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Gesetz zu dem Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der mit Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten der Länder

Veröffentlichungsdatum:16.03.1992 Inkrafttreten17.03.1992
Fundstelle Brem.GBl. 1992, S. 43
Gliederungsnummer:312-c-1
Zitiervorschlag: "Gesetz zu dem Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der mit Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten der Länder vom 3. März 1992 (Brem.GBl. 1992, S. 43)"

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juris-Abkürzung: StrVollzEZustAbkG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 312-c-1
juris-Abkürzung:StrVollzEZustAbkG BR
Ausfertigungsdatum:03.03.1992
Gültig ab:17.03.1992
Dokumenttyp: Zustimmungsgesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1992, 43
Gliederungs-Nr:312-c-1
Gesetz zu dem Abkommen über die erweiterte
Zuständigkeit der mit Aufgaben des Strafvollzugs
beauftragten Bediensteten der Länder
Vom 3. März 1992
Zum 24.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

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Artikel 1

Dem am 6. Juni 1991 von den Ländern Baden-Württemberg, Freistaat Bayern, Berlin, Brandenburg, Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Freistaat Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen unterzeichneten Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der mit Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten der Länder wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend als Anlage dieses Gesetzes veröffentlicht.

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Artikel 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 4 Abs. 3 für die Freie Hansestadt Bremen in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekanntzumachen.

Bremen, den 3. März 1992

Der Senat

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