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  • Gesetz über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank vom 20. Februar 1978

Gesetz über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank

Veröffentlichungsdatum:13.03.1978 Inkrafttreten01.01.2001
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2001 bis 31.12.2002Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21.06.2022 (Brem.GBl. S. 285, 298)
Fundstelle Brem.GBl. 1978, S. 67
Gliederungsnummer:2191-a-2

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juris-Abkürzung: SpielbkZulG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2191-a-2
juris-Abkürzung:SpielbkZulG BR
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2191-a-2
Gesetz über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank
Vom 20. Februar 1978
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2001 bis 31.12.2002
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21.06.2022 (Brem.GBl. S. 285, 298)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

§ 1

In der Freien Hansestadt Bremen kann eine öffentliche Spielbank zugelassen werden.

§ 2

Unternehmer der Spielbank kann nur eine Gesellschaft sein, deren Gesellschafter juristische Personen des öffentlichen Rechts oder solche juristischen Personen des privaten Rechts sind, deren Anteile ausschließlich juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehören.

§ 3

(1) Die Zulassung (Konzession) wird unter dem Vorbehalt der Änderung und des Widerrufs für zehn Jahre erteilt und kann auf Antrag verlängert werden.

(2) Die Konzession darf nur erteilt und aufrechterhalten werden, wenn der Spielbankunternehmer Gewähr für eine ordnungs- und vertragsgemäße Geschäftsführung bietet. Sie kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden, insbesondere über

1.

besondere Pflichten bei Errichtung und Einrichtung der Spielbank,

2.

die Abwicklung der finanziellen Verpflichtungen der Spielbank,

3.

eigene Sicherheitsvorkehrungen der Spielbank,

4.

Pflichten gegenüber der Spielbankaufsicht,

5.

die Auswahl des Personals und

6.

die Berücksichtigung der örtlichen Belange der Spielbankgemeinde.

(3) Durch Konzessionsvertrag können weitere Verpflichtungen und Einzelheiten geregelt werden.

§ 4

(1) Die Zulassung erteilt der Senator für Inneres, Kultur und Sport. Ihm obliegt auch die Aufsicht über die Spielbank, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt.

(2) Der Betrieb der Spielbank unterliegt der Steueraufsicht. Die Ausführungsbestimmungen hierzu erläßt der Senator für Finanzen. Er kann insbesondere die Maßnahmen bestimmen, die zur Sicherung der Spielbankabgabe erforderlich sind.

(3) Der Spielbankunternehmer und die mit der Leitung der Spielbank beauftragten Personen haben den zuständigen Behörden die im Zusammenhang mit der Aufsichtsführung verlangten Auskünfte zu erteilen und Prüfungen zu gestatten.

(4) Der Spielbankunternehmer hat unbeschadet seiner Rechtsform den Jahresabschluß durch einen im Einvernehmen mit dem Senator für Inneres, Kultur und Sport bestellten Prüfer prüfen zu lassen.

§ 5

(1) Der Spielbankunternehmer ist verpflichtet, an das Land eine Spielbankabgabe zu entrichten.

(2) Die Spielbankabgabe beträgt 80 v. H. der Bruttospielerträge. Der Senator für Inneres, Kultur und Sport kann im Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen unter Berücksichtigung der öffentlichen Belange und der Belange des Spielbankunternehmers die Spielbankabgabe für eine bestimmte Zeit bis auf 65 v. H. der Bruttospielerträge ermäßigen. Höhere Leistungen können durch Konzessionsvertrag festgelegt werden.

(3) Bruttospielerträge sind:

1.

die Beträge, um die die Spieleinsätze die Gewinne übersteigen (Bruttogewinne), wenn die Spielbank ein Spielrisiko trägt. Tagesverluste sind auf die Bruttogewinne der nächsten Tage anzurechnen;

2.

die Beträge, die der Spielbank zufließen, wenn die Spielbank kein Spielrisiko trägt.

(4) Der Spielbankunternehmer hat die Bruttospielerträge täglich festzustellen. Der Senator für Finanzen kann andere Ermittlungszeiträume zulassen, soweit dies der Vereinfachung der Feststellung der Bruttospielerträge dient und die Sicherung der Spielbankabgabe nicht berührt. Der Spielbankunternehmer hat für die festgestellten Bruttospielerträge bis zum nächsten Werktag, ausgenommen Sonnabend, eine Steuererklärung abzugeben, in der er die Spielbankabgabe selbst berechnet hat. Er hat gleichzeitig die Spielbankabgabe zu entrichten.

(5) Von der Spielbankabgabe ist, soweit sie dem Land verbleibt, die Hälfte an die in § 6 Abs. 1 genannte Stiftung abzuführen.

§ 6

(1) Unter dem Namen "Stiftung Wohnliche Stadt" errichtet das Land eine rechtsfähige Stiftung des privaten Rechts mit Sitz in Bremen und dem Zweck, die ihr zufließenden Mittel im Sinne von § 7 zu verwenden.

(2) Organe der Stiftung sind ein Stiftungsrat und ein Stiftungsvorstand. § 30 BGB bleibt unberührt.

(3) Dem Stiftungsrat gehören 9 Mitglieder an, von denen vier von der Bremischen Bürgerschaft (Landtag), vier vom Senat und eins vom Magistrat der Stadt Bremerhaven bestellt werden. Den Vorsitz führt ein vom Senat bestelltes Mitglied. Der Stiftungsrat stellt die Richtlinien für die Verwendung der Mittel auf. Er beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören, und über die Verwendung der Mittel im Einzelfall. Er überwacht die Tätigkeit des Stiftungsvorstandes.

(4) Der Stiftungsvorstand besteht aus zwei Mitgliedern, die vom Senat bestellt werden. Er führt die Beschlüsse des Stiftungsrates aus, führt die Geschäfte der Stiftung und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich.

(5) Das Nähere bestimmt die vom Senat zu beschliessende Stiftungssatzung.

§ 7

(1) Die an die Stiftung abgeführte Spielbankabgabe (§ 5 Abs. 5) ist von dieser im Verhältnis von 4:1 in den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven ausschließlich gemeinnützigen Zwecken zuzuführen. Sie ist für die Verbesserung und Erhaltung des Stadtbildes und der kulturellen Wohnqualität sowie für Sicherung, Erschließung und Entwicklung der Landschaft zugunsten der Allgemeinheit zu verwenden.

(2) Die Verwendung der Mittel für Aufgaben, die dem Land oder den Stadtgemeinden im Rahmen ihrer rechtlichen Verpflichtungen obliegen, ist unzulässig. Zuwendungen für solche Aufgaben, die bei der Unterhaltung des Geschäftsbetriebes der Begünstigten selbst entstehen (Verwaltungsausgaben), dürfen nicht gegeben werden. Im übrigen finden die Bestimmungen des § 44 der Landeshaushaltsordnung in ihrer jeweiligen Fassung sowie die dazu jeweils geltenden Verwaltungsvorschriften entsprechend Anwendung.

§ 8

Der Spielbankunternehmer ist für den Betrieb der Spielbank von denjenigen Landes- und Gemeindesteuern befreit, die der Gesetzgebung des Landes unterliegen und die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb der Spielbank stehen.

§ 9

(1) Der Senator für Inneres, Kultur und Sport erläßt eine Spielordnung, die im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen zu veröffentlichen und an allen Eingängen zu den Spielsälen deutlich sichtbar auszuhängen ist.

(2) Die Spielordnung bestimmt insbesondere

1.

den Kreis der Nichtspielberechtigten,

2.

die Zeiten, in denen das Spielen nicht erlaubt ist, und

3.

die zugelassenen Spiele.

Die Spielordnung kann auch die Teilnahme am Spiel von angemessenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen abhängig machen.

(3) An der Spielbank darf nicht spielen, wer noch nicht volljährig ist.

§ 10

(1) Den einzelnen bei der Spielbank beschäftigten Personen ist die Annahme von Geschenken oder ähnlichen Zuwendungen, die ihnen mit Rücksicht auf ihre Tätigkeit gemacht werden, insbesondere die Annahme von sog. Trinkgeldern, verboten.

(2) Von diesem Verbot werden solche Zuwendungen nicht betroffen, die von Besuchern der Spielbank den bei der Spielbank beschäftigten Personen für die Gesamtheit oder bestimmte Teile der Belegschaft oder für die Spielbank oder ohne ersichtliche Zweckbestimmung gegeben und von diesen Personen den für solche Spenden besonders aufgestellten Behältern (Tronc) unverzüglich zugeführt werden. Solche Zuwendungen sind ebenso wie die von Besuchern der Spielbank dem Tronc unmittelbar zugeführten Zuwendungen ohne Rücksicht auf einen anderweitigen Willen des Spenders an den Spielbankunternehmer abzuliefern und von diesem zugunsten des Personals, das bei der Spielbank beschäftigt ist, zu verwenden. Das Nähere über die Verwendung regelt der Senator für Inneres, Kultur und Sport durch Rechtsverordnung (Tronc-Verordnung). Die Tronc-Verordnung kann vorsehen, daß ein bestimmter Anteil des Tronc-Aufkommens an das Land abzuführen ist; § 5 Abs. 5 und §§ 6 und 7 finden Anwendung. Die Abgabe an das Land ist so zu bemessen, daß dem Spielbankunternehmer ein Betrag verbleibt, der zur Deckung eines angemessenen und wirtschaftlichen Personalaufwandes erforderlich ist.

(3) Das Verbot in Absatz 1 findet auf die üblichen Zuwendungen an die nicht zum spieltechnischen Personal oder zu den Kassierern gehörenden Beschäftigten keine Anwendung.

§ 11

Die Stiftung nach § 6 unterliegt in ihrer Geschäftsführung der Prüfung durch den Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen. Ebenso unterliegen alle Empfänger von Zuwendungen gemäß § 7 hinsichtlich der Verwendung dieser Zuwendungen seiner Prüfung.

§ 12

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Spielbankunternehmer oder als in der Spielbank Beschäftigter

1.

Personen, denen das Spielen nach § 9 Abs. 3 oder nach der Spielordnung gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 verboten ist, spielen läßt,

2.

in Zeiten, in denen das Spielen nach der Spielordnung gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 nicht erlaubt ist, spielen läßt oder

3.

entgegen § 10 Abs. 1 Zuwendungen für sich persönlich annimmt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro geahndet werden.

(3) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit ist die Ortspolizeibehörde.

§ 13

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz betreffend die Schließung und Beschränkung der öffentlichen Spielbanken vom 1. Juli 1868 (SaBremR ReichsR 2191-a-01) außer Kraft.

Bremen, den 20. Februar 1978

Der Senat


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