|
|
(1) Die - männlichen und weiblichen - Angehörigen folgender Beamten- und Angestelltengruppen sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft:
bei der Bundesfinanzverwaltung:
Außenprüfungs- und Steueraufsichtsdienst:
Regierungsräte 1)
Zolloberamtsräte 1)
Zollamtsräte 1)
Zollamtmänner
Zolloberinspektoren
Zollinspektoren
Zollbetriebsinspektoren
Zollhauptsekretäre
Zollobersekretäre 2)
Zollsekretäre 2)
Grenzaufsichtsdienst und Grenzabfertigungsdienst:
Regierungsräte 1)
Zolloberamtsräte 1)
Zollamtsräte 1)
Zollamtmänner
Zolloberinspektoren
Zollinspektoren
Zollbetriebsinspektoren
Zollschiffsbetriebsinspektoren
Zollhauptsekretäre
Zollschiffshauptsekretäre
Zollobersekretäre 2)
Zollschiffsobersekretäre 2)
Zollsekretäre 2)
Zollschiffssekretäre 2)
Forstdienst:
Forstoberamtsräte
Fortsamtsräte
Forstamtmänner
Forstoberinspektoren
Forstinspektoren
Forstamtsinspektoren
Forsthauptsekretäre
Forstobersekretäre 2)
Forstsekretäre 2)
Forstassistenten 2)
- als Forstbetriebsbeamte im Außendienst -
bei der Polizei:
Kriminalpolizei:
Erste Kriminalhauptkommissare
Kriminalhauptkommissare
Kriminaloberkommissare
Kriminalkommissare 2)
Kriminalhauptmeister
Kriminalobermeister 2)
Kriminalmeister 2)
Schutz-, Wasserschutz- und Bereitschaftspolizei:
Erste Polizeihauptkommissare
Polizeihauptkommissare
Polizeioberkommissare
Polizeikommissare 2)
Polizeihauptmeister
Polizeiobermeister 2)
Polizeimeister 2)
Verwaltungspolizei:
Veterinärdirektoren
Chemiedirektoren
Veterinäroberräte
Chemieoberräte
Veterinärräte
Chemieräte
Amtsräte
Verwaltungsamtmänner
Verwaltungsoberinspektoren
Verwaltungsinspektoren
Amtsinspektoren
Gewerbepolizeihauptsekretäre
Gewerbepolizeiobersekretäre
Gewerbepolizeisekretäre 2)
Gewerbepolizeiassistenten 2)
- als Beamte im Außendienst der Verwaltungspolizei -
bei der Fischereiverwaltung:
bei der Bergverwaltung:
bei der Staatsanwaltschaft:
Wirtschaftsfachkräfte, sofern sie
sich mindestens in der Besoldungsgruppe A11 befinden oder
als Angestellte einer vergleichbaren Vergütungsgruppe angehören und mindestens zwei Jahre in einer der in dieser Verordnung bezeichneten Beamten- oder Angestelltengruppe tätig gewesen sind.
(2) Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind auch die in einem anderen Bundesland als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft bezeichneten Beamten, die berechtigt sind, im Lande Bremen polizeiliche Aufgaben wahrzunehmen.
(3) Beamte im Beamtenverhältnis auf Probe stehen grundsätzlich den Beamten ihrer Laufbahngruppe gleich, Beamte im gehobenen Dienst jedoch nur, sofern sie ihre Fach- oder Laufbahnprüfung abgelegt haben oder mindestens zwei Jahre in einer der in dieser Verordnung bezeichneten Beamtengruppen tätig gewesen sind.
sofern sie nicht Leiter einer selbständigen Dienststelle sind,
sofern sie nicht Leiter einer selbständigen Dienststelle sind,
sofern sie nicht Leiter einer selbständigen Dienststelle sind,
sofern sie nicht Leiter einer selbständigen Dienststelle sind,
sofern sie nicht Leiter einer selbständigen Dienststelle sind,
sofern sie nicht Leiter einer selbständigen Dienststelle sind,
sofern sie nicht Leiter einer selbständigen Dienststelle sind,
sofern sie nicht Leiter einer selbständigen Dienststelle sind,
sofern sie nicht Leiter einer selbständigen Dienststelle sind,
sofern sie nicht Leiter einer selbständigen Dienststelle sind,
sofern sie nicht Leiter einer selbständigen Dienststelle sind,
sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben,
sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben,
sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben,
sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben,
sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben,
sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben,
sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben,
sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben,
sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben,
sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben,
sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben,
sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben,
sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben,
sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben,
sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben,
sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben,
sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben,
sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben,
sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben,
sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben,
sofern sie mit der Fischereiaufsicht staatlich beauftragt und im Hauptamt Beamte des Bundes, des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes sind.