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Verordnung über die Feststellung der Kenntnisse der deutschen Sprache und die Sprachförderung

Veröffentlichungsdatum:06.05.2011 Inkrafttreten13.12.2011
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.12.2011 bis 02.04.2015Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434)
Fundstelle Brem.GBl. 2011, S. 323
Gliederungsnummer:223-a-15

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juris-Abkürzung: SprachFestFöV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 223-a-15
juris-Abkürzung:SprachFestFöV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:223-a-15
Verordnung über die Feststellung der Kenntnisse der
deutschen Sprache und die Sprachförderung
Vom 17. Februar 2011*
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.12.2011 bis 02.04.2015
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434)

Fußnoten

*
Verkündet als Artikel 1 der Verordnung über die Feststellung der Kenntnisse der deutschen Sprache und die Sprachförderung und Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Datenverarbeitung durch Schulen und Schulbehörden vom 17. Februar 2011 (Brem.GBl. S. 323) - geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. November 2011 (Brem.GBl. S. 417) und Artikel 1 der Verordnung vom 2. März 2015 (Brem.GBl. S. 154)

§ 1
Grundsatz

Schülerinnen und Schüler sollen bei ihrer Einschulung in Jahrgangsstufe 1 über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen, um dem Unterricht in deutscher Sprache zu folgen.

§ 2
Sprachstandsfeststellung

(1) Die Sprachstandsfeststellung erfolgt durch ein geeignetes Testverfahren bei allen Kindern, die im folgenden Kalenderjahr regelmäßig schulpflichtig werden. Als im folgenden Kalenderjahr regelmäßig schulpflichtig werdende Kinder gelten Kinder, die im laufenden Kalenderjahr das fünfte Lebensjahr vollenden.

(2) Die Sprachstandsfeststellung wird

1.

in der Stadtgemeinde Bremen im Auftrag der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit in der Regel in Grundschulen und

2.

in der Stadtgemeinde Bremerhaven im Auftrag des Magistrats in Grundschulen oder in Kindertageseinrichtungen durchgeführt.

(3) Die Sprachstandsfeststellung kann durch einen sprachdiagnostischen Befund, ausgestellt von einer wissenschaftlichen Fachkraft mit entsprechender Ausbildung, auf Antrag und Kosten der Erziehungsberechtigten ersetzt werden. Dieser Befund muss eine Einschätzung zum Förderbedarf des Kindes enthalten. Die Ergebnisse des Befundes, insbesondere die phonologische Bewusstheit und das Verständnis der deutschen Sprache, sind durch ein wissenschaftlich erprobtes Verfahren zu erheben.

§ 3
Vorschulische Sprachförderung

(1) Die verpflichtende vorschulische Sprachförderung findet

1.

für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, in der Kindertageseinrichtung und

2.

für andere Kinder in der Regel in einer Grundschule statt.

(2) Nach der Einschulung werden alle Kinder, bei denen die vorschulische Sprachstandsfeststellung nach § 2 einen Förderbedarf ausgewiesen hat, noch einmal getestet. Die Teilnahme ist verpflichtend.

§ 4
Schulische Sprachförderung im ersten Grundschuljahr

(1) Schülerinnen und Schüler, die nach der Testung nach § 3 Absatz 2 Förderbedarf aufweisen, werden in der Grundschule gefördert.

(2) Schülerinnen und Schüler, die an der Sprachstandsfeststellung und Förderung ihres Jahrgangs nicht teilgenommen haben, zum Zeitpunkt der Sprachstandsfeststellung noch nicht in einer der beiden Stadtgemeinden gemeldet waren und zum Zeitpunkt ihrer Einschulung über keine oder erheblich unvollständige deutsche Sprachkenntnisse verfügen, werden einem schulübergreifenden Sprachförderkurs in der Region oder einem unterrichtsergänzenden Sprachförderkurs zugewiesen.

(3) Die Teilnahme an dem schulübergreifenden oder unterrichtsergänzenden Sprachförderkurs nach Absatz 2 ist verpflichtend, bis die Schülerin oder der Schüler nach Feststellung durch die Kursleiterin oder dem Kursleiter dem Unterricht ohne in der Sprache begründete erhebliche Schwierigkeiten wird folgen können. Die Teilnahmepflicht endet spätestens, wenn die Schülerin oder der Schüler sechs Monate lang den Sprachförderkurs besucht hat. Mit dem Ende der Teilnahmepflicht wechselt der Schüler oder die Schülerin in den Klassenverband der Jahrgangsstufe, dem sie oder er bereits nach Schulanmeldung zugeordnet worden ist.

§ 5
Sprachförderung in höheren Jahrgangsstufen

Schülerinnen und Schüler, die in eine höhere Jahrgangsstufe eingeschult werden sollen und die nicht über die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügen, um dem Unterricht der zugeordneten Regelklasse folgen zu können, müssen einen Sprachförderkurs besuchen. § 4 gilt entsprechend.


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