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Gesetz zur Übertragung von Aufgaben staatlicher Förderung auf juristische Personen des privaten Rechts

Veröffentlichungsdatum:02.06.1998 Inkrafttreten12.03.2011 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.03.2011 (Brem.GBl. S. 80)
Fundstelle Brem.GBl. 1998, S. 134, 171
Gliederungsnummer:63-i-1
Zitiervorschlag: "Gesetz zur Übertragung von Aufgaben staatlicher Förderung auf juristische Personen des privaten Rechts vom 26. Mai 1998 (Brem.GBl. 1998, S. 134, 171), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01. März 2011 (Brem.GBl. S. 80)"

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juris-Abkürzung: StFördAufgÜtrG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 63-i-1
juris-Abkürzung:StFördAufgÜtrG BR
Ausfertigungsdatum:26.05.1998
Gültig ab:03.06.1998
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1998, 134, 171
Gliederungs-Nr:63-i-1
Gesetz zur Übertragung von Aufgaben staatlicher Förderung auf juristische Personen des privaten Rechts
Vom 26. Mai 1998
Zum 27.03.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.03.2011 (Brem.GBl. S. 80)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

§ 1
Übertragung von Förderaufgaben

Soweit die Freie Hansestadt Bremen Maßnahmen in den Bereichen

1.

gewerbliche Wirtschaft, Infrastruktur und Verkehr,

2.

Häfen und Außenwirtschaft,

3.

Wohnungs- und Städtebau,

4.

Land-, Fosrtwirtschaft, Fischerei,

5.

Umweltschutz und

6.

Arbeitsmarkt

durch Zuwendungen fördert, kann der zuständige Senator juristischen Personen des privaten Rechts die Befugnis verleihen, Förderaufgaben auf dem Gebiet der Zuwendung in eigenem Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen.

§ 2
Gegenstand und Form der Übertragung von Förderaufgaben

(1) Der zuständige Senator überträgt die Erfüllung von Förderaufgaben nach § 1 durch Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag nach Maßgabe der Anlagen 1 bis 4 und bestimmt das Nähere zur Durchführung der übertragenen Aufgaben.

(2) Die Geschäftsführung der mit der Erfüllung von Förderaufgaben beauftragten juristischen Personen des privaten Rechts ist berechtigt, zur Durchführung von Fördermaßnahmen in ihrem Geschäftsbereich Verwaltungsakte zu erlassen und öffentlich-rechtliche Verträge zu schließen, Die für das Verwaltungsverfahren geltenden Vorschriften sind anzuwenden. Abweichend von Artikel 9 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für den Erlaß des Widerspruchsbescheides zu Verwaltungsakten nach Satz 1 § 73 Abs. 1 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung.

(3) Die Rechts- und Fachaufsicht über die mit Förderaufgaben beauftragte juristische Person des privaten Rechts führt der zuständige Senator. Die Rechtsbeziehungen zwischen der Freien Hansestadt Bremen und der mit Förderaufgaben beauftragten juristischen Person des privaten Rechts sind so zu gestalten, dass die Einwirkungsmöglichkeiten des zuständigen Senators nicht durch entgegenstehende private Rechte der mit Förderaufgaben beauftragten juristischen Person oder ihrer Träger beschränkt werden. Insbesondere ist sicherzustellen, dass sich die Informationsrechte des zuständigen Senators auch auf andere Tätigkeitsbereiche der mit Förderaufgaben beauftragten juristischen Person beziehen, soweit diese Tätigkeiten Einfluss auf die Erfüllung der Förderaufgaben haben können. Die wirksame Ausübung der Rechts- und Fachaufsicht ist durch organisatorische und personelle Maßnahmen zu gewährleisten.

§ 3
Durchführung von Fördermaßnahmen

(1) Für die Durchführung der Fördermaßnahmen im Rahmen der übertragenen Förderaufgaben sind die für die Fördermaßnahmen erlassenen Richtlinien und sonstigen Vorschriften des Bundes, des Landes und der Europäischen Union in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Die nach Maßgabe der Anlagen 1 bis 4 beauftragte juristische Person des privaten Rechts bewilligt, gewährt und verwaltet Zuwendungen, Darlehen und sonstige Fördermaßnahmen.

(3) Die mit Förderaufgaben beauftragte juristische Person des privaten Rechts kann für Handlungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Fördermaßnahmen den Ersatz von Aufwendungen nach einer Entgeltordnung erheben. Die Entgeltordnung wird durch den zuständigen Senator erlassen.

§ 4
Berichte

Der Senat legt der Bürgerschaft (Landtag) einmal jährlich einen Bericht über die Tätigkeit der mit Förderaufgaben beauftragten juristischen Personen des privaten Rechts vor.

§ 5
Rechte des Rechnungshofes

Die mit Förderaufgaben beauftragten juristischen Personen des privaten Rechts unterliegen im Rahmen der Beleihung der Prüfung durch den Rechnungshof.

§ 5a
Haftungsübernahme für die Bremer Aufbau-Bank

Die Freie Hansestadt Bremen haftet für die von der Bremer Aufbau-Bank Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder der Hanseatische Gesellschaft für öffentliche Finanzierungen mbH Bremen (Kreditinstitut) nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgenommenen Gelddarlehen, begebenen Inhaber- und Orderschuldverschreibungen, Verbindlichkeiten des Kreditinstituts aus Derivaten im Sinne von § 1 Abs. 11 Satz 4 des Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1996 (BGBl. I S. 64, 519), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842) geändert worden ist, sowie für Kredite an Dritte, soweit sie von dem Kreditinstitut ausdrücklich gewährleistet werden.

§ 6
Änderung der Landeshaushaltsordnung

[Änderungsanweisungen zur Landeshaushaltsordnung]

§ 7
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Bremen, den 26. Mai 1998

Der Senat

Anlage 1

(zu § 2 Abs. 1)

Auf die Bremer Investitionsgesellschaft mbH (BIG) werden Aufgaben wie folgt übertragen:

1.

Die Gesellschaft hat im Rahmen der staatlichen Wirtschaftspolitik Vorhaben, die geeignet sind, die Investitionsbereitschaft zu erhöhen, die technologische Entwicklung und Innovationskraft zu steigern und die Bereitschaft zur Gründung selbständiger Existenzen zu stärken, finanziell zu fördern. Sie führt diese Aufgaben nach den Richtlinien und Weisungen des zuständigen Senators aus.

Für die Durchführung gelten insbesondere

-

der Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur

-

das Landesinvestitionsförderprogramm

-

die Mittelstandsförderungsprogramme

-

die Technologieförderungsprogramme

2.

Die Gesellschaft führt die Programme der Wohnungsbau- und Städtebauförderung nach den Richtlinien und Weisungen des zuständigen Senators aus.

3.

Die Förderungen erfolgen durch die Gewährung von Zuwendungen, Darlehen und sonstigen Finanzierungshilfen.

4.

Die Gesellschaft kann ihr zugeordnete Tochtergesellschaften mit der Erledigung ihr nach diesem Gesetz übertragener Aufgaben beauftragen. Der Auftrag bedarf der Genehmigung des zuständigen Senators. Die Aufsicht des zuständigen Senators erstreckt sich insoweit auch unmittelbar auf diese Tochtergesellschaften.


Anlage 2

(zu § 2 Abs. 1)

Auf die Bremerhavener Gesellschaft für Investitionsförderung und Stadtentwicklung mbH (BIS) werden Aufgaben wie folgt übertragen:

1.

Die Gesellschaft hat im Rahmen der staatlichen Wirtschaftspolitik Vorhaben, die geeignet sind, die Investitionsbereitschaft zu erhöhen, die technologische Entwicklung und Innovationskraft zu steigern und die Bereitschaft zur Gründung selbständiger Existenzen zu stärken, in Bremerhaven finanziell zu fördern. Sie führt diese Aufgaben nach den Richtlinien und Weisungen des zuständigen Senators aus.

Für die Durchführung gelten insbesondere

-

der Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur

-

der Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes in Verbindung mit der fischwirtschaftlichen Förderung des EU-Finanzinstruments zur Ausrichtung der Fischerei (FIAF)

-

das Landesinvestitionsförderprogramm

-

die Mittelstandsförderungsprogramme

-

die Technologieförderungsprogramme

2.

Die Förderung erfolgt durch die Gewährung von Zuwendungen, Darlehen und sonstigen Finanzierungshilfen.


Anlage 3

(zu § 2 Abs. 1)

Auf Bremen Business International GmbH (BBI) werden Aufgaben wie folgt übertragen:

1.

Die Gesellschaft hat im Rahmen der staatlichen Wirtschaftspolitik Vorhaben zu fördern, die geeignet sind, zur Entwicklung der Außenwirtschaft der Freien Hansestadt Bremen beizutragen.

Sie führt diese Aufgaben nach den Richtlinien und Weisungen des zuständigen Senators aus.

Für die Durchführung gelten insbesondere

-

das Außenwirtschaftskonzept

-

die Außenwirtschaftsförderprogramme

2.

Die Förderungen erfolgen durch die Gewährung von Zuwendungen, Darlehen und sonstigen Finanzierungshilfen.


Anlage 4

(zu § 2 Abs. 1)

Auf die Bremer und Bremerhavener Arbeit GmbH (BBA) werden Aufgaben wie folgt übertragen:

1.

Die Gesellschaft führt die arbeitsmarktpolitischen Fördermaßnahmen im Rahmen der staatlichen Arbeitsmarktpolitik in der Freien Hansestadt Bremen operativ durch. Dabei hat sie Vorhaben finanziell zu fördern, die geeignet sind, Arbeitslose und insbesondere arbeitsmarktpolitische Zielgruppen zu fördern, ihre (Re-)Integrationsfähigkeit in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt zu verbessern, den Strukturwandel zu begleiten und zu unterstützen und dadurch Arbeitslosigkeit zu verhindern oder abzubauen. Sie führt diese Aufgaben nach den Richtlinien und Weisungen des zuständigen Senators aus.

Für die Durchführung gelten die arbeitsmarktpolitischen Förderprogramme

-

des Landes Bremen,

-

der Bundesagentur für Arbeit,

-

des Bundes sowie

-

der Europäischen Union.

2.

Die Förderung erfolgt durch die Gewährung von Zuwendungen oder Darlehen.



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