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Verordnung über den Sonntagsverkauf am 24. Dezember

Veröffentlichungsdatum:19.12.1961 Inkrafttreten20.12.1961
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 20.12.1961 bis 11.02.2020Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 1961, S. 239
Gliederungsnummer:7102-a-3

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juris-Abkürzung: SoVerk24DezV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 7102-a-3
juris-Abkürzung:SoVerk24DezV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:7102-a-3
Verordnung über den Sonntagsverkauf am 24. Dezember
Vom 13. Dezember 1961
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 20.12.1961 bis 11.02.2020

V aufgeh. durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Februar 2020 (Brem.GBl. S. 7)

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Auf Grund des § 15 des Gesetzes über den Ladenschluß vom 28. November 1956 (BGBl. I S. 875) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 17. Juli 1957 (BGBl. I S. 722) und vom 14. November 1960 (BGBl. I S. 845) verordnet der Senat:

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§ 1

Am 24. Dezember dürfen, wenn dieser Kalendertag auf einen Sonntag fällt,

1.

Verkaufsstellen für die Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen im Sinne des § 4 Abs. 2 des Milch- und Fettgesetzes in der Fassung vom 10. Dezember 1952 (BGBl. I S. 807),

2.

Verkaufsstellen von Betrieben, die Konditorwarenherstellen,

3.

Verkaufsstellen, in denen in erheblichem Umfang Blumen feilgehalten werden,

4.

Verkaufsstellen für Zeitungen,

5.

Verkaufsstellen, die überwiegend Lebens- und Genußmittel feilhalten, und

6.

Verkaufsstellen für die Abgabe von Weihnachtsbäumen von 10 bis 12 Uhr geöffnet sein.


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§ 2

Inhaber von Verkaufsstellen, die von den in dieser Verordnung vorgesehenen Öffnungszeiten Gebrauch machen, haben Abdruck oder Abschrift dieser Verordnung in der Verkaufsstelle an sichtbarer Stelle auszuhängen.

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§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Beschlossen Bremen, in der Versammlung des Senats vom 13. und bekanntgemacht am 19. Dezember 1961.

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