Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Ordnung zur staatlichen Anerkennung der Sozialpädagoginnen/Sozialarbeiterinnen im Lande Bremen (Anerkennungsordnung) vom 27. März 2008

Ordnung zur staatlichen Anerkennung der Sozialpädagoginnen/Sozialarbeiterinnen im Lande Bremen (Anerkennungsordnung)

Anerkennungsordnung

Veröffentlichungsdatum:19.05.2008 Inkrafttreten01.04.2008
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.04.2008 bis 01.04.2013Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 2008, S. 119
Gliederungsnummer:2160-d-9

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: SozAnerkO BR 2008
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2160-d-9
juris-Abkürzung:SozAnerkO BR 2008
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2160-d-9
Ordnung zur staatlichen Anerkennung
der Sozialpädagoginnen/Sozialarbeiterinnen im Lande Bremen
(Anerkennungsordnung)
Vom 27. März 2008
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.04.2008 bis 31.03.2013

V aufgeh. durch § 14 Abs. 2 der Verordnung vom 9. September 2010 (Brem.GBl. 2011 S. 230)

Einzelansicht Seitenanfang

Aufgrund des § 114 des Bremischen Hochschulgesetzes vom 25. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339) erlässt die Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales als Anerkennungsbehörde im Einvernehmen mit der Senatorin für Bildung und Wissenschaft und nachstehende Ordnung:

Einzelansicht Seitenanfang

§ 1
Grundsatz

(1) Die staatliche Anerkennung als Sozialpädagogin/Sozialarbeiterin erhält, wer nach erfolgreichem Abschluss des Studiums im Studiengang Sozialpädagogik/Sozialarbeit an der Hochschule Bremen seine berufliche Eignung in einem einjährigen Berufspraktikum nachgewiesen hat.

(2) Soweit diese Ordnung auf natürliche Personen Bezug nimmt, gilt es für weibliche und männliche Personen in gleicher Weise. Dienst- und Funktionsbezeichnungen werden von Männern in der männlichen Sprachform geführt.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 1a
Europaklausel

Nach Anerkennung der Berufsqualifikationen von Angehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz als staatlich geprüfte Sozialpädagogin/Sozialarbeiterin wird auf Antrag durch die Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales die staatliche Anerkennung erteilt, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist und die Kriterien dieser Anerkennungsordnung, unter Beachtung der für diese Berufe notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache, erfüllt werden. Die Sprachkenntnisse werden als ausreichend anerkannt, wenn sie für die Aufnahme an der Hochschule Bremen für den Studiengang Soziale Arbeit ausreichen würden. Berufspraktische Tätigkeiten, die nach erfolgreichem schulischen Abschluss in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworben wurden, können auf Antrag, analog § 12 dieser Ordnung, durch die Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales anerkannt werden. Das erfolgreiche Bestehen des Kolloquiums als Abschlussprüfung ist Voraussetzung für die Erteilung der staatlichen Anerkennung.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 2
Berufspraktikum

(1) Das Berufspraktikum besteht aus der sozialpraktischen Tätigkeit, aus gleichzeitigen praxisbegleitenden Ausbildungsveranstaltungen und aus einem Kolloquium.

(2) Ziel des Berufspraktikums ist die Befähigung, Aufgaben der Sozialarbeit und Sozialpädagogik vor allem im Bereich der öffentlichen und freien Träger der Jugend-, Familien- und Sozialhilfe selbständig und verantwortlich wahrnehmen zu können.

(3) Im Berufspraktikum soll dem Berufspraktikanten Gelegenheit gegeben werden,

1.

im Studium erworbene theoretische und methodische Kenntnisse und Fähigkeiten in der beruflichen Praxis anzuwenden, zu ergänzen und zu vertiefen,

2.

eigene Wirkungsmöglichkeiten zu erproben und sich in der Zusammenarbeit mit anderen Fachkräften zu üben,

3.

die Tätigkeitsbereiche und ihre besonderen Aufgaben, Möglichkeiten und Grenzen kennen zu lernen und sich selbst als Beteiligter in Problemlösungsprozessen zu erfahren sowie

4.

rechtliche, organisatorische und institutionelle Zusammenhänge und die Bedeutung übergeordneter Verfahrens- und Entscheidungsprozesse zu erfassen.

(4) Das Berufspraktikum soll in der Regel unmittelbar nach der Hochschulprüfung begonnen werden und 5 Jahre nach ihr beendet sein; über Ausnahmen von dieser Frist, entscheidet auf Antrag die anerkennende Stelle. Die gleichen Fristen gelten bei einer Unterbrechung des Berufspraktikums. Als Ausnahmegründe kommen insbesondere Krankheit, die Versorgung eigener Kinder oder ein berufsverwandtes Aufbaustudium in Betracht.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 3
Sozialpraktische Tätigkeit

(1) Die sozialpraktische Tätigkeit ist in Praktikumstellen der Jugend-, Familien- und Sozialhilfe sowie in den Bereichen Bildung, Gesundheit, Rechtspflege oder anderen Praktikumstellen, soweit sie sozialpraktische Aufgaben wahrnehmen, abzuleisten.

(2) Die sozialpraktische Tätigkeit dauert bei Vollzeittätigkeit 1 Jahr. Sie umfasst eine 9-monatige sozialpädagogische Tätigkeit, sowie eine 3-monatige Tätigkeit im Sozialverwaltungsbereich. Die anerkennende Stelle entscheidet in fachlich begründeten Einzelfällen auf Antrag über Ausnahmen von dieser Regelung.

(3) Während der sozialpädagogischen Tätigkeit erfährt die Berufspraktikantin den Umgang mit Zielgruppen. Ihr sind zunehmend Aufgaben zur eigenständigen Wahrnehmung zu übertragen. Sie soll lernen, Methoden und Kenntnisse der Sozialarbeit für die Arbeit der Zielgruppen anzuwenden. Die Berufspraktikantin ist in die rechtlichen Grundlagen sozialer Arbeit einzuführen und mit den Grundfunktionen von Verwaltungshandeln vertraut zu machen. Sie erhält einen Überblick über die Zuständigkeiten und das Zusammenwirken der verschiedenen Bereiche.

(4) Während der Sozialverwaltungstätigkeit erfährt die Berufspraktikantin die Einführung in die rechtlichen Grundlagen sozialer Arbeit und wird mit den Grundfunktionen von Verwaltungshandeln vertraut gemacht. Sie soll einen Überblick über die Zuständigkeiten und das Zusammenwirken der verschiedenen Bereiche gewinnen.

(5) Die sozialpädagogische Tätigkeit kann grundsätzlich bei allen Trägern abgeleistet werden, sofern sie die Bedingungen nach § 4 erfüllen. Die Sozialverwaltungstätigkeit ist in der Regel in kommunalen oder staatlichen Behörden abzuleisten. Letztere kann auch in der Verwaltung eines Trägers der freien Wohlfahrtspflege abgeleistet werden, wenn die Aufgaben den Aufgaben in einer öffentlichen Verwaltung vergleichbar sind.

(6) Die Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales berät die Berufspraktikantinnen bei der Suche und der Auswahl der Praktikumstellen und stellt Informationen zum Berufspraktikum zur Verfügung. Die Praktikumstelle soll 2 Monate vor Antritt mitgeteilt werden.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 4
Praktikumstellen

(1) Die sozialpraktische Tätigkeit ist in Praktikumstellen auszuüben, die Aufgaben der Sozialarbeit und Sozialpädagogik wahrnehmen. Die Anleitung der Berufspraktikantinnen durch mindestens drei ständig dort beschäftigte, staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen oder Sozialpädagoginnen mit in der Regel mindestens dreijähriger Berufserfahrung nach der staatlichen Anerkennung oder durch Fachkräfte mit vergleichbarer Berufserfahrung muss gewährleistet sein. Die Fachkräfte müssen in der Lage sein, die Berufspraktikantinnen aktiv zu unterstützen, die im § 2 Abs. 2 und 3 aufgeführten Ziele zu erreichen. Notwendig ist dafür insbesondere die regelmäßige Durchführung von vorbereiteten Anleitungsgesprächen. Die Praktikumstellen müssen dafür Sorge tragen, dass die für die Wahrnehmung der Anleitungsaufgaben erforderlichen Arbeitszeiten in den Arbeitspensen der Anleiter in angemessener Weise berücksichtigt werden.

(2) Die Praktikumstellen und ihre Träger sind für die Durchführung der sozialpraktischen Tätigkeit verantwortlich. Sie haben die Anleitung der Berufpraktikantinnen auf der Grundlage der Ausbildungsplanung gemäß § 5 sicherzustellen und über den Berufspraktikanten Beurteilungen gemäß § 6 abzugeben. Die Praktikumstelle hat

1.

der Berufspraktikantin einen Einblick in ihre Arbeitsziele, ihre Aufgabenbereiche und ihre Organisationsstruktur, in die Rechtsgrundlagen ihrer Tätigkeit und in Mittel, Arbeitsformen und Möglichkeiten zur Durchführung der Aufgaben geben,

2.

der Berufspraktikantin unter Berücksichtigung ihres Kenntnis- und Erfahrungsstandes Aufgaben zu übertragen, deren Durchführung zur Erprobung und Erweiterung ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie zur Förderung ihrer Reflexions- und Entscheidungsfähigkeiten beiträgt.

(3) Der Träger der Praktikumstelle hat mit dem Berufspraktikantin einen Praktikantenvertrag abzuschließen, der nach den Bestimmungen der §§ 10 bis 23 Berufsbildungsgesetz (BBiG) formuliert sein muss.

(4) Die Praktikumstellen müssen von der Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales anerkannt sein. Die Anerkennung erfolgt auf Antrag. Folgende Angaben sind dafür erforderlich:

1.

Bezeichnung und Anschrift der Praktikumstelle,

2.

Angaben über Aufgabenbereiche und Zielgruppen der Praktikumstelle,

3.

Praktikantenvertrag gemäß den Bestimmungen des BBiG,

4.

Qualifikation der für die Praxisanleitung vorgesehenen Fachkraft gemäß Absatz 1 und Nachweis der Teilnahme an einer Fortbildung für Anleiterinnen, die nicht länger als fünf Jahre zurückliegen darf. Die anerkennende Stelle führt regelmäßig Fortbildungen für Anleiterinnen durch.

Die Anerkennung wird unter dem Vorbehalt des federzeitigen Widerrufs erteilt. Ein solcher erfolgt, wenn die anerkennende Stelle Kenntnis darüber erhalten hat, dass eine Praktikumstelle die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr ausreichend erfüllt. Er erfolgt schriftlich, wenn die Praktikumstelle auf die Ausbildungsmängel hingewiesen worden ist und diese nach einem Beratungsgespräch mit verantwortlichen Vertreterinnen der Praktikumstelle nicht behoben hat.

(5) Die Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales ist zu beteiligen, wenn zwischen der Praktikumstelle und den Berufspraktikantinnen Fragen der Durchführung des Berufspraktikums strittig sind. Vor Auflösung eines Praktikantenvertrages ist ein gemeinsames Gespräch mit den Beteiligten zu führen.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 5
Ausbildungsplanung

(1) Für jeden Teil des Berufspraktikums ist von der Praktikumstelle gemeinsam mit der Berufspraktikantin ein Ausbildungsplan zu erstellen, von beiden zu unterschreiben und bei Bedarf fortzuschreiben. Der Ausbildungsplan soll den in § 2 Abs. 2 und 3 und den in § 3 Abs. 3 und 4 genannten Zielvorstellungen Rechnung tragen und die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen der jeweiligen Berufspraktikantin berücksichtigen.

(2) Im Ausbildungsplan ist deutlich zu machen, welche Aufgaben der Berufpraktikantin übertragen werden, damit sie sich schrittweise in ihrer Kompetenzen weiterentwickeln und die Rolle der professionell handelnden Sozialpädagogin/Sozialarbeiterin einnehmen kann. Dabei sollen insbesondere methodische Fähigkeiten zur Selbstbeobachtung, zum Planen des eigenen Handelns und zur Kooperation mit anderen Fachkräften in institutionellen Zusammenhängen sowie differenziertes Wahrnehmen und Verstehen von Verhaltensweisen, Aussagen und Gefühlen anderer Menschen Beachtung finden. Der Ausbildungsplan hat die Funktion, dem gesamten Ablauf des Berufspraktikums fachlich orientierende Ziele und Strukturen zu geben und soll Grundlage für regelmäßige Anleitungsgesprächen sein.

(3) Der anerkennenden Stelle ist spätestens acht Wochen nach Beginn des Berufspraktikums ein Exemplar des Ausbildungsplans zur Überprüfung zuzusenden. Die Praktikumstelle erhält eine Mitteilung, wenn dem Ausbildungsplan nicht zugestimmt werden kann oder die Zustimmung mit einer Auflage verbunden wird. Die Ausbildungspläne werden in den praxisbegleitenden Ausbildungsveranstaltungen zum Gegenstand der fachlichen Reflexion gemacht.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 6
Beurteilungen

(1) Nach sechs Monaten erfolgt eine Zwischenbeurteilung, die den Verlauf des Lernprozesses auf der Grundlage des Ausbildungsplans darstellt und aus der auch hervorgeht, ob das Berufspraktikum voraussichtlich mit Erfolg abgeleistet wird. Zum Abschluss des Berufspraktikums ist eine Endbeurteilung für jede sozialpraktische Tätigkeit zu fertigen, ob das Berufspraktikum mit oder ohne Erfolg absolviert wurde. Wird das Berufspraktikum an zwei unterschiedlichen Praxisorten absolviert, ist die Zwischenbeurteilung für den sozialpädagogischen Anteil nach spätestens 5 Monaten einzureichen.

(2) Beurteilungen sind unter Beteiligung des Berufspraktikanten von den an der Ausbildung Beteiligten zu erstellen und zu unterzeichnen. Sie sind der Berufspraktikantin bekannt zu machen und in einfacher Ausfertigung der anerkennenden Stelle zuzuleiten.

(3) Der Anspruch der Berufspraktikantin auf ein Zeugnis bleibt hiervon unberührt.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 7
Verlängerung und Unterbrechung der sozialpraktischen Tätigkeit

(1) Die sozialpraktische Tätigkeit ist zu verlängern, wenn sie nicht mit Erfolg abgeleistet wurde. Die Verlängerung beträgt in der Regel 6 Monate, bei Vollzeittätigkeit längstens 12 Monate.

(2) Wird die sozialpraktische Tätigkeit länger als 8 Wochen nicht ausgeübt, verlängert sie sich um die Ausfallzeit.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 8
Praxisbegleitende Ausbildungsveranstaltungen

(1) Während des Berufspraktikums werden von der Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales praxisbegleitende Ausbildungsveranstaltungen durchgeführt.

(2) Die praxisbegleitenden Ausbildungsveranstaltungen unterstützen die Berufspraktikantinnen in ihrem professionellen Lernprozess, sie dienen der theoretischen Reflexion von Praxiserfahrungen, Einübung von mündlicher wie schriftlicher Darstellung fachlicher Zusammenhänge, Vertiefung fachlicher Erkenntnisse und Fähigkeiten, Ergänzung fachlicher Information sowie den ausbildungsplanübergreifenden Erfahrungsaustausch. Praxisbegleitende Ausbildungsveranstaltungen sind von erfahrenen Fachkräften geleitete Gruppentreffen mit Supervisionscharakter, Kleingruppentreffen zur kollegialen Beratung, fachliche Informationsseminare, Hospitationen, Exkursionen u.a. Bei der Durchführung sollen Fachpraxis und Hochschule einbezogen werden.

(3) Die Berufspraktikanten werden zu Lerngruppen mit 10 bis 12 Teilnehmerinnen eingeteilt. Jede Gruppe erhält eine Gruppenberaterin, die über Kompetenzen und Erfahrung in der Begleitung von Lernprozessen in Erwachsenengruppen verfügt. Im Ausbildungsjahr finden an höchstens 38 Tagen praxisbegleitende Ausbildungsveranstaltungen statt, davon mindestens 12 Tage unter Leitung der Gruppenberaterin. Die Berufspraktikantinnen sind verpflichtet, regelmäßig an den Veranstaltungen teilzunehmen und dieses nachzuweisen.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 9
Kolloquium und Praktikumbericht

(1) Das Kolloquium dient der Feststellung, ob die Berufspraktikantin ihre beruflichen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen fachlich ausreichend reflektiert hat und ob sie darstellen kann, dass sie über Fähigkeiten verfügt, die für professionelles selbständiges und verantwortliches Handeln in sozialpädagogischen/sozialarbeiterischen Aufgabenfeldern notwendig sind.

(2) Das Kolloquium wird als Einzelprüfung geführt. Als Gesprächsdauer ist für jede Berufspraktikantin ein Zeitraum von 15 bis 30 Minuten vorzusehen.

(3) Grundlage für das Kolloquiums ist der von den Berufspraktikantinnen zu erstellende schriftliche Praktikumbericht, indem sie ihre im Berufspraktikum gemachte Erfahrungen und Lernprozesse darstellen, die beim Umsetzen fachlicher Kenntnisse in praktisches berufliches Handeln erworbenen Einsichten reflektieren und sich mit der Rolle als Sozialpädagogin/Sozialarbeiterin auseinandersetzen sollen. Der Bericht muss maschinell geschrieben sein und sollte den Umfang von 10 Seiten DIN A 4 nicht überschreiten.

(4) Das Kolloquium kann frühestens zwei Monate vor Beendigung und muss spätestens drei Monate nach Beendigung des Berufspraktikums durchgeführt werden.

(5) Das Kolloquium erfolgt für Menschen mit Behinderungen barrierefrei. Behinderten Berufspraktikantinnen sind für das Kolloquium und den Bericht die ihrer Behinderung angemessenen Prüfungserleichterungen zu gewähren. Praktikantinnen mit Behinderungen, deren Schwerbehindertenstatus nicht festgestellt ist, sollen auf Antrag angemessene Prüfungserleichterungen gewährt werden, wenn die Behinderung durch ein ärztliches Zeugnis oder auf Verlangen durch ein amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen ist.

(6) Zum Kolloquium wird auf Antrag zugelassen, wer die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 erfüllt, an den praxisbegleitenden Ausbildungsveranstaltungen teilgenommen und einen Praktikumbericht gemäß Absatz 3 vorgelegt hat. Dem Antrag auf Zulassung zum Kolloquium sind ein kurz gefasster Lebenslauf und eine beglaubigte Kopie des Zeugnisses über die Abschlussprüfung der Hochschule beizufügen. Wenn mehr als ein Viertel der Ausbildungsveranstaltungen versäumt wurden, ist die Zulassung zum Kolloquium zu überprüfen bzw. mit besonderen Auflagen zu verbinden.

(7) Der Kommission gehören an:

1.

zwei Vertreterinnen der Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales, von denen eine den Vorsitz führt,

2.

eine Vertreterin aus dem Bereich der Senatorin für Bildung und Wissenschaft,

3.

eine Vertreterin der freien Träger von Praktikumstellen, die durch die Vereinigung der freien Wohlfahrtspflege benannt wird,

4.

eine Vertreterin der öffentlichen Träger von Praktikumstellen,

5.

eine Beauftragte des Gesamtpersonalrates, die in Absprache mit den Interessenvertretungen bei der freien öffentlichen Trägern benannt wird,

6.

auf Wunsch der Berufspraktikantin kann die Frauenbeauftragte oder die Schwerbehindertenvertretung mit beratender Stimme am Kolloquium teilnehmen.

(8) Die Kommission stellt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden fest, ob die Berufspraktikantin den gemäß Absatz 1 erforderlichen Nachweis erbracht hat. Sie kann dafür den Erfahrungsbericht heranziehen, wenn dies im Interesse der Berufspraktikantin liegt. Die Kommission ist beschlussfähig, wenn die unter Absatz 7 Nr. 1 bis 2 genannten Mitglieder anwesend sind. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden.

(9) Kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass der erforderliche Nachweis nicht erbracht wurde, ist das Kolloquium nicht bestanden. Die Kommission kann eine Verlängerung des Berufspraktikums, die weitere Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen, den Wechsel der Praktikumstelle und die Vorlage eines neuen Praktikumberichtes empfehlen oder als Auflage für die erneute Zulassung zum Kolloquium erklären. Der Berufspraktikantin, die das Kolloquium nicht bestanden hat, wird in einem gesonderten Gespräch Gelegenheit gegeben, sich über die Entscheidungsgründe der Kommission und die Empfehlungen oder Auflage zu informieren.

(10) Das Kolloquium kann nach frühestens 6 Monate wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist nur mit einer Ausnahmegenehmigung der Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales zulässig.

(11) Über das Kolloquium ist eine Niederschrift zu fertigen, in der die Fragestellungen und das Ergebnis der Beratungen einschließlich der Empfehlungen oder Auflagen festzuhalten sind. Das Kolloquium ist nicht öffentlich.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 10
Staatliche Anerkennung

(1) Die Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales erteilt auf Antrag die staatliche Anerkennung als Sozialpädagogin/Sozialarbeiterin mit Wirkung des Tages, der auf die Beendigung des Berufspraktikums folgt, wenn die Berufspraktikantin das Berufspraktikum mit Erfolg abgeleistet und das Kolloquium bestanden hat. Dem Antrag ist ein polizeiliches Führungszeugnis beizufügen. Mit der Erteilung der staatlichen Anerkennung ist die Berechtigung verbunden, die Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Sozialpädagogin/Sozialarbeiterin" zuführen.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 11
Versagung und Widerruf der staatlichen Anerkennung

(1) Die staatliche Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die Gründe für die Erteilung nicht vorgelegen haben oder wenn nach der Erteilung Versagungsgründe wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen bekannt werden.

(2) Die staatliche Anerkennung kann wieder ausgesprochen werden, wenn die Gründe für die Versagung oder den Widerruf nicht mehr vorliegen.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 12
Anrechnung von sozialpraktischen Tätigkeiten auf das Berufspraktikum

(1) Sozialpraktische Tätigkeiten, die vor dem Berufspraktikum geleistet wurden, können von der anerkennenden Stelle auf Antrag auf das Berufspraktikum angerechnet werden. Dem Antrag sind ein kurz gefasster Lebenslauf und ein qualifiziertes Zeugnis beizufügen.

(2) Die sozialpraktische Tätigkeit, für die die Anrechnung beantragt wird, darf bei Antragstellung nicht länger als 6 Jahre zurückliegen. Mindestens 6 Monate der anrechenbaren Tätigkeit müssen ohne Unterbrechung mindestens in Form einer Halbtagsbeschäftigung abgeleistet worden sein.

(3) Die Anrechnung von sozialpraktischen Tätigkeiten erfolgt nach Maßgabe folgender Grundsätze:

1.

Sozialpraktische Tätigkeiten, die nach erfolgreichem Abschluss des Studiums im Studiengang Sozialpädagogik/Sozialarbeit geleistet wurden, können auf das Berufspraktikum angerechnet werden, wenn diese den Anforderungen nach § 2, 3 und 4 entsprechen.

2.

Eine sonstige sozialpädagogische Tätigkeit nach der Hochschulprüfung kann mit 3 Monaten auf das Berufspraktikum angerechnet werden, so fern eine Beurteilung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, das mindestens 5 Monate unter Praktikumsbedingungen mit Erfolg abgeleistet wurden.

3.

Eine sozialpraktische Tätigkeit, die nach einer sonstigen sozialpädagogischen Fachausbildung und der staatlichen Anerkennung erbracht wurde, kann mit 3 Monaten auf das sozialpädagogische Praktikum angerechnet werden.

4.

Eine sozialpraktische Tätigkeit, die im Sozialverwaltungsbereich nach der Laufbahnprüfung für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst des Landes und der Stadtgemeinde Bremen oder einer als gleichwertig anerkannten Prüfung abgeleistet wurde und mindestens 6 Monate umfasste, kann mit 3 Monaten auf das Sozialverwaltungspraktikum angerechnet werden.

(4) Über den Antrag auf Anrechnung der sozialpraktischen Tätigkeit auf das Berufspraktikum wird erst entschieden, wenn der erfolgreiche Abschluss des Studiums nachgewiesen ist.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 13
Übergangsbestimmungen

Absolventinnen der Hochschule Bremen, die ihr Studium bei Inkrafttreten dieser Ordnung bereits abgeschlossen haben, sowie Studierende, die ihr Studium innerhalb von 6 Monaten abschließen werden, können auf Antrag bis längstens zum 1. Januar 2010 auch das Berufspraktikum nach Maßgabe der Ordnung zur staatlichen Anerkennung der Sozialpädagogin/Sozialarbeiterin im Lande Bremen (Anerkennungsordnung) vom 21. Februar 1980 durchführen und danach staatlich anerkannt werden.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 14
Inkrafttreten

(1) Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2008 in Kraft. Sie tritt am 31. März 2013 außer Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Ordnung zur staatlichen Anerkennung der Sozialpädagogen/Sozialarbeiter im Lande Bremen vom 21. Februar 1980 außer Kraft.

Bremen, den 27. März 2008

Die Senatorin für Arbeit,
Frauen, Gesundheit,
Jugend und Soziales

Einzelansicht Seitenanfang

Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.