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Verordnung über die Strafkammer und die Strafvollstreckungskammer in Bremerhaven

Veröffentlichungsdatum:19.12.1974 Inkrafttreten29.12.2015
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 29.12.2015 bis 31.12.2019Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Verordnung vom 22.12.2015 (Brem.GBl. S. 700)
Fundstelle Brem.GBl. 1974, S. 337
Gliederungsnummer:300-a-2

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juris-Abkürzung: StrKV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 300-a-2
juris-Abkürzung:StrKV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:300-a-2
Verordnung über die Strafkammer und die
Strafvollstreckungskammer in Bremerhaven
Vom 3. Dezember 1974
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 29.12.2015 bis 31.12.2019

V aufgeh. durch § 4 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung vom 3. Dezember 2019 (Brem.GBl. S. 698)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 22.12.2015 (Brem.GBl. S. 700)

Gemäß § 78 Abs. 1, § 74 c Abs. 1 und § 78 a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes, zuletzt geändert durch Artikel 22 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469) in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über Rechtsverordnungen im Bereich der Gerichtsbarkeit vom 1. Juli 1960 (BGBl. I S. 481) verordnet der Senat:

§ 1

(1) Bei dem Amtsgericht Bremerhaven besteht eine auswärtige Strafkammer.

(2) Eine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bremen hat ihren Sitz in Bremerhaven.

§ 2

Der Strafkammer bei dem Amtsgericht Bremerhaven ist für den Bezirk des Amtsgerichts Bremerhaven die gesamte Tätigkeit der Strafkammer des Landgerichts mit Ausnahme der Wirtschaftsstrafsachen (§ 74 c Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zugewiesen. Die Wirtschaftsstrafsachen sind dem Landgericht Bremen zugewiesen.

§ 3

Der Strafvollstreckungskammer in Bremerhaven ist die gesamte Tätigkeit der Strafvollstreckungskammer in Angelegenheiten erwachsener Verurteilter zugewiesen, gegen die eine Freiheitsstrafe vollstreckt wird

1.

in der Haftanstalt Bremerhaven,

2.

in der Außenarbeitsstelle Ahlen-Falkenberg der Strafanstalt Bremen-Oslebshausen, soweit nach dem Strafvollstreckungsplan für die Strafvollstreckung die Haftanstalt Bremerhaven zuständig ist.


§ 4

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1975 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Strafkammer bei dem Amtsgericht Bremerhaven und die Zuständigkeit in Wirtschaftsstrafsachen vom 11. Januar 1972 (Brem.GBl. S. 1 - 300-a-2) außer Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 3. Dezember 1974

Der Senat


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