übernehmen.

(2) Fachleiterinnen und Fachleitern obliegen Aufgaben der Lehrerausbildung, insbesondere die Ausbildung der Referendarinnen und Referendare, die Fortbildung der Lehrerinnen und Lehrer, die Mitwirkung an der Curriculumentwicklung und an Innovationsprojekten.

(3) Sie erteilen Unterricht an öffentlichen Schulen des Landes Bremen.

(4) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, gelten für Fachleiterinnen und Fachleiter des Landesinstituts für Schule die dienstrechtlichen Regelungen für Lehrerinnen und Lehrer entsprechend.

§ 16a
(aufgehoben)

§ 17
Schulgesundheitspflege

(1) Die Gesundheitspflege für Schüler und Schülerinnen hat das Ziel, in Zusammenarbeit mit Schule und Erziehungsberechtigten die gesundheitliche Entwicklung der Schüler und Schülerinnen durch Vorsorge zu fördern, gesundheitliche Störungen frühzeitig zu erkennen. Maßnahmen zu ihrer Behebung einzuleiten und Probleme der allgemeinen Schulhygiene mitzulösen. Dazu dienen die ärztlichen und zahnärztlichen Untersuchungen der Schüler und Schülerinnen, die Sprechstunden für Eltern, Lehrkräfte und Schüler und Schülerinnen sowie die hygienische Überwachung der Schulen.

(2) Die Stadtgemeinden organisieren die schulärztliche und schulzahnärztliche Gesundheitspflege.

(3) Schulärzte und Schulärztinnen und Schulzahnärzte und Schulzahnärztinnen haben Zugang zum Unterricht und zu den Konferenzen, soweit die Aufgaben der Schulgesundheitspflege ihre Teilnahme erforderlich machen.

(4) Die Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit durch Rechtsverordnung die Untersuchungen festzulegen, an denen teilzunehmen die Schüler und Schülerinnen verpflichtet sind.

Teil 2
Die Schulen

Abschnitt 1
Allgemeine Rechtsverhältnisse

§ 18
Anwendungsbereich

(1) Die Vorschriften der Teile 2 bis 4 gelten für alle Schulen, deren Träger die Stadtgemeinden sind, sofern sie nicht Schulen für Gesundheitsfachberufe mit Ausnahme des Lehrgangs zum Pharmazeutisch-technischen Assistenten und zur Pharmazeutisch-technischen Assistentin sind.

(2) Für die angegliederten Bildungsgänge an den Hochschulen gelten die Vorschriften der Teile 2 bis 4 entsprechend, soweit nicht die Eigenart dieser Bildungsgänge Abweichungen erforderlich macht. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung.

(3) Wird an einer Schule der öffentlichen Verwaltung Berufsschulunterricht für die nach dem Berufsbildungsgesetz geregelten Ausbildungsberufe des öffentlichen Dienstes erteilt, gelten insoweit die Vorschriften der Teile 2 bis 4 entsprechend, sofern nicht die Eigenarten dieser Schule Abweichungen erforderlich machen. Das Nähere regeln die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit und der fachlich zuständige Senator einvernehmlich durch Rechtsverordnung.

§ 19
Begriff der Schule

(1) Eine Schule im Sinne dieses Gesetzes ist jede als solche eingerichtete Organisationseinheit.

(2) Werden selbständige Schulen zusammengeführt, können sie für eine Übergangszeit organisatorisch selbständige Schulen bleiben.

§ 20
Zugeordnete Schulen, Schulverbund

(1) Die Schulen der Primarstufe und der Sekundarstufe I gewährleisten durch Kooperation durchgängige Bildungsgänge im Stadtteil. Die Schulen der Sekundarstufe I und der Sekundarstufe II kooperieren regions- und profilbezogen.

(2) Schulen, die aufeinander aufbauende Bildungsgänge anbieten oder mehrere durchgehende Bildungsgänge bilden, können in der Stadtgemeinde Bremen durch die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit, in der Stadtgemeinde Bremerhaven durch den Magistrat, einander zugeordnet werden.

(3) Selbstständige Schulen können sich zu einem Schulverbund zusammenschließen. Der Schulverbund bedarf in der Stadtgemeinde Bremen, der Genehmigung der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit, in der Stadtgemeinde Bremerhaven des Magistrats.

(4) In zugeordneten Schulen und in einem Schulverbund werden die curricularen Inhalte aufeinander abgestimmt, um insbesondere einen schulübergreifenden Lehrkräfteeinsatz zu ermöglichen und den stufenübergreifenden Übergang für Schülerinnen und Schüler zu erleichtern.

(5) Die Schulleiterinnen und Schulleiter von Verbünden und von zugeordneten Schulen bilden ein Leitungsteam, dessen Vorsitz im Zweijahresrhythmus rotierend durch eine oder einen der beteiligten Schulleiterinnen oder Schulleiter ausgeübt wird. Verbünde und zugeordnete Schulen geben sich darüber hinaus Geschäftsordnungen, mit deren Hilfe die Zusammenarbeit der Schulen geregelt wird.

(6) Die Zuweisung der Lehrkräfte zu. einer dieser Schulen umfasst zugleich den wechselseitigen Einsatz in einzelnen Bildungsgängen oder Abteilungen dieser Schulen; insoweit bilden diese Schulen eine gemeinsame Dienststelle im Sinne des Bremischen Beamtengesetzes. Der wechselseitige Einsatz soll im Einvernehmen mit der jeweiligen Lehrkraft und nur stufenübergreifend erfolgen.

(7) Über den Einsatz der Lehrkräfte in Schulverbünden und in zugeordneten Schulen entscheiden die Schulleiterinnen oder Schulleiter und die zuständigen Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter gemeinsam. Wird zwischen den Schulleiterinnen und Schulleitern kein Einvernehmen erzielt, entscheidet die Dienstaufsicht.

(8) Die Absätze 3 bis 6 gelten nicht für die Zusammenarbeit zwischen den Schulen der Sekundarstufen und den ihnen zugeordneten Schulen der Primarstufe.

(9) Die Schulen des Schulverbundes bilden nach Maßgabe einer Rechtsverordnung gemeinsame Gremien. Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass den Erfordernissen entsprechend von den Vorschriften des Teils 3 abgewichen wird.

§ 21
Rechtsstellung der Schule und Selbstbewirtschaftung

(1) Die Schule ist nicht rechtsfähig. Sie kann auf der Grundlage einer allgemeinen Zustimmung der Stadtgemeinde im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Mittel Rechtsgeschäfte mit Wirkung für die Stadtgemeinde abschließen und für sie im Rahmen dieser Mittel Verpflichtungen eingehen oder Nutzungsverträge über ihre Räume oder ihr Grundstück abschließen. Die der Schule zur Verfügung stehenden Mittel unterliegen der haushaltsrechtlichen Bewirtschaftung durch die Schule, die eine Beauftragte oder einen Beauftragten für den Haushalt zu bestellen hat. Voraussetzung für die Zustimmung nach Satz 2 ist, dass die jeweilige Schule durch ein geeignetes Bewirtschaftungsverfahren sicherstellen kann, dass das verfügbare Ausgabenvolumen nicht überschritten wird und die Mittelbewirtschaftung jederzeit überprüfbar ist.

(2) Rechtsgeschäfte im Rahmen der Selbstbewirtschaftung dürfen nur mit dem Ziel abgeschlossen werden, unmittelbar oder mittelbar zur Erfüllung des Auftrags der Schule zu dienen. Nutzungsverträge über Räume und Grundstück dürfen nicht zur Beeinträchtigung des ordnungsgemäßen Unterrichts und des übrigen Schullebens führen.

(3) Die Schule hat eine vom Schulleiter oder von der Schulleiterin unabhängige schulinterne Haushaltsprüfung einzurichten, die zur jederzeitigen Überprüfung der Einnahmen und Ausgaben berechtigt ist und verpflichtet ist, einmal im Schuljahr der Schulkonferenz einen Prüfbericht vorzulegen, der auch zur Zweckmäßigkeit im Sinne von Absatz 2 Satz 1 Stellung nimmt. Die Schule ist verpflichtet, jederzeit auf Verlangen der zuständigen Schulbehörde Einsicht in die Unterlagen über die Selbstbewirtschaftung zu geben und geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen. Die Stadtgemeinden stellen den Schulen ein geeignetes Instrumentarium für ihre Selbstbewirtschaftung zur Verfügung und können weitere Auflagen zur angemessenen betriebswirtschaftlichen Überprüfung machen.

(4) Auch das im Rahmen der Selbstbewirtschaftung der Schule zur Verfügung gestellte und das durch die Schule erworbene Vermögen ist von der Schule sorgfältig zu behandeln und zu verwalten. Die Stadtgemeinde wird über ihr in Satz 1 genanntes Vermögen nur verfügen, sofern zwingende Gründe es erfordern.

§ 22
Handlungsfreiraum der Schulen

(1) Die Schulen ordnen ihre internen Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze, Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften sowie der Entscheidungen der Schulbehörden selbst.

(2) Soweit die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit durch Gesetz ermächtigt ist, im Bereich des Schulwesens Rechtsverordnungen zu erlassen, dürfen diese die Eigenständigkeit der Schule nur insoweit einschränken, als es zur Förderung und Sicherung der Gleichwertigkeit im Bildungswesen und der Chancengleichheit der Schülerinnen und Schüler erforderlich ist. Die Rechtsverordnungen sollen jeweils deutlich machen, welcher Bereich der geregelten Materie durch die Satzungsbefugnis der Schule abweichend geregelt werden kann. Die Übertragung der Regelungsbefugnis soll mit Rahmenvorgaben verbunden sein, die alle Schulen einhalten müssen.

(3) Im Rahmen von Ziel- und Leistungsvereinbarungen zwischen der zuständigen Schulbehörde oder einer von ihre beauftragten Einrichtung und der Schule kann die Schule durch die zuständige Schulbehörde von Bestimmungen von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften entpflichtet werden. Von den Regelungen in Rechtsverordnungen darf nur insoweit entpflichtet werden, als sie nicht für die Verwirklichung von Grundrechten maßgeblich sind. Insbesondere darf nicht entpflichtet werden von Regelungen über die Zulassung zu Bildungsgängen, über die Durchführung von Prüfungen und den Erwerb von Abschlüssen, über den Übergang und die Überführung in andere Bildungsgänge sowie von den Regelungen der Ordnungsmaßnahmenverordnung.

§ 23
Satzungsbefugnis der Schule

(1) Die Entscheidungen der Organe und der Schulleitung der Schule (§ 26) sind verbindliche Entscheidungen der Schule.

(2) Jede Schule kann sich eine Satzung geben. Durch die Satzung können neben den in diesem Gesetz besonders benannten Regelungsbefugnissen andere Formen der schulischen Entscheidungsfindung als die nach diesem Gesetz vorgesehenen beschlossen werden. § 30 Abs. 2 bleibt unberührt. Die Satzung bedarf der Zustimmung von jeweils zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder der Gesamtkonferenz und der Schulkonferenz. Die Satzung bedarf der Genehmigung der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit, in Bremerhaven auch der des Magistrats. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Satzung demokratischen Prinzipien entspricht, eine angemessene Einflussnahme aller in der Schule vertretenen Personengruppen gewährleistet ist und die staatliche Verantwortung für die Schule nicht beeinträchtigt wird.

Abschnitt 2
Gremien der Schulen

Titel 1
Allgemeines
§ 24
Überschulische Kooperationsgremien

(1) Überschulische Kooperationsgremien sind einzurichten, wenn dies zur Abstimmung schulübergreifender Fragen notwendig ist. Sie müssen bei Vorliegen dieser Voraussetzung eingerichtet werden, wenn mindestens ein Viertel der Schulleitungen derjenigen Schulen, die in die Kooperation einbezogen werden müssen, dies verlangt. Die einzubeziehenden Schulen sind in dem Antrag, der ihnen zugeleitet werden muss, namentlich zu benennen. Die Fachaufsicht kann bestimmen, dass sie eingerichtet werden müssen. § 45 Abs. 3 bleibt unberührt.

(2) Auf entsprechende Entscheidung der Fachaufsicht erhalten diese überschulische Kooperationsgremien Entscheidungsbefugnis. Sind ihre Entscheidungen nicht mit den verbindlichen Entscheidungen der Organe einer der beteiligten Schulen zu vereinbaren, muss die Schulleitung dieser Schule hierüber erneut entscheiden.

§ 25
Zusammenwirken

Die schulischen Gremien und ihre Mitglieder sowie die Funktionsträgerinnen und Funktionsträger wirken in der Schule zusammen mit dem Ziel, auch zur Förderung der Qualitätsentwicklung der Schule unterschiedliche Interessen und Positionen zu einer größtmöglichen Konsensbildung zu vermitteln.

§ 26
Entscheidungsgremien der Schule

Die Schule hat folgende Entscheidungsgremien:

1.

die Schulkonferenz,

2.

die Gesamtkonferenz und deren Teilkonferenzen,

3.

die Schulleitung,

4.

die Fachkonferenzen und Fachbereichskonferenzen,

und

5.

die Klassenkonferenzen oder Jahrgangskonferenzen.

Diese Gremien sind Organe der Schule. Die Zusammensetzung und die Aufgaben der Zeugniskonferenzen und der Versetzungskonferenzen werden durch Zeugnis- und Versetzungsordnungen bestimmt. Für sie gelten die §§ 81 bis 91 dieses Gesetzes nur, soweit in diesen Verordnungen nichts anderes bestimmt ist.

§ 27
Beiräte

(1) Es gibt den Schülerbeirat, den Elternbeirat, den Beirat des nicht-unterrichtenden Personals und den Ausbildungsbeirat. Ihre Beschlüsse sind Äußerungen der durch sie vertretenen Personengruppen.

(2) Die Beiräte können ihre Aufgaben auf Beiräte einzelner Abteilungen, Stufen oder Bildungsgänge übertragen, soweit sie die jeweilige Organisationseinheit allein betreffen.

(3) Beiräte haben das Recht, über ihre Vertreter und Vertreterinnen in der Schulkonferenz Anträge in der Schulkonferenz und in der Gesamtkonferenz zu stellen.

§ 28
(aufgehoben)
§ 29
(aufgehoben)
§ 30
Grenzen der Mitwirkung

(1) Die Verantwortung des Staates und der Gemeinden für das Schulwesen wird durch die nachstehenden Vorschriften nicht eingeschränkt. Die an der Mitwirkung Beteiligten sind bei ihrer Tätigkeit in den Gremien der Schule verpflichtet, die Rechtsvorschriften und Verwaltungsvorschriften zu beachten. Zu den Verwaltungsvorschriften gehören insbesondere die Richtlinien für den Unterricht, die Bildungspläne, die Stundentafeln sowie die allgemein verbindlichen Richtlinien über den Schulbau und das Schulbauprogramm.

(2) Entscheidungen der Gremien der Schule dürfen nur ausgeführt werden, soweit die personellen, sachlichen und haushaltsmäßigen Voraussetzungen gegeben sind.

Titel 2
Vetorechte
§ 31
Vetorechte bei Entscheidungen der Schulkonferenz

Berührt ein Beschluss der Schulkonferenz die Interessen einer Personengruppe, kann der jeweilige Beirat oder die Gesamtkonferenz innerhalb von 14 Tagen nach Beschlussfassung den Beschluss anfechten. Nach einem Beratungs- und Schlichtungsverfahren beschließt die Schulkonferenz erneut. Der erneute Beschluss ist bindend.

§ 32
Vetorechte bei Entscheidungen der Gesamtkonferenz,
der Schulleitung und der Fachkonferenzen

(1) Beschlüsse der Gesamtkonferenz oder ihrer Teilkonferenzen und Beschlüsse der Fachkonferenzen können innerhalb von 14 Tagen nach der Beschlussfassung von der Schulkonferenz oder von jeweils zwei Dritteln der Mitglieder einer Personengruppe in der Schulkonferenz schriftlich angefochten und damit ausgesetzt werden, so dass das entsprechende Gremium erneut beraten und beschließen muss. Der erneute Beschluss ist bindend; hat die Schulkonferenz angefochten, ist er bindend, wenn er mit Zweidrittelmehrheit gefasst wird, es sei denn, die Schulkonferenz hebt ihn mit Dreiviertelmehrheit auf.

(2) Für Entscheidungen der Schulleitung, die Beschlüsse der Schulkonferenz oder der Gesamtkonferenz ersetzen, gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Schulkonferenz eine Entscheidung, die nach § 33 in ihre Zuständigkeit fällt, unmittelbar durch eine eigene ersetzen kann, soweit sie nicht schon ausgeführt ist und Rechte Dritter begründet hat.

(3) Die Schulkonferenz hat stets das Recht, einen eigenen Vorschlag zu unterbreiten, der einen etwaigen entgegenstehenden Beschluss des zuständigen Gremiums aussetzt. Dieser Vorschlag gilt als angenommen, wenn nicht mit der Mehrheit der Mitglieder des Gremiums dagegen gestimmt wird.

Titel 3
Konferenzen
§ 33
Aufgaben der Schulkonferenz

(1) Die Schulkonferenz ist das Organ gemeinsamer Beratung und Beschlussfassung der an der Schule beteiligten Personengruppen. Sie ist oberstes Entscheidungsorgan der Schule nach Maßgabe dieses Gesetzes. Sie soll mindestens zweimal in einem Schulhalbjahr zusammenkommen.

(2) Die Schulkonferenz berät über die Schule betreffenden grundsätzlichen Angelegenheiten. Sie beschließt über diese Angelegenheiten, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, und legt dabei Beschlüsse und Vorschläge der anderen Gremien, insbesondere der Gesamtkonferenz zugrunde. Sie beschließt insbesondere

1.

das Schulprogramm nach § 9 Abs. 1 des Bremischen Schulgesetzes und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Organisation von Schule und Unterricht sowie für die Evaluation der gesamten schulischen Arbeit;

2.

Grundsätze zur Zweckbestimmung der der Schule zur Verfügung stehenden Arbeitsstunden sowie zum Angebot freiwilliger Unterrichts- und Schulveranstaltungen, über Kooperations- und Integrationsvorhaben sowie besondere Veranstaltungen der Schule;

3.

die Schulordnung. Sie enthält neben der Hausordnung die Regelung der gegenseitigen Information der Gremien sowie des Antragsrechts der Gremien untereinander, soweit es nicht bereits durch dieses Gesetz vorgegeben ist;

4.

Grundsätze der Unterrichtsorganisation;

5.

die Aufteilung der der Schule zur eigenen Bewirtschaftung zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel;

6.

über die Kooperation mit anderen Schulen und Institutionen der Region, insbesondere bei der Erarbeitung des Schulprogramms;

7.

schulinterne Grundsätze für Schullandheimaufenthalte, Klassenfahrten und Wandertage;

8.

die Regelung des Hospitationsrechts nach § 61 des Bremischen Schulgesetzes in Abstimmung mit der Gesamtkonferenz; soweit keine Regelung getroffen wird, gilt für das Hospitationsrecht die von der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit erlassene Musterordnung;

9.

die ihr durch besondere Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben;

10.

die Fortbildung für das nicht-unterrichtende Personal, für Eltern und gruppenübergreifende Fortbildung.

Die Schulkonferenz ist über alle für die Arbeit der Schule wesentlichen Entscheidungen der Gremien und einzelner Entscheidungsträger unverzüglich zu informieren.

(3) Der Schulkonferenz ist Gelegenheit zur Stellungnahme vor der Entscheidung über

1.

die Teilung, Verlegung oder Schließung der Schule sowie die Zusammenlegung der Schule mit einer anderen Schule;

2.

die Verlegung von Schulstufen, Jahrgangsstufen oder einzelner Klassen an eine andere Schule;

3.

die Unterbringung von Schulstufen, Jahrgangsstufen oder einzelner Klassen in anderen Gebäuden und

4.

die Einbeziehung der Schule in Schulversuche durch die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit zu geben.

(4) Für die Schulkonferenz sind die erforderlichen, ihrer Aufgabe angemessenen Arbeitsbedingungen in der Schule zu schaffen, insbesondere durch die Schulleitung und mit Unterstützung der zuständigen Schulbehörden. Für alle Mitglieder der Schulkonferenz sind geeignete Fortbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen durch die Schule oder andere geeignete Fortbildungsträger mit Unterstützung der zuständigen Schulbehörden durchzuführen; die dafür erforderlichen Ressourcen sind nach Maßgabe des Haushalts und der Selbstbewirtschaftung der Schule bereitzustellen.

(5) Für eine intensive Mitarbeit von Elternvertretern und -vertreterinnen in der Schulkonferenz muss die Schule, insbesondere die Schulleitung und das Lehrpersonal, die nötigen Voraussetzungen schaffen. Dazu gehört auch, den Kontakt und Austausch zwischen den Elternvertretern und -vertreterinnen in der Schulkonferenz und der gesamten Elternschaft der Schule mit Unterstützung der Schule, insbesondere der Schulleitung zu verstärken.

§ 34
Zusammensetzung der Schulkonferenz

(1) Die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder der Schulkonferenz neben der Schulleiterin oder dem Schulleiter beträgt an Schulen mit

1.

bis zu 400 Schülerinnen und Schülern zehn,

2.

401 bis 600 Schülerinnen und Schülern zwölf,

3.

601 bis 800 Schülerinnen und Schülern 16,

4.

über 800 Schülerinnen und Schülern und an Schulen nur der Sekundarstufe II 20.

An Schulen mit Ausbildungsbeirat sind zusätzlich vier Vertreterinnen oder Vertreter des Ausbildungsbeirats stimmberechtigte Mitglieder der Schulkonferenz. Die Schulleiterin oder der Schulleiter führt den Vorsitz; bei Stimmengleichheit gibt ihre oder seine Stimme den Ausschlag. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann den Vorsitz auf ein anderes Mitglied der Schulkonferenz delegieren.

(2) Die Zahl der Mitglieder nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 besteht zur einen Hälfte aus Mitgliedern der Gesamtkonferenz und einem Mitglied des nicht-unterrichtenden Personals. Unter den Mitgliedern der Gesamtkonferenz müssen Lehrkräfte, sozialpädagogische Fachkräfte und Betreuungskräfte nach Möglichkeit im Verhältnis ihres stellenmäßigen Anteils in der Gesamtkonferenz zum Zeitpunkt der Wahl vertreten sein, wobei gegebenenfalls zugunsten der Anzahl der Lehrkräfte aufgerundet wird. Die andere Hälfte wird aufgeteilt

1.

in Schulen mit Jahrgangsstufen der Sekundarstufe I zu gleichen Teilen auf Vertreterinnen und Vertreter des Schülerbeirats und des Elternbeirats, in Schulen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 auf drei Vertreterinnen und Vertreter des Elternbeirats und zwei Vertreterinnen und Vertreter des Schülerbeirats;

2.

in Schulen nur der Sekundarstufe II zu zwei Dritteln auf Vertreterinnen und Vertreter des Schülerbeirats und zu einem Drittel auf Vertreterinnen und Vertreter des Elternbeirats. Lässt sich diese Hälfte nicht entsprechend aufteilen, erhält der Elternbeirat einen Sitz mehr als ein Drittel, der Schülerbeirat einen Sitz weniger als zwei Drittel.

(3) Maßgebend für die Größe der Schulkonferenz ist die Zahl der Schülerinnen und Schüler zehn Unterrichtstage nach Schuljahresbeginn.

§ 35
Rechte der Mitglieder der Schulkonferenz

(1) Die Mitglieder der Schulkonferenz haben das Recht, an den Sitzungen der Konferenzen und an den Sitzungen der Beiräte mit beratender Stimme teilzunehmen.

(2) Jedes Mitglied der Schulkonferenz kann eine andere Person aus seiner Personengruppe mit der Teilnahme an Fachkonferenzsitzungen beauftragen.

(3) Das Teilnahmerecht gilt nicht für die Tagesordnungspunkte, in denen Gremien Angelegenheiten beraten, die einzelne Mitglieder ihrer Personengruppe persönlich betreffen. Hiervon kann nur mit Zustimmung der Betroffenen abgewichen werden.

§ 36
Aufgaben der Gesamtkonferenz des
Kollegiums (Gesamtkonferenz)

(1) Die Gesamtkonferenz berät über grundsätzliche Fragen der pädagogischen und fachlichen Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule sowie über grundsätzliche Fragen der Gestaltung der unterrichtsergänzenden und -unterstützenden Arbeit. Sie wählt ihre Vertreterinnen und Vertreter in die Schulkonferenz aus ihrer Mitte.

(2) Die Gesamtkonferenz entscheidet in folgenden Angelegenheiten:

1.

Koordinierung, Vorbereitung und Auswertung der Unterrichtsgestaltung und der Unterrichtsmethoden sowie der Leistungsbewertung, insbesondere durch Teamarbeit;

2.

Ausfüllung der durch die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit gesetzten Standards;

3.

Konzeption der besonderen Förderung von Schülerinnen und Schülern;

4.

Formen der Evaluation und Qualitätssicherung der pädagogischen Arbeit;

5.

Koordinierung, Vorbereitung und Auswertung der unterrichtsergänzenden und -unterstützenden Arbeit;

6.

Erarbeitung von Grundsätzen für die Vertretung von Lehrkräften und der übrigen Mitglieder der Gesamtkonferenz;

7.

Fortbildungsprogramm und die schulinternen Fortbildungsmaßnahmen;

8.

ihr durch besondere Rechtsvorschriften übertragene Aufgaben sowie

9.

unterrichtliche Kooperations- und Integrationsvorhaben.

(3) Soweit die Gesamtkonferenz von ihrem Recht zur Entscheidung nicht Gebrauch gemacht hat, entscheidet die Schulleitung. Die Schulleitung informiert die Gesamtkonferenz unverzüglich über getroffene Entscheidungen in den Angelegenheiten nach den Nummern 1 bis 9 des Absatzes 2. Die Gesamtkonferenz kann die Entscheidung innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe durch die Schulleitung durch eine andere Entscheidung ersetzen.

§ 37
Zusammensetzung der Gesamtkonferenz

(1) Stimmberechtigte Mitglieder der Gesamtkonferenz sind alle an der Schule tätigen Lehrkräfte, sozialpädagogischen Fachkräfte und Betreuungskräfte, soweit sie mit mindestens einem Viertel der Stunden einer Vollzeitstelle an der Schule beschäftigt sind. Alle anderen Lehrkräfte, sozialpädagogischen Fachkräfte und Betreuungskräfte sind Mitglieder mit beratender Stimme; sie wählen jedoch gleichberechtigt die Vertreter und Vertreterinnen der Gesamtkonferenz in die Schulkonferenz.

(2) Die Gesamtkonferenz kann weitere Personen, die an der pädagogischen Arbeit beteiligt sind, zu ihren Sitzungen einladen.

(3) Die Lehrkräfte der Schule und die an der Schule selbstverantwortlich erzieherisch tätigen Personen sind verpflichtet, an den Sitzungen der Gesamtkonferenz teilzunehmen.

(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist Vorsitzende oder Vorsitzender der Gesamtkonferenz; bei Stimmengleichheit gibt ihre oder seine Stimme den Ausschlag.

§ 38
Teilkonferenzen

(1) Die Gesamtkonferenz kann die Bildung von Teilkonferenzen beschließen. Sie sind zulässig für einzelne Abteilungen, Stufen oder Bildungsgänge.

(2) Teilkonferenzen für eine Abteilung sind einzurichten, wenn ein Abteilungsleiter oder eine Abteilungsleiterin für diese Organisationseinheit eingesetzt ist.

(3) Die Teilkonferenzen nehmen die Aufgaben der Gesamtkonferenz wahr, soweit sie die jeweilige Organisationseinheit (Abteilung, Stufe oder Bildungsgang) allein betreffen. § 37 gilt entsprechend.

§ 39
(aufgehoben)
§ 40
Beanstandungen

(1) Der Schulleiter oder die Schulleiterin muss einen Beschluss der Schulkonferenz oder der Gesamtkonferenz durch eine in der Sitzungsniederschrift festzuhaltende Erklärung oder schriftlich innerhalb von zwei Wochen beanstanden, wenn

1.

er oder sie den Beschluss für unvereinbar mit Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder erteilten Anordnungen hält oder

2.

er oder sie für die Durchführung des Beschlusses nicht die Verantwortung übernehmen kann.

Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.

(2) Hält die Schulkonferenz oder die Gesamtkonferenz ihren Beschluss in einer zweiten Sitzung, die frühestens am Tage nach der Beanstandung stattfinden darf, aufrecht, so hat der Schulleiter oder die Schulleiterin unverzüglich die endgültige Entscheidung der zuständigen Schulbehörde einzuholen.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Vorsitzenden von anderen Konferenzen für die dort gefassten Beschlüsse mit der Maßgabe, dass an die Stelle der zuständigen Schulbehörde je nach Zuständigkeit die Schulkonferenz oder die Schulleitung tritt. Das Recht der Schulleiterin oder des Schulleiters, diese Beschlüsse zu beanstanden, bleibt unberührt.

(4) Absätze 1 und 2 gelten für Beschlüsse der Schulleitung entsprechend mit der Maßgabe, dass die Entscheidung der zuständigen Schulbehörde ohne erneute Beratung und Beschlussfassung eingeholt wird.

§ 41
Klassenkonferenzen

(1) In Bereichen, in denen die Schüler und die Schülerinnen in Klassen unterrichtet werden, sind Klassenkonferenzen zu bilden.

(2) Klassen im Sinne dieses Gesetzes sind auch Lerngruppen, die anstelle von Klassen gebildet werden.

(3) An Berufsschulen und an Schulen mit einem entsprechenden Bereich kann die Schulkonferenz beschließen, auf Klassenkonferenzen zu verzichten. Beschließt die Schulkonferenz, auf Klassenkonferenzen zu verzichten, werden deren Aufgaben von Konferenzen wahrgenommen, deren Zusammensetzung die Schulkonferenz bestimmt. § 42 Abs. 1 gilt entsprechend.

§ 42
Zusammensetzung der Klassenkonferenz

(1) Mitglieder der Klassenkonferenz sind alle die Schülerinnen und Schüler der Klasse unterrichtenden und unterweisenden Lehrkräfte sowie die Klassenelternsprecher und Klassenelternsprecherinnen und ab Jahrgangstufe 5 die Klassenschülersprecher und Klassenschülersprecherinnen.

(2) Hat der Ausbildungsbeirat an Berufsschulen nach § 86 einen für den Bildungsgang der Klasse zuständigen Ausschuss eingesetzt, haben zwei Mitglieder dieses Ausschusses das Recht, an den Sitzungen der Klassenkonferenz mit beratender Stimme teilzunehmen. § 37 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Der oder die Vorsitzende hat einzelne Mitglieder der Klassenkonferenz von der Beratung auszuschließen, wenn dies zum Schutze der Persönlichkeit eines Schülers oder einer Schülerin oder deren Erziehungsberechtigten geboten erscheint.

§ 43
Aufgaben der Klassenkonferenz

Die Klassenkonferenz berät und beschließt über alle Angelegenheiten, die für die Arbeit der betreffenden Klasse von wesentlicher Bedeutung sind, vornehmlich über die Bildungs- und Erziehungsarbeit und über die Koordinierung der Unterrichtsgestaltung in der Klasse. Aufgabe der Klassenkonferenz ist es insbesondere

1.

die Zusammenarbeit der Fachlehrer oder Fachlehrerinnen zu gewährleisten;

2.

über Umfang und Verteilung der Hausaufgaben und über die Koordinierung der schriftlichen Arbeiten zu beraten;

3.

das Verhalten der Schülerinnen und Schüler zu beraten;

4.

Schülerinnen und Schüler einer Schulart nach § 37a des Bremischen Schulgesetzes zuzuweisen;

5.

über besondere Maßnahmen für einzelne Schüler oder Schülerinnen zu beraten und zu beschließen;

6.

die Erprobung neuer curricularer Elemente zu beraten;

7.

über Anträge der Klassenversammlung zu beschließen;

8.

die ihr durch besondere Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben zu erfüllen.


§ 44
Jahrgangskonferenzen

(1) In Bereichen, in denen die Schüler und Schülerinnen nicht in Klassen unterrichtet werden, nimmt die Jahrgangskonferenz für diesen Bereich der Jahrgangsstufe die Aufgabe der Klassenkonferenz wahr.

(2) Die Jahrgangskonferenz besteht aus allen in diesem Bereich der Jahrgangsstufe unterrichtenden und unterweisenden Lehrkräften sowie den Jahrgangselternsprechern und Jahrgangselternsprecherinnen und den Jahrgangsschülersprechern und Jahrgangsschülersprecherinnen. § 37 Abs. 3 und § 42 Abs. 3 gelten entsprechend.

(3) Entscheidungen, die lediglich den einzelnen Schüler oder die einzelne Schülerin, insbesondere seine oder ihre schulischen Leistungen oder seinen oder ihren weiteren schulischen Bildungsweg betreffen, werden von Ausschüssen der jeweiligen Jahrgangskonferenz getroffen.

(4) Mitglieder der Jahrgangsausschüsse sind die Lehrkräfte, die den betroffenen Schüler oder die betroffene Schülerin im laufenden Schulhalbjahr unterrichtet oder unterwiesen haben, sowie ein Jahrgangselternsprecher oder eine Jahrgangselternsprecherin und ein Jahrgangsschülersprecher oder eine Jahrgangsschülersprecherin. § 37 Abs. 3 und § 42 Abs. 3 gelten entsprechend.

Titel 4
Fachkonferenzen und Klassenversammlung
§ 45
Fachkonferenzen

(1) Mitglieder der Fachkonferenzen sind alle Lehrkräfte eines Faches, unter ihnen die Fachsprecherin oder der Fachsprecher als Vorsitzende oder Vorsitzender. Die Fachkonferenzen erarbeiten die Entscheidungsvorlagen für die Schulleitung und die Beschlussvorlagen für die Gesamtkonferenz. Sie koordinieren die Angelegenheiten des entsprechenden Fachunterrichts und entscheiden hierüber. Die Beschlüsse der Fachkonferenzen sind verbindlich im Rahmen der Vorgaben.

(2) Die Fachkonferenzen können in Fachbereichskonferenzen zusammengefasst werden. Absatz 1 gilt im Übrigen entsprechend.

(3) In den allgemeinbildenden Schulen sind schulübergreifende Fachkonferenzen zu bilden, wenn ein Fach an einer Schule durch nicht mehr als zwei Lehrkräfte vertreten ist oder wenn die Mehrzahl der Jahrgangsstufen in einem Bildungsgang einzügig geführt wird. Absatz 1 gilt entsprechend. Sind ihre Entscheidungen nicht mit den verbindlichen Vorgaben einer Schule zu vereinbaren, muss die Schulleitung dieser Schule hierüber erneut entscheiden. Führt diese Entscheidung nicht zu einer Vereinbarkeit, entscheiden die Schulleitungen der beteiligten Schulen in einer gemeinsamen Sitzung.

§ 46
Klassenversammlung

(1) Der Klassenlehrer oder die Klassenlehrerin, die Eltern und ab Jahrgangsstufe 5 die Schüler und Schülerinnen einer Klasse bilden die Klassenversammlung. In der Klassenversammlung werden allgemeine Fragen des Unterrichts und der Erziehung in der Klasse besprochen. Die Klassenversammlung wird einberufen, wenn der Klassenlehrer oder die Klassenlehrerin, der Klassenelternsprecher oder die Klassenelternsprecherin oder der Klassenschülersprecher oder die Klassenschülersprecherin es verlangen.

(2) Der Klassenlehrer oder die Klassenlehrerin kann Fachlehrer oder Fachlehrerinnen zur Klassenversammlung hinzuziehen. Er oder sie hat sie hinzuzuziehen, wenn der Klassenelternsprecher oder die Klassenelternsprecherin es verlangt.

(3) In Bereichen, in denen die Schüler und Schülerinnen nicht in Klassen unterrichtet werden, besteht die Klassenversammlung aus einem Tutor oder einer Tutorin, der Tutandengruppe und den Eltern der Mitglieder der Tutandengruppe. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) In Klassen oder Tutandengruppen, in denen nur volljährige Schüler und Schülerinnen sind, sowie an berufsbildenden Schulen beruft der Klassenlehrer oder die Klassenlehrerin oder der Tutor oder die Tutorin die Klassenversammlung nach eigenem Ermessen ein. § 87 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

Titel 5
Schülervertretung
§ 47
Schülerbeirat

(1) In allen Schulen mit Ausnahme der Schulen, die nur Jahrgangsstufe 1 bis 4 umfassen, wird ein Schülerbeirat gebildet. Er besteht aus sämtlichen Klassenschülersprechern und Klassenschülersprecherinnen und Jahrgangsschülersprecherinnen und Jahrgangsschülersprechern von der 5. Jahrgangsstufe an.

(2) Der Schülerbeirat kann durch Satzung bestimmen, dass die Schülervertretung anders als in diesem Gesetz vorgesehen organisiert und dass der Vertrauenslehrer oder die Vertrauenslehrerin auf eine andere Weise gewählt wird. Eine Erweiterung der Befugnisse der Schülerversammlung ist unzulässig. Die Satzung wird mit zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Schülerbeirats beschlossen und bedarf der Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters.

(3) Der Schülerbeirat kann für seine Sitzungen im Schuljahr zehnmal zwei Unterrichtsstunden, an Berufsschulen fünfmal zwei Unterrichtsstunden, in Anspruch nehmen. Weitere Sitzungen während der Unterrichtszeit bedürfen der Zustimmung der Schulkonferenz. § 87 Abs. 2 bleibt unberührt.

(4) Schülervertreter und Schülervertreterinnen sollen durch geeignete schulische und überschulische Maßnahmen die notwendigen Kenntnisse und Befähigungen für ihre Arbeit erhalten.

§ 48
Aufgaben

(1) Der Schülerbeirat berät und beschließt über alle Angelegenheiten, die die Schüler und Schülerinnen in der Schule betreffen, soweit nicht eine Konferenz zuständig ist. Ihm ist vor Beschlüssen von Konferenzen, die von grundsätzlicher Bedeutung für die Unterrichts- und Erziehungsarbeit sein werden, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Schülerbeirat hat weiterhin folgende Aufgaben:

1.

Vertretung der fachlichen, kulturellen und sozialen Interessen der Schüler und Schülerinnen;

2.

Auswertung von Beschlüssen der Schulkonferenz und der Gesamtkonferenz;

3.

Verwendung der dem Schülerbeirat zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel;

4.

Wahl der Schülervertreter und Schülervertreterinnen in die Schulkonferenz und in die Gesamtvertretung.

(2) Der Schülerbeirat vertritt die Schülerschaft gegenüber der Schulleitung und den Schulbehörden, sofern ihre Anliegen nicht durch die Schulkonferenz geregelt oder vertreten werden.

§ 49
Schülerversammlung

(1) Auf Beschluss des Schülerbeirats beruft der Vorsitzende oder die Vorsitzende unter Berücksichtigung der räumlichen Möglichkeiten die Schüler und Schülerinnen der Schule, einzelner Abteilungen oder Stufen zur Unterrichtung und Aussprache über grundsätzliche Angelegenheiten der Schule ein. Die Schülerversammlung kann Empfehlungen an den Schülerbeirat beschließen.

(2) Schülerversammlungen können im Schuljahr insgesamt zehn Unterrichtsstunden in Anspruch nehmen. Weitere Sitzungen während der Unterrichtszeit bedürfen der Zustimmung der Schulkonferenz. § 87 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit wird ermächtigt, für die Berufsschulen oder Schulen mit einem entsprechenden Bereich abweichende Regelungen zu treffen.

§ 50
Klassenschülersprecher/Klassenschülersprecherin

(1) Jede Klasse wählt unverzüglich nach Beginn des Schuljahres zwei Klassenschülersprecher oder Klassenschülersprecherinnen. Dabei sollen nach Möglichkeit beide Geschlechter vertreten sein.

(2) Bei Blockunterricht an Berufsschulen wird die Wahl unmittelbar nach Beginn des Unterrichts für die Dauer des gesamten Blockunterrichts in einem Schuljahr durchgeführt.

(3) Die Klassenschülersprecher und Klassenschülersprecherinnen vertreten die Schüler und Schülerinnen ihrer Klasse in allen sie betreffenden Fragen der Schule und des Unterrichts. Sie vermitteln bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Schülern oder Schülerinnen und Lehrkräften.

(4) In Bereichen, in denen die Schüler und Schülerinnen nicht in Klassen unterrichtet werden, wählt sich jede Jahrgangsstufe dieses Bereichs ihre Jahrgangsschülersprecher oder -sprecherinnen und deren Stellvertreter oder Stellvertreterin neu aus ihrer Mitte. Für je 20 Schüler und Schülerinnen sind zwei Jahrgangsschülersprecher oder Jahrgangsschülersprecherinnen zu wählen. Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 51
Kassenprüfung

Beabsichtigen Schüler und Schülerinnen, innerhalb der Schule finanzielle Mittel für andere Schüler und Schülerinnen zu verwalten, haben sie der Schulkonferenz zwei Personen als Kassenprüfer oder Kassenprüferin zu benennen, von denen mindestens eine oder einer voll geschäftsfähig sein muss. Sie sind zu jederzeitiger Überprüfung der Kasse berechtigt und haben mindestens einmal im Schuljahr der Schulkonferenz einen Prüfbericht vorzulegen. Die Kassenprüfer oder Kassenprüferinnnen bedürfen der Bestätigung durch die Schulkonferenz.

§ 52
Schülervereinigungen

Das Recht, Vereinigungen zu bilden, bleibt für die Schüler und Schülerinnen unberührt. Diese Vereinigungen sind keine Schülervertretungen im Sinne dieses Gesetzes.

§ 53
Vertrauenslehrer/Vertrauenslehrerin

(1) Die Schüler und Schülerinnen der Schule können sich Lehrkräfte ihres Vertrauens (Vertrauenslehrer oder Vertrauenslehrerin) zur Unterstützung ihrer Interessen wählen. Die Vertrauenslehrer und Vertrauenslehrerinnen unterliegen der besonderen Verschwiegenheit zur Wahrung des Persönlichkeitsschutzes der sich ihnen Anvertrauenden. § 14 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Ein Vertrauenslehrer oder eine Vertrauenslehrerin kann an allen Beratungen und Konferenzen teilnehmen, zu denen Schüler und Schülerinnen zugelassen sind.

Titel 6
Elternvertretung
§ 54
Elternbeirat

(1) An jeder Schule mit minderjährigen Schülern und Schülerinnen wird ein Elternbeirat gebildet.

(2) Der Elternbeirat besteht aus allen ersten und zweiten Klassenelternsprechern und Klassenelternsprecherinnen und aus den Jahrgangselternsprechern und Jahrgangselternsprecherinnen der Schule. Sind in der Schule junge Menschen mit Behinderungen, soll im Elternbeirat mindestens ein Mitglied aus dem Kreise der Eltern von jungen Menschen mit Behinderungen vertreten sein.

§ 55
Aufgaben

(1) Der Elternbeirat berät und beschließt über alle Angelegenheiten, die die Erziehungsberechtigten betreffen, soweit nicht eine Konferenz zuständig ist. Er soll mit der Schulleitung und mit dem Kollegium in der Erfüllung des Unterrichts- und Erziehungsauftrages der Schule zusammenwirken. Ihm ist vor Beschlüssen der Konferenzen, die von grundsätzlicher Bedeutung für die Unterrichts- und Erziehungsarbeit sein werden, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Elternbeirat hat zudem die Aufgabe, die Beschlüsse der Schulkonferenz und der Gesamtkonferenz auszuwerten. Der Elternbeirat wählt aus seiner Mitte zwei gleichberechtigte Sprecher oder Sprecherinnen als Vorsitzende (Schulelternsprecher/ Schulelternsprecherin), die Elternvertreter oder Elternvertreterinnen in andere Gremien und die Abteilungssprecher oder Abteilungssprecherinnen sowie gegebenenfalls nach § 78 die Delegierten für den Gesamtelternbeirat. Die Wahlen durch den Elternbeirat erfolgen auf zwei Jahre.

(2) Der Elternbeirat vertritt die Schulelternschaft gegenüber der Schulleitung und den Schulbehörden, sofern ihre Anliegen nicht durch die Schulkonferenz geregelt oder vertreten werden.

§ 56
Elternversammlung

Auf Beschluss des Elternbeirats beruft der oder die Vorsitzende unter Berücksichtigung der räumlichen Möglichkeiten die Erziehungsberechtigten der Schule oder einzelner Abteilungen oder Stufen zur Unterrichtung und Aussprache über grundsätzliche Angelegenheiten der Schule ein. Die Elternversammlung kann Empfehlungen an den Elternbeirat beschließen.

§ 57
Klassenelternversammlung, Elternsprecher/Elternsprecherinnen

(1) Die Erziehungsberechtigten jeder Klasse bilden die Klassenelternversammlung. Die Klassenelternversammlung dient der Information und dem Meinungsaustausch; in ihr sollen pädagogische und organisatorische Fragen von allgemeinem Interesse besprochen und die Erziehungsberechtigten über wesentliche Vorgänge aus der Arbeit der Klasse informiert werden. Sie hat unverzüglich nach Beginn eines jeden Schuljahres die ersten und zweiten Klassenelternsprecher oder Klassenelternsprecherinnen aus ihrer Mitte zu wählen.

(2) Die Klassenelternsprecher oder Klassenelternsprecherinnen vertreten die Interessen der Klassenelternschaft. Insbesondere haben sie die Aufgabe,

1.

die gegenseitige Unterrichtung zwischen den Erziehungsberechtigten und den Lehrkräften der Klasse zu fördern;

2.

bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den einzelnen Erziehungsberechtigten und Lehrkräften zu vermitteln,

3.

die Erziehungsberechtigten über aktuelle Schulfragen zu informieren;

4.

an der Klassenkonferenz teilzunehmen;

5.

mindestens einmal im Schuljahr Klassenelternversammlungen einzuberufen.

(3) In Bereichen, in denen die Schüler und Schülerinnen nicht in Klassen unterrichtet werden, wählt sich jede Jahrgangsstufe dieses Bereichs ihre Jahrgangselternsprecher und Jahrgangselternsprecherinnen aus ihrer Mitte. Ihre Zahl entspricht höchstens der Zahl der Jahrgangsschülersprecher und Jahrgangsschülersprecherinnen. Absatz 2 gilt entsprechend. In Berufsschulen gilt dies, wenn der Elternbeirat entsprechend beschlossen hat.

(4) Die Amtszeit der Elternsprecher und Elternsprecherinnen in Schulen der Sekundarstufe II umfasst zwei Schuljahre, sofern es sich nicht um einen einjährigen Bildungsgang handelt.

Titel 7
Beirat des nicht-unterrichtenden Personals
§ 58
Zusammensetzung des Beirats des
nicht-unterrichtenden Personals

Mitglieder des Beirats des nicht-unterrichtenden Personals sind alle an der Schule tätigen Bediensteten, die nicht Mitglieder der Gesamtkonferenz sind und die nicht nur im Auftrag von privaten Institutionen für die Pflege und Unterhaltung des Schulgebäudes oder des Schulgrundstückes zuständig sind. Stimmberechtigt sind jene Mitglieder, die länger als ein Jahr an der Schule tätig sind.

§ 59
Aufgaben

Der Beirat des nicht-unterrichtenden Personals berät und beschließt über alle Angelegenheiten, die diese Personengruppe betreffen, soweit nicht eine Konferenz zuständig ist. Er wählt seine Vertreter oder Vertreterinnen in die Schulkonferenz aus seiner Mitte.

Titel 8
Ausbildungsbeirat
§ 60
Einrichtung und Zusammensetzung
des Ausbildungsbeirats

(1) An Berufsschulen und an Schulen mit einem entsprechenden Bereich wird ein Ausbildungsbeirat gebildet.

(2) Der Ausbildungsbeirat besteht zu gleichen Teilen aus Vertretern und Vertreterinnen der Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen und der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen. Ein Mitglied der Schulleitung und ein Fachlehrer oder eine Fachlehrerin sind als Vertreter oder als Vertreterinnen der Schule Mitglieder ohne Stimmrecht. Die stimmberechtigten Mitglieder des Ausbildungsbeirats sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden auf Vorschlag der für sie zuständigen Kammern in der Stadtgemeinde Bremen von der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit und in der Stadtgemeinde Bremerhaven vom Magistrat, für die Dauer von vier Jahren berufen.

(3) Die Kammern sind berechtigt, je einen Vertreter oder eine Vertreterin ohne Stimmrecht zu den Sitzungen der Ausbildungsbeiräte zu entsenden, für die sie ein Vorschlagsrecht für die Besetzung des betreffenden Ausbildungsbeirats haben.

§ 61
Aufgaben

Der Ausbildungsbeirat hat die Aufgabe,

1.

die Zusammenarbeit zwischen allen an der beruflichen Bildung Beteiligten und der Schule zu fördern;

2.

bei der Koordinierung der Durchführung von Bildungsplänen für die schulische Berufsbildung und von Plänen der sachlichen und zeitlichen Gliederung der betrieblichen und überbetrieblichen Berufsausbildung mitzuwirken;

3.

die Schule in organisatorischen Fragen sowie bei Auf- und Ausbau der Werkstätten und Lehrmittelsammlungen zu unterstützen;

4.

die Schule bei der Durchführung der Schulpflicht sowie der ihr übertragenen Aufgaben der Schulfürsorge und der Jugendpflege zu unterstützen;

5.

die Beschlüsse der Schulkonferenz und der Gesamtkonferenz auszuwerten;

6.

seine Vertreter oder Vertreterinnen in die Schulkonferenz zu wählen.


Abschnitt 3
Die Schulleitung

§ 62
Die Schulleitung

(1) Zur Schulleitung gehören die Schulleiterin oder der Schulleiter und deren oder dessen Stellvertretung, die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter. Den Vorsitz führt die Schulleiterin oder der Schulleiter.

(2) Die Schulleitung entscheidet in allen schulischen Angelegenheiten soweit nicht andere Konferenzen zuständig sind oder diese die notwendigen Entscheidungen nicht treffen. Die jeweiligen Konferenzen sind unverzüglich über die Entscheidungen zu informieren. Die Befugnisse der Schulleiterin oder des Schulleiters bleiben unberührt.

(3) Zur erweiterten Schulleitung gehören zusätzlich die Lehrkräfte in besonderer Funktion (§ 66). Sie trifft sich regelmäßig zur umfassenden gegenseitigen Information und Beratung sowie zur Zusammenarbeit bei der Wahrnehmung übergreifender Aufgaben.

§ 63
Schulleiter/ Schulleiterin

(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter leitet die Schule. Sie oder er trägt die Gesamtverantwortung für die Schule. Sie oder er entscheidet in allen Angelegenheiten der Organisation des schulischen Lebens und der Wirtschaftsführung im Rahmen der grundsätzlichen Beschlüsse der Schulkonferenz. Sie oder er hat für die Qualitätsentwicklung und die Qualitätssicherung des Unterrichts Sorge zu tragen und hat in diesem Bereich das Letztentscheidungsrecht. Die Ausübung dieses Rechts setzt eine eingehende Erörterung mit dem Gremium oder der Person voraus, das oder die eine abweichende Entscheidung getroffen hatte. Das Letztentscheidungsrecht gilt nicht für Entscheidungen der Schulkonferenz, die sie im Verfahren nach § 32 Abs. 1 mit Dreiviertelmehrheit getroffen hat.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Lehrkräfte, der sozialpädagogischen Fachkräfte, der Betreuungskräfte und des nichtunterrichtenden Personals. Gegenüber Referendarinnen und Referendaren und anderen in der Schule Tätigen ist sie oder er weisungsberechtigt, soweit es die Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben erforderlich macht. Sie oder er hat die Entscheidungen der in der Schule tätigen Personen aufzuheben, wenn sie oder er für die Entscheidung nicht die Verantwortung übernehmen kann. Sie oder er ist als Vorgesetzte oder Vorgesetzter verantwortlich für eine den beruflichen Anforderungen entsprechende Personalentwicklung ihrer oder seiner Lehrkräfte.

(3) Sie oder er beauftragt Lehrkräfte, bestimmte Aufgaben im Sinne von § 59 Abs. 2 Bremisches Schulgesetz zu übernehmen. Sie oder er bestellt befristet Lehrkräfte in besonderer Funktion, soweit die Übertragung von bestimmten Funktionen nicht der Anstellungsbehörde vorbehalten ist; diese Bestellung kann jederzeit zurückgenommen werden.

(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter vertritt die Schule nach außen. Erklärungen und Verpflichtungen sind unmittelbar verbindlich für die Schule und alle ihre Personengruppen.

(4a) Die Schulleitung ist verpflichtet, unverzüglich die Polizei zu informieren, sobald sie Kenntnis davon erhält, dass schwere Straftaten, insbesondere Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit und Raubstraftaten, sowie Verstöße gegen das Waffengesetz, die an ihrer Schule oder im unmittelbaren Zusammenhang mit der Schule gegen oder durch ihre Schülerinnen und Schüler versucht oder begangen worden sind. Antragsdelikte gemäß § 230 des Strafgesetzbuches sind von dieser Anzeigepflicht ausgenommen.

(5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann einzelne ihrer oder seiner Aufgaben auf andere an der Schule tätige Bediensteten übertragen.

(6) Die grundsätzlichen Aufgaben im Einzelnen regelt eine Rechtsverordnung.

§ 64
Kollegiale Schulleitung

(1) Die Satzung der Schule kann im Rahmen der Weiterentwicklung der inneren Schulstruktur eine kollegiale Schulleitung vorsehen.

(2) Zu den Mitgliedern einer kollegialen Schulleitung gehören die Mitglieder der Schulleitung nach § 62 und nach Maßgabe der Satzung weitere Mitglieder. Die weiteren Mitglieder führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. Die Dauer deren Mitgliedschaft bestimmt die Satzung.

(3) Jedes Mitglied der kollegialen Schulleitung nimmt seinen Aufgabenbereich selbständig wahr.

(4) Die kollegiale Schulleitung regelt die Verteilung der Schulleitungsaufgaben und beschließt die Übertragung einzelner Aufgaben auf Mitglieder der Schulleitung sowie Inhalt und Form der Leitungsausübung, soweit das Gesetz sie nicht bestimmt; dabei ist sicherzustellen, dass die Mitglieder der Schulleitung, die höherwertige Ämter innehaben, amtsangemessene Aufgaben und Funktionen wahrnehmen. § 40 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend. § 63 Abs. 5 gilt entsprechend für die einzelnen Mitglieder der Schulleitung.

(5) Je ein Vertreter oder eine Vertreterin des Elternbeirates, des Schülerbeirates, des nicht-unterrichtenden Personals sowie an Schulen mit Ausbildungsbeirat zwei Vertreter oder Vertreterinnen des Ausbildungsbeirates können an den Sitzungen der kollegialen Schulleitung mit beratender Stimme teilnehmen. Das Teilnahmerecht gilt nicht für Angelegenheiten, die die Dienstausübung einzelner Bediensteter oder sie sonst persönlich betreffen.

(6) Die Satzung kann auch für einzelne Untergliederungen der Schule gelten.

§ 65
Abteilungsleiter/Abteilungsleiterin,
Jahrgangsleiter/Jahrgangsleiterin

(1) Die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter leitet ihre oder seine Abteilung. Sie oder er ist für die Umsetzung der für ihre oder seine Abteilung verbindlichen Vorgaben und der Beschlüsse der schulischen Organe und schulübergreifenden Gremien verantwortlich. Sie oder er ist in ihrer oder seiner Abteilung verantwortlich für die Organisation und Durchführung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit sowie für die Evaluation und Qualitätssicherung dieser Arbeit und insoweit gegenüber den Lehrkräften weisungsberechtigt.

(2) Für Jahrgangsleiter und Jahrgangsleiterinnen in Gesamtschulen gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 66
Lehrkräfte in besonderer Funktion

(1) Lehrkräfte in besonderer Funktion sind verantwortlich für die ihnen übertragenen Aufgaben. Die Lehrkräfte in besonderer Funktion sind verpflichtet, die Lehrkräfte ihres Aufgabenbereichs zu Beratungen zusammenzurufen. Die Lehrkräfte in besonderer Funktion führen den Vorsitz in ihren Beratungen.

(2) Lehrkräfte in besonderer Funktion sind verantwortlich für die den verbindlichen Vorgaben entsprechende Entwicklung ihres Verantwortungsbereichs. Sie haben für die Erstellung eines entsprechenden Konzeptes, dessen Umsetzung und für die Ergebnissicherung Sorge zu tragen.

§ 67
Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters

(1) Die Schulleiter und die Schulleiterinnen werden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in der Stadtgemeinde Bremen von der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit, in der Stadtgemeinde Bremerhaven vom Magistrat als den zuständigen Behörden bestellt (Übertragung der Funktion).

(2) Bei der Bestellung wird insbesondere berücksichtigt, ob über die Fachkenntnis für das Lehramt hinausgehende Qualifikationen für die Leitung von Schulen und Erfahrungen in unterschiedlichen schulbezogenen Institutionen vorliegen.

(3) Neben den in Absatz 2 geforderten Eignungsvoraussetzungen können weitere für die Auswahl zugrundezulegende Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung sowie Grundsätze des Findungsverfahrens durch Rechtsverordnung festgelegt werden. Die Rechtsverordnung kann auch Näheres über die Kriterien, und das Verfahren für die Feststellung der Bewährung und die Übertragung des Amtes der Schulleiterin oder des Schulleiters auf Lebenszeit nach § 5 Abs. 6 des Bremischen Beamtengesetzes sowie Eignungskriterien für die Ämter der Mitglieder der Schulleitung festlegen.

§ 68
(aufgehoben)

§ 69
Findungsverfahren

(1) Das Findungsverfahren wird unverzüglich nach dem Ende der Bewerbungsfrist eingeleitet. Die zuständige Behörde prüft, ob die Bewerber und Bewerberinnen die rechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des Amtes sowie die Anforderungen der Ausschreibung erfüllen und anhand der festgelegten Kriterien gegen deren Ernennung aus fachlichen oder persönlichen Gründen schwerwiegende Bedenken bestehen; im letzteren Fall ist die Bewerbung auszuschließen.

(2) Die Durchführung des Findungsverfahrens obliegt dem Findungsausschuss. Er besteht aus:

1.

einer Vertreterin oder einem Vertreter der zuständigen Behörde als Vorsitzender oder Vorsitzendem,

2.

je einem von der zuständigen Behörde und dem zuständigen Zentralelternbeirat benannten Mitglied und

3.

zwei Mitgliedern der Schulkonferenz (je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Lehrerkollegiums und der Elternschaft oder bei Schulen der Sekundarstufe II der Schülerschaft)

Ein Mitglied des Personalrats und die zuständige Frauenbeauftragte nehmen mit beratender Stimme teil.

Die Mitglieder nach Nummer 2 werden aus einer Liste von Personen benannt, die bezogen auf die jeweilige Schulform bei der zuständigen Behörde im Benehmen mit den zuständigen Gesamtvertretungen den Frauenbeauftragten und Personalräten der Lehrerinnen und Lehrer und dem Landesausschuss für Berufsbildung gebildet wird. Bei der Aufstellung der Liste soll auf die paritätische Repräsentanz von Männern und Frauen geachtet werden. Ist ein Schulleiter oder eine Schulleiterin mit der Qualifikation für berufsbildende Schulen ausgeschrieben, tritt in Nummer 2 an die Stelle des zuständigen Zentralelternbeirats der Landesausschuss für Berufsbildung. Darüber hinaus wird als zusätzliches Mitglied der Schulkonferenz ein Vertreter oder eine Vertreterin des Ausbildungsbeirats benannt.

(3) Der Findungsausschuss sichtet die nach Absatz 1 vorgeprüften Bewerbungen und schlägt bis zu drei Bewerberinnen oder Bewerber zur Bestellung vor; dabei hat er eine schriftlich begründete Rangfolge zu bilden. Der Vorschlag ergeht gegenüber der Anstellungsbehörde.

(4) Die Mitglieder haben auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Findungsausschuss über dienstliche Angelegenheiten oder Tatsachen, die ihnen auf Grund ihrer Zugehörigkeit zum Findungsausschuss bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren. Die Vertreter und Vertreterinnen der Schulkonferenz sowie andere Mitglieder, die nicht in Ausübung ihrer Funktion zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, sind nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.

§ 70
Die Bestellung

Die zuständige Behörde wählt aus dem vom Findungsausschuss vorgelegten Aufsatz eine Bewerberin oder einen Bewerber aus. Sie kann den Aufsatz zurückweisen und ein neues Bewerbungsverfahren durchführen.

§ 71
(aufgehoben)

§ 72
Verfahren nach Ablauf der Probezeit

Drei Monate vor Ablauf der Probezeit nach § 5 Abs. 6 des Bremischen Beamtengesetzes wird der Gesamtkonferenz der Schule sowie den Beiräten nach § 27 Abs.1 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Stadtgemeinden können die Beteiligung weiterer örtlicher Gremien vorsehen. Die Stellungnahmen sind innerhalb von vier Wochen bei der zuständigen Behörde abzugeben. Unter Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen entscheidet die zuständige Behörde über die Übertragung des Amtes auf Lebenszeit.

§ 73
Ausnahmen

Die §§ 69 bis 72 finden keine Anwendung

1.

bei der Umsetzung einer Lehrkraft, die in entsprechender Stellung

a)

in einer Schulbehörde,

b)

in einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation oder einer ähnlichen Einrichtung oder

c)

in der Lehrerbildung oder im Auslandsschuldienst tätig ist;

2.

in Fällen der Veränderung der bestehenden Schulorganisation, insbesondere der Auflösung sowie Zusammenlegung von Schulen, und sich daraus ergebender Versetzungszwänge;

3.

bei der Errichtung neuer Schulen, insbesondere bei Schulen im Entstehen;

4.

in besonderen Einzelfällen, in denen aus fachlichen oder persönlichen Gründen eine amtsangemessene Weiterverwendung eines Schulleiters oder einer Schulleiterin geboten ist.


§ 74
Verfahren bei der Besetzung sonstiger
Schulleitungsfunktionen

(1) Bewerberinnen und Bewerber für ein Amt in der Schulleitung sollen bereits Erfahrungen als Lehrerin oder Lehrer in besonderer Funktion an einer anderen Schule erworben haben.

(2) Die Durchführung des Findungsverfahrens obliegt dem Findungsausschuss. Er besteht aus:

1.

einer Vertreterin oder einem Vertreter der zuständigen Behörde als Vorsitzender oder Vorsitzendem;

2.

der Schulleiterin oder dem Schulleiter der Schule;

3.

einem weiteren von der Schulkonferenz benanntem Mitglied.

Ein Mitglied des Personalrats und die zuständige Frauenbeauftragte nehmen mit beratender Stimme teil.

(3) Die §§ 70 und 73 gelten entsprechend.

§ 74a
Verfahren bei der Besetzung der übrigen besoldungsmäßig
herausgehobenen Stellen in der Schule

Bei den übrigen besoldungsmäßig herausgehobenen Stellen in der Schule macht die Schulleiterin oder der Schulleiter aus den eingegangenen Bewerbungen der zuständigen Behörde einen begründeten Vorschlag für die Besetzung der jeweiligen Stelle.

§ 75
Kommissarischer Leiter/Kommissarische Leiterin

Für die Zeit bis zur Bestellung des Schulleiters oder der Schulleiterin setzt die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit, in Bremerhaven der Magistrat, einen kommissarischen Leiter oder eine kommissarische Leiterin ein, der oder die jederzeit abberufen werden kann. Dies gilt für Abteilungsleiter und Abteilungsleiterinnen in Schulzentren entsprechend.

§ 76
Personalausschuss

(1) Die Gesamtkonferenz und der Beirat des nicht-unterrichtenden Personals können in gemeinsamer Sitzung über die Einrichtung eines Personalausschusses entscheiden und ihn in gemeinsamer Sitzung wählen. Ihm gehören drei Beschäftigte an. Ein Mitglied wird vom Beirat des nicht-unterrichtenden Personals und zwei von der Gesamtkonferenz gewählt, die jeweils auch Stellvertreter oder Stellvertreterinnen wählen.

(2) Der Personalausschuss berät die Schulleiterin oder den Schulleiter in Angelegenheiten der Beschäftigten und vermittelt auf Wunsch in deren dienstlichen Angelegenheiten.

Abschnitt 4
Überschulische Gremien

§ 77
Gesamtvertretungen der Schülerinnen und Schüler und der Eltern

(1) In den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven werden Gesamtvertretungen jeweils als Interessenvertretungen der Schüler und Schülerinnen und der Erziehungsberechtigten gebildet. Sie können zu allen besonders bedeutsamen Schul- und Erziehungsfragen ihrer Stadtgemeinde und des Landes, besonders zu Gesetzentwürfen, Stellung nehmen und Vorschläge machen. Besonders bedeutsame Maßnahmen sind zwischen der zuständigen Behörde und den Gesamtvertretungen mit dem Ziel einer Verständigung zu erörtern. Hierfür ist eine Zeit von mindestens 10 Unterrichtswochen vorzusehen, sofern die Eilbedürftigkeit der Maßnahme nicht nur eine kürzere Frist zulässt. Sie können darüber hinaus von den Schulbehörden Auskünfte einholen, die ihnen im Rahmen ihrer Aufgabenbereiche erteilt werden, soweit nicht rechtliche Hinderungsgründe entgegenstehen.

(2) Erhebt eine Gesamtvertretung gegen ein Vorhaben einer Schulbehörde nach Absatz 1 grundsätzliche Einwendungen, so hat die Schulbehörde diese Einwendungen in Vorlagen, die zur Vorbereitung der Entscheidung dienen, darzulegen.

(3) Die Gesamtvertretungen können in Arbeitsgruppen der Schulbehörden, die der Erarbeitung einer besonders bedeutsamen Maßnahme im Sinne von Absatz 1 dienen, Vertretern oder Vertreterinnen entsenden, wenn auch die Teilnahme von Vertreterinnen und Vertretern der Schulen vorgesehen ist. Das Recht zur Entsendung von Vertretern und Vertreterinnen gilt auch für dienstliche Besprechungen der Behörde mit Vertretern und Vertreterinnen der Schulen über allgemeine grundsätzliche Fragen des Schulwesens.

(4) Die Arbeit der Gesamtvertretungen wird nach Maßgabe des Haushaltsplanes und unter den Voraussetzungen des Satzes 4 gefördert. Der Schulträger hat im Rahmen seiner Möglichkeiten in dem erforderlichen Umfang Räume zur Verfügung zu stellen und die Benutzung technischer Einrichtungen zu gestatten. Die der Gesamtvertretung zur Verfügung stehenden Mittel unterliegen der Bewirtschaftung durch die Gesamtvertretung. Die Gesamtvertretung hat durch ein geeignetes Bewirtschaftungsverfahren sicherzustellen, dass das verfügbare Ausgabenvolumen nicht überschritten wird und die Mittelbewirtschaftung jederzeit überprüfbar ist. Rechtsgeschäftliche Erklärungen können nur vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden, bei einem Vorstand von dem oder der Vorstandsvorsitzenden, gemeinsam mit der Kassenführerin oder dem Kassenführer abgegeben werden.

(5) Die Gesamtvertretungen unterliegen der Rechtsaufsicht der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit, in der Stadtgemeinde Bremerhaven der des Magistrats.

§ 78
Gesamtvertretung der Eltern

(1) Die Gesamtvertretungen der Eltern sind die Zentralelternbeiräte. Sie bestehen aus den Vorsitzenden der schulartbezogenen Ausschüsse des Gesamtelternbeirats der jeweiligen Stadtgemeinde. Statt der Vorsitzenden können auch andere gewählte Vertreter oder Vertreterinnen der Ausschüsse Mitglied des Zentralelternbeirats sein. Ein Gesamtelternbeirat besteht aus den Schulelternsprecherinnen und Schulelternsprechern sowie aus den Sprecherinnen und Sprechern der Abteilungen, sofern sie eine Schulart im Sinne des Bremischen Schulgesetzes bilden. Statt der Schulelternsprecher und Schulelternsprecherinnen können auch andere gewählte Vertreter oder Vertreterinnen des Elternbeirats sowie der Abteilungen Mitglieder des Gesamtelternbeirats sein.

(2) Die Zentralelternbeiräte können in Einzelfällen ihre Befugnisse auf ihren Gesamtelternbeirat oder auf einzelne Ausschüsse ihres Gesamtelternbeirats übertragen. Die zuständige Schulbehörde ist hierüber zu unterrichten.

(3) Die Bildung, Zusammensetzung und Befugnisse von Ausschüssen regelt der jeweilige Zentralelternbeirat durch Geschäftsordnung.

§ 79
Gesamtvertretung der Schüler und Schülerinnen

(1) Die Gesamtvertretungen der Schülerinnen und Schüler bestehen aus den Delegierten der Schulen, wobei jede Schule für jede angefangenen 400 Schüler einen Delegierten oder eine Delegierte stellt.

(2) In der Gesamtvertretung der Schülerinnen und Schüler wird ein Vorstand gewählt. Er hat die Rechte der Gesamtvertretung, soweit diese sie nicht selbst wahrnimmt.

(3) Die Kassenführung und die Bewirtschaftung der Verfügungsmittel in der Gesamtvertretung der Schülerinnen und Schüler wird durch den Verbindungslehrer oder die Verbindungslehrerin überprüft. Er oder sie legt der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit, in Bremerhaven dem Magistrat, mindestens einmal im Schuljahr einen Prüfbericht vor.

§ 80
Landesausschuss für Berufsbildung

Der Landesausschuss für Berufsbildung berät den Senat und die Schulbehörden in grundsätzlichen Fragen der schulischen Berufsbildung, auch soweit sie in die Zuständigkeit der Stadtgemeinden fallen. Die Aufgaben nach dem Berufsbildungsgesetz bleiben unberührt.

Teil 3
Gemeinsame Wahl- und Verfahrensvorschriften

§ 81
Allgemeines

Die Vorschriften dieses Teils gelten, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht.

§ 82
Wahlen

(1) Die nach diesem Gesetz möglichen Wahlen werden geheim durchgeführt. Die Wahl der Klassenelternsprecher und Klassenelternsprecherinnen und die der Klassenschülersprecher und Klassenschülersprecherinnen sowie jede Wahl für nur ein einzelnes Amt werden auf Antrag geheim durchgeführt.

(2) Die Vertreter und Vertreterinnen für ein schulisches Gremium werden auf zwei Schuljahre, für ein überschulisches Gremium auf drei Schuljahre gewählt. Schülervertreter und Schülervertreterinnen werden auf ein Schuljahr gewählt. Die Amtszeit beginnt mit der Wahl und dauert regelmäßig bis zu den Neuwahlen. Bei den Wahlen soll darauf hingewiesen werden, dass Frauen und Männer in den jeweiligen Gremien zu gleichen Anteilen vertreten sind.

(3) Ein gewählter Vertreter oder gewählte Vertreterin kann jederzeit zurücktreten. Er oder sie scheidet vorzeitig aus seinem oder ihrem Amt, wenn mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Wahlberechtigten ein Nachfolger oder eine Nachfolgerin gewählt wird oder durch Zusammenlegung von Schulen, Schulstufen oder Klassen sein oder ihr Amt doppelt besetzt wäre. Er oder sie scheidet ebenfalls vorzeitig aus seinem oder ihrem Amt, wenn seine oder ihre Zugehörigkeit zu denen, die ihn oder sie gewählt haben, endet; dies gilt nicht für Eltern, die ihren Status als Erziehungsberechtigte verlieren.

(4) Jeweils zu Beginn eines Schuljahres werden die aus ihrem Amt ausgeschiedenen Vertreter und Vertreterinnen durch Neuwahl ersetzt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vertreter oder eine Vertreterin während des laufenden Schuljahres aus seinem oder ihrem Amt, tritt außer im Fall der Wahl eines Nachfolgers oder einer Nachfolgerin bis zum Schuljahresende an seine oder ihre Stelle der betreffende Stellvertreter oder die betreffende Stellvertreterin. Wird ein Nachfolger oder eine Nachfolgerin gewählt, gilt das Schuljahr, in dem er oder sie gewählt ist, als volles Schuljahr im Sinne von Absatz 2.

(5) Das Nähere über die Wählbarkeit, Stimmberechtigung, Durchführung und Gültigkeit der Wahlen sowie über die Berücksichtigung der gleichmäßigen Vertretung von Frauen und Männern regelt eine Wahlordnung. Die Wahlordnung hat sicherzustellen, dass in den Gremien, die für mehrere Schularten zuständig sind, jede Schulart angemessen vertreten ist.

§ 83
Stellvertreter/Stellvertreterin

(1) Für jedes gewählte stimmberechtigte Mitglied eines Gremiums wird ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin gewählt. Der Stellvertreter oder die Stellvertreterin ist berechtigt, an den Sitzungen des Gremiums mit beratender Stimme teilzunehmen. In Abwesenheit des stimmberechtigten Mitglieds gehen dessen Rechte auf den Stellvertreter oder die Stellvertreterin über.

(2) Ist bei einem Elternvertreter oder bei einer Elternvertreterin, bei einem Vertreter oder einer Vertreterin des Ausbildungsbeirats oder bei einem Schülervertreter oder bei einer Schülervertreterin auch der Stellvertreter oder die Stellvertreterin verhindert, kann ein anderer Vertreter oder eine andere Vertreterin, der oder die vom stimmberechtigten Mitglied benannt wird, mit beratender Stimme teilnehmen.

§ 84
Vorsitzender/Vorsitzende

(1) Jedes Gremium wählt sich einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und dessen oder deren Stellvertreter oder Stellvertreterin aus seiner Mitte.

(2) Der oder die Vorsitzende leitet die Sitzungen und führt die laufenden Geschäfte zwischen den Sitzungen. Er oder sie ist Sprecher oder Sprecherin des Gremiums. Die Leitung einer oder mehrerer Sitzungen kann er oder sie auf ein anderes Mitglied übertragen.

(3) Die Aufgaben eines oder einer Vorsitzenden können von mehreren Personen (Vorstand) wahrgenommen werden, wenn es die Geschäftsordnung vorsieht und der Vorsitz nicht durch dieses Gesetz bestimmt ist. Überschulische Gremien können weitere Aufgaben auf den Vorstand übertragen. Wird ein Vorstand gebildet, gilt § 82 entsprechend.

(4) Die Dauer der Wahlperiode des oder der Vorsitzenden wird durch die Geschäftsordnung bestimmt, die Wahlperiode der Vorstandsmitglieder durch § 82, wenn die Geschäftsordnung nichts anderes vorsieht.

§ 85
Geschäftsordnung

Konferenzen geben sich Geschäftsordnungen, die demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen müssen. Andere Gremien sollen sich Geschäftsordnungen geben, die denselben Grundsätzen entsprechen müssen. Die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit wird ermächtigt, für die jeweiligen Gremien Mustergeschäftsordnungen zu erstellen. Soweit Konferenzen und deren mit Entscheidungsbefugnis versehene Ausschüsse nichts anderes beschließen, gilt die jeweilige Mustergeschäftsordnung.

§ 86
(aufgehoben)

§ 87
Einberufung und Öffentlichkeit

(1) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Gremien werden von ihrem oder ihrer Vorsitzenden unter Beifügung der Tagesordnung einberufen. Der oder die Vorsitzende hat das Gremium unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder es beantragt. Zwischen der Einladung und der Sitzung muss eine Frist von mindestens einer Woche liegen. In Eilfällen kann diese Frist bis auf 24 Stunden verkürzt werden. Die Sitzungen sollen zeitlich so angesetzt werden, dass den berufstätigen Mitgliedern und Vertretern oder Vertreterinnen die Teilnahme möglich ist.

(2) Sitzungen in der Schule sind mit dem Schulleiter oder der Schulleiterin abzustimmen, wenn in durch dieses Gesetz vorgegebenem Rahmen Unterricht durch die Sitzungen ausfällt; im übrigen sind sie ihm oder ihr rechtzeitig, spätestens durch Übermittlung der Einladung anzuzeigen.

(3) Die Sitzungen der Schulkonferenz sind schulöffentlich. Die Sitzungen der übrigen in diesem Gesetz vorgesehenen Gremien sind grundsätzlich nicht öffentlich. Durch die Geschäftsordnung oder durch Beschluss kann die Schulöffentlichkeit für einzelne Tagesordnungspunkte hergestellt werden; in Ausnahmefällen können weitere Personen auf Beschluss des Gremiums an einer Sitzung teilnehmen. Soweit in Sitzungen Angelegenheiten, die einzelne Schüler oder Schülerinnen, Bedienstete der Schule oder Eltern persönlich betreffen, beraten werden, sind sie ausnahmslos nicht öffentlich.

(4) Vertreter und Vertreterinnen der Schulbehörden sind berechtigt, an den Sitzungen der Konferenzen oder ihrer Ausschüsse beratend teilzunehmen.

§ 88
Weisungsunabhängigkeit

Die Mitglieder der Schulkonferenz sind an Weisungen des Gremiums, das sie gewählt hat, nicht gebunden.

§ 89
Beschlussregelungen

Die in diesem Gesetz vorgesehenen Gremien sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist und eine Geschäftsordnung nichts anderes vorsieht. Klassenversammlungen, Klassenelternversammlungen und die sie ersetzenden Gremien auf Jahrgangsebene sind stets beschlussfähig, wenn zu ihnen ordnungsgemäß eingeladen worden ist. Beschlüsse werden, sofern die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit gefasst.

§ 90
Niederschrift

(1) Über das Ergebnis jeder Sitzung einer Konferenz oder ihrer Ausschüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die der oder die Vorsitzende und der Schriftführer oder die Schriftführerin zu unterzeichnen haben.

(2) Beschlüsse sind eindeutig zu formulieren und als solche zu kennzeichnen. Durch Rechtsvorschrift, Verwaltungsanordnung oder Anweisung kann vorgeschrieben werden, dass die Niederschrift ausführlicher zu gestalten ist. Die Niederschriften sind dem Schulleiter oder der Schulleiterin zuzuleiten. Jedes Mitglied hat das Recht, die Protokolle seines Gremiums einzusehen.

§ 91
Pflicht zur Vertraulichkeit in Konferenzen

(1) Angelegenheiten, die einzelne Schüler oder Schülerinnen, Lehrer oder Lehrerinnen, Erziehungsberechtigte oder Mitglieder des nicht-unterrichtenden Personals der Schule persönlich betreffen oder deren Vertraulichkeit die Konferenz beschlossen hat, unterliegen der Geheimhaltungspflicht; innerhalb eines Verwaltungsverfahrens gilt § 30 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die Pflicht, dienstliche Auskünfte zu erteilen, bleibt unberührt.

(2) Verstoßen Schüler oder Schülerinnen, Erziehungsberechtigte, Mitglieder des Ausbildungsbeirats oder Vertreter des nicht-unterrichtenden Personals gegen ihre Geheimhaltungspflicht, so können sie durch Beschluss zeitweise oder dauernd von der weiteren Teilnahme an den Sitzungen des Gremiums ausgeschlossen werden. § 83 Abs. 1 Satz 3 findet keine Anwendung.

§ 92
Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

Soweit dieses Gesetz den Erlass von Rechtsverordnungen vorsieht, ist die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit ermächtigt, sie zu erlassen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

§ 93
Übergangsbestimmungen

Das Aufnahmeverfahren an allgemeinbildenden Schulen für das Schuljahr 2009/2010 richtet sich nach den bis zum 31. Juli 2009 geltenden Bestimmungen.

Teil 4
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 94
Inkrafttreten


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