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Verordnung zur Regelung des Gemeingebrauchs an stehenden Gewässern in der Stadtgemeinde Bremen

Veröffentlichungsdatum:12.07.1976 Inkrafttreten03.06.2005
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 03.06.2005 bis 30.06.2013Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:geändert durch Verordnung vom 19.05.2005 (Brem.GBl. S. 171)
Fundstelle Brem.GBl. 1976, S. 152
Gliederungsnummer:2180-a-4

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juris-Abkürzung: StGewGemGBRV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2180-a-4
juris-Abkürzung:StGewGemGBRV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2180-a-4
Verordnung zur Regelung des Gemeingebrauchs
an stehenden Gewässern in der Stadtgemeinde Bremen
Vom 18. Juni 1976
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 03.06.2005 bis 30.06.2013

V aufgeh. durch § 9 Satz 2 Nr. 1 der Verordnung vom 21. Mai 2013 (Brem.GBl. S. 135)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 19.05.2005 (Brem.GBl. S. 171)

Aufgrund § 63 des Bremischen Wassergesetzes (BrWG) vom 13. März 1962 (SaBremR 2180-a-1), zuletzt geändert durch Artikel 54 des Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch und andere bundesrechtliche Vorschriften vom 18. Dezember 1974 (Brem.GBl. S. 351), wird für die stehenden Gewässer in der Stadtgemeinde Bremen mit Ausnahme des stadtbremischen Überseehafengebietes in Bremerhaven verordnet:

§ 1

(1) Das Baden, Schwimmen und Tauchen ist nur vor den Sandstrandbereichen der nachstehend genannten Badeseen und dort innerhalb der durch Markierungen und Bojen bezeichneten Grenzen gestattet:

1.

Achterdieksee,

2.

Bultensee,

3.

Mahndorfer See,

4.

Sodenmattsee,

5.

Stadtwaldsee,

6.

Waller Feldmarksee,

7.

Werdersee,

8.

Grambker See,

9.

Rottkuhle Arbergen,

10.

Sportparksee Grambke.

(2) In Abweichung von Absatz 1 ist im Sportparksee Grambke das Sporttauchen mit besonderer technischer Ausrüstung, wie zum Beispiel Taucheranzug, Atemgerät, Flossen und Masken zulässig mit Ausnahme der nach § 2 Abs. 2 Satz 2 durch eine Bojenkette begrenzten Zone im nordwestlichen Seebereich.

(3) In den anderen stehenden Gewässern ist das Baden, Schwimmen und Tauchen verboten.

(4) Es ist untersagt, Tiere, insbesondere Hunde, an die Badestrände oder auf die Liegewiesen mitzunehmen oder ihnen den Aufenthalt in den Badeseen zu ermöglichen.

(5) Einrichtungen, die der Sicherheit der Badenden dienen, dürfen nicht mißbräuchlich benutzt, beschädigt oder entfernt werden.

(6) Der Badebetrieb darf durch Angeln und Fischen nicht beeinträchtigt werden.

§ 2

(1) Das Befahren der nachstehend genannten Gewässer mit Wasserfahrzeugen aller Art verboten:

1.

Badeseen (§ 1 Abs. 1) während der Badesaison (15. Mai bis 15. September) innerhalb der Badezone,

2.

Grambker Feldmarksee,

3.

Kuhgrabensee,

4.

Krummhörns Kuhlen,

5.

Piepe,

6.

Blockdieksee.

(2) Im Sportparksee Grambke ist ein Befahren vor den Flachwasserzonen im nordwestlichen Seebereich innerhalb der dort durch eine Bojenkette bezeichneten Grenze verboten. Die Bojenkette verläuft:

vom südöstlichen Eckpunkt des Flurstückes 52/1, VR, Flur 200 (Gauß-Krüger-Koordinaten des Anfangspunktes: Rechts: 3 479 665 m, Hoch: 5 891 205 m), in südwestlicher Richtung über eine Länge von 80 m bis zu einem Abstand von ca. 70 m zur Uferlinie (Gauß-Krüger-Koordinaten des Eckpunktes: Rechts: 3 479 635 m, Hoch: 5 891 130 m), von dort in gerader Linie über eine Länge von ca. 600 m auf folgenden Eckpunkt der Gauß-Krüger-Koordinaten (Gauß-Krüger-Koordinaten des Eckpunktes; Rechts: 3 479 025 m, Hoch: 5 891 130 m) und von dort Richtung Süden entlang der östlichen Grenze des Landschaftsschutzgebietes bis zum Ufer des Sees (Gauß-Krüger-Koordinaten des Endpunktes: Rechts: 3 478 973 m, Hoch: 5 890 980 m).

(3) Ausbildern kann für Trainingszwecke im Einzelfall das Befahren des Sportparksees Grambke mit kleinen Fahrzeugen mit motorischer Triebkraft insbesondere dann erlaubt werden, wenn die Fahrzeuge auf Grund ihrer Bauart und Beschaffenheit über einen möglichst geringen Wellenschlag sowie über einen umweltgerechten Antrieb verfügen.

(4) Der Betrieb von Modellbooten ist auf den in Absatz 1 Nr. 4 bis 6 genannten Gewässern sowie auf Badeseen (§ 1 Abs. 1) außerhalb der Badesaison (Absatz 1 Nr. 1) gestattet.

(5) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für Rettungsboote der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft.

(6) An den nicht vom Verbot betroffenen Gewässern müssen für das Zuwasserlassen und Anlegen von Wasserfahrzeugen die dafür geschaffenen Einrichtungen benutzt werden.

(7) § 71 Absatz 4 Satz 3 BremWG bleibt unberührt.

§ 3

Das Eislaufen auf den Gewässern ist nur nach amtlicher Freigabe der Eisfläche erlaubt. Die Freigabe erfolgt durch Unterrichtung der Öffentlichkeit über Rundfunk, telefonischen Ansagedienst und Internet. Entsprechende örtliche Hinweise sind zu beachten.

§ 4

(1) Der Werdersee ist bei drohender Hochwassergefahr auf amtliche Weisung von allen schwimmenden Fahrzeugen und Geräten freizumachen.

(2) Im Werdersee ist untersagt:

1.

die Benutzung von Stoßstangen zur Fortbewegung von Wasserfahrzeugen sowie das Ankern,

2.

das Betreten der Vogelschutzinsel durch Unbefugte,

3.

das Angeln und Fischen im Bereich der Vogelschutzinsel.


§ 5

Aus besonderen Gründen, insbesondere zur Durchführung sportlicher Veranstaltungen, können von den Bestimmungen dieser Verordnung Ausnahmen zugelassen und weitere Beschränkungen des Gemeingebrauchs vorgenommen werden.

§ 6

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden gemäß § 171 Abs. 2 Nr. 6 BremWG als Ordnungswidrigkeit geahndet.

§ 7

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

1.

die Verordnung zur Regelung des Gemeingebrauchs am Werdersee vom 13. August 1962 (SaBremR 2180-a-4), zuletzt geändert durch Artikel 55 des Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch und andere bundesrechtliche Vorschriften vom 18. Dezember 1974 (Brem.GBl. S. 351),

2.

die Verordnung zur Regelung des Gemeingebrauchs am Sodenmattsee vom 8. Juli 1965 (Brem.GBl. S. 117  2180-a-5).

Bremen, den 18. Juni 1976

Hafenbauamt Bremen
als Wasserbehörde
Wasserwirtschaftsamt
als Wasserbehörde


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