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Verordnung über den Verkehr mit Taxen in der Stadtgemeinde Bremen (Taxenordnung)

Taxenordnung

Veröffentlichungsdatum:29.09.1978 Inkrafttreten29.10.1978
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 29.10.1978 bis 29.02.2016Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 1978, S. 195
Gliederungsnummer:9240-a-1

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juris-Abkürzung: TaxO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 9240-a-1
juris-Abkürzung:TaxO BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:9240-a-1
Verordnung über den Verkehr mit Taxen in der Stadtgemeinde Bremen
(Taxenordnung)
Vom 19. September 1978
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 29.10.1978 bis 29.02.2016

V aufgeh. durch § 12 Satz 2 der Verordnung vom 11. Februar 2016 (Brem.GBl. S. 23)

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Aufgrund des § 47 Abs. 3 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom 21. März 1961 (BGBl. I S. 241) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen des Personenbeförderungsgesetzes vom 18. Juli 1961 (SaBremR 9240-a-2) wird verordnet:

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§ 1
Geltungsbereich

Die Taxenordnung gilt für den Verkehr mit Taxen innerhalb des Stadtgebietes Bremen mit Ausnahme des stadtbremischen Überseehafengebietes Bremerhaven, für das die Bremerhavener Taxenordnung in der jeweils geltenden Fassung Anwendung findet.

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§ 2
Bereitstellen von Taxen

(1) Bereitstellen im Sinne dieser Vorschrift ist das Aufstellen unbestellter, dienstbereiter Taxen.

(2) Taxen dürfen nur auf den nach Zeichen 229 der Straßenverkehrsordnung gekennzeichneten Taxenständen bereitgestellt werden. Für das Bereitstellen von Taxen außerhalb der Taxenstände ist die Erlaubnis der Ortspolizeibehörde einzuholen.

(3) Während der Bereitstellung hat sich der Fahrer der Taxe im Fahrzeug oder in der Nähe des Fahrzeuges aufzuhalten.

(4) Taxenstände dienen nur der Bereitstellung und dürfen nicht als Parkplätze benutzt werden.

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§ 3
Benutzung von Taxenständen

Voraussetzung für die Benutzung von Taxenständen ist, daß der Unternehmer seinen Betriebssitz in der Stadtgemeinde Bremen hat.

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§ 4
Ordnung auf Taxenständen

(1) Die Taxen sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft auf den Taxenständen bereitzustellen und ständig fahrbereit zu halten. Verläßt eine Taxe den Taxenstand, so haben die nachfolgenden Taxen unverzüglich aufzurücken.

(2) Erhält der Fahrer einer Taxe, die nicht an erster Stelle steht, einen Fahrauftrag, so ist dem Fahrer dieses Fahrzeugs die ungehinderte Abfahrt zu ermöglichen.

(3) Taxen dürfen auf den Taxenständen nicht instandgesetzt oder gewaschen werden.

(4) Der Straßenreinigung muß Gelegenheit gegeben werden, die Taxenstände zu reinigen. Auf Verlangen der Straßenreinigung sind die Taxenstände zu räumen.

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§ 5
Unterscheidungsmerkmale

Die Genehmigungsbehörde kann den Taxenzentralen Unterscheidungsmerkmale in Form von 60 mm großen Farbpunkten zuteilen. Die Unterscheidungsmerkmale sind in der Mitte der Oberkante der Frontscheibe und in der Mitte der Oberkante der Heckscheibe von innen mit Sichtwirkung nach außen anzubringen.

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§ 6
Ablehnung von Fahrten

Fahrten, auch Kurzfahrten, dürfen vom Fahrer nicht abgelehnt werden. § 13 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) vom 21. Juni 1975 (BGBl. I S. 1573) bleibt unberührt.

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§ 7
Dienstpläne

(1) Das Bereitstellen und der Einsatz von Taxen können durch vom Fachverband aufgestellte Dienstpläne, die sich auf alle oder einzelne Taxenstände beziehen, geregelt werden. Die Dienstpläne sind der Genehmigungsbehörde zur Zustimmung vorzulegen. Änderungen bedürfen ebenfalls der Zustimmung.

(2) Die Genehmigungsbehörde kann vom Fachverband verlangen, daß ein Dienstplan aufgestellt wird oder ihn selbst aufstellen.

(3) Die Dienstpläne sind einzuhalten.

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§ 8
Sauberkeit der Taxe

Die Taxen sind innen und außen in einem sauberen und ansehnlichen Zustand zu halten. Sie sind für die Aufnahme von Fahrgästen gut belüftet bereitzustellen.

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§ 9
Funkgeräte

Sprech- und Rundfunkgeräte dürfen während der Fahrgastbeförderung nicht so laut eingeschaltet sein, daß sie den Fahrgast stören.

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§ 10
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Unternehmer oder Fahrer

1.

die Taxe auf anderen als den behördlich zugelassenen Taxenplätzen bereitstellt (§ 2 Abs. 2),

2.

sich nicht während der Bereitstellung in der Taxe oder in der Nähe des Fahrzeuges aufhält (§ 2 Abs. 3);

3.

die Taxe zum Zwecke des Parkens auf den Taxenständen abstellt (§ 2 Abs. 4),

4.

die Taxe nicht in der Reihenfolge der Ankunft auf den Taxenständen bereitstellt oder nicht nachrückt (§ 4 Abs. 1),

5.

einen Fahrer an der Abfahrt vom Taxenstand hindert (§ 4 Abs. 2),

6.

seine Taxe auf einem Taxenstand instandsetzt oder wäscht (§ 4 Abs. 3),

7.

sich weigert, den Taxenstand zwecks Reinigung durch die Stadtreinigung zu räumen (§ 4 Abs. 4),

8.

die Taxe nicht mit dem entsprechenden Farbpunkt als Unterscheidungsmerkmal ausstattet (§ 5),

9.

es ablehnt, eine Fahrt durchzuführen (§ 6),

10.

Dienstpläne nicht einhält (§ 7 Abs. 3),

11.

während der Fahrgastbeförderung das Sprech- und Rundfunkgerät so laut einschaltet, daß der Fahrgast gestört wird (§ 9).


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§ 11
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt einen Monat nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Droschkenordnung vom 3. September 1963 (Brem.GBl. S. 157 9240-a-1) außer Kraft.

Bremen, den 19. September 1978

Der Senator
für Häfen, Schiffahrt und Verkehr

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