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Verordnung zur Einstufung der Schülerinnen und Schüler in der Sekundarschule in die Schwerpunkte zur Erlangung der Berufsbildungsreife und zur Erlangung des Mittleren Schulabschlusses

Veröffentlichungsdatum:22.05.2007 Inkrafttreten23.05.2007
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 23.05.2007 bis 31.07.2012Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 2007, S. 336
Gliederungsnummer:223-a-23

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juris-Abkürzung: SekSchEinstErlAbschlV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 223-a-23
juris-Abkürzung:SekSchEinstErlAbschlV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:223-a-23
Verordnung zur Einstufung der Schülerinnen und
Schüler in der Sekundarschule in die Schwerpunkte
zur Erlangung der Berufsbildungsreife und
zur Erlangung des Mittleren Schulabschlusses
Vom 10. Mai 2007
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 23.05.2007 bis 31.07.2012

Auf Grund des § 43 Abs, 2 und des § 45 des Bremischen Schulgesetzes in der Fassung vom 28, Juni 2005 (Brem.GBl. S. 260 - 223-a-5) wird verordnet:

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§ 1

Am Ende der Jahrgangsstufe 8 der Sekundarschule entscheidet die Versetzungskonferenz für jede Schülerin und für jeden Schüler über die Einstufung in den Schwerpunkt zur Erlangung der Berufsbildungsreife oder in den Schwerpunkt zur Erlangung des Mittleren Schulabschlusses. Die Entscheidung wird mit dem Zeugnis den Erziehungsberechtigten mitgeteilt. Die Zeugniskonferenz legt am Ende des 1. Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 8 eine vorläufige Einstufung fest, die im Halbjahreszeugnis mitgeteilt und über die mit den Schülerinnen und Schülern und den Erziehungsberechtigten beraten wird.

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§ 2

(1) Voraussetzung für die Einstufung in den Schwerpunkt zur Erlangung des Mittleren Schulabschlusses ist der Besuch von mindestens zwei Kursen auf der oberen Anspruchsebene (Anspruchsebene E) und höchstens einem Kurs auf der unteren Anspruchsebene (Anspruchsebene G) in den Fächern mit Fachleistungsdifferenzierung und folgendes Notenbild:

1.

je mindestens ausreichende Leistungen in den besuchten Kursen der Anspruchsebene E,

2.

mindestens befriedigende Leistungen in dem Kurs der Anspruchsebene G,

3.

durchschnittlich mindestens befriedigende Leistungen (Note 3,0) in den Fächern ohne Fachleistungsdifferenzierung.

Werden diese Mindestanforderungen in einem Fach mit Fachleistungsdifferenzierung um eine Notenstufe unterschritten, so kann eine Einstufung in den Schwerpunkt zur Erlangung des Mittleren Schulabschlusses erfolgen, wenn die Mindestanforderung in einem weiteren Fach mit Fachleistungsdifferenzierung um eine Note überschritten wird.

(2) Die Versetzungskonferenz kann im Einzelfall zugunsten der Schülerin oder des Schülers von den Voraussetzungen des Absatzes 1 abweichen, wenn die bisherige Lernentwicklung und Lernbereitschaft und der erreichte Leistungsstand eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht dieses Schwerpunktes erwarten lassen.

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§ 3

(1) Die Überführung einer Schülerin oder einer Schülers vom Schwerpunkt zur Erlangung der Berufsbildungsreife in den Schwerpunkt zur Erlangung des Mittleren Schulabschlusses ist bis zum Ende der 9. Jahrgangsstufe zulässig, wenn die Lernentwicklung eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht dieses Schwerpunktes erwarten lässt. Hält die Schule die Überführung für pädagogisch sinnvoll, so teilt sie dies den Erziehungsberechtigten in einem Beratungsgespräch mit. Die Überführung erfolgt durch Entscheidung der Klassenkonferenz. In dieser Entscheidung ist festzulegen, in welche Jahrgangsstufe die Schülerin oder der Schüler im Schwerpunkt zur Erlangung des Mittleren Schulabschlusses wechseln soll. Die Schulleitung muss diesem Ergebnis zustimmen.

(2) Eine Schülerin oder ein Schüler wird vom Schwerpunkt zur Erlangung des Mittleren Schulabschlusses in den Schwerpunkt zur Erlangung der Berufsbildungsreife überführt, wenn zu erwarten ist, dass sie oder er im Schwerpunkt zur Erlangung des Mittleren Schulabschlusses nicht ausreichend gefördert werden kann. Die Entscheidung trifft die Klassenkonferenz bis spätestens zum Ende der 9, Jahrgangsstufe. Wird der Antrag innerhalb der letzten acht Wochen des Schuljahres gestellt, empfiehlt die abgebende Klassenkonferenz die Jahrgangsstufe, in die die Schülerin oder der Schüler aufgenommen werden sollte. Die Empfehlung ist zu begründen und den Erziehungsberechtigten mitzuteilen. Von dieser Empfehlung kann nur im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten abgewichen werden; die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.

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§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Juli 2012 außer Kraft

Bremen, den 10. Mai 2007

Der Senator für Bildung
und Wissenschaft

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