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Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Tierschutzgesetz

Veröffentlichungsdatum:28.08.1987 Inkrafttreten01.01.1996 Zuletzt geändert durch:§ 1 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 05.12.1995 (Brem.GBl. S: 487)
Fundstelle Brem.GBl. 1987, S. 225
Gliederungsnummer:45-c-107
Zitiervorschlag: "Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Tierschutzgesetz vom 4. August 1987 (Brem.GBl. 1987, S. 225), zuletzt § 1 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 05. Dezember 1995 (Brem.GBl. S: 487)"

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juris-Abkürzung: TierSchGOWiZustV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 45-c-107
juris-Abkürzung:TierSchGOWiZustV BR
Ausfertigungsdatum:04.08.1987
Gültig ab:29.08.1987
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1987, 225
Gliederungs-Nr:45-c-107
Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung
von Ordnungswidrigkeiten nach dem Tierschutzgesetz
Vom 4. August 1987
Zum 28.03.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 1 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 05.12.1995 (Brem.GBl. S: 487)

Aufgrund des § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten verordnet der Senat:

§ 1

(1) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 18 und 19 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 1993 (BGBl. I S. 254), das zuletzt durch Artikel 86 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512, 553) geändert worden ist, ist der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst.

(2) Der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst Bremen ist für den Bereich der Stadtgemeinde Bremen mit Ausnahme des stadtbremischen Überseehafengebietes Bremerhaven, der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst Bremen für den Bereich der Stadtgemeinde Bremerhaven einschließlich des stadtbremischen Überseehafengebietes Bremerhaven örtlich zuständig.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 4. August 1987

Der Senat


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