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Verordnung über den Verkehr mit Wasserfahrzeugen im Stadtgebiet Bremen außerhalb der Bundeswasserstraßen

Veröffentlichungsdatum:02.03.1954 Inkrafttreten01.01.2002 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 1 § 6 des Ortsgesetzes vom 04.12.2001 (Brem.GBl. S. 400)
Fundstelle Brem.GBl. 1954, S. 27
Gliederungsnummer:950-b-1
Zitiervorschlag: "Verordnung über den Verkehr mit Wasserfahrzeugen im Stadtgebiet Bremen außerhalb der Bundeswasserstraßen vom 19. Februar 1954 (Brem.GBl. 1954, S. 27), zuletzt geändert durch Artikel 1 § 6 des Ortsgesetzes vom 04. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 400)"

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juris-Abkürzung: StadtWaStrV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 950-b-1
juris-Abkürzung:StadtWaStrV BR
Ausfertigungsdatum:19.02.1954
Gültig ab:03.03.1954
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1954, 27
Gliederungs-Nr:950-b-1
Verordnung über den Verkehr mit Wasserfahrzeugen
im Stadtgebiet Bremen außerhalb der Bundeswasserstraßen
Vom 19. Februar 1954
Zum 12.03.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 § 6 des Ortsgesetzes vom 04.12.2001 (Brem.GBl. S. 400)

Der Senat verkündet die nachstehende von der Stadtbürgerschaft auf Grund des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Polizei vom 2. August 1947 (Brem. Ges.-Bl. S. 128) beschlossene Verordnung:

A
Geltungsbereich

§ 1

(1) Diese Verordnung gilt für sämtliche Wasserläufe im Gebiete der Stadtgemeinde Bremen mit folgenden Ausnahmen:

a)

Große und Kleine Weser,

b)

Lesum,

c)

Große Wümme, von der Franzosenbrücke in Borgfeld abwärts.

(2) Die Verordnung gilt für die Ochtum auf der Strecke von der Landesgrenze (nordwestlich der Kladdinger Brücke) bis zur Einmündung der Varreler Bäke sowie für die Grollander Ochtum.

(3) Für Gewässer, die dem allgemeinen Verkehr mit Wasserfahrzeugen nicht zugänglich sind, gilt diese Verordnung mit Ausnahme der §§ 4, 12 und 13, wenn auf diesen Gewässern Personen gegen Entgelt befördert oder Wasserfahrzeuge verliehen oder vermietet werden.

B
Verkehrsregeln

§ 2

(1) Alle Wasserfahrzeuge müssen so gebaut, bemannt und ausgerüstet sein, daß sie ohne Gefahr für ihre eigenen Insassen und ohne Gefährdung anderer Fahrzeuge verkehren können.

(2) Der Fahrzeugführer hat alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, die bei der Schiffahrt durch die allgemeine Sorgfaltspflicht geboten sind, um Beschädigungen anderer Fahrzeuge, Behinderungen der Schiffahrt und der Wasserbauarbeiten sowie Beschädigungen der Sohle und Anlagen jeder Art in den Wasserläufen oder an ihren Ufern zu vermeiden und um Gewässer und Ufer als Lebensraum für Flora und Fauna sowie die Fischerei nicht unnötig zu beeinträchtigen. Für das Zuwasserlassen und Anlegen von Wasserfahrzeugen sind die dafür geschaffenen Einrichtungen zu benutzen.

§ 3

(1) Fahrzeuge, die sich in einem Zustand befinden, der die Sicherheit des Verkehrs gefährdet, können durch die Beamten der Polizei vorläufig von der Fahrt ausgeschlossen werden. Das Wasserschutzpolizeiamt entscheidet über den endgültigen Ausschluß solcher Fahrzeuge durch schriftlichen Bescheid.

(2) Gegen diesen Bescheid des Wasserschutzpolizeiamtes ist binnen zwei Wochen nach Mitteilung oder Zustellung desselben Beschwerde an den Senator für Inneres zulässig.

§ 4

(1) An jedem Fahrzeug ist sein Name und sein Heimatort - an stadtbremischen Sportfahrzeugen die Bezeichnung des Lagerplatzes (Bootshaus) - in deutlich lesbarer Schrift anzubringen. An Sportfahrzeugen kann statt der Bezeichnung des Lagerplatzes der Name des Vereins (auch in abgekürzter Form), dem der Eigentümer des Fahrzeugs angehört, geführt werden.

(2) Dieser Kennzeichnung bedarf es nicht, wenn die Fahrzeuge in der Weise gekennzeichnet sind, wie es für Kleinfahrzeuge auf den Bundeswasserstraßen vorgeschrieben ist.

§ 5

Die Bestimmungen für Wasserfahrzeuge, die zur Personenbeförderung gegen Entgelt verwendet werden (einschließlich der Fähren und des Bootsverleihs) bleiben von dieser Verordnung unberührt.

§ 6

(1) An Ufern und Ladestellen oder im Strom liegende Fahrzeuge müssen sicher befestigt sein und dürfen die Schiffahrt nicht behindern und stören.

(2) (aufgehoben)

§ 7

(1) Die Länge eines Schleppzuges darf 60 m nicht übersteigen, gemessen vom Heck des schleppenden bis zum Heck des letzten geschleppten Fahrzeuges. Geschleppte Fahrzeuge dürfen zur Beförderung von Personen gegen Entgelt nicht benutzt werden.

(2) Das Zusammenkoppeln mehrerer Fahrzeuge nebeneinander ist nur gestattet, wenn die Gesamtbreite nicht mehr als 5 m beträgt und der übrige Verkehr dadurch nicht behindert wird. Fahrzeuge, die Personen gegen Entgelt befördern, dürfen nicht nebeneinander gekoppelt fahren.

§ 8

(1) Bei Nacht müssen in Fahrt befindliche Fahrzeuge mit eigener Triebkraft (Selbstfahrer), soweit sie nicht die Lichter nach den Grundsätzen der Seestraßenordnung und der Seeschiffahrtsstraßenordnung gesetzt haben, ein ringsum scheinendes weißes Licht fest führen.

(2) Schleppende Fahrzeuge mit einem oder mehreren Anhängern müssen die für die Weser oder Lesum vorgeschriebenen Lichter führen.

(3) Auf allen anderen Fahrzeugen muß, soweit diese nicht Lichter nach der in Abs. 1 oder 2 beschriebenen Art führen, eine elektrische Lampe oder eine Laterne mit einem weißen Licht angezündet bereitgehalten werden, die zeitig genug gezeigt werden muß, um einen Zusammenstoß zu verhüten.

(4) Vor Anker liegende Fahrzeuge und Fahrzeuge über 10 t Tragfähigkeit, die am Ufer befestigt sind, müssen bei Nacht ein ringsum scheinendes weißes Licht zeigen.

(5) Unter Nacht ist die Zeit von ½ Stunde nach Sonnenuntergang bis ½ Stunde vor Sonnenaufgang zu verstehen.

§ 9

(1) Alle Fahrzeuge weichen nach Steuerbord (rechts) aus und überholen an Backbord (links). Soll anders ausgewichen oder überholt werden, haben sich die Fahrzeuge rechtzeitig untereinander zu verständigen. Jedes überholende Fahrzeug hat dem überholten aus dem Wege zu gehen.

(2) Bei Begegnungen in der Nähe von Brücken und engen Stellen haben die mit dem Strom fahrenden Fahrzeuge das Vorfahrtsrecht.

(3) Fahrzeuge, die von Menschenkraft bewegt werden, haben allen Selbstfahrern und Segelfahrzeugen auszuweichen.

(4) Selbstfahrer müssen Segelfahrzeugen ausweichen, wenn ihr Tiefgang es erlaubt. Segelfahrzeuge müssen Selbstfahrern ausweichen, sobald diese ein Warnungssignal, bestehend aus einem mindestens vier Sekunden lang dauernden Ton (Signal Achtung) mit der Pfeife oder mit dem Typhon (Nebelhorn), geben. Dieses Signal darf von Selbstfahrern nur dann gegeben werden, wenn sie infolge ihres Tiefganges oder aus anderen Gründen einem Segelfahrzeug beim Ausweichen nicht genügend Raum geben können.

(5) Selbstfahrer haben, wenn die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, die Fahrt sofort zu mäßigen, zu stoppen oder rückwärts zu gehen.

(6) Auf den Blocklandgewässern darf eine Geschwindigkeit von 5 km/h, auf den übrigen Gewässern von 8 km/h jeweils gegenüber dem Ufer nicht überschritten werden; dabei kann bei Fahrt mit der Strömung die Strömungsgeschwindigkeit hinzugerechnet werden.

(7) Bei der Annäherung von zwei Segelfahrzeugen muß dasjenige ausweichen, welches den günstigsten (am meisten achterlich einkommenden) Wind hat. Haben zwei Segelfahrzeuge gleich günstigen Wind, jedoch von verschiedenen Seiten, so hat dasjenige Fahrzeug auszuweichen, welches das Segel auf der Steuerbordseite hat. Das andere Fahrzeug hat Kurs zu halten.

(8) Fahrzeuge, die das Fahrwasser queren, oder aus einem Nebenarm in dieses einfahren wollen, dürfen den durchgehenden Verkehr nicht behindern; sie müssen mit dem Queren so lange warten bis das Fahrwasser von Fahrzeugen frei ist.

(9) Unter den Selbstfahrern sind alle durch Maschinenkraft bewegten Fahrzeuge einschließlich der Fahrzeuge mit Außenbordmotoren einbegriffen. Ein Selbstfahrer, welcher unter Segel ist und nicht durch Maschinenkraft bewegt wird, gilt als Segelfahrzeug. Ein Fahrzeug, welches von Maschinenkraft bewegt wird, gilt auch dann als Selbstfahrer, wenn es daneben unter Segel ist.

§ 10

Bei Unfällen, die Menschenleben gefährden, ist der Führer jedes in der Nähe befindlichen Fahrzeugs verpflichtet, unverzüglich Hilfe zu leisten, soweit dies mit der Sicherheit des eigenen Fahrzeugs vereinbar ist.

§ 11

Bei Befolgung der vorstehenden Bestimmungen muß stets gehörig Rücksicht auf alle Gefahren der Schiffahrt und des Zusammenstoßes sowie auf solche besonderen Umstände genommen werden, welche zur Abwendung unmittelbarer Gefahr ein Abweichen von den Bestimmungen notwendig machen.

C
Beschränkungen für bestimmte Fahrzeuge

§ 12

Das Befahren des ökologischen Gewässerbereichs (Flachwasserzonen, Nebenarme) der Ochtum vom Verbindungsgraben Kuhlen bis zum Zusammenfluß mit der Grollander Ochtum ist mit Fahrzeugen aller Art verboten.

§ 13

(1) Das Fahren mit Selbstfahrern (§ 9 Abs. 9) ist auf den Gewässern im Stadtgebiet Bremen verboten.

(2) Das Verbot gilt nicht für folgende Gewässer: Kleine Wümme, Torfkanal, Semkenfahrt von der Kleinen Wümme bis zur Unterführung Blocklander Hemmstraße, Waller Fleet, Gröpelinger Fleet 100 m südlich der Einmündung des Twerfleetes (Grenze des Wochenendhausgebietes) bis zur Kleinen Wümme, Gröpelinger Wettern, Maschinenfleet von der Kleinen Wümme bis zu den Gröpelinger Wettern, Grollander Ochtum, Verbindungsgraben Kuhlen.

(3) Das Verbot nach Absatz 1 gilt ferner nicht für das Befahren des Kuhgrabens

1.

mit motorgetriebenen Fahrzeugen, die ihren ständigen Liegeplatz in der Kleinen Wümme oberhalb der sogenannten „Abdeckereibrücke“ haben und aufgrund ihrer Abmessungen diese Brücke nicht unterfahren können;

2.

mit motorgetriebenen Fahrzeugen, die die Bootswerften (Ramke, Claus) an der Kleinen Wümme zu Reparatur- oder Wartungsarbeiten oder zur Einlagerung (nach vorheriger Ankündigung bei den Bootswerften, soweit dies möglich ist) aufsuchen oder (danach) verlassen wollen; der Fahrzeugführer ist in diesem Falle verpflichtet, den mit der Überwachung dieser Verordnung beauftragten Personen auf Verlangen Auskunft über den Zweck der Fahrt zu geben;

3.

durch Mitglieder des Segelvereins „Wümme“ zum Verlassen oder Aufsuchen ihrer ständigen Liegeplätze über Kuhsiel;

4.

bei angekündigten vorübergehenden Betriebsstörungen der Dammsielschleuse.


D
Befugnisse der Polizei

§ 14

Das Wasserschutzpolizeiamt kann in Einzelfällen Ausnahmen von den vorstehenden Bestimmungen zulassen.

§ 15

(1) Den Anordnungen und Weisungen der Beamten der Polizei ist Folge zu leisten.

(2) Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben geboten ist.

E
Ordnungswidrigkeiten und Aufhebung früherer Verordnungen

§ 16

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften der §§ 2 bis 13 zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro geahndet werden.

(2) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit ist die Wasserbehörde.

§ 17

(1) Diese Verordnung tritt einen Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) (Aufhebungsanweisungen)

Bekanntgemacht im Auftrage des Senats.

Bremen, den 19. Februar 1954.


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