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Gesetz über die staatliche Anerkennung in sozialpädagogischen und sozialpflegerischen Berufen

Veröffentlichungsdatum:28.12.2000 Inkrafttreten23.10.2015 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20.10.2015 (Brem.GBl. S. 471)
Fundstelle Brem.GBl. 2000, S. 491
Gliederungsnummer:2160-d-1a
Zitiervorschlag: "Gesetz über die staatliche Anerkennung in sozialpädagogischen und sozialpflegerischen Berufen vom 19. Dezember 2000 (Brem.GBl. 2000, S. 491), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (Brem.GBl. S. 471)"

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juris-Abkürzung: SozPädAnerkG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2160-d-1a
juris-Abkürzung:SozPädAnerkG BR
Ausfertigungsdatum:19.12.2000
Gültig ab:01.01.2001
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2000, 491
Gliederungs-Nr:2160-d-1a
Gesetz über die staatliche Anerkennung in
sozialpädagogischen und sozialpflegerischen Berufen
Vom 19. Dezember 2000*
Zum 23.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20.10.2015 (Brem.GBl. S. 471)

Fußnoten

*
Verkündet als Artikel 3 des Dritten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch vom 19. Dezember 2000

§ 1

Die Senatorin für Kinder und Bildung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen die Voraussetzungen festzulegen:

1.

für die Verleihung der staatlichen Anerkennung als Erzieher und Erzieherin an Absolventen einer Fachschule für Sozialpädagogik im Lande Bremen sowie

2.

für die Verleihung der staatlichen Anerkennung als Heilerziehungspfleger und Heilerziehungspflegerin an Absolventen einer Fachschule für Heilerziehungspflege im Lande Bremen,

3.

für die Verleihung der staatlichen Anerkennung als Elementarpädagogin oder Elementarpädagoge (Bachelor of Arts) im Lande Bremen.


§ 2

Die staatliche Anerkennung ist von einem Berufspraktikum sowie von einem prüfungsmäßigen Nachweis der Berufserfahrung abhängig zu machen.


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