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Aufgrund des § 5 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank vom 20. Februar 1978 (Brem.GBl. S. 67 - 2191-a-2), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2007 (Brem.GBl. S. 499) geändert worden ist, verordnet der Senat:
Sofern die dem Land in der Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2014 gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank verbleibende Spielbankabgabe einen Betrag von 4,5 Millionen Euro jährlich nicht erreicht, erhält die Stiftung Wohnliche Stadt die Spielbankabgabe zu 100 v.H., höchstens jedoch 2,25 Millionen Euro jährlich.