|
|
Die Zahl der Kammern bei dem Sozialgericht wird vom Direktor des Sozialgerichts, die Zahl der Senate bei dem Landessozialgericht wird vom Präsidenten des Landessozialgerichts nach Anhörung des jeweils zuständigen Präsidiums und im Rahmen des Stellenplanes bestimmt. Der Präsident des Landessozialgerichts kann dem Direktor des Sozialgerichts hierfür Weisungen erteilen.
Der Senator für Rechtspflege und Strafvollzug bestimmt nach Anhören des Präsidenten des Landessozialgerichts und des Direktors des Sozialgerichts die Zahl der Landessozialrichter und Sozialrichter für die einzelnen Angelegenheiten der Sozialgerichtsbarkeit und beruft die Landessozialrichter und die Sozialrichter aufgrund der Vorschlagslisten. Er kann diese Aufgaben dem Präsidenten des Landessozialgerichts übertragen.
(1) Urkundsbeamte der Geschäftsstelle sind die vom Senator für Rechtspflege und Strafvollzug bestimmten Beamten.
(2) Beamte auf Widerruf des gehobenen und mittleren Dienstes können mit der selbständigen Wahrnehmung von Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beauftragt werden.
(3) Mit der selbständigen Wahrnehmung von einzelnen Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle können widerruflich auch Angestellte beauftragt werden.
(4) Zuständig für die Beauftragung sind der Senator für Rechtspflege und Strafvollzug und die von ihm bestimmten Stellen.
Dieses Gesetz tritt, soweit es sich um Maßnahmen zu seiner Durchführung handelt, mit dem Tage seiner Verkündung, im übrigen mit dem 1. Januar 1954 in Kraft.
Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 16. Oktober 1953 (Brem.GBl. S. 107). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Sozialgerichtsbarkeit vom 20. Dezember 1955 (Brem.GBl. S. 161) und dem Gesetz zur Vereinheitlichung der Dienstaufsicht über Gerichte vom 11. Juli 1972 (Brem.GBl. S. 147).