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Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 23, 24 und 24 a des Straßenverkehrsgesetzes

Veröffentlichungsdatum:05.09.1980 Inkrafttreten06.09.1980
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 06.09.1980 bis 22.07.2009Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:Titel und § 1 neu gefasst durch Verordnung vom 14.07.2009 (Brem.GBl. S. 281)
Fundstelle Brem.GBl. 1980, S. 229
Gliederungsnummer:45-c-89

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juris-Abkürzung: StVG§23uaOWiZustV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 45-c-89
juris-Abkürzung:StVG§23uaOWiZustV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:45-c-89
Verordnung über die Zuständigkeit für die
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den
§§ 23, 24 und 24 a des Straßenverkehrsgesetzes
Vom 21. Juli 1980
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 06.09.1980 bis 22.07.2009
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Titel und § 1 neu gefasst durch Verordnung vom 14.07.2009 (Brem.GBl. S. 281)

Aufgrund des § 36 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (BGBl. I S. 80, ber. S. 520), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 1978 (BGBl. I S. 1645) und des § 26 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1952 (BGBl. I S. 837), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. April 1980 (BGBl. I S. 413) verordnet der Senat:

§ 1

Sachlich zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach §§ 24 und 24 a Straßenverkehrsgesetz sind bei Verstößen gegen § 15 a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung StVZO in der Fassung vom 15. November 1974 (BGBl. I S. 3193, ber. 1975 S. 848), zuletzt geändert am 22. Dezember 1978 (BGBl. I S. 2090) die Gewerbeaufsichtsämter, in allen übrigen Fällen die Ortspolizeibehörden.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. (Aufhebungsanweisungen)

Beschlossen, Bremen, den 21. Juli 1980

Der Senat


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