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  • Verordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft vom 5. Dezember 1995

Verordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft

Veröffentlichungsdatum:22.12.1995 Inkrafttreten23.10.2004
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 23.10.2004 bis 30.09.2020Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:geändert durch Verordnung vom 19.10.2004 (Brem.GBl. S. 555)
Fundstelle Brem.GBl. 1995, S. 529
Gliederungsnummer:300-c-1

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juris-Abkürzung: StAHiBV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 300-c-1
juris-Abkürzung:StAHiBV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:300-c-1
Verordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft
Vom 5. Dezember 1995
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 23.10.2004 bis 30.09.2020

V aufgeh. durch § 3 Absatz 2 der Verordnung vom 8. September 2020 (Brem.GBl. S. 948)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 19.10.2004 (Brem.GBl. S. 555)

Aufgrund des § 152 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juni 1995 (BGBl. I S. 818) geändert worden ist, verordnet der Senat:

§ 1

(1) Die - männlichen und weiblichen - Angehörigen folgender Beamten- und Angestelltengruppen sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft:

I.

bei der Bundesfinanzverwaltung:

1.

Außenprüfungs- und Steueraufsichtsdienst:

Regierungsräte 1)

Zolloberamtsräte 1)

Zollamtsräte 1)

Zollamtmänner

Zolloberinspektoren

Zollinspektoren

Zollbetriebsinspektoren

Zollhauptsekretäre

Zollobersekretäre 2)

Zollsekretäre 2)

2.

Grenzaufsichtsdienst und Grenzabfertigungsdienst:

Regierungsräte 1)

Zolloberamtsräte 1)

Zollamtsräte 1)

Zollamtmänner

Zolloberinspektoren

Zollinspektoren

Zollbetriebsinspektoren

Zollschiffsbetriebsinspektoren

Zollhauptsekretäre

Zollschiffshauptsekretäre

Zollobersekretäre 2)

Zollschiffsobersekretäre 2)

Zollsekretäre 2)

Zollschiffssekretäre 2)

3.

Forstdienst:

Forstoberamtsräte

Fortsamtsräte

Forstamtmänner

Forstoberinspektoren

Forstinspektoren

Forstamtsinspektoren

Forsthauptsekretäre

Forstobersekretäre 2)

Forstsekretäre 2)

Forstassistenten 2)

- als Forstbetriebsbeamte im Außendienst -

II.

bei der Polizei:

1.

Kriminalpolizei:

Erste Kriminalhauptkommissare

Kriminalhauptkommissare

Kriminaloberkommissare

Kriminalkommissare 2)

Kriminalhauptmeister

Kriminalobermeister 2)

Kriminalmeister 2)

2.

Schutz-, Wasserschutz- und Bereitschaftspolizei:

Erste Polizeihauptkommissare

Polizeihauptkommissare

Polizeioberkommissare

Polizeikommissare 2)

Polizeihauptmeister

Polizeiobermeister 2)

Polizeimeister 2)

3.

Verwaltungspolizei:

Veterinärdirektoren

Chemiedirektoren

Veterinäroberräte

Chemieoberräte

Veterinärräte

Chemieräte

Amtsräte

Verwaltungsamtmänner

Verwaltungsoberinspektoren

Verwaltungsinspektoren

Amtsinspektoren

Gewerbepolizeihauptsekretäre

Gewerbepolizeiobersekretäre

Gewerbepolizeisekretäre 2)

Gewerbepolizeiassistenten 2)

- als Beamte im Außendienst der Verwaltungspolizei -

III.

bei der Fischereiverwaltung:

Fischereidirektoren 1)

Fischereioberräte 1)

Fischereiräte 1)

Fischereiamtsinspektoren

Fischereihauptsekretäre

Fischereiobersekretäre

Fischereisekretäre 2)

Fischereiassistenten 2)

nebenamtliche Fischereiaufseher 2) 3)

IV.

bei der Bergverwaltung:

Bergdirektoren 1)

Bergoberräte 1)

Bergräte

Bergoberamtsräte

Bergamtsräte

Bergamtmänner

Bergoberinspektoren

Berginspektoren

- an den Bergämtern -

V.

bei der Staatsanwaltschaft:

Wirtschaftsfachkräfte, sofern sie

1.

sich mindestens in der Besoldungsgruppe A11 befinden oder

2.

als Angestellte einer vergleichbaren Vergütungsgruppe angehören und mindestens zwei Jahre in einer der in dieser Verordnung bezeichneten Beamten- oder Angestelltengruppe tätig gewesen sind.

(2) Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind auch die in einem anderen Bundesland als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft bezeichneten Beamten, die berechtigt sind, im Lande Bremen polizeiliche Aufgaben wahrzunehmen.

(3) Beamte im Beamtenverhältnis auf Probe stehen grundsätzlich den Beamten ihrer Laufbahngruppe gleich, Beamte im gehobenen Dienst jedoch nur, sofern sie ihre Fach- oder Laufbahnprüfung abgelegt haben oder mindestens zwei Jahre in einer der in dieser Verordnung bezeichneten Beamtengruppen tätig gewesen sind.

Fußnoten

1)

sofern sie nicht Leiter einer selbständigen Dienststelle sind,

1)

sofern sie nicht Leiter einer selbständigen Dienststelle sind,

1)

sofern sie nicht Leiter einer selbständigen Dienststelle sind,

1)

sofern sie nicht Leiter einer selbständigen Dienststelle sind,

1)

sofern sie nicht Leiter einer selbständigen Dienststelle sind,

1)

sofern sie nicht Leiter einer selbständigen Dienststelle sind,

1)

sofern sie nicht Leiter einer selbständigen Dienststelle sind,

1)

sofern sie nicht Leiter einer selbständigen Dienststelle sind,

1)

sofern sie nicht Leiter einer selbständigen Dienststelle sind,

1)

sofern sie nicht Leiter einer selbständigen Dienststelle sind,

1)

sofern sie nicht Leiter einer selbständigen Dienststelle sind,

2)

sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben,

2)

sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben,

2)

sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben,

2)

sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben,

2)

sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben,

2)

sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben,

2)

sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben,

2)

sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben,

2)

sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben,

2)

sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben,

2)

sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben,

2)

sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben,

2)

sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben,

2)

sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben,

2)

sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben,

2)

sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben,

2)

sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben,

2)

sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben,

2)

sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben,

2)

sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben,

3)

sofern sie mit der Fischereiaufsicht staatlich beauftragt und im Hauptamt Beamte des Bundes, des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes sind.

§ 2

Unberührt bleibt die Bestellung zu Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft kraft Gesetzes.

§ 3

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.

(2) (Aufhebungsanweisungen)

Beschlossen, Bremen, den 5. Dezember 1995

Der Senat


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