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Verordnung über die Prüfungen zu den Abschlüssen der Sekundarstufe I (Prüfungsverordnung Sekundarstufe I - PrüfV Sek. I)

Prüfungsverordnung Sekundarstufe I

Veröffentlichungsdatum:04.07.2013 Inkrafttreten01.08.2015 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434)
Fundstelle Brem.GBl. 2013, S. 360
Gliederungsnummer:223-n-2
Zitiervorschlag: "Verordnung über die Prüfungen zu den Abschlüssen der Sekundarstufe I (Prüfungsverordnung Sekundarstufe I - PrüfV Sek. I) vom 20. Juni 2013 (Brem.GBl. 2013, S. 360), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02. August 2016 (Brem.GBl. S. 434)"

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juris-Abkürzung: PrüfV Sek. I
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 223-n-2
Amtliche Abkürzung:PrüfV Sek. I
Ausfertigungsdatum:20.06.2013
Gültig ab:01.08.2013
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2013, 360
Gliederungs-Nr:223-n-2
Verordnung über die Prüfungen zu den Abschlüssen der Sekundarstufe I
(Prüfungsverordnung Sekundarstufe I - PrüfV Sek. I)
Vom 20. Juni 2013
Zum 24.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434)

Auf Grund des § 40 Absatz 8 in Verbindung mit § 67 des Bremischen Schulgesetzes vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 260, 388, 398 - 223-a-5), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2009 (Brem.GBl. S. 237) geändert worden ist, wird verordnet:

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt den Erwerb von folgenden Abschlüssen der Sekundarstufe I, die das Bestehen einer Prüfung zur Voraussetzung haben:

1.

In der Sekundarstufe I der Oberschule können am Ende der Jahrgangsstufe 10 die Erweiterte Berufsbildungsreife und der Mittlere Schulabschluss erworben werden.

2.

In der Sekundarstufe I der Oberschule kann nach § 13 Absatz 3 der Verordnung über die Sekundarstufe I der Oberschule am Ende der Jahrgangsstufe 10 die Einfache Berufsbildungsreife erworben werden.

3.

In der Sekundarstufe I des Gymnasiums können nach § 14 Absatz 2 und 3 der Verordnung über die Sekundarstufe I des Gymnasiums die Einfache Berufsbildungsreife und die Erweiterte Berufsbildungsreife erworben werden.

4.

In der Sekundarstufe II eines zur Allgemeinen Hochschulreife führenden Bildungsganges kann der Mittlere Schulabschluss frühestens am Ende des ersten Jahres erworben werden.


§ 2
Prüfungskommission

(1) An jeder Schule wird eine Prüfungskommission gebildet. Sie besteht aus 3 Mitgliedern.

(2) Die Prüfungskommission sorgt für die Einhaltung der Rechts- und der Verwaltungsvorschriften und für die Organisation der Abschlussprüfung. Sie entscheidet, soweit nicht anders bestimmt ist. Die Prüfungskommission kann Entscheidungen im Rahmen einer Prüfung aufheben und nach Beratung ändern.

(3) Die oder der Vorsitzende ist die Schulleiterin oder der Schulleiter. Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft kann den Vorsitz abweichend von Satz 1 regeln.

(4) Die oder der Vorsitzende bestellt die weiteren Mitglieder aus dem Kollegium der Schule. Sie oder er beauftragt ein Mitglied mit der Aufgabe des stellvertretenden Vorsitzes.

(5) Die Prüfungskommission entscheidet mit Mehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

§ 3
Fachprüfungsausschüsse

(1) Für die Durchführung der Abschlussprüfung wird für jeden Prüfling in jedem betroffenen Fach ein Fachprüfungsausschuss gebildet, der aus zwei Mitgliedern besteht. Wird eine Fachberaterin oder ein Fachberater der Senatorin für Bildung und Wissenschaft in den Fachprüfungsausschuss bestellt, besteht der Fachprüfungsausschuss aus drei Mitgliedern.

(2) Der oder die Vorsitzende der Prüfungskommission beruft als Mitglieder der Fachprüfungsausschüsse Lehrerinnen und Lehrer, die das entsprechende Fach unterrichten.

(3) Für die Fächer der schriftlichen und mündlichen Prüfung bestehen die Fachprüfungsausschüsse aus der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer, die oder der die Schülerin oder den Schüler unterrichtet, als prüfendem Mitglied und einer weiteren Fachlehrerin oder einem weiteren Fachlehrer. Die Mitglieder des Fachprüfungsausschusses bewerten die Prüfungsleistung.

(4) In der mündlichen Prüfung erstellt das prüfende Mitglied die Aufgabenstellung der mündlichen Prüfung und führt das Prüfungsgespräch. Das weitere Mitglied fertigt eine Niederschrift an. Es kann ebenfalls Fragen stellen.

§ 4
Zuhörerinnen und Zuhörer

(1) Bei mündlichen Prüfungen können zuhören:

1.

ein Mitglied des Zentralelternbeirats,

2.

ein Mitglied des Elternbeirats,

3.

ein Mitglied der Schülervertretung,

4.

Schülerinnen und Schüler des Schuljahrgangs, in dem die Prüfung im jeweils folgenden Schuljahr stattfindet.

Widerspricht ein Prüfling der Teilnahme von Zuhörerinnen und Zuhörern nach den Nummern 3 und 4, müssen diese von der Teilnahme ausgeschlossen werden.

(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission und Lehrerinnen und Lehrer der Schule sowie die Fachaufsicht können an allen mündlichen Prüfungen teilnehmen.

(3) Die unter Absatz 1 genannten Zuhörenden dürfen bei der Beratung, die sich an die mündliche Prüfung anschließt, nicht anwesend sein.

§ 5
Täuschungen und Behinderungen

(1) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen, ist die gesamte Prüfung für nicht bestanden zu erklären. In leichteren Fällen ist die betroffene Teilleistung mit der Note ungenügend zu bewerten. Bis zur Entscheidung durch die Prüfungskommission darf der Prüfling weiter an der Prüfung teilnehmen.

(2) Behindert ein Prüfling die Prüfung so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die anderer Schülerinnen und Schüler ordnungsgemäß durchzuführen, so kann sie oder er von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. Die Prüfung ist dann für nicht bestanden zu erklären.

(3) Die Schülerinnen und Schüler sind vor Beginn der Abschlussprüfung auf die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 hinzuweisen.

§ 6
Versäumnis

(1) Ein Prüfling, der aufgrund von Krankheit oder sonstiger, von ihm nicht zu vertretender Umstände einen Prüfungstermin versäumt, hat die Gründe unverzüglich der Prüfungskommission mitzuteilen. Bei Erkrankung ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Die Prüfungskommission entscheidet darüber, ob der Prüfling die Nichtteilnahme an der Prüfung zu vertreten hat. Hat der Prüfling die Nichtteilnahme an einer Prüfung nicht zu vertreten, ist diese Prüfung nachzuholen. Hat der Prüfling die Nichtteilnahme zu vertreten, wird die jeweilige Prüfung mit der Note „ungenügend“ bewertet. In leichteren Fällen ist diese Prüfung nachzuholen. Versäumt der Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen mehr als einen Prüfungstermin, ist die gesamte Prüfung für nicht bestanden zu erklären.

(2) Eine aus Krankheit oder aus anderen nicht selbst zu vertretenden Gründen versäumte mündliche Prüfung wird umgehend nachgeholt. Über den Zeitpunkt entscheidet die Prüfungskommission.

(3) In den schriftlichen Prüfungen legt die Senatorin für Bildung und Wissenschaft einen zweiten Prüfungstermin fest und stellt die Aufgaben. In Fällen, in denen der Prüfling aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen diesen Termin erneut versäumt, setzt die Prüfungskommission einen neuen Termin fest. In diesem Fall ist ein von der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer erstellter und von der Fachaufsicht genehmigter Aufgabenvorschlag Gegenstand der Prüfung.

§ 7
Nachteilsausgleich

(1) Prüflingen mit Behinderungen sind durch organisatorische Maßnahmen die durch ihre Behinderung bedingten Nachteile soweit wie möglich auszugleichen. In Betracht kommen insbesondere die Zulassung spezieller Hilfsmittel, eine angemessene Verlängerung der vorgesehenen Arbeitszeit oder das Einräumen von Pausen. Über Abweichungen von Vorschriften für das Prüfungsverfahren entscheidet die Prüfungskommission. Die fachlichen Anforderungen bleiben unberührt.

(2) Für Schülerinnen und Schüler mit Schwierigkeiten beim Lesen und Rechtschreiben gelten die Bestimmungen des Erlasses „Richtlinien zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Schreiben und Rechnen“ in seiner jeweils geltenden Fassung.

Abschnitt 2
Gegenstand, Zeitpunkt und Durchführung

§ 8
Gegenstand der Prüfung

(1) Die Prüfung zum Erwerb eines Abschlusses nach § 1 Nummer 1 und 2 erfolgt schriftlich in den Fächern Deutsch und Mathematik sowie in der ersten Fremdsprache, mündlich in einem weiteren zugelassenen Fach nach Wahl der Schülerin oder des Schülers. In den schriftlich geprüften Fächern können zusätzliche mündliche Prüfungen durchgeführt werden.

(2) Das Fach Sport kann nicht Gegenstand der Prüfung sein.

(3) In den Fächern der schriftlichen Prüfung sind zusätzlich mündliche Prüfungen anzusetzen, wenn durch die Note der Prüfungsleistung das Bestehen der Prüfung gefährdet ist.

(4) In bis zu zwei Fächern, die nicht Gegenstand der Abschlussprüfung sind, sind zusätzlich mündliche Prüfungen anzusetzen, wenn durch die unterrichtlichen Leistungen in diesen Fächern die Abschlussvergabe gefährdet ist.

(5) Die Prüfung zum Erwerb eines Abschlusses nach § 1 Nummer 3 und 4 erfolgt schriftlich in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch, mündlich in einem weiteren zugelassenen Fach nach Wahl der Schülerin oder des Schülers.

(6) Abweichend von Absatz 3 und 4 finden bei Prüfungen nach § 1 Nummer 3 und 4 zusätzliche mündliche Prüfungen nicht statt.

§ 9
Zeitpunkt der Abschlussprüfung

(1) Für die Prüfungen nach § 1 legt die Senatorin für Bildung und Wissenschaft den Prüfungszeitraum für die mündliche Prüfung und die Termine für die schriftlichen Prüfungen fest. Abweichend von Satz 1 wird der Termin für Prüfungen nach § 1 Nummer 4, die in der Qualifikationsphase eines zur Allgemeinen Hochschulreife führenden Bildungsganges stattfinden, von der Schule festgelegt.

(2) Die Schülerinnen und Schüler wählen das Fach der mündlichen Prüfung im Verlauf des zweiten Schulhalbjahres bis zu einem Termin, den die Prüfungskommission festlegt, und teilen ihre Entscheidung der Prüfungskommission schriftlich mit.

§ 10
Aufgaben für die schriftlichen Prüfungen und für die mündliche Prüfung

(1) Die Aufgaben für die schriftlichen Prüfungen werden von der Senatorin für Kinder und Bildung gestellt und zusammen mit den Bewertungskriterien den Schulen mitgeteilt. Die Aufgaben für die mündliche Prüfung werden von der prüfenden Lehrerin oder dem Lehrer gestellt. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission genehmigt die Aufgaben.

(2) Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung beziehen sich auf die von der Senatorin für Kinder und Bildung festgelegten thematischen Schwerpunkte des Schuljahres, in dem die Prüfung stattfindet. Die Themenschwerpunkte, aus denen die Aufgaben der schriftlichen Prüfungen hervorgehen, sowie die jeweils zugelassenen Hilfsmittel werden spätestens zum Halbjahreswechsel des jeweils vorausgehenden Schuljahres festgelegt und den Schulen mitgeteilt.

(3) Abweichend von Absatz 1 und 2 werden die Aufgaben für die schriftlichen Prüfungen nach § 1 Nummer 4, wenn sie in der Qualifikationsphase eines zur Allgemeinen Hochschulreife führenden Bildungsganges stattfinden, sowie bei Wiederholung einer Prüfung nach § 14 Absatz 2 von einer Lehrerin oder einem Lehrer der Schule oder der Senatorin für Bildung und Wissenschaft gestellt. Die von einer Lehrerin oder einem Lehrer der Schule gestellten Aufgaben werden von der Fachaufsicht geprüft und genehmigt.

§ 11
Durchführung der mündlichen Prüfung

(1) Jede Einzelprüfung beträgt in der Regel 20 Minuten.

(2) Die Vorbereitungszeit unter Aufsicht beträgt bei Einzelprüfungen in der Regel 20 Minuten.

(3) Falls die mündliche Prüfung praktische Elemente enthält, können die Prüfungs- und die Vorbereitungszeit um 10 Minuten verlängert werden.

(4) Die Themen der Prüfungsaufgaben sind aus den Unterrichtsinhalten der jeweiligen Jahrgangsstufe zu wählen. Die Aufgabenstellung muss so formuliert werden, dass die Schülerin oder der Schüler in der mündlichen Prüfung jede Note erreichen kann. Eine Aufgabe kann für bis zu drei unmittelbar nacheinander stattfindende mündliche Prüfungen verwendet werden, wenn die zu prüfenden Schülerinnen und Schüler noch keine Hinweise über die verwendete Aufgabe erhalten können.

(5) Der Schülerin oder dem Schüler wird die Aufgabenstellung zu einem Thema zu Beginn der Vorbereitungszeit schriftlich vorgelegt. Die Prüfungsaufgaben und der Erwartungshorizont sind rechtzeitig vor der mündlichen Prüfung dem weiteren Mitglied oder den weiteren Mitgliedern des Fachprüfungsausschusses und der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zur Kenntnis zu geben.

(6) Die Prüfungsaufgaben müssen zu Beginn der Prüfung einen mindestens fünfminütigen zusammenhängenden Vortrag ermöglichen. Im Anschluss daran werden Fragen gestellt.

§ 12
Vertraulichkeit

(1) Sämtliche Unterlagen der Abschlussprüfung sind vertraulich zu behandeln. Ausgenommen sind hiervon nach Abschluss der Abschlussprüfung die in den schriftlichen Prüfungen vorgelegten Aufgaben.

(2) Stellt sich nach der Abschlussprüfung heraus, dass Aufgaben bekannt gewesen sind, und kann nicht ausgeschlossen werden, dass Schülerinnen und Schüler die Aufgaben oder Teile davon kannten, entscheidet die Senatorin für Kinder und Bildung, ob Teile der Abschlussprüfung oder die gesamte Abschlussprüfung wiederholt werden muss.

Abschnitt 3
Ergebnis der Prüfung

§ 13
Feststellung der Prüfungsleistungen

(1) Die Mitglieder des Fachprüfungsausschusses stellen die Note der Prüfungsleistung in einem schriftlichen oder mündlichen Prüfungsfach fest. Weichen die Einzelnoten der Mitglieder des Fachprüfungsausschusses voneinander ab, ergibt sich die Note der Prüfungsleistung aus dem Durchschnitt der Einzelnoten. Ist der Mittelwert nicht ganzzahlig, wird in Richtung des Notenvorschlags des prüfenden Mitglieds gerundet. In den Fällen nach § 3 Absatz 1 Satz 2 wird in Richtung des Notenvorschlags der Fachberaterin oder des Fachberaters gerundet. Die Note der Prüfungsleistung ist dem Prüfling bekannt zu geben.

(2) In einem Fach der schriftlichen Prüfung, in dem zusätzlich eine mündliche Prüfung erfolgt, wird die Note der Prüfungsleistung aus den Ergebnissen der schriftlichen und der mündlichen Prüfung im Verhältnis 1:1 ermittelt. Ist das Ergebnis nicht ganzzahlig, ist aufzurunden.

(3) In einem Fach, das nicht Gegenstand der Abschlussprüfung ist, und in dem nach § 8 Absatz 4 zusätzlich eine mündliche Prüfung erfolgt, wird die Gesamtnote des Fachs aus der Note der unterrichtlichen Leistungen und der Note der mündlichen Prüfung im Verhältnis 2:1 ermittelt. Die Gesamtnote des Fachs wird bis auf eine Stelle hinter dem Komma errechnet. Die erste Stelle nach dem Komma ist von null bis vier abzurunden und von fünf bis neun aufzurunden.

(4) Bei Prüfungen nach § 1 Nummer 2 bis 4 wird der Abschluss erworben, wenn die Schülerin oder der Schüler in den Prüfungsleistungen mindestens einen Notendurchschnitt von 4,0 erreicht hat und keine Note der Prüfungsleistungen ungenügend ist. Abweichend von Satz 1 kann der Abschluss auch erworben werden, wenn die Note ungenügend aufgrund einer Täuschung im leichteren Fall gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 festgestellt wurde.

§ 14
Wiederholung

(1) Die Wiederholung schließt alle Prüfungsteile ein. Sie erfordert die Wiederholung des letzten Schuljahres des Bildungsganges. Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft kann auf Antrag eine zweite Wiederholung gestatten, wenn das Bestehen hinreichend wahrscheinlich ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 werden Prüfungen nach § 1 Nummer 3 und 4, wenn die Schülerin oder der Schüler den Bildungsgang verlässt, nach einem Schulhalbjahr wiederholt.

§ 15
Übergangsbestimmungen

(1) Für Prüfungen zur Einfachen Berufsbildungsreife nach § 1 Nummer 2 und Nummer 3, die bis zum 31. Juli 2015 durchgeführt werden, werden die schriftlichen Prüfungen nach § 10 Absatz 3 erstellt.

(2) Schülerinnen und Schüler, die am 31. Juli 2013 den Bildungsgang Gesamtschule besuchen, legen ihre Prüfungen nach § 1 Nummer 1 ab. Sie nehmen an der Projektarbeit nach § 4a der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Verordnung über den Erwerb der Abschlüsse durch Abschlussprüfungen im Sekundarbereich I teil.

(3) Schülerinnen und Schüler, die am 31. Juli 2013 den Bildungsgang der Sekundarschule besuchen, legen ihre Prüfungen nach § 1 Nummer 1 ab. Der Prüfung liegen folgende Leistungen zugrunde:

1.

die in der Jahrgangsstufe 10 erbrachten Noten in den Fächern, die nicht Gegenstand der Abschlussprüfungen sind, und

2.

die Gesamtnoten in den Fächern der schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfung. Die Gesamtnote ergibt sich zu zwei Drittel aus der Note der in der Jahrgangsstufe 10 erbrachten unterrichtlichen Leistung sowie zu einem Drittel aus der Note der Prüfungsleistung. Die Gesamtnote wird bis auf eine Stelle hinter dem Komma errechnet. Die erste Stelle nach dem Komma ist von null bis vier abzurunden und von fünf bis neun aufzurunden. Der Vermerk „nicht beurteilbar“ wird wie die Note „mangelhaft“ behandelt. Der Abschluss ist erreicht, wenn keine der Leistungen nach Nummer 1 und 2 ungenügend und nicht mehr als eine der Leistungen nach Nummer 1 und 2 mangelhaft ist. Die Schülerinnen und Schüler nehmen an der Projektarbeit nach § 4a der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Verordnung über den Erwerb der Abschlüsse durch Abschlussprüfungen im Sekundarbereich I teil.


§ 16
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über den Erwerb der Abschlüsse durch Abschlussprüfungen im Sekundarbereich I vom 18. Juli 2005 (Brem.GBl. S. 375, 569 - 223-n-2), die zuletzt durch die Verordnung vom 16. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 365) geändert worden ist, außer Kraft.

Bremen, den 20. Juni 2013

Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft


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