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Verordnung über die nach dem Sprengstoffgesetz zuständigen Behörden

Veröffentlichungsdatum:03.12.1998 Inkrafttreten01.01.2001
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2001 bis 31.12.2001Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.GBl. 1998, S. 333
Gliederungsnummer:7101-g-1

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juris-Abkürzung: SprengGzustBehV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 7101-g-1
juris-Abkürzung:SprengGzustBehV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:7101-g-1
Verordnung über die nach dem Sprengstoffgesetz zuständigen Behörden
Vom 17. November 1998
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2001 bis 31.12.2001
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Aufgrund des § 79 Abs. 3 des Bremischen Polizeigesetzes vom 21. März 1983 (Brem.GBl. S. 141,301-205-a-1), das zuletzt durch Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 16. Mai 1995 (Brem.GBl. S. 307) geändert worden ist, verordnet der Senat:

§ 1
Zulassung und weitergehende Anforderungen

(1) Der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales ist zuständig für weitergehende Anforderungen nach § 5 Abs. 4 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. April 1986 (BGBl. I S. 577), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1998 (BGBl. I S. 1530) geändert worden ist. Für den Bereich des Bergwesens liegt diese Zuständigkeit beim Senator für Wirtschaft und Häfen.

(2) Bauartzulassungen nach § 17 Abs. 4 bis 6 des Sprengstoffgesetzes nach Absatz 1 erteilt der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales.

§ 2
Erlaubnisbehörden

(1) Für die Erteilung von Erlaubnissen für den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Sprengstoffgesetz) sind für den Bereich des Bergwesens das Bergamt für die Freie Hansestadt Bremen in Celle und im übrigen die Gewerbeaufsichtsämter zuständig.

(2) Für die Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen (§ 15 Abs. 6 Sprengstoffgesetz) sind die Gewerbeaufsichtsämter zuständig.

(3) Lagergenehmigungen (§ 17 Abs. 1 bis 3 Sprengstoffgesetz) erteilten die Gewerbeaufsichtsämter.

(4) Erlaubnisse zum Erwerb und zum Umgang von explosionsgefährlichen Stoffen im nichtgewerblichen Bereich (§ 27 Sprengstoffgesetz) erteilen die Gewerbeaufsichtsämter.

§ 3
Aufgaben der Erlaubnisbehörden

Die in § 2 bestimmten Erlaubnisbehörden haben innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches als Erlaubnisbehörden folgende Aufgaben:

1.

Abnahme von Prüfungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 Sprengstoffgesetz),

2.

Erteilung von Fristverlängerungen (§ 11 Sprengstoffgesetz),

3.

Entgegennahme von Anzeigen über die Fortsetzung des Betriebes (§ 12 Abs. 1 Sprengstoffgesetz),

4.

Untersagung der Fortsetzung des Betriebes (§ 12 Abs. 2 Sprengstoffgesetz),

5.

Entgegennahme von Anzeigen über die Betriebsaufnahme und über Änderungen (§ 14 Sprengstoffgesetz),

6.

Erteilung von Befähigungsscheinen (§ 20 Sprengstoffgesetz),

7.

Entgegennahme von Anzeigen hinsichtlich verantwortlicher Personen (§ 21 Abs. 4 Sprengstoffgesetz),

8.

Erteilung von Ausnahmen für das Reisegewerbe (§ 22 Abs. 4 Sprengstoffgesetz),

9.

Erteilung von Ausnahmen von dem Alterserfordernis (§ 27 Abs. 5 Sprengstoffgesetz),

10.

Erlaß von Anordnungen (§ 32 Abs. 5 Sprengstoffgesetz),

11.

Maßnahmen nach § 32a Abs. 1 und 2 des Sprengstoffgesetzes nach § 1 Abs. 1,

12.

Entgegennahme von Anzeigen über den Verlust von Erlaubnisbescheiden oder Befähigungsscheinen sowie deren Ungültigkeitserklärung (§ 35 Sprengstoffgesetz),

13.

Verlangen auf Änderung bereits errichteter oder genehmigter Lager (§ 48 Sprengstoffgesetz).


§ 4
Überwachungsbehörden

(1) Überwachungsbehörden (§ 30 Sprengstoffgesetz) sind

1.

für den Umgang und der Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen im Bereich des Bergwesens das Bergamt für die Freie Hansestadt Bremen in Celle, im übrigen die Gewerbeaufsichtsämter,

2.

für die Beförderung explosionsgefährlicher Stoffe im Hafengebiet im Sinne des Bremisches Hafenbetriebsgesetzes die Hafenbehörde, im übrigen die Gewerbeaufsichtsämter; § 7 Abs. 1 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes und § 41 Abs. 4 der Bremischen Hafenordnung bleiben unberührt.

(2) Bei dem Verbringen explosionsgefährlicher Stoffe dürfen die Polizeibeamten Transportfahrzeuge zu Wasser und zu Lande zum Zwecke der Kontrolle anhalten. Sie haben dabei die Befugnisse nach § 31 des Sprengstoffgesetzes nach § 1 Abs. 1.

§ 5
Aufgaben der Überwachungsbehörden

Die in § 4 bestimmten Überwachungsbehörden haben innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches als Überwachungsbehörden folgende Aufgaben:

1.

Entgegennahme von Anzeigen über das Abhandenkommen von explosionsgefährlichen Stoffen sowie über Unfälle mit diesen Stoffen (§ 26 Sprengstoffgesetz),

2.

Erlaß von Anordnungen (§ 32 Abs. 1 und 2 Sprengstoffgesetz),

3.

Erlaß von Verbotsverfügungen (§ 32 Abs. 3 und 4 Sprengstoffgesetz),

4.

Erlaß von Beschäftigungsverboten (§ 33 Sprengstoffgesetz).


§ 6
Fachaufsicht

Die Fachaufsicht übt für den Bereich des Bergwesens der Senator für Wirtschaft und Häfen und im übrigen der Senat für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales aus.

§ 7
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die nach dem Sprengstoffgesetz zuständigen Behörden vom 8. August 1977 (Brem.GBl. S. 280 - 7101-g-1) außer Kraft.

Beschlossen,

Bremen, den 17. November 1998

Der Senat


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