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Gemäß § 78 Abs. 1, § 74 c Abs. 1 und § 78 a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes, zuletzt geändert durch Artikel 22 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469) in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über Rechtsverordnungen im Bereich der Gerichtsbarkeit vom 1. Juli 1960 (BGBl. I S. 481) verordnet der Senat:
Der Strafkammer bei dem Amtsgericht Bremerhaven ist für den Bezirk des Amtsgerichts Bremerhaven die gesamte Tätigkeit der Strafkammer des Landgerichts mit Ausnahme der Wirtschaftsstrafsachen (§ 74 c Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zugewiesen. Die Wirtschaftsstrafsachen sind dem Landgericht Bremen zugewiesen.
Der Strafvollstreckungskammer in Bremerhaven ist die gesamte Tätigkeit der Strafvollstreckungskammer in Angelegenheiten erwachsener Verurteilter zugewiesen, gegen die eine Freiheitsstrafe vollstreckt wird
in der Haftanstalt Bremerhaven,
in der Außenarbeitsstelle Ahlen-Falkenberg der Strafanstalt Bremen-Oslebshausen, soweit nach dem Strafvollstreckungsplan für die Strafvollstreckung die Haftanstalt Bremerhaven zuständig ist.