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Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Landes Bremen (Bremisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - BremSÜG) vom 30. Juni 1998

Amtliche Abkürzung:BremSÜG
Ausfertigungsdatum:30.06.1998
Gültig ab:11.07.1998
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1998, 185
Gliederungs-Nr:12-d-1
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren
von Sicherheitsüberprüfungen des Landes Bremen
(Bremisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - BremSÜG)
Vom 30. Juni 1998

Änderungshistorie

Änderungen

1.

§§ 2 und 34 geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 27.06.2000 (Brem.GBl. S. 237)

2.

§ 7 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 08.04.2003 (Brem.GBl. S. 147)

3.

§§ 2 und 34 geändert durch Bekanntmachung vom 22. 6. 2004 (Brem.GBl. S. 313)

4.

§§ 3, 6, 7 und 14 geändert durch Gesetz vom 16.05.2006 (Brem.GBl. S. 271)

5.

§ 4 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17.12.2013 (Brem.GBl. S. 769)

6.

§§ 2 und 34 geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434)

7.

§ 19 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11.04.2017 (Brem.GBl. S. 157)*

8.

§ 3 geändert durch Gesetz vom 02.03.2021 (Brem.GBl. S. 282)

Fußnoten

*

Gemäß Artikel 4 des Gesetzes vom 11.04.2017 (Brem.GBl. S. 157) ist Folgendes zu beachten:
”Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses gemäß Artikel 10 und der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Artikel 13 des Grundgesetzes eingeschränkt.”

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