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Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Tierschutzgesetz

Veröffentlichungsdatum:28.08.1987 Inkrafttreten29.08.1987
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 29.08.1987 bis 31.12.1995Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:§ 1 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 05.12.1995 (Brem.GBl. S: 487)
Fundstelle Brem.GBl. 1987, S. 225
Gliederungsnummer:45-c-107

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juris-Abkürzung: TierSchGOWiZustV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 45-c-107
juris-Abkürzung:TierSchGOWiZustV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:45-c-107
Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung
von Ordnungswidrigkeiten nach dem Tierschutzgesetz
Vom 4. August 1987
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 29.08.1987 bis 31.12.1995
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 1 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 05.12.1995 (Brem.GBl. S: 487)

Aufgrund des § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten verordnet der Senat:

§ 1

Sachlich zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach §§ 18 und 19 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1986 (BGBl. I S. 1319) ist die Ortspolizeibehörde.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 4. August 1987

Der Senat


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