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Ordnung zur staatlichen Anerkennung der Sozialpädagoginnen/Sozialarbeiterinnen und Sozialpädagogen/Sozialarbeiter im Lande Bremen (Anerkennungsordnung)

Anerkennungsordnung

Veröffentlichungsdatum:21.04.2011 Inkrafttreten13.12.2011
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.12.2011 bis 23.12.2015Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Verordnung vom 16.01.2023 (Brem.GBl. S. 17)
Fundstelle Brem.GBl. 2011, S. 230
Gliederungsnummer:2160-d-9

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juris-Abkürzung: SozAnerkO BR 2011
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2160-d-9
juris-Abkürzung:SozAnerkO BR 2011
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2160-d-9
Ordnung zur staatlichen Anerkennung der
Sozialpädagoginnen/Sozialarbeiterinnen und Sozialpädagogen/Sozialarbeiter im Lande Bremen
(Anerkennungsordnung)
Vom 9. September 2010
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.12.2011 bis 23.12.2015
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 16.01.2023 (Brem.GBl. S. 17)

Aufgrund des § 114 des Bremischen Hochschulgesetzes vom 22. Juni 2010 (Brem.GBl. S. 375) wird verordnet:

§ 1
Grundsatz

(1) Die staatliche Anerkennung als Sozialpädagogin oder Sozialarbeiterin oder als Sozialpädagoge oder Sozialarbeiter erhält, wer nach erfolgreichem Abschluss des Studiums im Studiengang Sozialpädagogik/Sozialarbeit an der Hochschule Bremen seine berufliche Eignung in einem einjährigen Berufspraktikum nachgewiesen hat.

§ 1a
Anerkennung im Ausland erworbener Abschlüsse

(1) Die Anerkennung eines außerhalb der Bundesrepublik Deutschland von Angehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines der übrigen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz oder eines anderen Staates erworbenen Ausbildungsabschlusses als Sozialpädagogin oder Sozialarbeiterin oder als Sozialpädagoge oder Sozialarbeiter mit dem Abschluss Diplom oder dem Bachelor of Arts erfolgt gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen. Die Anerkennung eines außerhalb der Europäischen Union, eines der übrigen Vertrags Staaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und außerhalb der Schweiz erworbenen Ausbildungsabschlusses als Sozialpädagogin oder Sozialarbeiterin oder als Sozialpädagoge oder Sozialarbeiter (Diplom oder Bachelor of Arts) erfolgt ebenfalls unter Anwendung der nachfolgend bestimmten Voraussetzungen.

(2) Die staatliche Anerkennung wird durch die Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen erteilt, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist und die Kriterien dieser Anerkennungsordnung unter Beachtung der für diesen Beruf notwendigen Sprachkenntnisse erfüllt werden. Die Sprachkenntnisse werden als ausreichend anerkannt, wenn sie für die Aufnahme an der Hochschule Bremen für den Studiengang Soziale Arbeit ausreichen würden.

(3) Entspricht die Qualifikation, auch unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin oder dem Antragsteller erworbenen Berufserfahrungen, ihrem Inhalt nach nicht den in dieser Anerkennungsordnung bestimmten Anforderungen, so kann die staatliche Anerkennung unter Beachtung der in der Anerkennungsordnung genannten Voraussetzungen von der erfolgreichen Ableistung eines Anpassungslehrgangs oder dem Bestehen einer Eignungsprüfung abhängig gemacht werden. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen. Die Dauer des Anpassungslehrgangs darf hierbei einen Zeitraum von drei Jahren nicht überschreiten. Die Teilnahme an einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung setzt voraus, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller über die oben genannten Sprachkenntnisse verfügt.

(4) Die Entscheidung über die Anerkennung, die Voraussetzungen, den Inhalt und das Verfahren des Anpassungslehrganges und der Eignungsprüfung trifft die Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen.

(5) Zur Beurteilung der persönlichen Eignung können angefordert werden:

-

Polizeiliches Führungszeugnis des Herkunftslandes und der Aufenthaltsländer und

-

Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates ausgestellt wurden und

-

eine eidesstattliche Erklärung, wenn im Herkunftsmitgliedstaat Unterlagen über die Vorstrafenfreiheit nicht ausgestellt wird, oder

in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt, eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsmitgliedstaats, die eine dieser eidesstattlichen oder feierlichen Erklärungen bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat, die belegen, dass keine Verurteilung wegen einschlägiger strafbarer Handlungen vorliegt.

§ 2
Berufspraktikum

(1) Das Berufspraktikum besteht aus der sozialpraktischen Tätigkeit, aus gleichzeitigen praxisbegleitenden Ausbildungsveranstaltungen und aus einem Kolloquium.

(2) Ziel des Berufspraktikums ist die Befähigung, Aufgaben der Sozialarbeit und Sozialpädagogik vor allem im Bereich der öffentlichen und freien Träger der Jugend-, Familien- und Sozialhilfe selbstständig und verantwortlich wahrnehmen zu können.

(3) Im Berufspraktikum soll Gelegenheit gegeben werden,

1.

im Studium erworbene theoretische und methodische Kenntnisse und Fähigkeiten in der beruflichen Praxis anzuwenden, zu ergänzen und zu vertiefen,

2.

eigene Wirkungsmöglichkeiten zu erproben und sich in der Zusammenarbeit mit anderen Fachkräften zu üben,

3.

die Tätigkeitsbereiche und ihre besonderen Aufgaben, Möglichkeiten und Grenzen kennen zu lernen und sich selbst als Beteiligte oder Beteiligter in Problemlösungsprozessen zu erfahren, sowie

4.

rechtliche, organisatorische und institutionelle Zusammenhänge und die Bedeutung übergeordneter Verfahrens- und Entscheidungsprozesse zu erfassen.


§ 3
Sozialpraktische Tätigkeit

(1) Die sozialpraktische Tätigkeit ist in Praktikumsstellen der Jugend-, Familien- und Sozialhilfe sowie in den Bereichen Bildung, Gesundheit, Rechtspflege oder anderen Praktikumsstellen, soweit sie sozialpraktische Aufgaben wahrnehmen, abzuleisten.

(2) Die sozialpraktische Tätigkeit dauert bei Vollzeittätigkeit 1 Jahr. Sie umfasst eine 9-monatige sozialpädagogische Tätigkeit, sowie eine 3-monatige Tätigkeit im Sozialverwaltungsbereich. Die anerkennende Stelle entscheidet in fachlich begründeten Einzelfällen auf Antrag über Ausnahmen von dieser Regelung.

(3) Während der sozialpädagogischen Tätigkeit erfahren die Berufspraktikantinnen oder Berufspraktikanten den Umgang mit Zielgruppen. Ihnen sind zunehmend Aufgaben zur eigenständigen Wahrnehmung zu übertragen. Sie sollen lernen, Methoden und Kenntnisse der Sozialarbeit für die Arbeit der Zielgruppen anzuwenden. Sie sind in die rechtlichen Grundlagen sozialer Arbeit einzuführen und mit den Grundfunktionen von Verwaltungshandeln vertraut zu machen. Sie erhalten einen Überblick über die Zuständigkeiten und das Zusammenwirken der verschiedenen Bereiche.

(4) Während der Sozialverwaltungstätigkeit erfahren die Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten die Einführung in die rechtlichen Grundlagen sozialer Arbeit und werden mit den Grundfunktionen von Verwaltungshandeln vertraut gemacht. Sie sollen einen Überblick über die Zuständigkeiten und das Zusammenwirken der verschiedenen Bereiche gewinnen.

(5) Die sozialpädagogische Tätigkeit kann grundsätzlich bei allen Trägern abgeleistet werden, sofern sie die Bedingungen nach § 4 erfüllen. Die Sozialverwaltungstätigkeit ist in der Regel in kommunalen oder staatlichen Behörden abzuleisten. Letztere kann auch in der Verwaltung eines Trägers der freien Wohlfahrtspflege abgeleistet werden, wenn die Aufgaben den Aufgaben in einer öffentlichen Verwaltung vergleichbar sind.

§ 4
Praktikumstellen

(1) Die sozialpraktische Tätigkeit ist in Praktikumsstellen auszuüben, die Aufgaben der Sozialarbeit und Sozialpädagogik wahrnehmen und mindestens drei staatlich anerkannte Sozialpädagoginnen oder Sozialpädagogen, staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen oder Sozialarbeiter oder vergleichbare Fachkräfte beschäftigen. Die Anleitung im Berufspraktikum durch eine ständig dort beschäftigte, staatlich anerkannte Sozialarbeiterin oder Sozialpädagogin oder einen ständig dort beschäftigten, staatlich anerkannten Sozialarbeiter oder Sozialpädagogen mit in der Regel mindestens dreijähriger Berufserfahrung nach der staatlichen Anerkennung oder durch eine Fachkraft mit vergleichbarer Berufserfahrung muss gewährleistet sein. Die Anleiterin oder der Anleiter muss in der Lage sein, die Berufspraktikantin oder den Berufspraktikanten aktiv zu unterstützen, die im § 2 Absatz 2 und 3 aufgeführten Ziele zu erreichen. Notwendig ist dafür insbesondere die regelmäßige Durchführung von vorbereiteten Anleitungsgesprächen. Die Praktikumstellen müssen dafür Sorge tragen, dass die für die Wahrnehmung der Anleitungsaufgaben erforderlichen Arbeitszeiten in den Arbeitspensen der anleitenden Fachkräfte in angemessener Weise berücksichtigt werden.

(2) Die Praktikumstellen und ihre Träger sind für die Durchführung der sozialpraktischen Tätigkeit verantwortlich. Sie haben die Anleitung auf der Grundlage der Ausbildungsplanung gemäß § 5 sicherzustellen und Beurteilungen gemäß § 6 abzugeben. Die Praktikumstelle hat

1.

einen Einblick in ihre Arbeitsziele, ihre Aufgabenbereiche und ihre Organisationsstruktur, in die Rechtsgrundlagen ihrer Tätigkeit und in Mittel, Arbeitsformen und Möglichkeiten zur Durchführung der Aufgaben geben;

2.

der Berufspraktikantin oder dem Berufspraktikanten unter Berücksichtigung ihres oder seines Kenntnis- und Erfahrungsstandes Aufgaben zu übertragen, deren Durchführung zur Erprobung und Erweiterung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie zur Förderung der Reflexions- und Entscheidungsfähigkeiten beiträgt.

(3) Der Träger der Praktikumsstelle schließt mit der Berufspraktikantin oder dem Berufspraktikanten einen Vertrag entsprechend §§ 10 bis 23 des Berufsbildungsgesetzes.

(4) Die Praktikumsstellen müssen von der Senatorin für Arbeit, Frauen, Jugend und Soziales anerkannt sein. Die Anerkennung erfolgt auf Antrag. Folgende Angaben sind dafür erforderlich:

1.

Bezeichnung und Anschrift der Praktikumsstelle;

2.

Angaben über Aufgabenbereiche und Zielgruppen der Praktikumsstelle sowie deren Fachkräfteausstattung,

3.

Muster eines Praktikumsvertrag gemäß den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes,

4.

Qualifikation der für die Praxisanleitung vorgesehenen Fachkraft gemäß Absatz 1 und Nachweis der Teilnahme an einer Fortbildung für Anleiterinnen oder Anleiter, die nicht länger als fünf Jahre zurückliegen darf.

(5) Die Anerkennung wird unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung nachträglich entfallen. Die §§ 48 und 49 BremVwVfG bleiben unberührt. Rücknahme oder Widerruf bedürfen der Schriftform.

(6) Die anerkennende Stelle führt regelmäßig Fortbildungen für Anleiterinnen und Anleiter durch.

(7) Die anerkennende Stelle berät die Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten bei der Suche und der Auswahl der Praktikumsstellen und stellt Informationen zum Berufspraktikum zur Verfügung. Die Berufspraktikantin oder der Berufspraktikant muss der anerkennenden Stelle die Praktikumsstelle 2 Monate vor Antritt schriftlich mitteilen.

(8) Die anerkennende Stelle ist zu beteiligen, wenn im Praktikumsverhältnis Fragen der Durchführung des Berufspraktikums strittig sind. Vor Auflösung eines Praktikantenvertrages ist ein gemeinsames Gespräch mit den Beteiligten zu führen.

§ 5
Ausbildungsplan

(1) Für jeden Teil des Berufspraktikums ist von der Praktikumsstelle gemeinsam mit der Berufspraktikantin oder dem Berufspraktikanten ein Ausbildungsplan zu erstellen, von beiden zu unterschreiben und bei Bedarf fortzuschreiben. Der Ausbildungsplan soll den in § 2 Absatz 2 und 3 und den in § 3 Absatz 3 und 4 genannten Zielvorstellungen Rechnung tragen und die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen berücksichtigen.

(2) Im Ausbildungsplan ist deutlich zu machen, welche Aufgaben übertragen werden, damit die Berufspraktikantin oder der Berufspraktikant sich schrittweise in ihren oder seinen Kompetenzen weiterentwickeln und die Rolle einer oder eines professionell handelnden Sozialpädagogin/Sozialarbeiterin oder Sozialpädagogen/Sozialarbeiters einnehmen kann. Dabei sollen insbesondere methodische Fähigkeiten zur Selbstbeobachtung, zum Planen des eigenen Handelns und zur Kooperation mit anderen Fachkräften in institutionellen Zusammenhängen sowie differenziertes Wahrnehmen und Verstehen von Verhaltensweisen, Aussagen und Gefühlen anderer Menschen Beachtung finden.

(3) Der Ausbildungsplan hat die Funktion, dem gesamten Ablauf des Berufspraktikums fachlich orientierende Ziele und Strukturen zu geben und soll Grundlage für regelmäßige Anleitungsgesprächen sein.

(4) Der anerkennenden Stelle ist spätestens acht Wochen nach Beginn des Berufspraktikums ein Exemplar des Ausbildungsplans zur Überprüfung zuzusenden. Die Ausbildungspläne werden in den praxisbegleitenden Ausbildungsveranstaltungen zum Gegenstand der fachlichen Reflexion gemacht. Die Praktikumsstelle erhält eine Mitteilung, wenn dem Ausbildungsplan nicht zugestimmt werden kann oder die Zustimmung mit einer Auflage verbunden wird.

§ 6
Beurteilungen

(1) Nach sechs Monaten erfolgt eine Zwischenbeurteilung, die den Verlauf des Lernprozesses auf der Grundlage des Ausbildungsplans darstellt und aus der auch hervorgeht, ob das Berufspraktikum voraussichtlich mit Erfolg abgeleistet wird. Zum Abschluss des Berufspraktikums ist eine Endbeurteilung für jede sozialpraktische Tätigkeit zu fertigen, in der auch die Aussage getroffen wird, ob das Berufspraktikum mit oder ohne Erfolg absolviert wurde. Wird das Berufspraktikum an zwei unterschiedlichen Praxisorten absolviert, ist die Zwischenbeurteilung für den sozialpädagogischen Anteil nach spätestens 5 Monaten einzureichen.

(2) Beurteilungen sind von den an der Ausbildung Beteiligten zu erstellen und zu unterzeichnen. Sie sind dem oder der Beurteilten bekanntzumachen und in einfacher Ausfertigung der anerkennenden Stelle zuzuleiten.

(3) Der Anspruch auf ein Zeugnis bleibt hiervon unberührt.

§ 7
Verlängerung und Unterbrechung der sozialpraktischen Tätigkeit

(1) Die sozialpraktische Tätigkeit ist zu verlängern, wenn sich Hinweise ergeben, dass die Ziele der Ausbildung nicht in der geplanten Zeit erreicht werden können. Eine Verlängerung des Berufspraktikums darf bei Vollzeittätigkeit insgesamt zwölf Monate nicht überschreiten.

(2) Wird die sozialpraktische Tätigkeit länger als acht Wochen nicht ausgeübt, verlängert sich das Berufspraktikum um die Ausfallzeiten.

(3) Das Berufspraktikum soll unmittelbar nach der Hochschulprüfung begonnen werden und 5 Jahre nach ihr beendet sein; dieses gilt auch bei einer Unterbrechung des Berufspraktikums. Als Unterbrechungsgründe kommen insbesondere Krankheit, die Versorgung eigener Kinder, die Pflege von Angehörigen oder ein berufsverwandtes Aufbaustudium in Betracht. Über Ausnahmen von dieser Frist entscheidet auf Antrag die anerkennende Stelle.

§ 8
Praxisbegleitende Ausbildungsveranstaltungen

(1) Während des Berufspraktikums werden von der Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen praxisbegleitende Ausbildungsveranstaltungen durchgeführt.

(2) Die praxisbegleitenden Ausbildungsveranstaltungen unterstützen die Berufspraktikantinnen oder Berufspraktikanten in ihrem professionellen Lernprozess, sie dienen der theoretischen Reflexion von Praxiserfahrungen, Einübung von mündlicher wie schriftlicher Darstellung fachlicher Zusammenhänge, Vertiefung fachlicher Erkenntnisse und Fähigkeiten, Ergänzung fachlicher Informationen sowie den ausbildungsplanübergreifenden Erfahrungsaustausch. Praxisbegleitende Ausbildungsveranstaltungen sind insbesondere

1.

von erfahrenen Fachkräften geleitete Gruppentreffen mit Supervisionscharakter,

2.

Kleingruppentreffen zur kollegialen Beratung und

3.

fachliche Informationsseminare, Hospitationen, Exkursionen.

Bei der Durchführung der Ausbildungsveranstaltungen sollen Fachpraxis und Hochschule einbezogen werden.

(3) Die Berufspraktikantinnen oder -praktikanten werden zu Lerngruppen von 10 bis 12 Personen aufgeteilt. Jede Gruppe erhält eine Gruppenberaterin oder einen Gruppenberater, die oder der über Kompetenzen und Erfahrung in der Begleitung von Lernprozessen in Erwachsenengruppen verfügt. Im Ausbildungsjahr finden an höchstens 38 Tagen praxisbegleitende Ausbildungsveranstaltungen statt, davon mindestens zwölf Tage unter Leitung der Gruppenberaterin oder des Gruppenberaters. Die Teilnahme ist verpflichtend.

§ 9
Kolloquium und Praktikumbericht

(1) Das Kolloquium dient der Feststellung, ob die Berufspraktikantin oder der Berufspraktikant die beruflichen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen fachlich ausreichend reflektiert hat und ob sie oder er darstellen kann, dass sie oder er über die Fähigkeiten verfügt, die für professionelles selbstständiges und verantwortliches Handeln in sozialpädagogischen oder sozialarbeiterischen Aufgabenfeldern notwendig sind.

(2) Das Kolloquium wird als Einzelprüfung durchgeführt. Das Prüfungsgespräch dauert zwischen 15 und 30 Minuten.

(3) Grundlage für das Kolloquium ist der schriftliche Praktikumbericht, indem die im Berufspraktikum gemachten Erfahrungen und Lernprozesse dargestellt und die beim Umsetzen fachlicher Kenntnisse in praktisches berufliches Handeln erworbenen Einsichten reflektiert werden und in dem sich die Berufspraktikantin oder der Berufspraktikant mit der Rolle als Sozialpädagogin/Sozialarbeiterin oder Sozialpädagoge/Sozialarbeiter auseinandersetzt. Der Bericht soll maschinell geschrieben sein und den Umfang von zehn Seiten DIN A4 nicht überschreiten.

(4) Das Kolloquium kann frühestens zwei Monate vor Beendigung und muss spätestens drei Monate nach Beendigung des Berufspraktikums durchgeführt werden.

(5) Das Kolloquium erfolgt für Menschen mit Behinderungen barrierefrei. Menschen mit Behinderungen sind für das Kolloquium und den Bericht die ihrer Behinderung angemessenen Prüfungserleichterungen zu gewähren. Ist der Schwerbehindertenstatus nicht festgestellt, sollen auf Antrag angemessene Prüfungserleichterungen gewährt werden, wenn die Behinderung durch ein ärztliches Zeugnis oder auf Verlangen durch ein amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen ist.

(6) Zum Kolloquium wird auf Antrag zugelassen, wer eine Zwischenbeurteilung gemäß § 5 Absatz 1 vorgelegt hat, die ein voraussichtlich erfolgreiches Absolvieren des Praktikums beschreibt, und an den praxisbegleitenden Ausbildungsveranstaltungen teilgenommen, die notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache nachgewiesen und einen Praktikumbericht gemäß Absatz 3 vorgelegt hat. Dem Antrag auf Zulassung zum Kolloquium sind ein kurz gefasster Lebenslauf und eine beglaubigte Kopie des Zeugnisses über die Abschlussprüfung der Hochschule und ein polizeiliches Führungszeugnis beizufügen. Wenn mehr als ein Viertel der Ausbildungsveranstaltungen versäumt wurde, ist die Zulassung zum Kolloquium zu überprüfen oder mit besonderen Auflagen zu verbinden.

(7) Der Kommission gehören an:

1.

zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen, von denen eine oder einer den Vorsitz hat;

2.

eine Vertreterin oder ein Vertreter der Senatorin für Bildung und Wissenschaft;

3.

eine Vertreterin oder ein Vertreter der freien Träger von Praktikumsstellen, die oder der durch die Vereinigungen der freien Wohlfahrtspflege benannt wird;

4.

eine Vertreterin oder ein Vertreter der öffentlichen Träger von Praktikumsstellen,

5.

eine Beauftragte oder ein Beauftragter des Gesamtpersonalrates, die oder der in Absprache mit den Interessenvertretungen bei der freien und öffentlichen Trägern benannt wird.

Auf Wunsch der Berufspraktikantin oder des Berufspraktikanten kann die Frauenbeauftragte oder die Schwerbehindertenvertretung mit beratender Stimme am Kolloquium teilnehmen.

(8) Die Kommission stellt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden fest, ob die Berufspraktikantin oder der Berufspraktikant den gemäß Absatz 1 erforderlichen Nachweis erbracht hat. Sie kann dafür den Praktikumsbericht heranziehen, wenn dies im Interesse der Berufspraktikantin oder des Berufspraktikanten liegt. Die Kommission ist beschlussfähig, wenn die unter Absatz 7 Nummer 1 bis 2 genannten Mitglieder anwesend sind. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

(9) Kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass der erforderliche Nachweis nicht erbracht wurde, ist das Kolloquium nicht bestanden. Die anerkennende Stelle kann insbesondere eine Verlängerung des Berufspraktikums, die weitere Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen, den Wechsel der Praktikumsstelle oder die Vorlage eines neuen Praktikumsberichtes empfehlen oder als Auflage für die erneute Zulassung zum Kolloquium erklären. Personen, die das Kolloquium nicht bestanden haben, wird in einem gesonderten Gespräch Gelegenheit gegeben, sich über die Entscheidungsgründe der Kommission und über Empfehlungen oder Auflagen zu informieren.

(10) Das Kolloquium kann nach frühestens sechs Monaten wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist nur mit einer Ausnahmegenehmigung der anerkennenden Stelle zulässig.

(11) Über das Kolloquium ist eine Niederschrift zu fertigen, in der die Fragestellungen und das Ergebnis der Beratungen festzuhalten sind. Das Kolloquium ist nicht öffentlich.

§ 10
Staatliche Anerkennung

(1) Die Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen erteilt auf Antrag die staatliche Anerkennung als Sozialpädagogin/Sozialarbeiterin oder Sozialpädagoge/Sozialarbeiter mit Wirkung des Tages, der auf die Beendigung des Berufspraktikums folgt, wenn das Berufspraktikum mit Erfolg abgeleistet und das Kolloquium bestanden ist. Mit der Erteilung der staatlichen Anerkennung ist die Berechtigung verbunden, die Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Sozialpädagogin/Sozialarbeiterin“ oder „Staatlich anerkannter Sozialpädagoge/Sozialarbeiter“ zu führen.

§ 11
Versagung und Widerruf der staatlichen Anerkennung

(1) Die staatliche Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die Gründe für die Erteilung nicht vorgelegen haben oder wenn nach der Erteilung Versagungsgründe nach § 72a SGB VIII wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen bekannt werden.

(2) Die staatliche Anerkennung kann wieder ausgesprochen werden, wenn die Gründe für die Versagung oder den Widerruf nicht mehr vorliegen.

§ 12
Anrechnung von sozialpraktischen Tätigkeiten auf das Berufspraktikum

(1) Sozialpraktische Tätigkeiten, die vor dem Berufspraktikum geleistet wurden, können von der anerkennenden Stelle auf Antrag auf das Berufspraktikum angerechnet werden. Dem Antrag sind ein kurz gefasster Lebenslauf und ein qualifiziertes Zeugnis beizufügen.

(2) Die sozialpraktische Tätigkeit, für die die Anrechnung beantragt wird, darf bei Antragstellung nicht länger als sechs Jahre zurückliegen. Mindestens sechs Monate der anrechenbaren Tätigkeit müssen ohne Unterbrechung mindestens in Form einer Halbtagsbeschäftigung abgeleistet worden sein.

(3) Die Anrechnung von sozialpraktischen Tätigkeiten erfolgt nach Maßgabe folgender Grundsätze:

1.

Sozialpraktische Tätigkeiten, die nach erfolgreichem Abschluss des Studiums im Studiengang Sozialpädagogik/Sozialarbeit geleistet wurden, können auf das Berufspraktikum angerechnet werden, wenn diese den Anforderungen nach §§ 2, 3 und 4 entsprechen.

2.

Eine sozialpraktische Tätigkeit, die nach einer sonstigen sozialpädagogischen Fachausbildung und der staatlichen Anerkennung erbracht wurde, kann mit drei Monaten auf das sozialpädagogische Praktikum angerechnet werden.

3.

Eine sozialpraktische Tätigkeit, die im Sozialverwaltungsbereich nach der Laufbahnprüfung für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst des Landes und der Stadtgemeinde Bremen oder einer als gleichwertig anerkannten Prüfung abgeleistet wurde und mindestens sechs Monate umfasste, kann mit drei Monaten auf das Sozialverwaltungspraktikum angerechnet werden.

4.

Eine staatliche Verwaltungstätigkeit im Bereich der Sozialen Arbeit, die nach dem Abschluss des Studiums erbracht wurde, kann mit drei Monaten auf das Sozialverwaltungspraktikum angerechnet werden, wenn sie mindestens sechs Monate umfasste und auf dem Niveau des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes abgeleistet wurde.

(4) Über den Antrag auf Anrechnung wird erst entschieden, wenn der erfolgreiche Abschluss des Studiums nachgewiesen ist.

§ 13
Übergangsbestimmungen

Absolventinnen der Hochschule Bremen, die ihr Studium bei Inkrafttreten dieser Ordnung bereits abgeschlossen haben, sowie Studierende, die ihr Studium innerhalb von sechs Monaten abschließen werden, können auf Antrag bis längstens zum 30. Juni 2013 auch das Berufspraktikum nach Maßgabe der Ordnung zur staatlichen Anerkennung der Sozialpädagogin/Sozialarbeiterin oder als Sozialpädagoge oder Sozialarbeiter im Lande Bremen (Anerkennungsordnung) vom 27. März 2008 durchführen und danach staatlich anerkannt werden.

§ 14
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2011 in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2015 außer Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Ordnung zur staatlichen Anerkennung der Sozialpädagogen / Sozialarbeiter im Lande Bremen vom 27. März 2008 außer Kraft.

Bremen, den 9. September 2010

Die Senatorin für Arbeit, Frauen,
Gesundheit, Jugend und Soziales


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