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Bremisches Gesetz über die Gewährung einer Sonderzahlung (Bremisches Sonderzahlungsgesetz)

Bremisches Sonderzahlungsgesetz

Veröffentlichungsdatum:18.05.2004 Inkrafttreten01.01.2004
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2004 bis 31.12.2005Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 2004, S. 207
Gliederungsnummer:2042-b-1

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juris-Abkürzung: SondZG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2042-b-1
juris-Abkürzung:SondZG BR
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2042-b-1
Bremisches Gesetz über die Gewährung einer Sonderzahlung
(Bremisches Sonderzahlungsgesetz)
vom 11. Mai 2004*
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2004 bis 31.12.2005

G aufgeh. durch Art. 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2006 (Brem.GBl. S. 353)

Fußnoten

*
Verkündet als Artikel 1 des Bremischen Gesetzes über die Gewährung einer Sonderzahlung und zur Änderung des Senatsgesetzes vom 11. Mai 2004 (Brem.GBl. S. 207)
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§ 1
Berechtigter Personenkreis

(1) Eine jährliche Sonderzahlung erhalten nach diesem Gesetz:

1.

Beamtinnen und Beamte nach § 1 Abs. 1 des Bremischen Beamtengesetzes. Ausgenommen sind Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte.

2.

Richterinnen und Richter der Freien Hansestadt Bremen. Ausgenommen sind ehrenamtliche Richterinnen und Richter.

3.

Personen, denen Amtsbezüge der Freien Hansestadt Bremen zustehen.

4.

Personen, denen Versorgungsbezüge zustehen, die die Freie Hansestadt Bremen oder eine der Aufsicht der Freien Hansestadt Bremen unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zu tragen hat.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

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§ 2
Sonderzahlung für Personen, denen
Dienst- und Amtsbezüge zustehen

(1) Wer am 1. Dezember zu dem Personenkreis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 gehört, hat Anspruch auf eine Sonderzahlung. Die Sonderzahlung beträgt in den

1.

Besoldungsgruppen A 2 bis A 6

83 Prozent,

2.

Besoldungsgruppen A 7 bis A 8

55 Prozent,

3.

Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 a

50 Prozent,

4.

übrigen Besoldungsgruppen sowie für Personen, denen Amtsbezüge zustehen

45 Prozent

der nach dem Besoldungsrecht für den Monat Dezember maßgebenden Bezüge. Bei Anwärterinnen und Anwärtern bestimmt sich die Höhe des Prozentsatzes der Sonderzahlung nach dem Eingangsamt, in das sie nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintreten würden. Eine Nichtanpassung der Sonderzahlung an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse (§ 14 Bundesbesoldungsgesetz) ist durch Gesetz zu regeln.

(2) Bezüge im Sinne des Absatzes 1 sind unter Berücksichtigung des § 6 des Bundesbesoldungsgesetzes

1.

bei Dienstbezügen das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amts-, Stellen- und Ausgleichszulagen, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professorinnen und Professoren der Besoldungsordnung C (§ 77 des Bundesbesoldungsgesetzes), Zulagen nach Nummer 1 Abs. 3 und Nummer 2 der Vorbemerkungen zur Bundesbesoldungsordnung W, Leistungsbezüge nach § 33 des Bundesbesoldungsgesetzes, soweit diese nicht als Einmalzahlungen gewährt werden, Zulagen für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes nach §§ 45 und 46 des Bundesbesoldungsgesetzes, Zulagen für Richterinnen und Richter als Mitglieder der Verfassungsgerichtshöfe sowie der ruhegehaltfähige Teil der Vergütung für Beamtinnen und Beamte im Vollstreckungsdienst,

2.

bei Anwärterbezügen der Anwärtergrundbetrag, der Familienzuschlag, der Anwärtersonderzuschlag, Stellenzulagen und Ausgleichszulagen,

3.

bei Amtsbezügen das Amtsgehalt und der Familienzuschlag.

(3) Die Sonderzahlung ist mit den laufenden Bezügen für den Monat Dezember zu zahlen.

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§ 3
Sonderzahlung für Personen, denen
Versorgungsbezüge zustehen

(1) Wer am 1. Dezember zu dem Personenkreis nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 gehört, hat vor Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften Anspruch auf eine Sonderzahlung. Die Sonderzahlung beträgt für Personen, denen Versorgungsbezüge aus dem Grundgehalt nachstehender Besoldungsgruppen zustehen

1.

A 2 bis A 6

83 Prozent,

2.

A 7 bis A 8

55 Prozent,

3.

A 9 bis A 12 a

50 Prozent,

4.

die Übrigen sowie für Personen, denen Ruhegehalt nach dem Senatsgesetz zusteht

45 Prozent

der für den Monat Dezember zustehenden Versorgungsbezüge. Zuschläge nach den §§ 50 a bis 50 e des Beamtenversorgungsgesetzes bleiben unberücksichtigt. Eine Nichtanpassung der Sonderzahlung an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse (§ 70 Beamtenversorgungsgesetz) ist durch Gesetz zu regeln.

(2) Versorgungsbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind

1.

Ruhegehalt, Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld, Unterhaltsbeitrag zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 Satz 2 bis 4 des Beamtenversorgungsgesetzes,

2.

Übergangsgeld für ausgeschiedene Personen, denen Amtsbezüge zustanden.

(3) Die Sonderzahlung ist mit den laufenden Versorgungsbezügen für den Monat Dezember zu zahlen.

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§ 4
Sonderregelungen bei Dienst- und Amtsbezügen

(1) Die Sonderzahlung für die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 genannten Berechtigten ist für jeden vollen Kalendermonat des maßgeblichen Kalenderjahres, in dem kein Anspruch auf Bezüge bestand, um ein Zwölftel zu vermindern. Dabei werden mehrere Zeiträume zusammengezählt und der Monat zu dreißig Tagen gerechnet. Ist der Berechtigte aus dem Grundwehrdienst oder dem Zivildienst unmittelbar in den öffentlichen Dienst zurückgekehrt, unterbleibt die Minderung der Sonderzahlung für den Zeitraum des Grundwehrdienstes oder des Zivildienstes dieses Kalenderjahres. Ist der Berechtigte zum maßgeblichen Zeitpunkt in Elternzeit, unterbleibt die Verminderung der Sonderzahlung bis zur Vollendung des zwölften Lebensmonats des Kindes, wenn am Tage vor Antritt der Elternzeit Anspruch auf Bezüge aus einem Rechtsverhältnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bestanden hat.

(2) In den Fällen einer Beurlaubung ohne Bezüge und des Ausscheidens aus dem Amt nach § 29 des Bremischen Abgeordnetengesetzes ist die Sonderzahlung nach dem Beschäftigungsumfang am Tag vor Beginn des Urlaubs oder Ausscheidens zu bemessen; das gilt auch für eine Teilzeitbeschäftigung während einer Elternzeit, wenn das Kind den zwölften Lebensmonat noch nicht vollendet hat.

(3) Abweichend von § 2 Abs. 1 hat Anspruch auf eine Sonderzahlung, wer vor dem 1. Dezember aus dem bremischen öffentlichen Dienst zu einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) versetzt oder dort nahtlos neu ernannt wird. In diesem Fall sind die im letzten Monat vor dem Ausscheiden zustehenden Bezüge maßgebend. Die Auszahlung erfolgt mit den letztmalig zu zahlenden Bezügen.

(4) Personen, deren Bezüge für den Monat Dezember auf Grund einer Disziplinarmaßnahme teilweise einbehalten werden oder kraft Gesetzes in voller Höhe als einbehalten gelten, erhalten die Sonderzahlung nur, wenn die einbehaltenen Bezüge nachzuzahlen sind.

(5) Personen, die einen Unterhaltsbeitrag oder eine Unterhaltsleistung durch Gnadenerweis oder Disziplinarentscheidung erhalten, haben keinen Anspruch auf Sonderzahlung.

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§ 5
Besoldungsdurchschnitt

Veränderungen der Besoldungsstruktur durch dieses Gesetz sind bei der Festsetzung des Besoldungsdurchschnitts nach § 34 des Bundesbesoldungsgesetzes zu berücksichtigen.

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§ 6
Sonstiger berechtigter Personenkreis

Dieses Gesetz gilt entsprechend für:

1.

ehemalige Angestellte und deren Hinterbliebene, denen nach dem Senatsbeschluss vom 19. August 1949 Versorgungsansprüche in Höhe beamtenrechtlicher Versorgungsbezüge zuerkannt sind,

2.

ehemalige Polizeibedienstete und deren Hinterbliebene, die nach dem Senatsbeschluss vom 14. September 1951 eine laufende Unterstützung in Höhe beamtenrechtlicher Versorgungsbezüge erhalten,

3.

ehemalige Angestellte, Arbeiter und Arbeiterinnen der Stadt Bremerhaven und deren Hinterbliebene, die Versorgungsbezüge nach der Ruhegeldordnung für die Angestellten der Stadt Wesermünde vom 5. Januar 1925 in der Fassung der Ortsgesetze vom 15. Juni 1957 (Brem.GBl. S. 136) und vom 18. Mai 1960 (Brem.GBl. S. 69) erhalten.


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§ 7
Stichtag

Für die Gewährung und Bemessung der Zuwendung sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse am 1. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres maßgebend, soweit in diesem Gesetz keine anderen Regelungen getroffen sind.

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§ 8
Übergangsbestimmungen*

(1) Für ehemalige Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter der Stadt Bremerhaven und deren Hinterbliebene, die am 31. Dezember 2003 eine zusätzliche Rente nach dem Ortsgesetz betreffend eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Angestellten der Stadt Bremerhaven vom 24. März 1956 (Brem.GBl. S. 31) in der Fassung des Ortsgesetzes vom 5. Oktober 1956 (Brem.GBl. S. 155) oder nach dem Ortsgesetz betreffend eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der invalidenversicherungspflichtigen Beschäftigten (Arbeiterinnen und Arbeiter) der Stadt Bremerhaven vom 24. März 1956 (Brem.GBl. S. 33) in der Fassung des Ortsgesetzes vom 5. Dezember 1956 (Brem.GBl. S. 155) erhalten haben, beträgt die Sonderzahlung

1.

im Monat Dezember nach dem 1. Januar 2004 70 Prozent der zusätzlichen Rente,

2.

im darauf folgenden Jahr 50 Prozent der zusätzlichen Rente,

3.

im zweiten Jahr nach der Erstgewährung 25 Prozent der zusätzlichen Rente.

Ab dem drittem Jahr nach der Erstgewährung besteht kein Anspruch mehr.

(2) Im Übrigen besteht kein Anspruch auf eine Sonderzahlung.

Fußnoten

*

[Entsprechend des Artikels 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2006 (Brem.GBl. S. 353) tritt § 8 zum 01.01.2007 außer Kraft.]

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§ 9
Schlussbestimmungen

(1) Dieses Gesetz ersetzt für die Freie Hansestadt Bremen die durch Artikel 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2003/2004 vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798) aufgehobenen Gesetze.

(2) Das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung an Beamte, Richter und Versorgungsberechtigte vom 23. Februar 1965 (Brem.GBl. S. 57 - 2042-b-1), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 6. September 1983 (Brem.GBl. S. 459), wird aufgehoben.

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