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Bergverordnung des Oberbergamts für die Freie Hansestadt Bremen in Clausthal-Zellerfeld für die Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz

Veröffentlichungsdatum:31.01.1979 Inkrafttreten01.01.1981
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.1981 bis 23.12.1996Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:geändert durch Bergverordnung vom 02.09.1980 (Brem.GBl. S. 257)
Fundstelle Brem.GBl. 1979, S. 53
Gliederungsnummer:751-d-7

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juris-Abkürzung: SiKennzOBergABergV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 751-d-7
juris-Abkürzung:SiKennzOBergABergV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:751-d-7
Bergverordnung des Oberbergamts für die Freie Hansestadt Bremen in
Clausthal-Zellerfeld für die Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz
Vom 27. November 1978
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.1981 bis 23.12.1996

gegenstandslos ab dem 24. Dezember 1996, vgl. Teil 2 Nr. 3 der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BAnz. Nr. 17, S. 729)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Bergverordnung vom 02.09.1980 (Brem.GBl. S. 257)

Das Oberbergamt für die Freie Hansestadt Bremen in Clausthal-Zellerfeld erläßt aufgrund des § 197 des Allgemeinen Berggesetzes für die Preußischen Staaten (ABG) vom 24. Juni 1865 (SaBremR 751-c-2), des § 3 Abs. 2 und des § 3 a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 197 ABG, des § 1 des Gesetzes über die Beaufsichtigung von unterirdischen Mineralgewinnungsbetrieben und Tiefbohrungen vom 18. Dezember 1933 (SaBremR 751-c- 3), des § 2 des Gesetzes zur Erschließung von Erdöl und anderen Bodenschätzen vom 12. Mai 1934 (SaBremR 751-c-4) und des § 3 des Phosphoritgesetzes vom 16. Oktober 1934 (SaBremR 751-c-5), nachdem die Bergbauberufsgenossenschaft, die Steinbruchsberufsgenossenschaft, die Berufsgenossenschaft der keramischen und Glas-Industrie, die Berufsgenossenschaft der Gas- und Wasserwerke und die Großhandels- und Lagereiberufsgenossenschaft gehört worden sind, für die der Bergaufsicht unterstehenden Betriebe im Lande Bremen folgende Bergverordnung:

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Bergverordnung gilt für die der Bergaufsicht unterstehenden Betriebe.

(2) Besondere Regelungen über die Kennzeichnung im Eisenbahn-, Binnenschiffahrts- und Luftverkehr bleiben unberührt.

§ 2
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Bergverordnung gilt als

1.

Sicherheitskennzeichnung

eine Kennzeichnung, die bezogen auf einen bestimmten Gegenstand oder einen bestimmten Sachverhalt  mittels Sicherheitsfarbe oder Sicherheitszeichen eine Sicherheitsaussage ermöglicht;

2.

Sicherheitsfarbe

eine Farbe, der eine bestimmte auf die Sicherheit bezogene Bedeutung beigelegt ist;

3.

Kontrastfarbe

eine Farbe, die sich von einer Sicherheitsfarbe abhebt und dadurch zusätzliche Hinweise ermöglicht;

4.

Sicherheitszeichen

ein Zeichen, das durch Kombination von geometrischer Form, Farbe und Bildzeichen eine Sicherheitsaussage ermöglicht;

5.

Verbotszeichen

ein Sicherheitszeichen, das ein Verhalten, durch das eine Gefahr entstehen könnte, untersagt;

6.

Warnzeichen

ein Sicherheitszeichen, das vor einer Gefahr warnt;

7.

Gebotszeichen

ein Sicherheitszeichen, das ein bestimmtes Verhalten vorschreibt;

8.

Rettungszeichen

ein Sicherheitszeichen, das im Gefahrenfall den Fluchtweg, den Weg zu einer Stelle für Hilfeleistung oder eine Rettungseinrichtung kennzeichnet;

9.

Hinweiszeichen

ein Sicherheitszeichen, das andere Sicherheitshinweise als die unter 5. bis 8. genannten Sicherheitszeichen liefert;

10.

Zusatzzeichen

ein Sicherheitszeichen, das nur in Verbindung mit einem unter 5. bis 8. genannten Sicherheitszeichen verwendet wird und zusätzlich Informationen liefert;

11.

Bildzeichen

ein Symbol, das einen bestimmten Sachverhalt beschreibt und in einem der unter 5. bis 8. genannten Sicherheitszeichen verwendet wird.


§ 3
Sicherheitskennzeichnung

(1) Die Sicherheitskennzeichnung hat den in Anlage 1 festgelegten Grundsätzen zu entsprechen. Sie darf nur für solche Hinweise verwendet werden, die sich auf die Sicherheit beziehen.

(2) Für die in Anlage 2 festgelegten Gefahrenlagen und Hinweiserfordernisse sind ausschließlich die dort aufgenommenen Sicherheitszeichen zu verwenden.

(3) Sicherheitszeichen müssen aus haltbaren Werkstoffen hergestellt und gut lesbar sein. Sie sind so anzubringen, daß sie gut wahrgenommen werden können.

§ 4
Unterrichtungspflicht

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Beschäftigten über die Sicherheitskennzeichnung umfassend unterrichtet werden. Die Unterrichtung ist in angemessenen Abständen zu wiederholen.

§ 5
Sonstige Hinweise

Hinweise, die sich nicht auf die Sicherheit beziehen, müssen in Form und Farbe so beschaffen sein, daß sie nicht mit der Sicherheitskennzeichnung verwechselt werden können.

§ 6
Kennzeichnung für den innerbetrieblichen Verkehr

Der Unternehmer hat zur Regelung des innerbetrieblichen Verkehrs die für den Straßenverkehr geltende Kennzeichnung zu verwenden.

§ 7
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 208 ABG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

bei der Sicherheitskennzeichnung entgegen § 3 Abs. 1 die Grundsätze der Anlage 1 nicht beachtet,

2.

entgegen § 3 Abs. 1 andere Sicherheitszeichen für die in Anlage 2 festgelegten Gefahrenlagen und Hinweiserfordernisse verwendet,

3.

Sicherheitskennzeichen verwendet, die entgegen § 3 Abs. 3 nicht aus haltbaren Werkstoffen hergestellt oder nicht lesbar sind,

4.

Sicherheitszeichen entgegen § 3 Abs. 3 so anbringt, daß sie nicht gut wahrgenommen werden können,

5.

entgegen § 4 nicht dafür sorgt, daß die Beschäftigten umfassend über die Sicherheitskennzeichnung unterrichtet werden und diese Unterrichtung in angemessenen Abständen wiederholt wird,

6.

entgegen § 5 für sonstige Hinweise Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen verwendet und sonstige Hinweise so gestaltet, daß sie mit der Sicherheitskennzeichnung verwechselt werden und

7.

entgegen § 6 für den innerbetrieblichen Verkehr nicht die für den Straßenverkehr geltende Kennzeichnung verwendet.


§ 8
Übergangsvorschrift

Bei Inkrafttreten dieser Verordnung vorhandene Tafeln und Schilder, die den §§ 3 und 6 nicht entsprechen, dürfen längstens bis zum 31. Dezember 1980 weiter verwendet werden.

§ 9
Inkrafttreten

Diese Bergverordnung tritt am 1. Januar 1979 in Kraft.

Clausthal-Zellerfeld, den 27. November 1978

Oberbergamt für die
Freie Hansestadt Bremen

Anlage 1

GRUNDSÄTZE DER SICHERHEITSKENNZEICHNUNG

1.

ALLGEMEINES

1.1.

Zweck der Sicherheitskennzeichnung ist es, schnell und leichtverständlich die Aufmerksamkeit auf Gegenstände und Sachverhalte zu lenken, die bestimmte Gefahren verursachen können.

1.2.

Die Sicherheitskennzeichnung entbindet in keinem Fall von den erforderlichen Schutzmaßnahmen.

1.3.

Die Sicherheitskennzeichnung darf nur für solche Hinweise verwendet werden, die sich auf die Sicherheit beziehen.

1.4.

Die Wirksamkeit der Sicherheitskennzeichnung hängt insbesondere von einer umfassenden und ständig wiederholten Unterrichtung aller Personen ab, für die die Kennzeichnung von Bedeutung sein kann.

2.

SICHERHEITSFARBEN UND KONTRASTFARBEN

2.1.

Bedeutung der Sicherheitsfarben

Tabelle 1

Sicherheitsfarbe

Bedeutung oder Aufgabe

Anwendungsbeispiele

rot

Halt
Verbot

Haltezeichen
Notausschalteinrichtungen
Verbotszeichen

Diese Farbe wird auch zur Kennzeichnung von Material zur Feuerbekämpfung verwendet.

gelb

Vorsicht!
Mögliche Gefahr

Hinweis auf Gefahren
(Feuer, Explosion, Strahlen, chemische Einwirkungen usw.)
Kennzeichnung von Schwellen, gefährlichen Durchlässen, Hindernissen

grün

Gefahrlosigkeit
Erste Hilfe

Kennzeichnung von Notwegen und Notausgängen
Rettungsduschen
Erste-Hilfe- und Rettungsstationen

blau(1)

Gebotszeichen Hinweise

Verpflichtung zum Tragen einer persönlichen Schutzausrüstung Standort eines Telefons

2.2.

Kontrastfarben und Farben der Bildzeichen

Tabelle 2

Sicherheitsfarbe

Kontrastfarbe

Farbe des Bildzeichens

rot

weiß

schwarz

gelb

schwarz

schwarz

grün

weiß

weiß

blau

weiß

weiß

3.

GEOMETRISCHE FORM UND BEDEUTUNG DER SICHERHEITSZEICHEN

Link auf Abbildung

4.

KOMBINATION VON FORM UND FARBE UND IHRE BEDEUTUNG FÜR SCHILDER

Link auf Abbildung

5.

AUFMACHUNG DER SICHERHEITSZEICHEN

5.1.

Verbotszeichen

Grund: weiß; Bildzeichen oder Text: schwarz.

Die Sicherheitsfarbe Rot muß in einem Rand und einem Querbalken erscheinen und mindestens 35 %der Oberfläche des Zeichens ausmachen.

5.2.

Warn-, Gebots-, Rettungs- und Hinweiszeichen

Grund: Sicherheitsfarbe; Bildzeichen oder Text: Kontrastfarbe. Bei gelbem Dreieck muß ein schwarzer Rand vorhanden sein.

Die Sicherheitsfarbe muß mindestens 50 °/o der Oberfläche des Zeichens ausmachen.

5.3.

Zusatzzeichen

Grund: weiß; Text: schwarz

oder

Grund: Sicherheitsfarbe; Text: Kontrastfarbe.

5.4.

Bildzeichen

Die Aufmachung muß so einfach wie möglich sein; auf Einzelheiten, die für das Verständnis unnötig sind, ist zu verzichten.

5.5.

Größe der Zeichen

Für die Bemessung der Größe eines Zeichens soll die Formel

Link auf Abbildung

beachtet werden. Dabei ist A die Fläche des Zeichens in m2 und 1 der Abstand in m, in dem die Bedeutung des Zeichens noch erkennbar sein muß.

Anmerkung: Die Formel läßt sich bis zu einem Abstand von etwa 50 m anwenden.

6.

Farb- und fotometrische Eigenschaften der Werkstoffe

Hinsichtlich der Farb- und fotometrischen Eigenschaften der Werkstoffe sollen die ISO-Normen und die Normen der Internationalen Beleuchtungskommission (CIE Commission internationale de l'éclairage) angewendet werden.

7.

GEFAHRENKENNZEICHNUNG DURCH GELB/SCHWARZ

Link auf Abbildung


Fußnoten

(1)

Gilt als Sicherheitsfarbe nur in Verbindung mit einem Bildzeichen oder einem Text auf Gebotszeichen oder Hinweiszeichen mit sicherheitstechnischen Anweisungen.

Anlage 2

Link auf AbbildungLink auf Abbildung

f)

Link auf Abbildung

j)

Link auf Abbildung

k)

Link auf Abbildung

l)

Link auf Abbildung

m)

Link auf Abbildung
Link auf Abbildung
Link auf Abbildung


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