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Verordnung über die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern zum Zweck der Trinkwasserversorgung und über die Meßmethoden sowie über die Häufigkeit der Probenahmen und der Analysen des Oberflächenwassers für die Trinkwassergewinnung

Veröffentlichungsdatum:11.04.1997 Inkrafttreten12.04.1997
Fundstelle Brem.GBl. 1997, S. 133
Gliederungsnummer:2180-a-7
Zitiervorschlag: "Verordnung über die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern zum Zweck der Trinkwasserversorgung und über die Meßmethoden sowie über die Häufigkeit der Probenahmen und der Analysen des Oberflächenwassers für die Trinkwassergewinnung vom 11. April 1997 (Brem.GBl. 1997, S. 133)"

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juris-Abkürzung: TrinkWVersV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2180-a-7
juris-Abkürzung:TrinkWVersV BR
Ausfertigungsdatum:11.04.1997
Gültig ab:12.04.1997
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1997, 133
Gliederungs-Nr:2180-a-7
Verordnung über die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern
zum Zweck der Trinkwasserversorgung und über die Meßmethoden
sowie über die Häufigkeit der Probenahmen und der
Analysen des Oberflächenwassers für die Trinkwassergewinnung
Vom 11. April 1997
Zum 18.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Aufgrund des § 2 a des Bremischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1991 (Brem.GBl. S. 65, 158 - 2180-a-1), das zuletzt durch das Gesetz vom 29. Oktober 1996 (Brem.GBl. S. 317) geändert worden ist, wird verordnet:

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§ 1
Zweck der Verordnung

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 75/440/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Qualitätsanforderungen an Oberflächenwasser für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 194 S. 34), die zuletzt durch Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinfachung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien (ABl. EG Nr. L 377 S. 48) geändert worden ist, sowie der Richtlinie 79/869/EWG des Rates vom 9. Oktober 1979 über die Meßmethoden sowie über die Häufigkeit der Probenahmen und der Analysen des Oberflächenwassers für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 271 S. 44), die zuletzt durch Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinfachung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien (ABl. EG Nr. L 377 S. 48) geändert worden ist.

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§ 2
Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für oberirdische Gewässer und Gewässerteile, die für die Entnahme von Wasser für die öffentliche Trinkwasserversorgung genutzt werden. Sie gilt nicht für die Wasserentnahme zum Zwecke der künstlichen Grundwasseranreicherung.

(2) Andere Rechtsvorschriften über die Entnahme von Wasser aus Gewässern bleiben unberührt.

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§ 3
Zulässigkeit von Wasserentnahmen

(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung für die Entnahme von Wasser aus Gewässern im Sinne des § 2 Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn die Gewässer oder Gewässerteile

1.

vorher nach Artikel 2 der Richtlinie 75/440/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Qualitätsanforderungen an Oberflächenwasser für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 194 S. 34) in der jeweils geltenden Fassung einer der drei Kategorien A 1, A 2 oder A 3 zugeordnet worden sind und

2.

den für die jeweilige Kategorie maßgebenden Qualitätsanforderungen nach der Anlage zu dieser Verordnung entsprechen.

(2) Die Einhaltung der Qualitätsanforderungen nach der Anlage ist nach den Vorschriften des Artikels 5 der Richtlinie 75/440/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Qualitätsanforderungen an Oberflächenwasser für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 194 S. 34) in der jeweils geltenden Fassung sowie der Artikel 3 bis 7 der Richtlinie 79/869/EWG des Rates vom 9. Oktober 1979 über die Meßmethoden sowie über die Häufigkeit der Probenahmen und der Analysen des Oberflächenwassers für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 271 S. 44) in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln.

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§ 4
Ausnahmen

Abweichungen von den Anforderungen des § 3 sind nur zulässig,

1.

wenn das entnommene Wasser durch Mischung oder Aufbereitung eine Qualität erhält, die den Anforderungen für Trinkwasser entspricht,

2.

für die in der Anlage mit "(O)" gekennzeichneten Parameter, wenn außergewöhnliche meteorologische oder geographische Verhältnisse vorliegen,

3.

wenn die in der Anlage festgelegten Werte auf Grund natürlicher Anreicherungen überschritten werden,

4.

bei Seen mit einer Tiefe bis zu 20 m, in denen die Erneuerung des Wassers mehr als ein Jahr in Anspruch nimmt und in die keine Abwässer eingeleitet werden, für die in der Anlage mit einem Sternchen "*" gekennzeichneten Parameter.


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§ 5
Berichte

Die obere Wasserbehörde übermittelt der Bundesregierung auf Anforderung alle drei Jahre Angaben über die Durchführung dieser Verordnung.

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§ 6
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Bremen, den 11. April 1997

Der Senator für Frauen, Gesundheit,
Jugend, Soziales und Umweltschutz
- Obere Wasserbehörde -

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Anlage

(zu § 3 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 2, § 4 Nr. 2 bis 4)

Qualitäten von zur Trinkwassergewinnung bestimmtem Oberflächenwasser

 

Parameter

A 1
G

A 1
I

A 2
G

A 2
I

A 3
G

A 3
I

1.

pH

 

6,5 - 8,5

 

5,5 - 9

 

5,5 - 9

 

2.

Färbung (nach einfachem Filtern)

mg/l
Pt-Skala

10

20 (O)

50

100 (O)

50

200 (O)

3.

Suspendierte Stoffe insges.

mg/l MES

25

 

 

 

 

 

4.

Temperatur

°C

22

25 (O)

22

25 (O)

22

25 (O)

5.

Leitfähigkeit

s/cm-1 à 20°

1000

 

1000

 

1000

 

6.

Geruch

(Verdünnungsfaktor bei 25° C)

3

 

10

 

20

 

7. *

Nitrate

mg/l NO3

25

50 (O)

 

50 (O)

 

50 (O)

8. 1

Fluoride

mg/l F

0,7/1

1,5

0,7/1,7

 

0,7/1,7

 

9.

Gesamtes extrahierbares organisches Chlor

mg/l Cl

 

 

 

 

 

 

10. *

Eisen (gelöst)

mg/l Fe

0,1

0,3

1

2

1

 

11.

Mangan

mg/l Mn

0,05

 

0,1

 

1

 

12. *

Kupfer

mg/l Cu

0,02

0,05 (O)

0,05

 

1

 

13.

Zink

mg/l Zn

0,5

3

1

5

1

5

14.

Bor

mg/l B

1

1

1

 

 

 

15.

Beryllium

mg/l Be

 

 

 

 

 

 

16.

Kobalt

mg/l Co

 

 

 

 

 

 

17.

Nickel

mg/l Ni

 

 

 

 

 

 

18.

Vanadium

mg/l V

 

 

 

 

 

 

19.

Arsen

mg/l As

0,01

0,05

 

0,05

0,05

0,1

20.

Cadmium

mg/l Cd

0,001

0,005

0,001

0,005

0,001

0,005

21.

Chrom gesamt

mg/ Crl

 

0,05

 

0,05

 

0,05

22.

Blei

mg/l Pb

 

0,05

 

0,05

 

0,05

23.

Selen

mg/l Sc

 

0,01

 

0,01

 

0,01

24.

Quecksilber

mg/l Hg

0,0005

0,001

0,0005

0,001

0,0005

0,001

25.

Barium

mg/l Ba

 

0,1

 

1

 

1

26.

Zyanide

mg/l CN

 

0,05

 

0,05

 

0,05

27.

Sulfate

mg/l SO4

150

250

150

250 (O)

150

250 (O)

28.

Chloride

mg/l Cl

200

 

200

 

200

 

29.

Grenzflächenaktive Stoffe (methylen-blauaktiv)

mg/l
(Laurylsulfat)

0,2

 

0,2

 

0,5

 

30. *2

Phosphate

mg/l P2O5

0,4

 

0,7

 

0,7

 

31.

Phenole (Phenolzahl) p-Nitroanilin 4 Aminoantipyrin

mg/l C6H5HO

 

0,001

0,001

0,005

0,01

0,1

32.

Gelöste oder emulgierte Kohlenwasserstoffe (nach Extraktion durch Petroläther)

mg/l

 

0,05

 

0,2

0,5

1

33.

Polizyklische Aromate

mg/l

 

0,0002

 

0,0002

 

0,001

34.

Pestizide - gesamt (Parathion, HCH, Dieldrin)

mg/l

 

0,001

 

0,0025

 

0,005

35. *

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)

mg/l O2

 

 

 

 

30

 

36. *

Sättigung mit verdünntem Sauerstoff

% O2

> 70

 

> 50

 

> 30

 

37. *

Biochemischer Sauerstoffbedarf bei 20° C ohne Nitrierung

mg/l O2

< 3

 

< 5

 

< 7

 

38.

Kjeldahl-Stickstoff (außer NO3)

mg/l N

1

 

2

 

3

 

39.

Ammoniak

mg/l NH4

0,05

 

1

1,5

2

4(O)

40.

Chloroformextrahierbare Stoffe

mg/l SEC

0,1

 

0,2

 

0,5

 

41.

Organischer Kohlenstoff gesamt

mg/l C

 

 

 

 

 

 

42.

Organischer Kohlenstoff nach Flockung und Membranfiltration (5 ) TOC)

mg/l C

 

 

 

 

 

 

43.

Gesamt - Coli 37° C

/100 ml

50

 

5000

 

50000

 

44.

Coli faec.

/100 ml

20

 

2000

 

20000

 

45.

Streptococcus faec.

/100 ml

20

 

1000

 

10000

 

46.

Salmonellen

 

nicht nachweisbar in 5000 ml

 

nicht nachweisbar in 1000 ml

 

 

 

 

I =

(imperativ) = zwingender Wert

G =

(guide) = Leitwert

O =

außergewöhnlich klimatische oder geographische Verhältnisse.

* =

Siehe Artikel 8 Buchstabe d) der Richtlinie 75/440/EWG vom 16. Juni 1975

 

Der Wortlaut des Artikel 8 Buchstabe d):

 

"Abweichungen von dieser Richtlinie sind nur zulässig: ...

 

d) bei Oberflächengewässer von Seen mit geringer Tiefe und praktisch stehendem Wasser für bestimmte in der Tabelle in Anhang II durch ein Sternchen gekennzeichnete Parameter, wobei diese Abweichung nur für Seen mit einer Tiefe von nicht mehr als 20 m gilt, bei denen die Erneuerung des Wassers mehr als ein Jahr in Anspruch nimmt und in die keine Abwässer einfließen."

Fußnoten

1

Die angegebenen Werte stellen entsprechend der durchschnittlichen Jahrestemperatur festgelegte Höchstmengen dar (hohe und niedrige Temperatur).

2

Dieser Parameter wird aufgenommen, um den ökologischen Erfordernissen bestimmter Umweltmedien zu genügen.

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