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(1) Die Höhe der Unterrichtsverpflichtung eines stufenübergreifend eingesetzten Lehrers richtet sich nach dem überwiegenden Einsatz in einer Schulstufe, wenn die Differenz in der Unterrichtsverpflichtung der aneinander angrenzenden Schulstufen gemäß §§ 3 bis 7 des Gesetzes zur Regelung der Unterrichtsverpflichtung für Lehrer an öffentlichen Schulen im Lande Bremen nur eine Wochenstunde beträgt.
(2) Beträgt die Differenz zwischen der Unterrichtsverpflichtung in zwei aneinander angrenzenden Schulstufen mehr als eine Wochenstunde, gilt folgende Regelung:
Soweit der Einsatz in einer angrenzenden Schulstufe nicht mehr als sechs Wochenstunden beträgt, richtet sich die Höhe der Unterrichtsverpflichtung eines Lehrers nach der Schulstufe, in der er überwiegend unterrichtet.
Ist ein Lehrer mit mehr als sechs Unterrichtsstunden pro Woche in der angrenzenden Schulstufe eingesetzt, wird die Höhe der Unterrichtsverpflichtung um eine Stunde angeglichen.
Für teilzeitbeschäftigte Lehrer, die stufenübergreifend eingesetzt sind, gilt § 1 sinngemäß.