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Benutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbibliothek Bremen, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen

Veröffentlichungsdatum:28.12.1998 Inkrafttreten01.11.2005
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.11.2005 bis 31.12.2008Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Ortsgesetz vom 18.10.2005 (Brem.GBl. S. 565)
Fundstelle Brem.GBl. 1998, S. 376
Gliederungsnummer:224-d-1

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juris-Abkürzung: StBiblBRBenO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 224-d-1
juris-Abkürzung:StBiblBRBenO BR
Dokumenttyp: Gebührenordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:224-d-1
Benutzungs- und Gebührenordnung
für die Stadtbibliothek Bremen, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen
Vom 22. Dezember 1998
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.11.2005 bis 31.12.2008

G aufgeh. durch Artikel 1 des Ortsgesetzes vom 16. Dezember 2008 (Brem.GBl. S. 410)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Ortsgesetz vom 18.10.2005 (Brem.GBl. S. 565)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Stadtbürgerschaft beschlossene Ortsgesetz:

§ 1
Allgemeines

(1) Die Stadtbibliothek Bremen ist ein Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen.

(2) Aufgabe der Stadtbibliothek ist es, der Bevölkerung Bremens ein aktuelles Medienangebot zur Verfügung zu stellen. Die Stadtbibliothek dient allgemeinen kulturellen Zwecken und dem allgemeinen Bildungsinteresse, der Information, der Aus-, Weiter- und Fortbildung sowie der Freizeitgestaltung.

(3) Jeder kann die Stadtbibliothek benutzen. § 9 bleibt hiervon unberührt.

§ 2
Benutzungsverhältnis

Das Benutzungsverhältnis richtet sich nach den Vorschriften des öffentlichen Rechts.

§ 3
Anmeldung

(1) Gegen Vorlage des gültigen Personalausweises oder Passes mit Meldebescheinigung erhält die Benutzerin oder der Benutzer einen Bibliotheksausweis der Stadtbibliothek. Kinder und Jugendliche bis zum vollendete 16. Lebensjahr müssen eine schriftliche Einwilligung einer gesetzlichen Vertreterin oder eines gesetzlichen Vertreters vorlegen, in der das Einverständnis zur Benutzung der Einrichtungen der Stadtbibliothek erklärt und für die Forderungen aus diesem Benutzungsverhältnis eingetreten wird. Die Vorlage des gültigen Personalausweises oder Passes mit Meldebescheinigung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters ist bei der Anmeldung erforderlich. Die Einverständniserklärung kann auch für Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr verlangt werden.

(2) Die Stadtbibliothek speichert die für die Ausleihe erforderlichen personenbezogenen Daten und nutzt sie für ihre Zwecke. Für diese Datenverarbeitung gelten die Bestimmungen des Bremischen Datenschutzgesetzes.

§ 4
Bibliotheksausweis

(1) Der Bibliotheksausweis ist nicht übertragbar und bleibt Eigentum der Stadtbibliothek. Die Gültigkeitsdauer des Bibliotheksausweises beträgt zwölf Monate, sofern nichts anderes vermerkt ist. Der Bibliotheksausweis ist gebührenpflichtig nach § 6 Abs. 1 und der Anlage zu § 6 Abs. 1. Die Gebühr ist bei der Ausstellung oder der Verlängerung sofort zu entrichten.

(2) Ein Verlust des Bibliotheksausweises ist der Stadtbibliothek unverzüglich mitzuteilen.

(3) Eine Änderung der Anschrift oder des Namens der Benutzerin oder des Benutzers ist der Stadtbibliothek unverzüglich mitzuteilen.

(4) Bei einem Ausschluß von der Ausleihe oder einem Hausverbot verliert der Bibliotheksausweis seine Gültigkeit und ist der Bibliothek zurückzugeben.

§ 5
Benutzung

(1) Die Benutzerin oder der Benutzer ist verpflichtet:

1.

für alle Buchungsvorgänge den Bibliotheksausweis vorzulegen,

2.

den Bibliotheksausweis dem Bibliothekspersonal jederzeit auf Verlangen zu zeigen,

3.

die Medien fristgerecht und unaufgefordert der Stadtbibliothek zurückzubringen und

4.

bei der Rückgabe der Medien die Entlastung abzuwarten.

(2) Die Leihfrist kann vor ihrem Ablauf auf Antrag unter Vorlage der Medien verlängert werden, wenn die Medien nicht vorbestellt sind. Bestimmte Medien sind von einer Verlängerung ausgenommen.

(3) Ausgeliehene Medien können vorbestellt werden.

(4) Die Stadtbibliothek kann Medieneinheiten von der Ausleihe ausschließen, dies gilt insbesondere für wertvolle und seltene Bücher, Präsenzbestand und Zeitungen.

(5) Die Stadtbibliothek ist berechtigt, ausgeliehene Medien zurückzufordern.

(6) Die Leihfristen für die verschiedenen Medien werden von der Stadtbibliothek festgesetzt und können von unterschiedlicher Dauer sein.

(7) Weitere Benutzungsregelungen erläßt die Leitung der Stadtbibliothek. Die Benutzungsregelungen liegen an gut sichtbarer Stelle in der Stadtbibliothek aus.

§ 6
Gebühren

(1) Für das Ausleihen der Medien der Stadtbibliothek wird eine Gebühr erhoben. Weitere Gebühren fallen an für die Überschreitung der Leihfrist unabhängig von einer schriftlichen Benachrichtigung, für Vorbestellungen und für weitere besondere Dienstleistungen der Stadtbibliothek. Einzelheiten und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus der Anlage.

(2) Neben den Gebühren sind von der Benutzerin oder von dem Benutzer alle weiteren entstandenen Kosten und Auslagen für besondere Leistungen zu bezahlen.

§ 7
Behandlung der Medien und Haftung der Benutzerin oder des Benutzers

(1) Die Benutzerin oder der Benutzer ist verpflichtet:

1.

die Medien sorgfältig zu behandeln, vor Veränderungen, Beschmutzungen und Beschädigungen zu schützen sowie dafür zu sorgen, daß sie nicht mißbräuchlich genutzt werden,

2.

vor der Ausleihe die Medien auf erkennbare Mängel hin zu überprüfen und diese Mängel dem Bibliothekspersonal bekanntzumachen,

3.

vor Installierung von entliehener Software diese auf Fehler, insbesondere Viren, Manipulationen und Schäden, zu überprüfen, da entstandene Schäden an Hard- und Software nicht übernommen werden.

(2) Die Benutzerin oder der Benutzer haftet bei entliehenen Medien für jeden Schaden. Verlust und Beschädigungen der Medien sind der Bibliothek unverzüglich mitzuteilen.

(3) Gibt die Benutzerin oder der Benutzer die entliehenen Medien trotz Aufforderung nicht zurück, kann anstelle der Herausgabe auch Schadenersatz verlangt werden.

(4) Für Schäden, die durch Mißbrauch des Bibliotheksausweises entstehen, haftet die rechtmäßige Ausweisinhaberin oder der rechtmäßige Ausweisinhaber. Dieses gilt auch für den Verlust des Bibliotheksausweises.

(5) Bei Benutzerinnen oder Benutzern unter 18 Jahren kann Schadenersatz entsprechend der Verpflichtungserklärung nach § 3 verlangt werden.

§ 8
Hausrecht und Verhalten in der Bibliothek

(1) Der Leitung der Stadtbibliothek steht das Hausrecht zu. Den Anordnungen des Bibliothekspersonals ist Folge zu leisten.

(2) Weitere Details bestimmen die Benutzungsregelungen der Stadtbibliothek.

(3) Die Stadtbibliothek hat das Recht, sich eine Hausordnung zu geben.

§ 9
Benutzungsausschluß

Benutzerinnen oder Benutzer, die gegen die Bestimmungen dieser Benutzungs- und Gebührenordnung verstoßen, werden zeitweise oder auf Dauer von der Benutzung ausgeschlossen. Eine Rückzahlung der bereits entrichteten Gebühren ist ausgeschlossen.

§ 10
Inkrafttreten

Dieses Ortsgesetz tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbibliothek der Stadtgemeinde Bremen vom 18. Oktober 1994 (Brem.GBl. S. 285, 293 - 224-d-1), die zuletzt durch Artikel 1 des Ortsgesetzes vom 3. September 1996 (Brem.GBl. S. 241) geändert worden ist, außer Kraft.

Bremen, den 22. Dezember 1998

Der Senat

Anlage

(zu § 6 Abs. 1)

Gebührenverzeichnis

1

Inanspruchnahme der Ortsleihe

 

1.1

Ausweisgebühren

Euro

1.1.1

Bibliotheksausweis, sowie Verlängerung der Gültigkeitsdauer

25,00

1.1.2

für Schülerinnen oder Schüler, Auszubildende, Arbeitslose mit Berechtigungskarte sowie Empfängerinnen oder Empfänger des Arbeitslosengeldes II ab dem 18. Lebensjahr, Studentinnen oder Studenten, Wehrpflichtige, Zivildienstleistende und Grundsicherungsempfängerinnen oder Grundsicherungsempfänger

15,00

1.1.3

für Personen, deren Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner bereits einen Bibliotheksausweis besitzen

15,00

 

soweit Personen im Sinne von. 1.1.2
Die Laufzeit der Partnerkarte entspricht der Gültigkeitsdauer der Hauptkarte.

10,00

1.1.4

Bibliotheksausweis für Benutzerinnen oder Benutzer mit einem gültigen gebührenpflichtigen Benutzerausweis der Staats- und Universitätsbibliothek

5,00

1.1.5

Kinder, Schülerinnen oder Schüler, Auszubildende, Arbeitslose mit Berechtigungskarte sowie Empfängerinnen oder Empfänger des Arbeitslosengeldes II bis einschließlich 17. Lebensjahr erhalten den Bibliotheksausweis

kostenlos

1.1.6

Bibliotheksausweis für Firmen, Arzt- und Rechtsanwaltspraxen oder vergleichbare Benutzerinnen oder Benutzer

75,00

1.1.7

Zusatzgebühren für die verbesserte, wöchentlich kontingentierte Nutzung des Internet (ausgenommen Kurzfristrecherche)

10,00

1.1.8

Gebühr für einmaliges Entleihen pro Medium

3,00

1.2

Ausweisgebühren für Graphotheksnutzung

 

 

Die Gültigkeitsdauer des Graphotheksausweises beträgt zwölf Monate, sofern nichts anderes vermerkt ist.

 

1.2.1

Graphotheksausweis (einschließlich Ausweisgebühr nach 1.1.1)

40,00

1.2.2

Graphotheksausweis für Benutzerinnen oder Benutzer mit einem gültigen Bibliotheksausweis der Stadtbibliothek

15,00

1.2.3

Graphotheksausweis für Benutzerinnen oder Benutzer mit einem gebührenpflichtigen Ausweis der Staats- und Universitätsbibliothek

20,00

1.2.4

Für Schülerinnen oder Schüler, Auszubildende, Arbeitslose mit Berechtigungskarte sowie Empfängerinnen oder Empfänger des Arbeitslosengeldes II ab dem 18. Lebensjahr, Studentinnen oder Studenten, Wehrpflichtige, Zivildienstleistende und Grundsicherungsempfängerinnen oder Grundsicherungsempfänger

20,00

1.2.5

mit gültigem Bibliotheksausweis der Stadtbibliothek oder gültigen gebührenpflichtigem Ausweis der Staats- und Universitätsbibliothek

10,00

1.2.6

Graphotheksausweis für Firmen, Arzt- und Rechtsanwaltspraxen oder vergleichbare Benutzerinnen oder Benutzer

100,00

Überschreiten der Leihfrist nach zwei Karenztagen

 

 

für Bücher, Zeitschriften, Kassetten, CD, CD-ROM, Disketten, Videos, DVD und Spiele pro Medieneinheit und Öffnungstag

0,30

 

bis zu einer Höchstgebühr pro Medieneinheit von

10,00

 

für Benutzer nach 1.1.5 bis zu einer Höchstgebühr pro Medieneinheit von

5,00

 

Bücher aus Bestsellerlisten, Objekte aus der Graphothek pro Medieneinheit und Öffnungstag

1,30

 

bis zu einer Höchstgebühr pro Medieneinheit von

15,00

 

 

 

Versäumnisgebühren bei Benutzung der Busbibliothek nach einer Karenzwoche

 

 

für Bücher, Zeitschriften, Kassetten, CD, CD-ROM, Disketten, Videos, DVD, Spiele, Bücher aus Bestsellerlisten pro Medieneinheit und Woche

0,50

 

bis zu einer Höchstgebühr pro Medieneinheit von

5,00

 

 

 

Gebühren für Mahnschreiben (incl. Benachrichtigung)
Gebühren werden kostenpflichtig gemahnt

 

 

1. schriftliche Erinnerung

1,00

 

2. schriftliche Erinnerung

1,50

 

Gebührenbescheid

13,00

Gebühren für die Ersatzbeschaffung und Herrichtung von Medien und Medienteilen;
Ersatz eines Bibliotheksausweises; Auskünfte aus dem Melderegister

 

 

Ersatzbeschaffung und Herrichtung eines Mediums

15,00

 

Ersatzausfertigung eines Bibliotheksausweises
für Erwachsene und Jugendliche ab dem 18. Lebensjahr

10,00

 

für Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17. Lebensjahr

5,00

Beschädigung oder Verlust von Medienetiketten/ Lochkarten, Kassetten-, CD- und Videohüllen und Covern

2,50

Auskunft aus Melderegister bei säumigen Lesern

8,00

Gebühren für Vormerkungen pro Medium (inkl. Benachrichtigung)

1,00

Inanspruchnahme des auswärtigen Leihverkehrs in Verbindung mit einem gültigen Bibliotheksausweis der Stadtbibliothek pro abgegebenen Leihschein

1,50


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