Gesetz zum Abkommen zwischen der Freien Hansestadt Bremen und
der Freien und Hansestadt Hamburg über die Zuständigkeit des
Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg in Staatsschutz-Strafsachen
Vom 29. September 1970
Zum 25.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem § 4 in Kraft tritt, ist im Bremischen Gesetzblatt bekanntzugeben.
Bremen, den 29. September 1970
Der Senat
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