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Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Transplantationsgesetz

Veröffentlichungsdatum:16.11.1998 Inkrafttreten17.11.1998
Fundstelle Brem.GBl. 1998, S. 287
Gliederungsnummer:45-c-122
Zitiervorschlag: "Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Transplantationsgesetz vom 27. Oktober 1998 (Brem.GBl. 1998, S. 287)"

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juris-Abkürzung: TPGOWiZustV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 45-c-122
juris-Abkürzung:TPGOWiZustV BR
Ausfertigungsdatum:27.10.1998
Gültig ab:17.11.1998
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1998, 287
Gliederungs-Nr:45-c-122
Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung
von Ordnungswidrigkeiten nach dem Transplantationsgesetz
Vom 27. Oktober 1998
Zum 17.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Aufgrund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2432) geändert worden ist, verordnet der Senat:

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§ 1

Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 20 des Transplantationsgesetzes vom 5. November 1997 (BGBl. I S. 2631) ist die Ortspolizeibehörde.

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§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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