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Senatsgesetz

Veröffentlichungsdatum:27.12.1968 Inkrafttreten09.12.2009
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 09.12.2009 bis 31.01.2010Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:§ 16 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.05.2017 (Brem.GBl. S. 225, 227)
Fundstelle Brem.GBl. 1968, S. 237
Gliederungsnummer:1101-a-1

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juris-Abkürzung: SenG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 1101-a-1
juris-Abkürzung:SenG BR
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:1101-a-1
Senatsgesetz
Vom 17. Dezember 1968
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 09.12.2009 bis 31.01.2010
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 16 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.05.2017 (Brem.GBl. S. 225, 227)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Rechtsstellung

Die Mitglieder des Senats stehen zum Land Bremen und zur Stadtgemeinde Bremen in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis.

§ 2
Amtsverschwiegenheit

(1) Die Mitglieder des Senats sind, auch nach Beendigung ihres Amtsverhältnisses, verpflichtet, über die ihnen amtlich bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(2) Die Mitglieder des Senats dürfen, auch wenn sie nicht mehr im Amt sind, über solche Angelegenheiten ohne Genehmigung des Senats weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben.

(3) Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen und bei der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten.

§ 3
Aussagegenehmigung

(1) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, soll nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle des Bundes, der Freien Hansestadt Bremen oder eines anderen deutschen Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernsthaft gefährden oder erheblich erschweren würde.

(2) Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde.

Abschnitt II
Bezüge

§ 4
Bezüge der Mitglieder des Senats

(1) Die vollamtlichen Mitglieder des Senats erhalten von dem Beginn des Kalendermonats an, in dem sie ihr Amt antreten, bis zum Schluß des Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis endet, Amtsbezüge nach der Besoldungsgruppe 11 der Bremischen Besoldungsordnung B.

(2) Diejenigen Mitglieder des Senats, denen gemäß Artikel 113 Absatz 1 Satz 2 der Verfassung die Beibehaltung ihrer Berufstätigkeit vom Senat gestattet wird, erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von vierzig vom Hundert des Grundgehalts der Besoldungsgruppe 11 der Bremischen Besoldungsordnung B.

(3) Für die Zahlung der Amtsbezüge und der Aufwandsentschädigung sind die für die bremischen Beamten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(4) Familienzuschlag und Sonderzahlungen werden in entsprechender Anwendung der allgemein für die bremischen Beamtinnen und Beamten geltenden Vorschriften gewährt.

(5) Für denselben Zeitraum werden die Bezüge nur einmal gewährt. Sind die Bezüge verschieden hoch, so stehen die höheren Bezüge zu. Auf die Amtsbezüge sind die für denselben Zeitraum gewährten Bezüge aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst anzurechnen.

(6) Ein Verzicht auf die Bezüge ist nicht zulässig.

(7) § 87 Bremisches Beamtengesetz findet entsprechende Anwendung.

§ 5
Aufwandsentschädigung

(1) Die vollamtlichen Mitglieder des Senats erhalten neben den Bezügen nach § 4 eine Aufwandsentschädigung in folgender Höhe:

a)

der Bürgermeister und Präsident des Senats von 664,68 € monatlich,

b)

der Bürgermeister von 498,51 € monatlich,

c)

die übrigen Senatoren von 332,34 € monatlich.

(2) § 4 Absätze 3, 5, 6 und 7 gelten entsprechend.

Abschnitt III
Versorgung

a) Übergangsgeld

§ 6

(1) Scheidet ein Mitglied des Senats aus dem Senat aus, hat es einen Anspruch auf Übergangsgeld.

(2) Steht einem ehemaligen Mitglied des Senats für denselben Zeitraum neben dem Übergangsgeld Ruhegehalt (§§ 10 bis 12 oder 14) zu, so werden nur die höheren Bezüge gezahlt.

(3) Ein Übergangsgeld wird nicht gezahlt, wenn dem Mitglied des Senats auf Grund des Artikels 110 Absatz 4 der Verfassung auf Antrag des Senats durch Beschluß der Bürgerschaft die Mitgliedschaft im Senat entzogen wird.

§ 7

(1) Die Zahlung des Übergangsgeldes beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Bezüge aufhören.

(2) Das Übergangsgeld wird für die gleiche Anzahl von Monaten gezahlt, für die das Mitglied des Senats ohne Unterbrechung Bezüge (§ 4) erhalten hat, jedoch mindestens für sechs Monate und höchstens für zwei Jahre. Die Zahlung entfällt zum Ende des Monats, in dem das ehemalige Mitglied des Senats das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat.

(3) Ehemalige vollamtliche Mitglieder des Senats erhalten als Übergangsgeld

1.

für die ersten drei Monate das Grundgehalt und den Familienzuschlag (§ 4 Absatz 1) in voller Höhe,

2.

für die weitere Bezugsdauer das Grundgehalt und den Familienzuschlag der Stufe 1 in Höhe der Hälfte dieser Bezüge, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes.

(4) Ehemalige Mitglieder des Senats, die eine Aufwandsentschädigung nach § 4 Absatz 2 bezogen haben, erhalten als Übergangsgeld

1.

für die ersten drei Monate die Aufwandsentschädigung in voller Höhe,

2.

für die weitere Bezugsdauer die Hälfte der Aufwandsentschädigung.

(5) § 4 Absätze 3, 4 und 6 gelten entsprechend.

§ 8

(1) Hat ein ehemaliges Mitglied des Senats Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 3 Nr. 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes, so wird das Übergangsgeld nur insoweit gewährt, als diese Einkünfte hinter den Bezügen zurückbleiben, die der Berechnung des Übergangsgeldes zugrunde liegen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn das ehemalige Mitglied des Senats neben dem Übergangsgeld eine Entschädigung aus der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes bezieht; für die Mitgliedschaft in der Bremischen Bürgerschaft gilt dies nur für die Bezugsdauer des Übergangsgeldes nach § 7 Abs. 3 Nr. 1. Bei ehemaligen Mitgliedern des Senats, die eine Aufwandsentschädigung nach § 4 Absatz 2 bezogen haben, ist dabei ein Übergangsgeld zugrunde zu legen, das sich aus den Bezügen nach § 4 Absatz 1 errechnet. Das ehemalige Mitglied des Senats ist verpflichtet, solche Einkünfte nachzuweisen.

(2) Erhält ein ehemaliges Mitglied des Senats aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst oder aus einer ihr gleichstehenden Beschäftigung Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung, so ist das Übergangsgeld nur insoweit zu gewähren, als Ruhegehalt oder Versorgung hinter dem Übergangsgeld zurückbleiben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn das ehemalige Mitglied des Senats neben dem Übergangsgeld eine Rente aus den gesetzlichen Rentenversicherungen oder aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes oder Geldleistungen von einem nicht deutschen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischenstaatlichen Abkommen oder andere Versorgungsleistungen bezieht.

b) Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung

§ 9

(1) Die Mitglieder des Senats und ihre Hinterbliebenen haben nach Beendigung des Amtsverhältnisses Anspruch auf Versorgung nach den Vorschriften der §§ 10 bis 14.

(2) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind die versorgungsrechtlichen Vorschriften der bremischen Beamten entsprechend anzuwenden.

§ 10

(1) Ein ehemaliges Mitglied des Senats hat von dem Zeitpunkt an, in dem die Amtsbezüge aufhören, Anspruch auf Ruhegehalt, wenn es der Landesregierung mindestens zwei Jahre angehört hat. Der Anspruch auf Ruhegehalt ruht bis zum Beginn des Kalendermonats, in dem das ehemalige Mitglied des Senats das 63. Lebensjahr vollendet hat oder dienstunfähig wird. Bei einer über vier Jahre hinausgehenden Amtszeit entsteht der Anspruch auf Ruhegehalt mit jedem weiteren Amtsjahr ein Jahr eher, jedoch nicht vor Vollendung des 59. Lebensjahres.

(2) Das Ruhegehalt beträgt nach Vollendung einer Amtszeit von zwei Jahren fünfzehneindrittel vom Hundert, nach einer Amtszeit von drei Jahren 19,13 vom Hundert und nach einer Amtszeit von vier Jahren 27,74 vom Hundert der Amtsbezüge unter Zugrundelegung des Familienzuschlages der Stufe 1 (ruhegehaltsfähige Amtsbezüge). Nach einer Amtszeit von vier Jahren steigt es mit jedem weiteren Jahr der ruhegehaltsfähigen Amtszeit um 2,39167 vom Hundert dieser Bezüge bis zum Höchstsatz von 71,75 vom Hundert. Bei Anwendung des Satzes 2 sind zur Ermittlung der gesamten ruhegehaltsfähigen Amtszeit etwa anfallende Tage unter Benutzung des Nenners dreihundertfünfundsechzig auf zwei Dezimalstellen umzurechnen, wobei die zweite Stelle um eins zu erhöhen ist, wenn in der dritten Stelle eine der Ziffern 5 bis 9 verbleiben würde. Der Vomhundertsatz ist auf zwei Stellen auszurechnen; Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ruhegehaltfähig ist die Amtszeit als Mitglied des Senats, als Mitglied der Regierung eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland oder als Mitglied der Bundesregierung.

(4) Wird ein Mitglied des Senats dienstunfähig, so erhält es auch dann Ruhegehalt in Höhe von mindestens fünfzehneindrittel vom Hundert der ruhegehaltfähigen Amtsbezüge, wenn es sein Amt noch nicht zwei Jahre bekleidet und das erforderliche Lebensalter noch nicht erreicht hat.

(5) Auf Antrag des Senats kann die Bürgerschaft in Härtefällen ein Ruhegehalt auf bestimmte Zeit oder lebenslänglich zubilligen, ohne daß die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 vorliegen.

§ 11
(aufgehoben)

§ 12
(aufgehoben)

§ 13

(1) Die Hinterbliebenen eines Mitglieds des Senats erhalten Hinterbliebenenversorgung (§ 9 Absatz 2). § 10 Absatz 1 findet keine Anwendung. Satz 1 gilt auch für die Hinterbliebenen eines ehemaligen Mitglieds des Senats, das zur Zeit seines Todes einen Anspruch auf Ruhegehalt hatte.

(2) Die Hinterbliebenen eines ehemaligen Mitglieds des Senats, das zur Zeit seines Todes Übergangsgeld bezog, erhalten Sterbegeld in Höhe des Zweifachen des für den Sterbemonat zu zahlenden Übergangsgeldes. Dabei bleiben gemäß § 8 Absatz 1 angerechnete Einkünfte unberücksichtigt. Für den Rest der Bezugsdauer des Übergangsgeldes (§ 7 Absatz 2) ist Witwen- und Waisengeld unter Zugrundelegung des Übergangsgeldes, das sich gemäß § 7 Absatz 3 Nr. 2 ergeben würde, zu gewähren. Absatz 2 bleibt unberührt.

(3) Auf die Bezüge für den Sterbemonat und das Sterbegeld sind die für die bremischen Beamten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(4) § 10 Absatz 2 gilt entsprechend.

c) Unfallfürsorge

§ 14

Wird ein Mitglied des Senats durch Dienstunfall verletzt, so sind die für die bremischen Beamten geltenden Bestimmungen über die Unfallfürsorge entsprechend anzuwenden. Der Senat stellt fest, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Unfallfürsorge vorliegen.

d) Ruhensvorschriften

§ 15

(1) Steht einem Mitglied des Senats auf Grund einer Verwendung im öffentlichen Dienst oder einer ihr gleichstehenden Beschäftigung ein Anspruch auf Ruhegehalt oder eine ruhegehaltähnliche Versorgung zu, so werden die Amtsbezüge (§ 4) nur insoweit gezahlt, als sie die vorgenannten Versorgungsbezüge übersteigen.

(2) Steht einem ehemaligen Mitglied des Senats auf Grund einer Verwendung im öffentlichen Dienst oder einer ihr gleichstehenden Beschäftigung ein Anspruch auf Ruhegehalt oder eine ruhegehaltähnliche Versorgung zu, so erhält es daneben Ruhegehalt (§§ 10 bis 12 oder 14) nur bis zu 71,75 v. H. der Amtsbezüge (§ 4) unter Zugrundelegung des Familienzuschlags der Stufe 1, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes. Satz 1 gilt entsprechend, wenn das ehemalige Mitglied des Senats neben dem Ruhegehalt eine Rente aus den gesetzlichen Rentenversicherungen oder aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes oder Geldleistungen von einem nicht deutschen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischenstaatlichen Abkommen oder andere Versorgungsleistungen bezieht.

(3) Auf das Ruhegehalt eines ehemaligen Senatsmitgliedes werden bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 Einkommensteuergesetz aus einer Tätigkeit oder Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes angerechnet. Die Anrechnung erfolgt in Höhe von fünfzig vom Hundert des Betrages, um den die Summe aus Einkommen und Ruhegehalt die Amtsbezüge des Mitglieds des Senats übersteigt.

(4) Bezieht ein ehemaliges Mitglied des Senats Einkommen aus einem Amtsverhältnis oder einer Verwendung im öffentlichen Dienst oder eine Entschädigung aus der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes, so erhält es das Ruhegehalt aus dem Amtsverhältnis nur insoweit, als das Einkommen oder die Entschädigung hinter den für denselben Zeitraum zustehenden Amtsbezügen zurückbleibt.

(5) Die Absätze 1, 2, 3 Satz 2 finden auf die Hinterbliebenen (§ 13) sowie auf Mitglieder und ehemalige Mitglieder des Senats, denen beamtenrechtliche Hinterbliebenenversorgung nach ihrem Ehegatten zustehen, entsprechende Anwendung. § 54 Abs. 3 und 4 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes gelten sinngemäß.

(6) § 8 des Bundesbesoldungsgesetzes und § 56 des Beamtenversorgungsgesetzes finden auf die Zahlung der Amtsbezüge, des Übergangsgeldes, des Ruhegehalts und der Hinterbliebenenversorgung sinngemäß Anwendung mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Vomhundertsatzes von 2,14 der Vomhundertsatz von 5,35 tritt.

Abschnitt III a
Weitere Mitglieder des Senats

§ 15a

Wird ein Staatsrat zum weiteren Mitglied des Senats gewählt, erhält er vom Beginn des Kalendermonats an, in dem er sein Amt antritt, bis zum Schluss des Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis endet, Amtsbezüge nach Besoldungsgruppe 7 oder 8 der Bremischen Besoldungsordnung B. Die Abschnitte I und IV sowie § 4 Abs. 3 bis 7 gelten entsprechend, die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung. Für die Ausstattung sowie für die Ansprüche auf Versorgung gelten die für beamtete Staatsräte anzuwendenden Vorschriften entsprechend.

§ 15b

Ein Staatsrat, der als weiteres Mitglied des Senats gewählt wird, nimmt den Geschäftsbereich des Senators, dem er zugeordnet ist, als Vertreter im Amt wahr. Er unterstützt den Senator, dem er zugeordnet ist, bei der Erfüllung seiner Amtsgeschäfte und leitet als Vertreter im Amt nach den Weisungen des Senators seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung in allen Angelegenheiten, die nach der Landesverfassung nicht ausschließlich den Senatoren vorbehalten sind.

§ 15c

Der Senat kann einen Staatsrat, der als weiteres Mitglied des Senats gewählt worden ist, von dem Geschäftsbereich der Wahrnehmung der Vertretung im Amt für einen Senator entbinden, wenn der Senat ihn im Hinblick auf die Notwendigkeit eines besonderen Vertrauensverhältnisses zu dem Senator, dem er zugeordnet ist, als Staatsrat in den einstweiligen Ruhestand versetzt.

Abschnitt IV
Schlußvorschriften

§ 16
Beihilfen, Dienstwohnung, Reisekosten und Umzugskosten

Die für die bremischen Beamten geltenden Bestimmungen über Beihilfen, Dienstwohnungen, Reisekosten und Umzugskosten finden auf die Mitglieder des Senats entsprechende Anwendung.

§ 17
Übergangsbestimmungen

(1) Für ehemalige Mitglieder des Senats, die vor Ablauf der 13. Wahlperiode aus ihrem Amt ausgeschieden sind, und für die am Beginn der 14. Wahlperiode im Amt befindlichen Mitglieder des Senats sowie für deren Hinterbliebene gelten die §§ 10 bis 15 des Senatsgesetzes in der bisherigen Fassung mit der Maßgabe fort, daß bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres die §§ 8 und 15 dieses Gesetzes Anwendung finden. Diese Maßgabe gilt nicht für Einkünfte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes aus einer Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, wenn das ehemalige Mitglied des Senats diese vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgenommen hat.

(2) Die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Senats, deren Amtsverhältnis über die 13. Wahlperiode hinaus fortbesteht und die nach dem bis dahin geltenden Recht einen Anspruch oder eine Anwartschaft auf Ruhegehalt erworben haben, regeln sich nach diesem Gesetz mit folgenden Maßgaben:

1.

Der Berechnung des Ruhegehaltes ist für die Zeit bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes der Vomhundertsatz zugrunde zu legen, der nach bisherigem Recht galt.

2.

Hat ein Mitglied des Senats nach bisher geltendem Recht bereits einen Anspruch oder eine Anwartschaft auf Ruhegehalt von mindestens 47 vom Hundert seiner Bezüge erworben, steigt dieser abweichend von § 10 Abs. 2 mit jedem Jahr der ruhegehaltsfähigen Amtszeit so lange um eineinhalb vom Hundert, bis er den Vomhundertsatz erreicht, den das Mitglied des Senats unter Berücksichtigung seiner vollen Amtszeit nach diesem Gesetz erworben hätte.

3.

War der Anspruch oder die Anwartschaft auf Ruhegehalt nach bisherigem Recht bereits entstanden, gilt dieses hinsichtlich des Entstehungszeitpunktes fort.

(3) Für Versorgungsfälle, in denen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 vor dem In-Kraft-Treten der achten auf den 30. April 2003 folgenden Anpassung der Versorgungsbezüge aus der Besoldungsgruppe B 11 nach § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes eingetreten sind, gilt § 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 in der bis zum 30. April 2003 geltenden Fassung fort. § 69 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden; dies gilt nicht für den gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 nach zwei Jahren Amtszeit erreichten und den in § 10 Abs. 4 festgelegten Mindestruhegehaltssatz und das danach ermittelte Ruhegehalt.

§ 18
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit dem Ersten des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt das Senatsgesetz vom 19. November 1949 - SaBremR 1101-a-1 - außer Kraft. Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

Bremen, den 17. Dezember 1968

Der Senat


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