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Bremisches Gesetz über den Vollzug der Untersuchungshaft (Bremisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz - BremUVollzG) vom 2. März 2010

Amtliche Abkürzung:BremUVollzG
Ausfertigungsdatum:02.03.2010
Gültig ab:16.03.2010
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2010, 191
Gliederungs-Nr:312-f-1
Bremisches Gesetz über den Vollzug der Untersuchungshaft
(Bremisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz - BremUVollzG)
Vom 2. März 2010*

Änderungshistorie

Änderungen
1.
mehrfach geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2020 (Brem.GBl. S. 721, 783), geändert durch Nummer 4 des Gesetzes vom 22. September 2020 (Brem.GBl. S. 967)
2.

§ 87 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2022 (Brem.GBl. S. 403, 404)

Fußnoten

*
vgl. Bekanntmachung vom 14. Februar 2024 (Brem.ABl. S. 110): “Die Richtlinie (EU) 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Verfahrensgarantien für Kinder, die Verdächtigte oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S.1), wird umgesetzt durch die §§ 6, 7, 11, 20, 21,22, 23, 29, 30, 31, 56, 66, 67, 68, 69, 71, 72, 73, 80, 82 Bremisches Gesetz über den Vollzug der Untersuchungshaft vom 2. März 2010 (Brem.GBl. S. 191), zuletzt neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2022 (Brem.GBl. S. 403, 404), durch die Nummern 2.1.3, 2.2.1, 2.2.2 des Erlasses über den Polizeigewahrsam vom 25. Juli 2019 (04/19) sowie durch die Ziffern 2.2, 3.1, 4.4.1 des Erlasses über die Durchführung der Abschiebungshaft in Gewahrsamseinrichtungen des Polizeivollzugsdienstes (Gewahrsamsordnung) vom 6. Juni 2002 (02/003).”
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