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Bremisches Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz (BremAGTierSG)

Veröffentlichungsdatum:22.04.2003 Inkrafttreten01.07.2003
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.07.2003 bis 24.10.2005Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 05.07.2011 und 13.12.2011 (Brem.GBl. 2012 S. 24)
Fundstelle Brem.GBl. 2003, S. 171
Gliederungsnummer:7831-a-1

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juris-Abkürzung: BremAGTierSG
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 7831-a-1
Amtliche Abkürzung:BremAGTierSG
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:7831-a-1
Bremisches Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz
(BremAGTierSG)
Vom 8. April 2003
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.07.2003 bis 24.10.2005
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 05.07.2011 und 13.12.2011 (Brem.GBl. 2012 S. 24)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Abschnitt 1
Verfahren und Behörden

§ 1

Die im Tierseuchengesetz zur Bekämpfung und Verhütung von Tierseuchen vorgesehenen behördlichen Gebote und Verbote können durch tierseuchenbehördliche Verfügungen und durch tierseuchenbehördliche Verordnungen erlassen werden.

§ 2

(1) Tierseuchenbehördliche Verordnungen müssen in der Überschrift die Seuche angeben, wenn sie zum Schutz gegen eine besondere Seuchengefahr erlassen werden. Sie können Hinweise auf andere tierseuchenbehördliche Verordnungen enthalten. Die Verordnungen können frühestens mit ihrer Verkündung in Kraft treten. § 50 Abs. 1, §§ 52 bis 53 und § 55 des Bremischen Polizeigesetzes für den Erlass von Verordnungen finden Anwendung.

(2) Tierseuchenbehördliche Verordnungen und Allgemeinverfügungen sind in den regional bedeutsamen Tageszeitungen zu verkünden; im Übrigen bleibt das Gesetz über die Verkündung von Rechtsverordnungen und anderen Vorschriften unberührt.

Abschnitt 2
Niedersächsische Tierseuchenkasse

§ 3

(1) Die Halter von Tieren im Sinne des § 71 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes in Verbindung mit § 7 im Lande Bremen werden ab dem 1. Juli 2003 zu Pflichtbenutzern der Niedersächsischen Tierseuchenkasse als Anstalt des öffentlichen Rechts.

(2) Die Niedersächsische Tierseuchenkasse hat nach Maßgabe dieses Gesetzes

1.

Tierverluste durch Tierseuchen oder seuchenartige Erkrankungen zu ersetzen,

2.

Kosten der Bekämpfung von Tierseuchen oder seuchenartigen Erkrankungen zu tragen und hierdurch eintretende Schäden zu erstatten,

3.

die Kosten für Einrichtung und Betrieb von Vakzinebanken zu tragen, die dem Land durch seine vertragliche Beteiligung entstehen.

(3) Die Niedersächsische Tierseuchenkasse kann

1.

Zuschüsse zu Forschungsvorhaben gewähren, die der Feststellung, der Bekämpfung oder der Verhütung von Tierseuchen oder seuchenartigen Erkrankungen dienen,

2.

ganz oder teilweise die Kosten für Vorbeugungs- oder Bekämpfungsmaßnahmen gegen Tierseuchen und andere Tierkrankheiten sowie für Maßnahmen zur Förderung und Erhaltung der Gesundheit der Haustiere und Süßwasserfische übernehmen.

(4) Der Tierseuchenkasse können weitere Aufgaben durch Gesetz übertragen werden. Sie kann in den Fällen des Satzes 1 und des Absatzes 3 die zahlungsbegründenden Unterlagen prüfen oder durch Beauftragte prüfen lassen.

Abschnitt 3
Entschädigungen und Beihilfen

§ 4

(1) Die Niedersächsische Tierseuchenkasse gewährt den Berechtigten die in Abschnitt II Nr. 4 (Entschädigung für Tierverluste) des Tierseuchengesetzes vorgeschriebenen Entschädigungen.

(2) Sie trägt in den Fällen, in denen nach Absatz 1 eine Entschädigung zu zahlen ist, die dem Entschädigungsberechtigten entstehenden Kosten der Tötung oder Schlachtung einschließlich der Transportkosten auch insoweit, wie diese nicht bereits nach § 67 Abs. 4 des Tierseuchengesetzes zu berücksichtigen sind.

§ 5

(1) Die Niedersächsische Tierseuchenkasse ist im Einzelfall zur Entschädigung von Tierverlusten oder zu Beihilfen nur verpflichtet, wenn sich das Tier zurzeit des Todes oder sonstigen Schadensfalles in Bremen oder Niedersachsen befand und wenn sich der beamtete Tierarzt zu der Schadensursache gutachtlich geäußert hat. Dieser hat das Tier dazu nach der Tötung oder dem sonstigen Schadensfall unverzüglich zu untersuchen; § 15 des Tierseuchengesetzes ist anzuwenden. Die Zahl der in einem Bestand vorhandenen Tiere ist von Amts wegen zu erfassen und der Niedersächsischen Tierseuchenkasse mitzuteilen.

(2) Der bei der Entschädigung oder Beihilfe zugrunde zu legende Wert des Tieres oder seiner Teile ist durch den beamteten Tierarzt - soweit angängig vor der Tötung, sonst unverzüglich danach - zu schätzen. Auf Verlangen des Tierbesitzers hat der beamtete Tierarzt zwei Schätzer zuzuziehen; in diesem Fall gilt als Wert das Mittel der von dem Tierarzt und den Schätzern ermittelten Beträge. Hat die Niedersächsische Tierseuchenkasse Bedenken gegen das Ergebnis der Schätzung, so kann sie das Gutachten einer von der Landwirtschaftskammer Bremen zu benennenden sachverständigen Person einholen; dessen Ergebnis ist für die Berechnung der Leistung der Niedersächsischen Tierseuchenkasse zugrunde zu legen. Die Verpflichtung zur Schätzung entfällt, wenn Beihilfen nach festen Sätzen gewährt werden.

(3) Die in Absatz 2 genannten Schätzer sind in ausreichender Anzahl durch die Landwirtschaftskammer Bremen zu bestellen und auf die gewissenhafte Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu verpflichten. Sie erhalten Entschädigung in Höhe des Mindestsatzes sowie Ersatz der Auslagen nach den für Sachverständige geltenden Vorschriften des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der jeweils geltenden Fassung. Sie dürfen in Schadensfällen in ihrem Stadtteil oder in sonstigen Fällen, in denen sie befangen sein könnten, nicht mitwirken.

(4) Für die amtliche Mitwirkung nach den Absätzen 1 und 2 werden Kosten nicht erhoben. Die Kosten, die durch die Schätzung und die Begutachtung nach Absatz 2 Satz 2 und 3 entstehen, trägt die Niedersächsische Tierseuchenkasse.

§ 6

(1) Der Verwaltungsrat der Niedersächsischen Tierseuchenkasse kann durch Satzung bestimmen, dass die Niedersächsische Tierseuchenkasse Beihilfen für Tierverluste durch Tierseuchen und seuchenartige Erkrankungen, zu den Kosten der Verhütung und Bekämpfung von Tierseuchen und seuchenartigen Erkrankungen sowie für Schäden infolge von Verhütungs- oder Bekämpfungsmaßnahmen gewährt. Für Pferde, Rinder, Schweine und Schafe soll er Beihilfen für den Fall vorsehen, dass vorbeugende Maßnahmen gegen einzelne Tierseuchen für das ganze Land oder Teile des Landesgebietes angeordnet werden, die dem einzelnen Tierbesitzer Kosten verursachen.

(2) Die Niedersächsische Tierseuchenkasse kann in einzelnen besonderen Härtefällen, in denen sie zu einer Entschädigung sonst nicht verpflichtet ist, Beihilfen für Tierverluste durch Seuchen und seuchenartige Erkrankungen oder zum Ausgleich von Schäden bei Bekämpfungsmaßnahmen gewähren.

Abschnitt 4
Beiträge der Tierhalter und Leistungen des Landes
an die Niedersächsische Tierseuchenkasse

§ 7

(1) Um die Mittel für die Leistungen, ihre Verwaltungskosten und die notwendigen Rücklagen aufzubringen, erhebt die Niedersächsische Tierseuchenkasse Beiträge von den Tierbesitzern nach den Vorschriften des Tierseuchengesetzes. Die Niedersächsische Tierseuchenkasse kann auch Beiträge für Tierarten, die in § 71 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes nicht genannt sind, sowie für Maßnahmen, die der vorbeugenden Bekämpfung von Tierseuchen oder von seuchenartigen Erkrankungen dienen, erheben. Bei Süßwasserfischen werden nur für Karpfen und Forellen Beiträge erhoben. Höhe und Fälligkeit der Beiträge setzt der Verwaltungsrat der Niedersächsischen Tierseuchenkasse durch Satzung fest. Die Beiträge können im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.

(2) Für die Berechnung der Beiträge ist maßgebend, wie viele Tiere am Tage der von der Niedersächsischen Tierseuchenkasse durchgeführten amtlichen Erhebung vorhanden waren. Die amtliche Erhebung findet jährlich an einem Stichtag statt, den die Niedersächsische Tierseuchenkasse durch Satzung bestimmt. Die Niedersächsische Tierseuchenkasse gibt hierzu amtliche Erhebungsbogen aus, die Angaben des einzelnen Tierbesitzers über seinen Namen und seine Anschrift sowie über die Art und die Zahl der bei ihm am Stichtag vorhandenen, der Beitragserhebung unterliegenden Tiere und, soweit die Beitragserhebung davon ab hängt, auch Angaben über das Alter und das Gewicht der Tiere vorsehen. Sonstige Angaben dürfen nur vorgesehen werden, wenn sie der amtliche Erhebungsbogen als freiwillig bezeichnet. Die Tierbesitzer haben der Niedersächsischen Tierseuchenkasse unter Verwendung der amtlichen Erhebungsbogen innerhalb von zwei Wochen nach dem Stichtag die in den Sätzen 3 und 4 genannten Angaben zu machen. Die Satzung der Niedersächsischen Tierseuchenkasse kann vorsehen, dass für die Beitragserhebung die Zahl der Tiere des Vorjahres maßgeblich ist, wenn die Meldung unterbleibt.

(3) Der Niedersächsischen Tierseuchenkasse sind nach dem Stichtag eintretende Änderungen unverzüglich mitzuteilen, wenn

1.

sich die Zahl der Tiere einer gehaltenen Tierart durch Zugänge (mit Ausnahme der im Bestand nachgeborenen Tiere) um mehr als fünf vom Hundert oder um mehr als zehn Tiere, bei Geflügel um mehr als 1000 Tiere erhöht oder

2.

eine Tierhaltung oder die Haltung einer bisher nicht gehaltenen Tierart neu aufgenommen wird.

Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die Niedersächsische Tierseuchenkasse ist berechtigt, in diesen Fällen für die zusätzlichen Tiere Beiträge nach Maßgabe von Absatz 1 nachzuerheben.

(4) Bei Viehhändlern ist abweichend von Absatz 2 Satz 1 die Zahl von vier vom Hundert der im Vorjahr umgesetzten Tiere maßgebend. Die Beitragsberechnung für Forellen und Karpfen hat bei Satzfischen nach der Anzahl der im Vorjahr umgesetzten Tiere, bei anderen Fischen nach dem im Vorjahr umgesetzten Gewicht zu erfolgen. Die Vorschriften des Absatzes 2 sind sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Niedersächsische Tierseuchenkasse soll ihre Leistungen für Tiere einer Art aus den Beiträgen für diese Tierart decken.

(6) Der Senator für Wirtschaft und Häfen wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, dass

1.

die Beitragsveranlagung den Stadtgemeinden gegen Kostenerstattung zu übertragen ist,

2.

abweichend von Absatz 4 Satz 2 der Beitrag

a)

für Forellen nach der Wassermenge,

b)

für Karpfen nach der Teichfläche und

c)

bei Käfighaltung von Forellen und Karpfen nach Normsätzen (maximaler Besatz je Käfig)

zu erheben ist.

(7) Soweit zur Durchführung der Veranlagung, Beitragsberechnung und -erhebung erforderlich, sind die Beauftragten des Senators für Wirtschaft und Häfen und der Niedersächsischen Tierseuchenkasse berechtigt,

1.

Grundstücke, Wohnungen, Ställe und ähnliche Räume, in denen Tiere gehalten werden können, zu betreten; das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt,

2.

geschäftliche Aufzeichnungen, Bücher und Unterlagen einzusehen und hieraus Abschriften oder Auszüge anzufertigen

3.

Auskünfte, insbesondere über Herkunft und Verbleib der Tiere, von den Tierbesitzern zu verlangen.

(8) Die Angaben der Tierbesitzer dienen zugleich der Durchführung von Maßnahmen, zu denen die Niedersächsische Tierseuchenkasse Leistungen erbringt.

§ 8

(1) Der Senator für Wirtschaft und Häfen erstattet der Niedersächsischen Tierseuchenkasse die Entschädigungen nach Maßgabe des § 71 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes.

(2) Für die Erstattung der Kosten nach § 4 Abs. 2 gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Der Senator für Wirtschaft und Häfen erstattet der Niedersächsischen Tierseuchenkasse die Beihilfen, die sie in den Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 2 gewährt hat zur Hälfte.

(4) Der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales erstattet der Niedersächsischen Tierseuchenkasse die Kosten für die Einrichtung und Betrieb von Vakzinebanken zur Hälfte.

(5) Der Senator für Wirtschaft und Häfen rechnet mit der Niedersächsischen Tierseuchenkasse über die von ihr verauslagten Beträge am Ende eines jeden Kalendervierteljahres ab. Er zahlt ihr Abschläge in Höhe der mutmaßlichen Verpflichtung.

(6) Der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales rechnet regelmäßig mit der Niedersächsischen Tierseuchenkasse über die von ihr verauslagten Beträge für die Vakzinebanken ab.

Abschnitt 5
Schlussbestimmungen

§ 9

(1) Für die Kosten der Amtshandlungen bei der Ausführung des Tierseuchengesetzes, der auf Grund des Tierseuchengesetzes erlassenen Verordnungen sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts gelten das Bremische Gebühren- und Beitragsgesetz, die Allgemeine Kostenverordnung und die Gesundheits-Kostenverordnung mit folgender Maßgabe:

1.

Kosten für die amtlich angeordnete amtstierärztliche Überwachung privater Betriebe, Veranstaltungen und Einrichtungen (§ 16 des Tierseuchengesetzes) von deren Inhaber, Unternehmer oder Eigentümer und für die amtlich veranlassten amtstierärztlichen Untersuchungen (§ 17 und § 17 b des Tierseuchengesetzes) können erhoben werden,

2.

Kostenschuldner ist neben demjenigen, der zu der Amtshandlung Anlass gegeben hat oder neben dem Kostenschuldner nach Nummer 1 in jedem Fall auch der Eigentümer oder Besitzer der von der kostenpflichtigen Maßnahme betroffenen Tiere.

(2) Soweit Absatz 1 nichts anderes bestimmt, werden für amtlich angeordnete Amtshandlungen des beamteten Tierarztes keine Kosten erhoben. Die Kosten von amtlich angeordneten Impfungen, von Maßnahmen diagnostischer Art oder tierärztlichen Behandlungen, die nicht durch den beamteten Tierarzt vorzunehmen sind, fallen dem Tierhalter zur Last, es sei denn, dass das Land oder die Niedersächsische Tierseuchenkasse sie ausdrücklich übernimmt.

§ 10

Der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

§ 11

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2003 in Kraft. Gleichzeitig treten das Gesetz zur Ausführung des Tierseuchengesetzes vom 1. Mai 1912 (SaBremR 7831-a-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. November 1995 (Brem.GBl. S. 437) und die Verordnung, betreffend die Wiedereinziehung der staatlichen Entschädigung für Viehverluste vom 31. Oktober 1913 (SaBremR 7831-a-3), geändert durch Verordnung vom 9. April 1968 (Brem.GBl. S. 33) außer Kraft.

Bremen, den 8. April 2003

Der Senat


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