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Gesetz über das Studentenwerk Bremen (Studentenwerksgesetz - StWG)

Studentenwerksgesetz

Veröffentlichungsdatum:30.07.2003 Inkrafttreten01.06.2003
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.06.2003 bis 30.06.2010Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.06.2010 (Brem.GBl. S. 375)
Fundstelle Brem.GBl. 2003, S. 337
Gliederungsnummer:221-g-1

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juris-Abkürzung: StWG
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 221-g-1
Amtliche Abkürzung:StWG
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:221-g-1
Gesetz über das Studentenwerk Bremen
(Studentenwerksgesetz - StWG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 2003
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.06.2003 bis 30.06.2010

vgl. Neubekanntmachung vom 09.11.2010 (Brem.GBl. S. 545)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.06.2010 (Brem.GBl. S. 375)

§ 1
Rechtsstellung

(1) Das Studentenwerk Bremen ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Bremen.

(2) Das Studentenwerk kann sich eine Satzung geben.

(3) Das Studentenwerk ist berechtigt, Dienstsiegel mit dem mittleren bremischen Wappen zu führen.

(4) Soweit dieses Gesetz auf natürliche Personen Bezug nimmt, gilt es für weibliche und männliche Personen in gleicher Weise. Dienst- und Funktionsbezeichnungen werden von Frauen in der weiblichen Sprachform geführt.

§ 2
Aufgaben

(1) Aufgabe des Studentenwerks ist die wirtschaftliche, soziale, gesundheitliche und kulturelle Förderung der Studenten derjenigen Hochschulen, auf die das Bremische Hochschulgesetz unmittelbar Anwendung findet.

(2) Das Studentenwerk kann mit Zustimmung des Senators für Bildung und Wissenschaft seine Leistungen und Einrichtungen auch anderen als den in Absatz 1 genannten Personen zur Verfügung stellen. Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn die Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 5 nicht beeinträchtigt wird und keine Mehrkosten entstehen.

(3) Die Aufgaben des Studentenwerks werden im Rahmen der Gesetze als Selbstverwaltungsaufgaben wahrgenommen, soweit es sich nicht um staatliche Angelegenheiten handelt.

(4) Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach den Absätzen 1 und 5 stellen die jeweiligen Hochschulen nach Absatz 1 dem Studentenwerk je nach Zweck der Aufgabe personenbezogene Daten der Studenten im erforderlichen Umfang durch Übermittlung auf Anforderung zur Verfügung. Die zu übermittelnden Daten sind insbesondere Name, Anschrift, Matrikelnummer, Immatrikulation, Exmatrikulation, Rückmeldung und Beurlaubung der Studenten. Das Studentenwerk ist berechtigt, die übermittelten Daten für seine Zwecke weiter zu nutzen. Darüber hinaus ist das Studentenwerk zur Abwicklung von Mietverhältnissen, im Rahmen der Beratungstätigkeit der Psychologisch-therapeutischen Beratungsstelle sowie zur Studentenwohnraumbewirtschaftung und -planung berechtigt, von den Studenten weitere dafür erforderliche Daten selbst zu erheben und weiter zu nutzen. Zur Wahrung der Geheimhaltungspflicht nach § 203 Abs. 1 Strafgesetzbuch sind Daten, die im Rahmen der psychologisch-therapeutischen Beratungstätigkeit erhoben wurden, von den übrigen Daten zu trennen und vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen; sie dürfen nur in anonymisierter Form automatisiert verarbeitet werden; für die Übermittlung der Daten ist in jedem Fall die Einwilligung der Betroffenen erforderlich.

(5) Das Studentenwerk nimmt die Personalangelegenheiten der bei ihm tätigen Bediensteten im Rahmen der Aufgaben des Dienstvorgesetzten sowie die Funktion eines Amtes für Ausbildungsförderung als staatliche Angelegenheiten wahr. Der Senator für Bildung und Wissenschaft kann dem Studentenwerk weitere staatliche Angelegenheiten übertragen. In staatlichen Angelegenheiten sind die staatlichen Vorschriften anzuwenden.

(6) Die Freie Hansestadt Bremen stellt dem Studentenwerk die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Grundstücke und Einrichtungen zur Verfügung.

§ 3
Gemeinnützigkeit

(1) Die wirtschaftlichen Einrichtungen des Studentenwerks sind so einzurichten und zu führen, dass sie nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit ausschließlich gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Steuergesetze dienen.

(2) Etwaige Überschüsse einzelner Einrichtungen dürfen nur für die Aufgaben des Studentenwerks einschließlich einer angemessenen Rücklage verwendet werden.

(3) Das Studentenwerk ist von der Entrichtung von Verwaltungs- und Gerichtskosten befreit.

§ 4
Organe

Die Organe des Studentenwerks sind:

-

der Verwaltungsrat,

-

der Geschäftsführer.


§ 5
Zusammensetzung des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus:

1.

drei Vertretern der Hochschullehrer,

2.

einem leitenden Beamten der Hochschulverwaltungen,

3.

fünf Vertretern der Studenten,

4.

einem Vertreter der Bediensteten des Studentenwerks.

Die Mitglieder nach Nummer 1 werden im Akademischen Senat der jeweiligen Hochschule ohne Beteiligung der studentischen Mitglieder gewählt. Das Mitglied nach Nummer 2 wird von den Rektoren der Hochschulen benannt; die Hochschule, die das Mitglied nach Nummer 2 entsendet, entfällt bei der Wahl der Mitlieder nach Nummer 1. Die Mitglieder nach Nummer 3 werden von den Mitgliedern des Studentenrats der Studentenschaften gewählt. Das Mitglied nach Nummer 4 wird von den Bediensteten des Studentenwerks gewählt.

(2) Der Verwaltungsrat wählt einen Vorsitzenden aus dem Kreis der Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 und dessen Stellvertreter aus der Mitte des Verwaltungsrats für die Dauer der Amtszeit.

(3) Die Amtszeit der studentischen Mitglieder des Verwaltungsrats beträgt ein Jahr, die der übrigen Mitglieder zwei Jahre. Die Mitglieder des Verwaltungsrats bleiben über ihre Amtszeit hinaus bis zur Wahl neuer Mitglieder im Amt.

(4) Die Mitgliedschaft endet vorzeitig, wenn das Mitglied

1.

sein Amt niederlegt oder

2.

aus der Hochschule, der Studentenschaft oder dem Studentenwerk ausscheidet.

An seine Stelle tritt für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied, das gleichzeitig mit den Mitgliedern des Verwaltungsrats zu wählen ist. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Ersatzmitglieds erfolgt für den Rest der Amtszeit eine Nachwahl.

(5) Der Geschäftsführer nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil und bereitet diese vor. Er kann sich dabei von dem stellvertretenden Geschäftsführer vertreten lassen.

§ 6
Aufgaben des Verwaltungsrats

(1) Aufgaben des Verwaltungsrats sind:

1.

dem Senator für Bildung und Wissenschaft Vorschläge für die Bestellung des Geschäftsführers und des stellvertretenden Geschäftsführers zu machen,

2.

dem Geschäftsführer die Ernennung, die Entlassung, die Versetzung in den Ruhestand, das Einverständnis zur Übernahme nach § 123 Beamtenrechtsrahmengesetz und die Feststellung des Eintritts in den Ruhestand der Beamten des höheren Dienstes sowie die Einstellung und Entlassung der vergleichbaren Angestellten vorzuschlagen,

3.

den jährlichen Wirtschaftsplan zu beschließen,

4.

die Jahresrechnung und den Jahresbericht des Geschäftsführers entgegenzunehmen,

5.

einen Wirtschaftsprüfer zu bestellen,

6.

den vorgelegten Wirtschaftsprüfungsbericht entgegenzunehmen,

7.

die Entlastung des Geschäftsführers vorzunehmen,

8.

allgemeine Richtlinien für die Geschäftsführung zu erlassen und ihre Einhaltung zu überwachen,

9.

über Rechtsgeschäfte nach § 13 zu beschließen,

10.

eine Beitragsordnung zu beschließen,

11.

eine Satzung zu beschließen,

12.

über den mehrjährigen Entwicklungsplan des Studentenwerks unter Berücksichtigung der bremischen Hochschul- und Finanzplanung zu beschließen.

Die Beschlüsse nach den Nummern 10 und 11 bedürfen der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl.

(2) Durch die Satzung können dem Verwaltungsrat weitere Aufgaben übertragen werden.

§ 7
Verfahrensgrundsätze

(1) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und mehr als die Hälfte der jeweiligen Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend ist. Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.

(2) Ist der Verwaltungsrat nicht beschlussfähig oder kommt ein notwendiger Beschluss aus anderen Gründen nicht zustande, ist der Geschäftsführer verpflichtet, ihn zur Behandlung dieses Beschlussgegenstandes innerhalb von vierzehn Tagen erneut einzuberufen. Der Verwaltungsrat ist in diesem Falle ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig; § 6 Abs. 1 Satz 2 und § 8 Abs. 3 bleiben unberührt. Kommt ein Beschluss wiederum nicht zustande, kann der Geschäftsführer anstelle des Verwaltungsrats handeln.

(3) Bei unaufschiebbaren Angelegenheiten, in denen eine Entscheidung des Verwaltungsrats nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, kann der Geschäftsführer anstelle des Verwaltungsrats die notwendigen Maßnahmen treffen. Er unterrichtet den Verwaltungsrat unverzüglich von seinen Maßnahmen. Der Verwaltungsrat kann die Maßnahmen durch eigene Regelungen aufheben oder abändern; entstandene Rechte Dritter bleiben unberührt.

(4) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 8
Geschäftsführer

(1) Der Geschäftsführer und der stellvertretende Geschäftsführer werden vom Senator für Bildung und Wissenschaft bestellt.

(2) Der Verwaltungsrat entscheidet in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit seiner Mitglieder über den Vorschlag des Studentenwerks für den Geschäftsführer und den stellvertretenden Geschäftsführer. Der Wahlvorschlag für den Geschäftsführer, der drei Personen umfassen soll, ist nach öffentlicher Ausschreibung aufzustellen und dem Senator für Bildung und Wissenschaft zuzuleiten. Erhält im ersten Wahlgang keiner der vorgeschlagenen Bewerber die nach Satz 1 erforderliche Mehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl statt. Wenn auch in diesem Wahlgang keiner der Bewerber die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Verwaltungsrats erreicht, sind damit beide Bewerber dem Senator für Bildung und Wissenschaft zur Bestellung vorgeschlagen.

(3) Der Verwaltungsrat kann dem Senator für Bildung und Wissenschaft die Abberufung des Geschäftsführers oder des stellvertretenden Geschäftsführers vorschlagen, wenn die Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Verwaltungsrats dies in geheimer Abstimmung beschließt.

(4) Der Geschäftsführer führt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und der Beschlüsse des Verwaltungsrats die Geschäfte des Studentenwerks in eigener Verantwortung und berichtet dem Verwaltungsrat. Er entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht dem Verwaltungsrat durch dieses Gesetz oder die Satzung nach § 6 Abs. 2 übertragen sind.

(5) Der Geschäftsführer vertritt das Studentenwerk gerichtlich und außergerichtlich. Ihm obliegt der Erlass von Widerspruchsbescheiden in allen Gebühren-, Entgelt- und Beitragsangelegenheiten nach § 12.

(6) Der Geschäftsführer übt die dienstrechtlichen Befugnisse gegenüber den Beamten im Sinne der Anordnung des Senats zur Übertragung von dienstrechtlichen Befugnissen in der jeweils geltenden Fassung aus. Er ist zuständig für die Einstellung und Entlassung der Angestellten und Arbeiter.

(7) Der Geschäftsführer legt dem Verwaltungsrat rechtzeitig vor Beginn des Wirtschaftsjahres den Entwurf des Wirtschaftsplanes vor. Innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Wirtschaftsjahres legt er dem Verwaltungsrat die Jahresrechnung und den Jahresbericht vor.

(8) Der Geschäftsführer muß Beschlüsse des Verwaltungsrats, die er mit dem geltenden Recht für unvereinbar hält oder die die wirtschaftlichen Grundlagen in Frage stellen, innerhalb von zwei Wochen beanstanden. Hält der Verwaltungsrat den Beschluss aufrecht, so entscheidet der Senator für Bildung und Wissenschaft. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.

§ 9
Personalwesen

(1) Die Befugnisse der obersten Dienstbehörde werden vom Studentenwerk wahrgenommen, soweit nicht in der Anordnung des Senats zur Übertragung von dienstrechtlichen Befugnissen anders geregelt.

(2) Der Geschäftsführer ist Dienstvorgesetzter der Beamten beim Studentenwerk. Dienstvorgesetzter des Geschäftsführers ist der Senator für Bildung und Wissenschaft. Satz 1 gilt entsprechend für die übrigen Bediensteten beim Studentenwerk.

§ 10
Wirtschaftsführung

(1) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen. Die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit sind zu beachten.

(2) Das Studentenwerk stellt jährlich einen in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichenen Wirtschaftsplan auf. Das Wirtschaftsjahr entspricht dem Haushaltsjahr der Freien Hansestadt Bremen.

(3) Die Jahresrechnung und die Wirtschaftsführung werden von einem Wirtschaftsprüfer geprüft. Das Prüfungsrecht des Rechnungshofes der Freien Hansestadt Bremen bleibt unberührt; diesem ist eine Ausfertigung des Wirtschaftsprüfungsberichts zuzuleiten.

§ 11
Finanzierung, Annahme und Leistung von Zahlungen

(1) Das Studentenwerk erhält die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel durch:

1.

Beiträge und Nutzungsentgelte,

2.

Einnahmen aus den Wirtschaftsbetrieben, der Bereitstellung von Wohnraum für Studenten und sonstige Einnahmen,

3.

Erstattung der durch die Wahrnehmung der Funktion eines Amtes für Ausbildungsförderung und durch die Wahrnehmung der nach § 2 Abs. 5 Satz 2 übertragenen staatlichen Aufgaben entstehenden Kosten,

4.

Zuwendungen der Freien Hansestadt Bremen im Rahmen der im Haushaltsplan ausgewiesenen Mittel. Die Zuwendungen werden als Festbetrag gewährt. Die haushaltsrechtlichen Bestimmungen über Auflagen und Bewilligungsbedingungen bleiben unberührt.

(2) Das Studentenwerk ist zur eigenständigen Annahme und Leistung von Zahlungen für seinen Geschäftsbereich berechtigt.

§ 12
Beiträge und Nutzungsentgelte

(1) Das Studentenwerk erhebt für die Erfüllung seiner Aufgaben von den Studenten der Hochschulen Beiträge nach Maßgabe der Beitragsordnung. Die Beiträge sind so zu bemessen, dass die Erfüllung der Aufgaben des Studentenwerks unter Berücksichtigung der Zuwendungen des Landes gewährleistet ist und die sozialen Verhältnisse der Studenten angemessen berücksichtigt werden. Die Beitragshöhe kann zwischen den einzelnen Hochschulen entsprechend dem Dienstleistungsangebot differieren.

(2) Beitragspflichtig sind alle immatrikulierten Studenten. Die Beitragspflicht besteht für jedes Semester, für das die Immatrikulation oder Rückmeldung erfolgen soll; sie ruht im Falle einer Beurlaubung. Die Beiträge sind durch Überweisung einzuzahlen; Immatrikulation und Rückmeldung an den Hochschulen setzen voraus, dass die Beitragszahlung erfolgt ist.

(3) Die Hochschulen unterrichten das Studentenwerk über Exmatrikulationen und Beurlaubungen; bereits gezahlte Beiträge erstattet das Studentenwerk nur, wenn die Exmatrikulation oder die Beurlaubung vor der Mitte des jeweiligen Semesters erfolgt ist.

(4) Das Studentenwerk erhebt nach einer von ihm erlassenen Beitragsordnung von den Benutzern für die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Personal ein angemessenes Nutzungsentgelt. Der Senator für Bildung und Wissenschaft kann im Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen Grundsätze für die Entgelterhebung festlegen.

(5) Auf das Studentenwerk findet das Bremische Gebühren- und Beitragsgesetz sowie dieKostenverordnung der Bildungs- und Wissenschaftsverwaltung Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

§ 13
Zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäfte

Das Studentenwerk bedarf der Zustimmung des Senators für Bildung und Wissenschaft für:

1.

die Aufnahme von Darlehen sowie Kassen- und Betriebsmittelkrediten,

2.

Darlehenshingaben, ausgenommen Stipendien und Studentendarlehen,

3.

Übernahme von Bürgschaften und Leistungen von Sicherheiten, ausgenommen zugunsten von Studenten,

4.

Erwerb, Veräußerungen und Belastung von Grundstücken,

5.

Verfügungen über Vermögen des Studentenwerks, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt,

6.

die Annahme von Zuwendungen, die mit einer Last verknüpft sind oder voraussichtlich verhältnismäßig hohe Aufwendungen zur Folge haben.


§ 14
Aufsicht und Genehmigung

(1) Das Studentenwerk untersteht in Selbstverwaltungsangelegenheiten der Rechtsaufsicht des Senators für Bildung und Wissenschaft. In staatlichen Angelegenheiten unterliegt das Studentenwerk der Fachaufsicht des Senators für Bildung und Wissenschaft oder einer anderen zuständigen Behörde. Die Aufsicht nach den Sätzen 1 und 2 erstreckt sich auch darauf, dass die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit beachtet werden. Hinsichtlich der Aufsichtsmittel gilt § 111 Abs. 2 bis 8 des Bremischen Hochschulgesetzes entsprechend.

(2) Die Satzung und die Beitragsordnung bedürfen der Genehmigung des Senators für Bildung und Wissenschaft. Die Genehmigung kann widerrufen werden.

(3) Die Satzung, die Beitragsordnung und die Entgeltordnung sind im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen zu veröffentlichen.

§ 15
(Inkrafttreten)


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