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Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Säuglingsnahrungswerbegesetz

Veröffentlichungsdatum:31.10.1996 Inkrafttreten01.11.1996
Fundstelle Brem.GBl. 1996, S. 315
Gliederungsnummer:45-c-71
Zitiervorschlag: "Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Säuglingsnahrungswerbegesetz vom 8. Oktober 1996 (Brem.GBl. 1996, S. 315)"

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juris-Abkürzung: SäuglNGGOWiZustV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 45-c-71
juris-Abkürzung:SäuglNGGOWiZustV BR
Ausfertigungsdatum:08.10.1996
Gültig ab:01.11.1996
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1996, 315
Gliederungs-Nr:45-c-71
Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung
von Ordnungswidrigkeiten nach dem Säuglingsnahrungswerbegesetz
Vom 8. Oktober 1996
Zum 24.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Aufgrund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3186) geändert worden ist, verordnet der Senat:

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§ 1

Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 6 des Säuglingsnahrungswerbegesetzes vom 10. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2846) ist der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst.

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§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 8. Oktober 1996

Der Senat

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