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(1) Für die Freie Hansestadt Bremen und ihre Sondervermögen wird ein Staatsschuldbuch eingerichtet. Dieses kann in elektronischer Form geführt werden. Es dient der Begründung, Dokumentation und Verwaltung der dort eingetragenen Schulden und sonstigen Verbindlichkeiten.
(2) Das Staatsschuldbuch wird vom Senator für Finanzen geführt.
(1) Das Staatsschuldbuch besteht aus Abteilungen. In Abteilung A werden Sammel- und Einzelschuldbuchforderungen, die auf Zahlung einer Geldsumme lauten und ihrer Art nach in Schuldverschreibungen verbrieft werden können, eingetragen. Der Senator für Finanzen kann für weitere Schuldbuchforderungen zusätzliche Abteilungen einrichten.
(2) Der Senator für Finanzen entscheidet über die Eintragung von durch Gesetz oder Rechtsgeschäft begründeten Forderungen.
(1) Auf das Staatsschuldbuch sind die Vorschriften der §§ 8 bis 10 des Bundeswertpapierverwaltungsgesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3519) in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden, soweit in diesem Gesetz oder in den jeweiligen Emissionsbedingungen der Freien Hansestadt Bremen oder ihrer Sondervermögen nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2) Bei Anwendung der in Absatz 1 genannten Vorschriften treten an die Stelle
des Bundes | die Freie Hansestadt Bremen, |
des Bundesministeriums der Finanzen | der Senator für Finanzen, |
des Bundesschuldbuchs | das Staatsschuldbuch der Freien Hansestadt Bremen, |
der Bundeswertpapiere | die Emissionen der Freien Hansestadt Bremen oder ihrer Sondervermögen. |