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  • Bremisches Schuldbuchgesetz vom 17. Dezember 2002

Bremisches Schuldbuchgesetz

Veröffentlichungsdatum:19.12.2002 Inkrafttreten01.01.2003
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2003 bis 31.12.2008Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 2002, S. 593
Gliederungsnummer:63-b-1

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juris-Abkürzung: SchulbG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 63-b-1
juris-Abkürzung:SchulbG BR
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:63-b-1
Bremisches Schuldbuchgesetz
Vom 17. Dezember 2002
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2003 bis 31.12.2008

G aufgeh. durch Gesetz vom 16. Dezember 2008 (Brem.GBl. S. 407)

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Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

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§ 1
Staatsschuldbuch

(1) Für die Freie Hansestadt Bremen und ihre Sondervermögen wird ein Staatsschuldbuch eingerichtet. Dieses kann in elektronischer Form geführt werden. Es dient der Begründung, Dokumentation und Verwaltung der dort eingetragenen Schulden und sonstigen Verbindlichkeiten.

(2) Das Staatsschuldbuch wird vom Senator für Finanzen geführt.

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§ 2
Inhalt des Staatsschuldbuchs

(1) Das Staatsschuldbuch besteht aus Abteilungen. In Abteilung A werden Sammel- und Einzelschuldbuchforderungen, die auf Zahlung einer Geldsumme lauten und ihrer Art nach in Schuldverschreibungen verbrieft werden können, eingetragen. Der Senator für Finanzen kann für weitere Schuldbuchforderungen zusätzliche Abteilungen einrichten.

(2) Der Senator für Finanzen entscheidet über die Eintragung von durch Gesetz oder Rechtsgeschäft begründeten Forderungen.

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§ 3
Anwendung des Bundeswertpapierverwaltungsgesetzes

(1) Auf das Staatsschuldbuch sind die Vorschriften der §§ 8 bis 10 des Bundeswertpapierverwaltungsgesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3519) in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden, soweit in diesem Gesetz oder in den jeweiligen Emissionsbedingungen der Freien Hansestadt Bremen oder ihrer Sondervermögen nicht etwas anderes bestimmt ist.

(2) Bei Anwendung der in Absatz 1 genannten Vorschriften treten an die Stelle

des Bundes

die Freie Hansestadt Bremen,

des Bundesministeriums der Finanzen

der Senator für Finanzen,

des Bundesschuldbuchs

das Staatsschuldbuch der Freien Hansestadt Bremen,

der Bundeswertpapiere

die Emissionen der Freien Hansestadt Bremen oder ihrer Sondervermögen.

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§ 4
Durchführungsbestimmungen

Der Senator für Finanzen erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

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§ 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bremische Schuldbuchgesetz vom 2. Juli 1954 (SaBremR 63-b-1) außer Kraft.

Bremen, den 17. Dezember 2002

Der Senat

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