|
|
Dem am 6. November 1991 in Berlin unterzeichneten Abkommen über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg für die seerechtlichen Verteilungsverfahren wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend als Anlage dieses Gesetzes veröffentlicht.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem § 5 Satz 3 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekanntzumachen.
Bremen, den 3. März 1992
Der Senat