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Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Transparenzrichtlinie-Gesetz

Veröffentlichungsdatum:10.09.2004 Inkrafttreten11.09.2004
Fundstelle Brem.GBl. 2004, S. 446
Gliederungsnummer:60-c-1
Zitiervorschlag: "Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Transparenzrichtlinie-Gesetz vom 31. August 2004 (Brem.GBl. 2004, S. 446)"

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juris-Abkürzung: TranspRLZustV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 60-c-1
juris-Abkürzung:TranspRLZustV BR
Ausfertigungsdatum:31.08.2004
Gültig ab:11.09.2004
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2004, 446
Gliederungs-Nr:60-c-1
Verordnung über die Zuständigkeiten nach
dem Transparenzrichtlinie-Gesetz
Vom 31. August 2004
Zum 18.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Auf Grund des § 5 Abs. 2 Satz 1 des Transparenzrichtlinie-Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2141) verordnet der Senat:

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§ 1

Für den Vollzug des Transparenzrichtlinie-Gesetzes sind die für die dem Transparenzrichtlinie-Gesetz unterfallenden Unternehmen jeweils zuständigen obersten Landesbehörden in ihrem Geschäftsbereich zuständig. Zuständige Behörde für die Koordinierung der Aufgaben innerhalb der Landesregierung und zugleich Ansprechpartner für das Bundesministerium der Finanzen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Transparenzrichtlinie-Gesetzes ist unbeschadet der Abgrenzung der Geschäftsbereiche der Senator für Finanzen.

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§ 2

Die Auswirkungen dieser Rechtsverordnung werden nach einem Erfahrungszeitraum von 5 Jahren durch den Senator für Finanzen überprüft.

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§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 31. August 2004

Der Senat

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