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  • Verordnung über die Fachschule für Technik vom 18. Juli 2007

Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Verordnung über die Fachschule für Technik vom 18. Juli 200701.08.2007 bis 30.09.2016
Eingangsformel01.08.2007 bis 30.09.2016
Inhaltsverzeichnis01.08.2007 bis 31.07.2013
Teil 1 - Ausbildung01.08.2007 bis 30.09.2016
§ 1 - Aufgaben und Ziele01.08.2007 bis 31.07.2013
§ 2 - Unterrichtsgrundsätze01.08.2007 bis 30.09.2016
§ 3 - Dauer und Organisation der Ausbildung13.12.2011 bis 31.07.2013
§ 4 - Unterrichtsfächer und Stundentafeln13.12.2011 bis 31.07.2013
§ 5 - Voraussetzungen für die Zulassung13.12.2011 bis 31.07.2013
§ 6 - Zulassungsverfahren für Bewerberinnen und Bewerber nicht deutscher Herkunftssprache13.12.2011 bis 27.07.2015
§ 7 - Zulassung01.08.2007 bis 31.07.2013
Teil 2 - Prüfung01.08.2007 bis 30.09.2016
§ 8 - Allgemeines01.08.2007 bis 30.09.2016
§ 9 - Abnahme der Prüfung01.08.2007 bis 30.09.2016
§ 10 - Prüfungsausschuss und Teilprüfungsausschüsse13.12.2011 bis 31.07.2013
§ 11 - Gegenstand, Ort und Termine der Prüfung, Belehrung01.08.2007 bis 30.09.2016
§ 12 - Berücksichtigung besonderer Belange von Menschen mit Behinderung01.08.2007 bis 30.09.2016
§ 13 - Zulassung zur Prüfung01.08.2007 bis 30.09.2016
§ 14 - Festlegungen zur schriftlichen Prüfung13.12.2011 bis 31.07.2013
§ 15 - Vornoten der Prüfungsfächer01.08.2007 bis 31.07.2013
§ 16 - Erste Prüfungskonferenz01.08.2007 bis 30.09.2016
§ 17 - Schriftliche Prüfung13.12.2011 bis 31.07.2013
§ 18 - Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife01.08.2007 bis 31.07.2013
§ 19 - Projektarbeit01.08.2007 bis 31.07.2013
§ 20 - Zweite Prüfungskonferenz01.08.2007 bis 31.07.2013
§ 21 - Mündliche Prüfung01.08.2007 bis 31.07.2013
§ 22 - Noten01.08.2007 bis 31.07.2013
§ 23 - Dritte Prüfungskonferenz, Ergebnis der Prüfung13.12.2011 bis 31.07.2013
§ 24 - Wiederholung der Prüfung13.12.2011 bis 27.07.2015
§ 25 - Täuschung und Behinderung01.08.2007 bis 31.07.2013
§ 26 - Versäumnis01.08.2007 bis 30.09.2016
§ 27 - Niederschriften01.08.2007 bis 31.07.2013
Teil 3 - Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler01.08.2007 bis 30.09.2016
§ 28 - Allgemeines13.12.2011 bis 27.07.2015
§ 29 - Voraussetzungen für die Zulassung, Zulassung13.12.2011 bis 27.07.2015
§ 30 - Prüfungsausschuss und Teilprüfungsausschüsse13.12.2011 bis 27.07.2015
§ 31 - Durchführung der Prüfung01.08.2007 bis 30.09.2016
§ 32 - Ergebnis der Prüfung, Zeugnisse01.08.2007 bis 30.09.2016
§ 33 - Besondere Bestimmungen für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Fernlehrgängen13.12.2011 bis 27.07.2015
Teil 4 - Schlussbestimmungen01.08.2007 bis 30.09.2016
§ 34 - Übergangsbestimmung01.08.2007 bis 31.07.2013
§ 35 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.08.2007 bis 31.07.2013
Anlage - Rahmenstundentafel für die Fachschule für Technik01.08.2007 bis 31.07.2013

Verordnung über die Fachschule für Technik

Veröffentlichungsdatum:31.07.2007 Inkrafttreten13.12.2011
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.12.2011 bis 31.07.2013Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434)
Fundstelle Brem.GBl. 2007, S. 437
Gliederungsnummer:223-k-23

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juris-Abkürzung: TechFSchulV BR 2007
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 223-k-23
juris-Abkürzung:TechFSchulV BR 2007
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:223-k-23
Verordnung über die Fachschule für Technik
Vom 18. Juli 2007
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.12.2011 bis 31.07.2013

V aufgeh. durch § 36 Absatz 2 der Verordnung vom 26. September 2016 (Brem.GBl. S. 607)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434)

Auf Grund des § 33 Abs. 1, des § 40 Abs. 8 und des § 49 in Verbindung mit § 67 des Bremischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 260 - 223-a-5), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 16. Mai 2006 (Brem.GBl. S. 271, 273) geändert worden ist, wird verordnet:

Inhaltsübersicht
Teil 1
Ausbildung
§ 1Aufgaben und Ziele
§ 2Unterrichtsgrundsätze
§ 3Dauer und Organisation der Ausbildung
§ 4Unterrichtsfächer und Stundentafeln
§ 5Voraussetzungen für die Zulassung
§ 6Zulassungsverfahren für Bewerberinnen und Bewerber nicht deutscher Herkunftssprache
§ 7Zulassung
Teil 2
Prüfung
§ 8Allgemeines
§ 9Abnahme der Prüfung
§ 10Prüfungsausschuss und Teilprüfungsausschüsse
§ 11Gegenstand, Ort und Termine der Prüfung, Belehrung
§ 12Berücksichtigung besonderer Belange von Menschen mit Behinderung
§ 13Zulassung zur Prüfung
§ 14Festlegungen zur schriftlichen Prüfung
§ 15Vornoten der Prüfungsfächer
§ 16Erste Prüfungskonferenz
§ 17Schriftliche Prüfung
§ 18Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife
§ 19Projektarbeit
§ 20Zweite Prüfungskonferenz
§ 21Mündliche Prüfung
§ 22Noten
§ 23Dritte Prüfungskonferenz, Ergebnis der Prüfung
§ 24Wiederholung der Prüfung
§ 25Täuschung und Behinderung
§ 26Versäumnis
§ 27Niederschriften
Teil 3
Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler
§ 28Allgemeines
§ 29Voraussetzungen für die Zulassung, Zulassung
§ 30Prüfungsausschuss und Teilprüfungsausschüsse
§ 31Durchführung der Prüfung
§ 32Ergebnis der Prüfung, Zeugnisse
§ 33Besondere Bestimmungen für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Fernlehrgängen
Teil 4
Schlussbestimmungen
§ 34Übergangsbestimmung
§ 35Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Teil 1
Ausbildung

§ 1
Aufgaben und Ziele

Die Ausbildung an der Fachschule für Technik soll Fachkräfte mit geeigneter Berufsausbildung und Berufserfahrung für technisch-naturwissenschaftliche Arbeiten und Führungsaufgaben auf mittlerer Ebene unter Berücksichtigung ökonomischer, ökologischer und gesellschaftlicher Gesichtspunkte zur „Staatlich geprüften Technikerin" und zum „Staatlich geprüften Techniker" qualifizieren. Darüber hinaus soll die Ausbildung den Schülerinnen und Schülern die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln, die zur Aufnahme eines Fachhochschulstudiums befähigen.

§ 2
Unterrichtsgrundsätze

Der Unterricht ist an Lernzielen orientiert. Berufsbezogenheit wird sowohl als didaktisches Prinzip bei der Auswahl der Inhalte wie auch als methodisches Prinzip bei der Gestaltung des Unterrichts zugrunde gelegt. Ausgehend von den vielfältigen Bildungsimpulsen, die die Schülerinnen und Schüler während ihrer praktischen Berufstätigkeit erfahren haben, soll der Unterricht sie vom anschauungs-, situations- und zweckgebundenen Denken zu der Fähigkeit führen, Zusammenhänge und Gesetzmäßigkeiten auch losgelöst vom Einzelfall in ihrer generellen Bedeutung zu erkennen und danach zu handeln.

§ 3
Dauer und Organisation der Ausbildung

(1) Die Ausbildung dauert in der Vollzeitform zwei Jahre, in der Teilzeitform entsprechend länger.

(2) Mit Genehmigung der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit können folgende Fachrichtungen und Schwerpunkte eingerichtet werden:

1.

Fachrichtung Bautechnik

2.

Fachrichtung Elektrotechnik,

a)

Schwerpunkt Energietechnik und Prozessautomatisierung

b)

Schwerpunkt Informations- und Kommunikationstechnik

3.

Fachrichtung Holztechnik

4.

Fachrichtung Lebensmitteltechnik

5.

Fachrichtung Maschinentechnik

6.

Fachrichtung Mechatronik

7.

Fachrichtung Umweltschutztechnik

8.

Fachrichtung Versorgungstechnik.

(3) Der Unterricht umfasst einen fachrichtungsübergreifenden Lernbereich, einen fachrichtungsbezogenen Grundlagenbereich, einen fachrichtungsbezogenen Anwendungsbereich sowie einen Wahlpflichtbereich. Im Unterricht werden allgemeine, fachtheoretische sowie fachpraktische Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt.

§ 4
Unterrichtsfächer und Stundentafeln

(1) Die Unterrichtsfächer, ihre Zuordnung zu den Lernbereichen und die Zahl der Unterrichtsstunden je Fach ergeben sich aus der Rahmenstundentafel der Anlage in Verbindung mit der für den jeweiligen Bildungsgang gültigen Stundentafel.

(2) Schülerinnen und Schüler nicht deutscher Herkunftssprache, die anstelle der Note in der ersten Fremdsprache im berechtigenden Zeugnis einer deutschen Schule die Note in der Herkunftssprache erhalten haben oder die nicht über einen an einer deutschen Schule erworbenen Abschluss nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 verfügen, können anstelle der Fremdsprache die Herkunftssprache wählen. Bei der Bewerbung um Zulassung zum Bildungsgang muss die Schülerin oder der Schüler sich entscheiden, in welcher Sprache sie oder er die Prüfung ablegen will. Kann die Herkunftssprache auf Grund der organisatorischen oder personellen Möglichkeiten in dem Bildungsgang nicht so unterrichtet werden, dass der Unterricht den fremdsprachlichen Anforderungen dieses Bildungsgangs entspricht, kann die Note durch eine Prüfung nach § 33 Abs. 5 der Zeugnisordnung festgestellt werden, sofern der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit hierfür eine geeignete Prüferin oder ein geeigneter Prüfer zur Verfügung steht. Die Prüfung findet zum Ende des ersten Ausbildungsjahres statt. Bei nicht ausreichenden Leistungen kann diese Prüfung einmal wiederholt werden. Die Wiederholung findet zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres statt. Unabhängig davon können die Schülerinnen und Schüler am Fremdsprachenunterricht des Bildungsgangs teilnehmen. Diese Fremdsprache ist jedoch nicht Gegenstand der Abschlussprüfung. Im Abschlusszeugnis oder im Abgangszeugnis wird diese Fremdsprache ebenfalls mit einer Note und dem Vermerk „Nicht Gegenstand der Prüfung" ausgewiesen.

§ 5
Voraussetzungen für die Zulassung

(1) Voraussetzung für die Zulassung ist

1.

der Mittlere Schulabschluss,

2.

das Abschlusszeugnis der Berufsschule,

3.

der erfolgreiche Abschluss einer für die Zielsetzung der Fachrichtung einschlägigen Berufsausbildung und

4.

der Nachweis einer einschlägigen Berufstätigkeit von mindestens einem Jahr.

Die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit bestimmt, welche Berufe als einschlägig für die einzelnen Fachrichtungen anzusehen sind.

(2) Zugelassen wird auch, wer

1.

anstelle der Nachweise nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 den erfolgreichen Abschluss einer Berufsfachschule mit berufsqualifizierendem Abschluss in einem für die Fachrichtung einschlägigen Beruf nachweist oder

2.

anstelle der Nachweise nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 den erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbildung an einer der Fachrichtung entsprechenden Berufsfachschule für Technische Assistenten in Verbindung mit einer einschlägigen Berufstätigkeit von mindestens zwei Jahren nachweist oder

3.

anstelle der Nachweise nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 eine einschlägige Berufstätigkeit von mindestens sieben Jahren nachweist oder

4.

anstelle des Nachweises nach Absatz 1 Nr. 2 eine Bescheinigung des Berufsförderungsdienstes der Bundeswehr vorlegt, aus der hervorgeht, dass er während seiner militärfachlichen Ausbildung oder seiner ergänzenden Ausbildung durch den Berufsförderungsdienst der Bundeswehr mit den wesentlichen allgemeinen und berufsbezogenen Lerninhalten der Berufsschule vertraut gemacht worden ist.

(3) Die erforderliche Berufstätigkeit kann während der Ausbildung abgeleistet werden, wenn sie in Teilzeitform durchgeführt wird. Die Dauer der Ausbildung verlängert sich entsprechend.

(4) In besonderen Fällen kann die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit eine Bewerberin oder einen Bewerber unter Berücksichtigung einer Stellungnahme der Schule abweichend von den Zulassungsvoraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2, von der Forderung der Einschlägigkeit der Berufsausbildung und der Berufstätigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 sowie von der Voraussetzung nach Absatz 5 zulassen.

(5) Bewerberinnen und Bewerber, die einen Bildungsgang der Fachschule für Technik bereits mit Erfolg durchlaufen oder die Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden haben, werden nicht zugelassen.

(6) Bewerberinnen und Bewerber nicht deutscher Herkunftssprache, die nicht über einen an einer deutschen Schule erworbenen berechtigenden Abschluss nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 verfügen, müssen ausreichende deutsche Sprachkenntnisse nachweisen. Der Nachweis wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Zulassungsverfahren nach § 6 erbracht.

§ 6
Zulassungsverfahren für Bewerberinnen und Bewerber nicht deutscher Herkunftssprache

(1) Die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit bestimmt, an welchen Schulen ein Zulassungsverfahren für Bewerberinnen und Bewerber nicht deutscher Herkunftssprache durchgeführt wird und setzt den Zulassungsausschuss ein. Der Zulassungsausschuss besteht aus der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und zwei Fachlehrerinnen oder Fachlehrern für Deutsch. Das Zulassungsverfahren wird unverzüglich nach dem in § 7 Abs. 1 bestimmten Termin durchgeführt.

(2) Die Kenntnisse in der deutschen Sprache werden durch die schriftliche Nacherzählung eines geeigneten Textes und ein Gespräch überprüft. Die Zeit für die Anfertigung der Nacherzählung beträgt 90 Minuten. Das Gespräch wird vor dem Zulassungsausschuss geführt; es dauert in der Regel 10 Minuten. Die schriftliche Nacherzählung und das Gespräch müssen erkennen lassen, dass die Bewerberin oder der Bewerber in der Lage sein wird, dem Unterricht in dem angestrebten Bildungsgang zu folgen.

(3) Die schriftliche Arbeit ist von beiden Fachlehrerinnen oder Fachlehrern zu beurteilen. Kommt nur eine oder einer der beiden Fachlehrerinnen oder Fachlehrer zu der Überzeugung, dass mit der Arbeit ausreichende Sprachkenntnisse nachgewiesen sind, entscheidet die Vorsitzende oder der Vorsitzende.

(4) Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und des Gesprächs stellt der Zulassungsausschuss fest, ob die Bewerberin oder der Bewerber zugelassen werden kann.

(5) Die Bewerberin oder der Bewerber kann ein zweites Mal am Zulassungsverfahren teilnehmen, wenn sie oder er eine ausreichende Vorbereitung glaubhaft macht. Die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit kann auf Antrag gestatten, dass die Bewerberin oder der Bewerber ein drittes Mal am Zulassungsverfahren teilnimmt, wenn hinreichend wahrscheinlich ist, dass sie oder er die geforderten Sprachkenntnisse nachweisen wird.

(6) Über alle mit dem Zulassungsverfahren zusammenhängenden Vorgänge sind Niederschriften anzufertigen.

§ 7
Zulassung

(1) Der Antrag auf Zulassung ist unter Angabe der gewünschten Fachrichtung und des gewünschten Schwerpunktes bei der Schule

1.

bis zum 1. März eines jeden Jahres, wenn die Aufnahme zum 1. Schulhalbjahr angestrebt wird oder

2.

bis zum 1. Oktober eines jeden Jahres, wenn die Aufnahme zum 2. Schulhalbjahr angestrebt wird,

einzureichen. Mit dem Antrag ist die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen nach § 5 nachzuweisen sowie eine Erklärung darüber abzugeben, ob ein Ablehnungsgrund nach § 5 Abs. 5 vorliegt.

(2) Über die Zulassung entscheidet die Schule. Wenn die nach Absatz 1 erforderlichen Nachweise und die Erklärung noch nicht vorliegen, wird die Zulassung unter der Bedingung ausgesprochen, dass diese spätestens bis zum Beginn des Unterrichts vorgelegt werden.

(3) Bewerberinnen und Bewerber nicht deutscher Herkunftssprache sind auf die Wahlmöglichkeit nach § 4 Abs. 2 hinzuweisen. Wollen sie von der Wahlmöglichkeit Gebrauch machen, teilen sie im Antrag auf Zulassung mit, in welcher Sprache sie die Prüfung ablegen wollen. Die Schule stellt vor der Zulassung zum Bildungsgang fest, ob Unterricht in der Herkunftssprache angeboten werden kann und ob im Falle einer Prüfung eine geeignete Prüferin oder ein geeigneter Prüfer zur Verfügung steht.

Teil 2
Prüfung

§ 8
Allgemeines

(1) Die Ausbildung schließt mit einer Prüfung ab; für den Erwerb der Fachhochschulreife findet eine Zusatzprüfung nach § 18 statt.

(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil; eine Projektarbeit kann Teil der Prüfung sein. Auf die mündliche Prüfung kann in den Fächern verzichtet werden, in denen sie zur Ermittlung der Endnote nicht mehr erforderlich ist.

§ 9
Abnahme der Prüfung

Die Prüfung wird von den öffentlichen Schulen im Lande Bremen, die eine Fachschule für Technik eingerichtet haben, durchgeführt.

§ 10
Prüfungsausschuss und Teilprüfungsausschüsse

(1) Zur Durchführung der Prüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Dem Prüfungsausschuss gehören als Mitglieder an:

1.

eine Vertreterin oder ein Vertreter der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit,

2.

die Schulleiterin oder der Schulleiter,

3.

die für den Bildungsgang verantwortliche Lehrerin oder der für den Bildungsgang verantwortliche Lehrer der Schule,

4.

die Fachlehrerinnen oder die Fachlehrer, die in den Prüfungsfächern unterrichtet haben,

5.

eine Vertreterin oder ein Vertreter der für die Berufsausbildung zuständigen Stelle als Beauftragte oder Beauftragter der Arbeitgeber,

6.

eine Beauftragte oder ein Beauftragter der Arbeitnehmer,

Den Vorsitz hat die Vertreterin oder der Vertreter der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit oder eine von ihr oder ihm benannte Vertreterin oder ein von ihr oder ihm benannter Vertreter. Die Vertreterin oder der Vertreter der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit beruft das unter Nummer 5 genannte Mitglied auf Vorschlag der genannten Stelle und das unter Nummer 6 genannte Mitglied auf Vorschlag der im Bezirk der zuständigen Stelle bestehenden Arbeitnehmervertretungen.

(2) Zur Durchführung der Prüfung in den Fächern der mündlichen Prüfung können Teilprüfungsausschüsse gebildet werden. Teilprüfungsausschüsse können außerdem zur Durchführung der Kolloquien nach § 19 Abs. 6 gebildet werden. Den Teilprüfungsausschüssen gehören an:

1.

die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses,

2.

eine Fachlehrerin oder ein Fachlehrer, die oder der in dem Prüfungsfach unterrichtet hat und

3.

eine weitere Fachlehrerin oder ein weiterer Fachlehrer.

Den Vorsitz hat das Mitglied nach Nummer 1 oder eine von ihm ernannte Vertreterin oder ein von ihm ernannter Vertreter. Die Mitglieder nach Nummer 2 und 3 werden von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellt. Das Gleiche gilt für die Vertreterinnen oder Vertreter der genannten Mitglieder eines Teilprüfungsausschusses im Falle ihrer Verhinderung.

(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn außer der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Die Teilprüfungsausschüsse sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder des Teilprüfungsausschusses. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.

(4) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder des Teilprüfungsausschusses kann gegen Beschlüsse des Prüfungsausschusses und der Teilprüfungsausschüsse Einspruch einlegen, über den die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit entscheidet. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.

(5) Der Prüfungsausschuss und die Teilprüfungsausschüsse verabreden vor Beginn der Prüfung einheitliche Maßstäbe für die Beurteilung der Prüfungsleistungen.

(6) In Fällen, in denen nichts anderes bestimmt ist, trifft der Prüfungsausschuss die Entscheidungen.

§ 11
Gegenstand, Ort und Termine der Prüfung, Belehrung

(1) Prüfungsfächer sind alle Unterrichtsfächer des letzten Schuljahres.

(2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt Ort; Datum und Uhrzeit für alle Teile der Prüfung verbindlich fest und teilt allen Beteiligten unverzüglich Prüfungsort und Termine in geeigneter Form mit.

(3) Den Prüflingen ist vor Beginn der Prüfung der Text der §§ 25 und 26 bekannt zu geben.

§ 12
Berücksichtigung besonderer Belange von Menschen mit Behinderung

(1) Im Prüfungsverfahren sind die besonderen Belange von Menschen mit Behinderung zu berücksichtigen.

(2) Der Prüfling hat rechtzeitig vor der Prüfung auf seine Behinderung hinzuweisen, wenn diese im Prüfungsverfahren berücksichtigt werden soll.

(3) Der Prüfungsausschuss legt in der ersten Prüfungskonferenz fest, durch welche besonderen Maßnahmen die Belange des Menschen mit Behinderung in der Prüfung berücksichtigt werden. Diese Maßnahmen sollen die behinderungsbedingte Benachteiligung ausgleichen, nicht jedoch die Prüfungsanforderungen qualitativ verändern.

(4) Als geeignete Maßnahmen kommen eine besondere Organisation und eine besondere Gestaltung der Prüfung sowie die Zulassung spezieller Hilfen in Betracht.

§ 13
Zulassung zur Prüfung

Zur Prüfung ist zugelassen, wer zu Beginn der Prüfung Schülerin oder Schüler der Fachschule für Technik ist.

§ 14
Festlegungen zur schriftlichen Prüfung

(1) Spätestens zu Beginn des letzten Schulhalbjahres legt die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit auf Vorschlag der Schule fest,

1.

in welchem Fach der Zusatzprüfung nach § 18 eine schriftliche Prüfung stattfinden soll und in welchen Fächern die Prüfung durch kontinuierliche Leistungsnachweise ersetzt werden soll,

2.

ob an die Stelle der schriftlichen Prüfung in einem Unterrichtsfach für alle Prüflinge einer Lerngruppe eine Projektarbeit nach § 19 treten soll.

(2) Die Entscheidung über die Festlegungen zur schriftlichen Prüfung wird den Prüflingen unverzüglich zur Kenntnis gegeben.

§ 15
Vornoten der Prüfungsfächer

Die Vornoten ergeben sich aus den Leistungen im Bildungsgang unter besonderer Berücksichtigung der Leistungen im zweiten Ausbildungsjahr. Bei Schülerinnen und Schülern nicht deutscher Herkunftssprache wird bei der Bildung der Vornoten nur die Sprache berücksichtigt, in der sie nach § 4 Abs. 2 geprüft werden.

§ 16
Erste Prüfungskonferenz

(1) Spätestens am dritten Unterrichtstag vor Beginn des ersten Prüfungsteils (schriftliche Prüfung) tritt der Prüfungsausschuss zur Prüfungskonferenz zusammen.

(2) In dieser Prüfungskonferenz beschließt der Prüfungsausschuss auf Vorschlag der Fachlehrerinnen und Fachlehrer, die in den Prüfungsfächern unterrichtet haben, die Vornoten der Fächer der schriftlichen Prüfung.

(3) Spätestens am zweiten Unterrichtstag vor Beginn des ersten Prüfungsteils werden dem Prüfling die Vornoten der Fächer der schriftlichen Prüfung mitgeteilt.

§ 17
Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die vier Fächer des fachrichtungsbezogenen Anwendungsbereichs. Die Zeit für die Bearbeitung der schriftlichen Prüfungsaufgaben beträgt in jedem Fach 180 Minuten.

(2) An die Stelle der schriftlichen Prüfung in einem Fach des fachrichtungsbezogenen Anwendungsbereichs kann für alle Prüflinge einer Lerngruppe eine Projektarbeit nach § 19 treten.

(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter legt der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit spätestens vier Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung für jedes Fach zwei Aufgabenvorschläge in einem versiegelten Umschlag vor. Zu allen Aufgabenvorschlägen gehört die Angabe der Bearbeitungsdauer und eine genaue Beschreibung der vom Prüfling erwarteten Leistung (Erwartungshorizont) einschließlich der Angabe von Bewertungskriterien. Aus diesen Vorschlägen wählt die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit jeweils eine Prüfungsaufgabe aus. Wenn ihr Aufgaben ungeeignet oder änderungsbedürftig erscheinen, kann sie neue Vorschläge anfordern.

(4) Die Vorbereitungen für die Durchführung der Prüfung sind so zu treffen, dass die Prüfungsaufgaben nicht vor der Prüfung bekannt werden.

(5) Die Zeit für die Bearbeitung der Prüfungsaufgaben beginnt unmittelbar, nachdem die Prüfungsaufgaben bekannt gegeben und beigefügte Texte gelesen worden sind.

(6) Die schriftliche Prüfung findet unter Aufsicht statt.

(7) Die Prüfungsarbeiten werden vom Mitglied des Prüfungsausschusses nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 (Fachlehrerin oder Fachlehrer) als Referentin oder Referent beurteilt und benotet. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt für jedes Prüfungsfach eine weitere Fachlehrerin oder einen weiteren Fachlehrer als Korreferentin oder Korreferenten. Diese oder dieser beurteilt und benotet die Prüfungsarbeiten ebenfalls. Stimmen die erteilten Noten nicht überein, entscheidet der Prüfungsausschuss.

§ 18
Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife

(1) Zur Zusatzprüfung ist zugelassen, wer seine Teilnahme bis spätestens vier Wochen nach der Entscheidung über die Festlegungen für die Fächer der Zusatzprüfung nach § 14 der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich mitgeteilt hat.

(2) Die Zusatzprüfung wird im Rahmen der Abschlussprüfung abgenommen.

(3) Die schriftliche Zusatzprüfung erstreckt sich auf die Fächer Deutsch, Fremdsprache und Mathematik/ Naturwissenschaften. Die Zeit für die Bearbeitung der schriftlichen Prüfungsaufgaben beträgt im Fach Deutsch 180 Minuten, in den Fächern Fremdsprache und Mathematik/Naturwissenschaften jeweils 120 Minuten. In zwei der drei Fächer kann die schriftliche Prüfung durch kontinuierliche Leistungsnachweise ersetzt werden. § 17 Abs. 3 bis 7 gilt entsprechend.

§ 19
Projektarbeit

(1) Der Prüfling fertigt im Rahmen des Unterrichts in einem Fach des fachrichtungsbezogenen Anwendungsbereichs eine Projektarbeit an, die in die Prüfung eingeht. Sie besteht aus einer schriftlichen Facharbeit mit anschließender Präsentation der Ergebnisse und dem damit verbundenen Fachgespräch (Kolloquium). In der Projektarbeit soll der Prüfling nachweisen, dass er eine Problemstellung der Praxis erfassen, beurteilen, lösen und darstellen kann.

(2) Die Aufgabenstellung muss zeitlich so erfolgen, dass das Feststellen des Ergebnisses nicht früher als vier Wochen vor der mündlichen Prüfung erfolgt.

(3) Das Thema der Projektarbeit ergibt sich aus dem Unterricht. Es wird auf Vorschlag des Prüflings von den Fachlehrerinnen und Fachlehrern festgelegt und von der Schulleiterin oder dem Schulleiter genehmigt.

(4) Nach einer auf fünf Unterrichtswochen festgelegten Bearbeitungszeit wird von dem Prüfling eine schriftliche Facharbeit vorgelegt. Die schriftliche Facharbeit wird vom Mitglied des Prüfungsausschusses nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 (Fachlehrerin oder Fachlehrer) beurteilt und benotet. § 17 Abs. 7 gilt entsprechend.

(5) Die schriftliche Facharbeit kann als Einzel- oder Gruppenarbeit durchgeführt werden. Wird sie als Gruppenarbeit durchgeführt, so muss sie neben einem gemeinsamen Teil einen von den einzelnen Teilnehmerinnen oder den einzelnen Teilnehmern eigenständig angefertigten abgrenzbaren Teil enthalten.

(6) Die Ergebnisse der schriftlichen Facharbeit werden von den Prüflingen präsentiert. Die Präsentation und das damit verbundene Fachgespräch (Kolloquium) finden vor dem Teilprüfungsausschuss statt. Dieser Teilprüfungsausschuss setzt auf Vorschlag des Mitglieds nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 (Fachlehrerin oder Fachlehrer) die Note für das Kolloquium fest.

(7) Der Prüfungsausschuss setzt die Gesamtnote für die Projektarbeit fest; die Noten für die schriftliche Facharbeit und für das Kolloquium fließen zu gleichen Teilen in die Gesamtnote ein.

§ 20
Zweite Prüfungskonferenz

(1) Spätestens am vierten Unterrichtstag vor Beginn der mündlichen Prüfung tritt der Prüfungsausschuss zur zweiten Prüfungskonferenz zusammen.

(2) In dieser Prüfungskonferenz beschließt der Prüfungsausschuss auf Vorschlag der Fachlehrerinnen und Fachlehrer die Vornoten der übrigen Fächer der Stundentafel, die Gegenstand der mündlichen Prüfung sein können, sowie auf Grund der Vornoten und der Noten der Fächer der schriftlichen Prüfung,

1.

bei welchen Prüflingen er nach § 8 Abs. 2 auf eine mündliche Prüfung verzichtet,

2.

welche Prüflinge von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen werden müssen, weil sie die Prüfung nicht mehr bestehen können,

3.

in welchen Fächern die übrigen Prüflinge geprüft werden.

(3) Für den Fall, dass ein Prüfling in vier Fächern mündlich geprüft werden soll, muss der Prüfungsausschuss gleichzeitig beschließen, auf welches Fach oder auf welche Fächer verzichtet wird, falls der Prüfling von seinem Recht auf Zuwahl von bis zu zwei Fächern Gebrauch macht und diese Fächer nicht bereits zu den vom Prüfungsausschuss beschlossenen Fächern gehören.

(4) Der Prüfungsausschuss beschließt in dieser Prüfungskonferenz, für welche Fächer der mündlichen Prüfung Teilprüfungsausschüsse eingesetzt werden.

(5) Spätestens am dritten Unterrichtstag vor Beginn der mündlichen Prüfung werden dem Prüfling mitgeteilt:

1.

die Vornoten der Fächer der mündlichen Prüfung,

2.

die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der Projektarbeit,

3.

die Fächer für die mündliche Prüfung, soweit nicht auf die mündliche Prüfung verzichtet wird,

4.

gegebenenfalls, dass er von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen worden ist, weil er die Prüfung nicht mehr bestehen kann.


§ 21
Mündliche Prüfung

(1) Fächer der mündlichen Prüfung können alle Unterrichtsfächer des letzten Ausbildungsjahres sein. Ein Prüfling darf einschließlich der zugewählten Fächer höchstens in vier Fächern mündlich geprüft werden.

(2) Prüferin oder Prüfer ist die Fachlehrerin oder der Fachlehrer, die oder der zuletzt den Unterricht im Prüfungsfach erteilt hat oder bei deren oder dessen Verhinderung eine von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmende Vertreterin oder ein zu bestimmender Vertreter. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Teilprüfungsausschusses sowie die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses haben das Recht, zur Klärung der Prüfungsleistung selbst Fragen zu stellen und Fragen anderer Ausschussmitglieder zuzulassen.

(3) Jeder Prüfling hat das Recht, sich in bis zu zwei Fächern seiner Wahl mündlich prüfen zu lassen. Er teilt das gewählte Fach oder die gewählten Fächer spätestens am Tag nach der Bekanntgabe der Ergebnisse nach § 20 Abs. 5 schriftlich der Schulleiterin oder dem Schulleiter mit. Die einmal getroffene Wahl kann nicht geändert werden.

(4) Beim Prüfungsgespräch der mündlichen Prüfung können bis zu zwei Schülerinnen oder Schüler des Bildungsgangs der jeweiligen Schule anwesend sein, die nicht selbst in dem betreffenden Fach geprüft werden. Während der Beratung und der Beschlussfassung dürfen Schülerinnen und Schüler nicht anwesend sein. Die Anwesenheit der Schülerinnen und Schüler ist nicht zulässig, wenn ein Prüfling sich dagegen ausspricht oder der Prüfungsausschuss oder der Teilprüfungsausschuss dies auf Grund eines begründeten Antrags eines seiner Mitglieder beschließt.

(5) Der Prüfling erhält für jede Einzelprüfung eine schriftlich formulierte Aufgabe, in der auch die zugelassenen Hilfsmittel genannt werden. Die Vorbereitungszeit beträgt in der Regel 20 Minuten. Sie kann verkürzt werden, wenn der Prüfling erklärt, dass er seine Vorbereitungen abgeschlossen hat.

(6) Die Vorbereitung findet unter Aufsicht in einem besonderen Raum statt. Während der Vorbereitungszeit kann sich der Prüfling Aufzeichnungen machen; sie sind zu den Prüfungsakten zu nehmen.

(7) Die Prüfung muss so angelegt werden, dass dem Prüfling zunächst die selbstständige Lösung der Aufgabe in einer zusammenhängenden Darstellung ermöglicht wird. Daran soll sich ein Prüfungsgespräch anschließen, das sich auch auf größere fachliche Zusammenhänge erstreckt. Im Prüfungsverlauf soll deutlich werden, inwieweit der Prüfling die Aufgabe selbstständig zu lösen und auf Hinweise und Fragen einzugehen vermag. Der Prüfling kann seine in der Vorbereitungszeit gemachten Aufzeichnungen, die im Übrigen nicht Gegenstand der Prüfung sind, zu Hilfe nehmen.

(8) Das Prüfungsgespräch dauert für jeden Prüfling in jedem Prüfungsfach in der Regel 15 Minuten. Das Prüfungsgespräch kann kürzer sein, wenn die gestellten Aufgaben vor Ablauf dieser Zeit gelöst sind oder wenn der Prüfling auf ausdrückliche Nachfrage durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu Protokoll gibt, nicht länger geprüft werden zu wollen.

(9) Der Prüfungsausschuss oder der Teilprüfungsausschuss setzt auf Vorschlag der Prüferin oder des Prüfers die Note in den einzelnen Prüfungsfächern fest.

(10) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt dem Prüfling die Noten der Fächer der mündlichen Prüfung in geeigneter Form bekannt. Auf Verlangen des Prüflings sind ihm die wesentlichen Gründe, mit denen der Prüfungsausschuss zu einer bestimmten Bewertung gelangt ist, bekannt zu geben.

§ 22
Noten

(1) Alle nach dieser Verordnung zu erteilenden Noten richten sich nach der Notenskala der Zeugnisordnung.

(2) Zwischennoten sind unzulässig. Die Kennzeichnung einer Tendenz durch Hinzufügen von Plus- oder Minuszeichen ist bei Vornoten zulässig; im Übrigen im Prüfungsverfahren unzulässig.

§ 23
Dritte Prüfungskonferenz, Ergebnis der Prüfung

(1) Der Prüfungsausschuss beschließt die Endnoten für die einzelnen Prüfungsfächer und das Ergebnis der Prüfung. Die Endnote ergibt sich jeweils aus der Vornote, der Note der schriftlichen Prüfung oder der Note der Projektarbeit und der Note der mündlichen Prüfung. Bei Prüfungsfächern, in denen keine Prüfung durchgeführt wurde, sind die Vornoten die Endnoten.

(2) Das Ergebnis der Prüfung lautet „bestanden" oder „nicht bestanden".

(3) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn

1.

die Endnote in einem Fach „ungenügend" lautet oder

2.

die Endnote in mehr als einem Fach „mangelhaft" lautet oder

3.

die Endnote in einem Fach des fachrichtungsübergreifenden Lernbereichs „mangelhaft" lautet und nicht durch die mindestens „befriedigend" lautende Endnote in einem anderen Fach ausgeglichen wird oder

4.

die Endnote in einem Fach des fachrichtungsbezogenen Grundlagenbereichs „mangelhaft" lautet und nicht durch die mindestens „befriedigend" lautende Endnote in einem anderen Fach desselben Bereichs oder des fachrichtungsbezogenen Anwendungsbereich ausgeglichen wird oder

5.

die Endnote in einem Fach des fachrichtungsbezogenen Anwendungsbereichs „mangelhaft" lautet und nicht durch die mindestens „befriedigend" lautende Endnote in einem anderen Fach desselben Bereichs ausgeglichen wird.

In allen anderen Fällen ist die Prüfung bestanden.

(4) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt dem Prüfling im Anschluss an die Prüfungskonferenz die Endnoten der Fächer der schriftlichen und der mündlichen Prüfung sowie das Ergebnis der Prüfung bekannt.

(5) Hat der Prüfling die Prüfung bestanden, erhält er ein Abschlusszeugnis mit der Berechtigung, entsprechend der Bezeichnung des Bildungsgangs die Berufsbezeichnung Staatlich geprüfte Technikerin oder Staatlich geprüfter Techniker mit Angabe der Fachrichtung und des Schwerpunktes, zu führen. Hat der Prüfling die Zusatzprüfung bestanden, erwirbt der Prüfling darüber hinaus das Zeugnis der Fachhochschulreife. Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden und verlässt er die Schule, erhält er ein Abgangszeugnis. Form und Inhalt der Zeugnisse legt die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit fest.

§ 24
Wiederholung der Prüfung

(1) Ein Prüfling, der die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit kann auf Antrag eine zweite Wiederholung der Prüfung gestatten, wenn ihr Bestehen hinreichend wahrscheinlich ist.

(2) Die Wiederholung findet im Rahmen der nächstfolgenden Prüfung statt. Über Ausnahmen entscheidet die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit. Bis zum Prüfungstermin nimmt die Schülerin oder der Schüler am Unterricht des letzten Ausbildungsjahres teil.

§ 25
Täuschung und Behinderung

(1) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen, so ist die gesamte Prüfung für nicht bestanden zu erklären. In leichteren Fällen ist die betroffene Prüfungsleistung zu wiederholen.

(2) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die anderer Prüflinge ordnungsgemäß durchzuführen, so kann er vorläufig von der aufsichtführenden Lehrerin oder von dem aufsichtführenden Lehrer von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. Die endgültige Entscheidung über den Ausschluss trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter oder deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. Wird der vorläufige Ausschluss bestätigt, ist die Prüfung damit für nicht bestanden erklärt. Wird der vorläufige Ausschluss nicht bestätigt, so nimmt der Prüfling weiterhin an der regulären Prüfung teil und erhält für die unterbrochene Prüfungszeit eine entsprechende Verlängerung.

§ 26
Versäumnis

(1) Kann ein Prüfling einen Prüfungstermin aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht einhalten, bestimmt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für ihn einen neuen Termin.

(2) Versäumt ein Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen einen Prüfungstermin, sind die nicht erbrachten Prüfungsleistungen mit „ungenügend“ zu bewerten. In leichteren Fällen ist die betroffene Prüfungsleistung zu wiederholen, Versäumt ein Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen mehr als einen Prüfungstermin, gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.

§ 27
Niederschriften

(1) Über alle mit der Prüfung zusammenhängenden Beratungen und Prüfungsvorgänge werden Niederschriften angefertigt.

(2) Die Niederschriften sind von der Protokollführerin oder dem Protokollführer und von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder des Teilprüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(3) Die Niederschrift über die schriftliche Prüfung führt die aufsichtführende Lehrerin oder der aufsichtführende Lehrer. Sie soll insbesondere enthalten:

1.

den Sitzplan der Prüflinge,

2.

die Namen der aufsichtführenden Lehrerinnen und Lehrer und die jeweiligen Aufsichtszeiten,

3.

den Beginn der Aufgabenstellung und der Arbeitszeit,

4.

den letztmöglichen Zeitpunkt für die Abgabe der Arbeit,

5.

die Zeiten, zu denen einzelne Prüflinge den Raum verlassen und zurückkehren,

6.

die Zeiten, zu denen die Prüflinge ihre Arbeiten abgeben,

besondere Vorkommnisse.

(4) Die Niederschrift über die mündliche Prüfung soll die Aufgabenstellung sowie die Leistungen des Prüflings erkennen lassen. Die Dauer der Prüfung, die Gründe für eine Verkürzung der Regelprüfungszeit sowie das Abstimmungsergebnis über die Note sind mit aufzunehmen. Sind dem Prüfling nach § 21 Abs, 10 die Gründe für eine Bewertung mitgeteilt worden, ist dies auch in die Niederschrift aufzunehmen.

(5) Den Niederschriften ist eine Liste beizufügen, die die Vornoten, die Noten für die schriftlichen und die mündlichen Prüfungsleistungen, die Endnoten sowie das Gesamtergebnis enthält.

Teil 3
Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler

§ 28
Allgemeines

(1) Zur Prüfung kann auch eine Bewerberin oder ein Bewerber zugelassen werden, die oder der nicht am Unterricht eines Bildungsgangs der Fachschule für Technik teilgenommen hat, wenn sie oder er

1.

während der letzten zwölf Monate vor der Prüfung ihre oder seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung, im Lande Bremen hatte,

2.

die Voraussetzungen für die Zulassung nach § 5 erfüllt und

3.

glaubhaft macht, dass Art und Umfang ihrer oder seiner Vorbereitungen den Prüfungsanforderungen entsprechen werden.

(2) Eine Nichtschülerin oder ein Nichtschüler darf zur Prüfung nicht früher zugelassen werden, als dies bei regulärem Durchlaufen des Bildungsgangs möglich gewesen wäre.

(3) Die Prüfung für eine Nichtschülerin oder einen Nichtschüler findet im Rahmen der planmäßigen Prüfung der Fachschule für Technik statt. In besonderen Fällen kann die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit bis zu zwei gesonderte Termine im Kalenderjahr bestimmen.

(4) Für die Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler gelten die Bestimmungen des Teils 2 dieser Verordnung entsprechend.

§ 29
Voraussetzungen für die Zulassung, Zulassung

(1) Anträge auf Zulassung sind bei der Fachschule für Technik bis spätestens zwei Monate vor Beginn der Prüfung zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:

1.

ein tabellarischer Lebenslauf mit lückenloser Darlegung des bisher durchlaufenen schulischen Werdegangs,

2.

beglaubigte Abschriften der Zeugnisse, die zum Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen erforderlich sind, sowie weiterer Zeugnisse, die Auskunft über den bisherigen Werdegang geben,

3.

der Nachweis oder, falls dies unmöglich ist, die Glaubhaftmachung der Vorbereitung zur Prüfung,

4.

eine Erklärung, ob schon an einer anderen Stelle der Versuch zur Ablegung der Prüfung unternommen worden ist,

5.

der Nachweis über die Wohnung nach § 28 Abs. 1 Nr. 1,

6.

die Angabe über die Fachrichtung und den Schwerpunkt, in der und in dem die Prüfung abgelegt werden soll.

(2) In besonderen Fällen kann die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit eine Bewerberin oder einen Bewerber unter Berücksichtigung einer Stellungnahme der Fachschule für Technik abweichend von den Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Nr. 2 im gleichen Umfang zulassen wie § 5 Abs. 4 dies vorsieht.

(3) Im Prüfungsverfahren gilt § 12 entsprechend. Der Prüfling hat die Behinderung durch ein ärztliches Attest nachzuweisen.

(4) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit.

§ 30
Prüfungsausschuss und Teilprüfungsausschüsse

(1) Zur Durchführung der Prüfung für eine Gruppe von Nichtschülerinnen und Nichtschülern wird ein Prüfungsausschuss abweichend von § 10 Abs. 1 gebildet. Dem Prüfungsausschuss gehören als Mitglieder an:

1.

eine Vertreterin oder ein Vertreter der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit als Vorsitzende oder als Vorsitzender,

2.

die Schulleiterin oder der Schulleiter der Fachschule für Technik oder die für den Bildungsgang verantwortliche Lehrerin oder der für den Bildungsgang verantwortliche Lehrer der Fachschule für Technik,

3.

die von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden mit der Korrektur der schriftlichen Prüfungsarbeiten beauftragten Fachlehrerinnen oder Fachlehrer.

(2) Zur Durchführung der Prüfung in den Fächern der mündlichen Prüfung können Teilprüfungsausschüsse gebildet werden. Teilprüfungsausschüsse können außerdem zur Durchführung der Kolloquien nach § 19 Abs. 6 gebildet werden.

Den Teilprüfungsausschüssen gehören an:

1.

die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses,

2.

die von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden als Prüferin oder als Prüfer beauftragte Fachlehrerin oder Fachlehrer und

3.

eine weitere Fachlehrerin oder ein weiterer Fachlehrer der Fachschule für Technik.

(3) Auf Antrag kann die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit die Fachlehrerinnen und Fachlehrer einer Weiterbildungseinrichtung, die regelmäßig auf Prüfungen für Nichtschülerinnen und Nichtschülern vorbereitet, als Mitglieder in den Prüfungsausschuss und in die Teilprüfungsausschüsse berufen, sofern sie eine entsprechende Lehrbefähigung oder Qualifikation besitzen.

§ 31
Durchführung der Prüfung

(1) Fächer der Prüfung sind mit Ausnahme des Faches Sport alle Unterrichtsfächer. Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer nach § 17 Abs. 1; die mündliche Prüfung findet in allen anderen Fächern statt.

(2) Bei Beginn eines jeden Prüfungsteils weist sich der Prüfling über seine Person aus.

§ 32
Ergebnis der Prüfung, Zeugnisse

Wer als Nichtschülerin oder als Nichtschüler an der Prüfung erfolgreich teilgenommen hat, erhält ein Abschlusszeugnis. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält eine Bescheinigung. Abschlusszeugnis oder Bescheinigung erhalten folgenden Vermerk: „Frau / Herr ... hat die Prüfung als Nichtschülerin / als Nichtschüler abgelegt“.

§ 33
Besondere Bestimmungen für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Fernlehrgängen

(1) Zur Prüfung wird eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer an Fernlehrgängen auf Antrag zugelassen, wenn sie oder er die Voraussetzungen für die Zulassung nach § 5 erfüllt und an einem dem Bildungsgang der Fachschule für Technik entsprechenden von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht zugelassenen Fernlehrgang mit Erfolg teilgenommen hat. Der Antrag auf Zulassung ist bei der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit zu stellen. Die Bestimmungen des § 29 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 6 sowie des § 29 Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Zulassungsvoraussetzung nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 gilt für erfolgreiche Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Fernlehrgängen als erfüllt.

(3) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Fernlehrgängen können abweichend von § 29 Abs. 1 Nr. 5 auch zugelassen werden, wenn sie ihre Hauptwohnung nicht im Lande Bremen haben, jedoch das Fernlehrinstitut seinen Sitz im Lande Bremen hat oder begleitenden Unterricht im Rahmen eines Fernlehrgangs im Lande Bremen durchführt.

(4) Die Festlegungen für die Fächer der schriftlichen Prüfung nach § 14 Abs. 1 trifft die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit.

(5) Fächer der Prüfung sind mit Ausnahme des Faches Sport alle Unterrichtsfächer. Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer nach § 17 Abs. 1; für die mündliche Prüfung gilt § 21 Abs. 1 entsprechend.

(6) Abweichend von § 15 werden als Vornoten die Endnoten im Abschlusszeugnis des Fernlehrgangs festgesetzt.

(7) Die Aufgabenvorschläge für die Fächer der schriftlichen Prüfung werden von der Leiterin oder dem Leiter des Fernlehrinstituts vorgelegt. Die Prüfungsaufgaben werden von der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit genehmigt. § 17 Abs. 3 gilt entsprechend.

(8) Die Leiterin oder der Leiter des Fernlehrinstituts kann Mitglied des Prüfungsausschusses nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 sein.

(9) Die Prüfungsarbeiten werden von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses nach § 30 Abs. 1 Nr. 3 (Fachlehrerin oder Fachlehrer) als Referentin oder als Referent benotet und beurteilt. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt für jedes Prüfungsfach eine weitere Fachlehrerin oder einen weiteren Fachlehrer als Korreferentin oder als Korreferenten.

(10) Die Zeugnisse nach § 32 werden von der Vertreterin oder dem Vertreter der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit als Vorsitzende oder als Vorsitzender des Prüfungsausschusses und von der Leiterin oder dem Leiter des Fernlehrinstituts unterzeichnet.

Teil 4
Schlussbestimmungen

§ 34
Übergangsbestimmung

Auf Bildungsgänge, die vor dem 1. August 2007 begonnen haben, sind die bisher geltenden Bestimmungen anzuwenden.

§ 35
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Fachschule für Technik vom 17. Juli 1991 (Brem.GBl. S. 257 - 223-k-23), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Juli 2005 (Brem.GBl. S. 379), außer Kraft.

(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2013 außer Kraft.

Bremen, den 18. Juli 2007

Die Senatorin für
Bildung und Wissenschaft

Anlage

zu § 4 Abs. 1

Rahmenstundentafel für die Fachschule für Technik

 

Unterrichtsstunden pro Jahr

 

1.

2.

 

Ausbildungsjahr

Pflichtbereich

 

 

Fachrichtungsübergreifender Lernbereich

 

 

Deutsch

80

80

Fremdsprache

120

80

Politik

80

-

 

280

160

Fachrichtungsbezogener Lernbereich

1000

960

Wahlpflichtbereich

-

200

Gesamtstunden Schülerinnen und Schüler

1280

1320

Gesamtstunden Lehrerinnen und Lehrer

1280

1320

Teilung

80

80


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