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  • Kostenverordnung der Umweltverwaltung (UmwKostV) vom 27. August 2002

Kostenverordnung der Umweltverwaltung (UmwKostV)

Veröffentlichungsdatum:18.09.2002 Inkrafttreten01.10.2002
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2002 bis 03.11.2003Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.GBl. 2002, S. 423
Gliederungsnummer:203-c-9

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juris-Abkürzung: UmwKostV
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 203-c-9
Amtliche Abkürzung:UmwKostV
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:203-c-9
Kostenverordnung der Umweltverwaltung
(UmwKostV)
Vom 27. August 2002
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2002 bis 03.11.2003
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Aufgrund des § 3 Abs. 1 und des § 3 Abs. 2 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 - 203-b-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (Brem.GBl. S. 211) geändert worden ist, verordnet der Senat mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses:

§ 1
Kosten

Von den Behörden der Umweltverwaltung des Landes und der Gemeinden werden Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren, Auslagen) nach dem als Anlage beigefügten Kostenverzeichnis erhoben. Es gilt auch für andere Behörden des Landes und der Gemeinden, wenn sie die bezeichneten Amtshandlungen durchführen und keine andere Rechtsvorschrift Anwendung findet.

§ 2
Berechnung von Gebühren nach Herstellungs- oder Ausbaukosten

(1) Bei baulichen Anlagen, Bauteilen und sonstigen Anlagen sind die Herstellungs- oder Ausbaukosten Berechnungsgrundlage für die Gebühren. Für die Berechnung der Herstellungs- oder Ausbaukosten sind die Kosten sämtlicher Arbeiten und Lieferungen heranzuziehen, die für die Herstellung oder Änderung oder den Ausbau der Anlage erforderlich sind. Dazu gehören auch die Kosten für Architekten- und Ingenieurleistungen sowie die anfallenden Steuern.

(2) Die Herstellungs- oder Ausbaukosten werden von der zuständigen Behörde geschätzt, wenn die oder der Gebührenpflichtige diese nicht innerhalb einer von der Behörde gesetzten Frist nachweist. Das gleiche gilt, wenn von der Genehmigung oder dem Planfeststellungsbeschluss kein oder nur teilweise Gebrauch gemacht oder der Antrag zurückgenommen wird.

§ 3
Übergangsvorschrift

Für Amtshandlungen, die bereits vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung begonnen, aber noch nicht abgeschlossen waren, sind die Gebühren nach dem bisher geltenden Recht festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung vor Erlass dieser Verordnung bereits gestellt, mit der Bearbeitung aber noch nicht begonnen wurde.

§ 4
Verordnungsermächtigung
an den Senator für Bau und Umwelt

Der Senator für Bau und Umwelt kann diese Verordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung der staatlichen Deputation für Umwelt und Energie ändern

1.

zur Anpassung von Kostentatbeständen oder Kostensätzen an die Kostenentwicklung,

2.

zur Anpassung als Folge von neuen oder geänderten Untersuchungsmethoden oder technischen Anforderungen.


§ 5
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 27. August 2002

Der Senat

Anlage

(zu § 1)

Inhaltsverzeichnis

Tarifziffer

Rechtsgebiet

1

Abfallrecht

10

Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz

11

Nachweisverordnung

12

Entsorgungsfachbetriebeverordnung

13

Entsorgergemeinschaftenrichtlinie

14

Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung

15

Transportgenehmigungsverordnung

16

EG-Abfallverbringungsverordnung

17

Verpackungsverordnung

18

Sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des Abfallrechts

2

Immissionsschutzrecht

20

Bundes-Immissionsschutzgesetz

21

Bundes-Immissionsschutzverordnungen und Verwaltungsvorschriften

3

Wasserrecht

30

Bremischen Wassergesetz

31

Anlagenverordnung - VAwS -

32

Sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des Wasserrechts

4

Entwässerungsrecht

40

Entwässerungsortsgesetz

41

Kanaltiefen

42

Anliegerbescheinigungen

5

Naturschutz-/Jagdrecht

50

Bundes-Naturschutzgesetz

51

Bremisches Naturschutzgesetz

52

Baumschutzverordnung

53

Artenschutz

54

Jagdwesen, Fischerei, Wildschutz

55

Bundeswildschutzverordnung

6

Bodenschutzrecht/Altlasten

60

Bundes-Bodenschutzgesetz

7

Umweltinformationsrecht

70

Umweltinformationsgesetz/Umwelthaftungsgesetz

8

Energieaufsicht, Strompreise

80

Energiewirtschaftsgesetz

81

Bremisches Energiegesetz

82

Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden

83

Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden

84

Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme

85

Bundestarifordnung Elektrizität

9

Bestimmte Anlagen nach dem UVP-Gesetz

 

Tarifziffer

Gebührentatbestand

Gebühr in Euro

1

Abfallrecht

 

10

Maßnahmen aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG)

 

10.1

Maßnahmen im Zusammenhang mit Deponien

 

10.1.1

Planfeststellungsverfahren und Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb sowie die wesentliche Änderung von Deponien im Sinne von § 31 Abs. 2 und Abs. 3 KrW-/AbfG

 

 

bei Herstellungskosten von

30 v. T. der Herstellungskosten, mindestens 500

 

mehr als 50.000 Euro
bis zu 250.000 Euro

1.500
zuzüglich 16 v. T. der
50.000 Euro übersteigenden Herstellungskosten

 

mehr als 250.000 Euro
bis zu 500.000 Euro

5.000
zuzüglich 9 v T. der
250.000 Euro übersteigenden Herstellungskosten

 

mehr als 500.000 Euro
bis zu 2,5 Mio. Euro

7.250
zuzüglich 8,5 v.T. der
500.000 Euro übersteigenden Herstellungskosten

 

mehr als 2,5 Mio. Euro
bis zu 5 Mio. Euro

24.250
zuzüglich 4 v.T. der
2,5 Mio. Euro übersteigenden Herstellungskosten

 

mehr als 5 Mio. Euro
bis zu 50 Mio. Euro

34.250
zuzüglich 3,65 v.T. der
5 Mio. Euro übersteigenden Herstellungskosten

 

mehr als 50 Mio. Euro

198.500
zuzüglich 0,5 v.T. der
50 Mio. Euro übersteigenden Herstellungskosten, insgesamt
jedoch
höchstens 300.000

 

Anmerkungen:

 

 

a)

Schließt das Planfeststellungsverfahren und das Genehmigungsverfahren andere, die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, so erhöht sich die Gebühr um die dafür vorgeschriebenen Gebühren.

 

 

Sofern innerhalb des Verfahrens eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) vorzunehmen ist, erhöht sich die Genehmigungsgebühr um bis zu 30 v.H. der vorgeschriebenen Gebühr.

 

 

Ist eine allgemeine Vorprüfung oder eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles vorzunehmen, erhöht sich die Genehmigungsgebühr um bis zu 15 v.H. der vorgeschriebenen Gebühr.

 

 

b)

Als Herstellungskosten sind die Kosten der Teile der Anlage zugrunde zu legen, auf die sich das Planfeststellungsverfahren oder das Genehmigungsverfahren erstreckt; der Wert der Grundfläche sowie die Kosten von zugehörigen Hochbauten, die nicht Bestandteil der Anlage im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sind, werden nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen.

 

10.1.2

Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 33 KrW-/AbfG

500 bis 10.000

 

Anmerkung:

 

 

Die Gebühr wird auf die jeweilige Gebühr nach 10.1.1 ff. zur Hälfte angerechnet, wenn die Zulassung des vorzeitigen Beginns ohne wesentliche Änderung zum Planfeststellungsbeschluss oder zur Genehmigung führt.

 

10.1.3

Verlängerung der Frist für die Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 33 KrW-/AbfG

250

10.1.4

Pauschalgebühr für die Durchführung eines Erörterungstermins

je Tag

750

10.1.5

Zuschlag für die Prüfung von geänderten Antragsunterlagen vor Abschluss des Planfeststellungsverfahrens oder des Genehmigungsverfahrens

 

125

10.1.6

Prüfung und Rückgabe unvollständiger Unterlagen

 

50

10.1.7

Zusätzliche Bauzustandsbesichtigung

je

50

10.1.8

Prüfung der Anzeige nach § 31 Abs. 4 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 15 Abs. 2 BImSchG

50 v.H. der Gebühr
nach 10.1.1,
mindestens 500

10.1.9

Prüfung der Anzeige nach § 31 Abs. 4 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 15 Abs. 3 BImSchG

125 bis 2.500

10.1.10

Nachträgliche Anordnung nach § 32 Abs. 4 KrW-/AbfG

250 bis 5.000

10.1.11

Abnahme einer Deponie nach § 9 BremAGKrW-/AbfG

250 bis 2.500

10.1.12

Anordnung zum Deponiebetrieb vor dem 11.Juni 1972 nach § 35 Abs. 1 KrW-/AbfG

250 bis 5.000

10.1.13

Aussprechung von Verpflichtungen zur Rekultivierung nach § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG

25 bis 2.500

10.1.14

Feststellung des Abschlusses der Stilllegung nach § 36 Abs. 3 KrW-/AbfG

25 bis 1.000

10.1.15

Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase nach § 36 Abs. 5 KrW-/AbfG

100 bis 5.000

10.2

Sonstige Maßnahmen nach dem KrW-/AbfG

 

10.2.1

Übertragung von Aufgaben auf Dritte nach § 16 Abs. 2 KrW-/AbfG

7 v. T. des
Jahresumsatzes,
mindestens 500
höchstens 5.000

10.2.2

Übertragung von Erzeuger- und Besitzerpflichten nach § 17 Abs. 3 KrW-/AbfG

7 v. T. des
Jahresumsatzes,
mindestens 500
höchstens 5.000

10.2.3

Übertragung von Erzeuger- und Besitzerpflichten nach § 17 Abs. 4 KrW-/AbfG

7 v. T. des
Jahresumsatzes,
mindestens 150
höchstens 1.000

10.2.4

Genehmigung von Gebührensatzungen nach § 17 Abs. 5 KrW-/AbfG

nach Zeitaufwand,
mindestens 50
höchstens 2.500

10.2.5

Übertragung von Pflichten nach § 18 Abs. 2 KrW-/AbfG

7 v. T. des
Jahresumsatzes,
mindestens 500
höchstens 5.000

10.2.6

Treffen von Anordnungen nach § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG

nach Zeitaufwand,
mindestens 50
höchstens 2.500

10.2.7

Treffen von Anordnungen nach § 21 Abs. 2 KrW-/AbfG

40

10.2.8

Beanstandung fehlender, fehlerhafter oder nicht rechtzeitig erstellter Abfallwirtschaftskonzepte nach § 21 Abs. 3 KrW-/AbfG

50

10.2.9

Ausnahmegenehmigung nach § 27 Abs. 2 KrW-/AbfG

9 v.T. der Kosten,
die entstehen würden,
wenn die Ausnahme
nicht erteilt und Abfall
in vorhandenen
zugelassenen Anlagen
beseitigt werden würde

10.2.10

Übertragung von Abfallbeseitigung nach § 28 Abs. 2 KrW-/AbfG

7 v. T. des
Jahresumsatzes,
mindestens 50
höchstens 2.500

10.2.11

Erteilen von Auskünften über Anlagen nach § 38 Abs. 2 KrW-/AbfG

30 bis 500

10.2.12

Allgemeine Überwachung nach § 40 Abs.1 Satz 1 zweiter Teilsatz KrW-/AbfG

nach Zeitaufwand,
mindestens 250
höchstens 5.000

 

Anmerkung:

 

 

Die Gebühr ist zu erheben, wenn die Ermittlungen ergeben, dass abfallrechtliche Vorschriften nicht beachtet oder auferlegte Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind.

 

10.2.13

Anordnung zur Überprüfung des Zustandes und Betriebes einer Abfallentsorgungsanlage nach § 40 Abs. 3 KrW-/AbfG

40

10.2.14

Abweichende Einstufung eines Abfalls nach § 41 Abs. 4 KrW-/AbfG

40 bis 250

10.2.15

Anordnung des Nachweisverfahrens über die Beseitigung von Abfällen nach § 42 KrW-/AbfG i.V.m. § 26 NachwV

50 bis 250

10.2.16

Anordnung des Nachweisverfahrens über die Verwertung von Abfällen nach § 45 KrW-/AbfG i.V.m. § 26 NachwV

50 bis 250

10.2.17

Freistellung nach § 43 Abs. 3 oder § 46 Abs. 3 KrW-/AbfG und nach § 25 Abs. 5 NachwV

25 bis 250

10.2.18

Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte nach § 50 Abs. 1 KrW-/AbfG

250

10.2.19

Erteilen von Auflagen für die Durchführung von Vermittlungsgeschäften nach § 51 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG

50 bis 500

10.2.20

Untersagung nach § 51 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG

50 bis 500

10.2.21

Anordnung zur Bestellung von Betriebsbeauftragten nach § 54 Abs. 2 KrW-/AbfG

100

 

11

Maßnahmen aufgrund der Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (Nachweisverordnung - NachwV)

 

11.1

Prüfung und Nachforderung von Unterlagen bei Unvollständigkeit nach § 5 Abs. 1 S. 3 NachwV

25 bis 200

11.2

Bestätigung des Entsorgungsnachweises nach § 5 Abs. 2 NachwV und Übersendung der Unterlagen des Entsorgungsnachweises nach § 6 Abs. 1 NachwV

25 bis 5.000

11.3

Ablehnung der Bestätigung des Entsorgungsnachweises nach § 7 Abs. 1 NachwV

125

11.4

Bestätigung des Sammelentsorgungsnachweises nach § 9 NachwV und Übersendung der Unterlagen des Sammelentsorgungsnachweises nach § 6 Abs. 1 NachwV

250 bis 5.000

11.5

Ablehnung der Bestätigung des Sammelentsorgungsnachweises nach § 9 NachwV

125

11.6

Formelle Änderung oder Ergänzung von bestehenden Entsorgungsnachweisen bzw. Sammelentsorgungsnachweisen

25 bis 125

11.7

Materielle Änderung oder Ergänzung von bestehenden Entsorgungsnachweisen bzw. Sammelentsorgungsnachweisen (Abfallmengen, Abfallarten u. Gebiete)

25 bis 5.000

 

Anmerkung:

 

 

Die Gebühr nach der Nr. 11.2 oder der Nr. 11.4 wird auf die Gebühr angerechnet.

 

11.8

Fristverlängerung von bestehenden Entsorgungsnachweisen bzw. Sammelentsorgungsnachweisen

25 bis 5.000

11.9

Freistellung nach § 13 Abs. 1 NachwV

25 bis 5.000

11.10

Nachträgliche Auflagen nach § 13 Abs. 3 NachwV

25 bis 125

11.11

Anordnung zur Nachweisführung nach § 14 Abs. 1 oder 2 NachwV

40

11.12

Aufgabenübertragung auf andere Entsorgungsträger nach § 22 NachwV

25 bis 500

11.13

Freistellung nach § 22 NachwV

25 bis 5.000

 

12

Maßnahmen aufgrund der Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe (Entsorgungsfachbetriebeverordnung - EfbV)

 

12.1

Zustimmung zum Überwachungsvertrag nach § 15 EfbV

nach Zeitaufwand,
mindestens 125
höchstens 2.500

12.2

Widerruf der Zustimmung des Überwachungsvertrages nach § 15 Abs. 4 EfbV

125

12.3

Anerkennung eines Lehrgangs nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 EfbV

250 bis 500

13

Maßnahmen aufgrund der Richtlinie für die Tätigkeit und Anerkennung von Entsorgergemeinschaften (Entsorgergemeinschaftenrichtlinie)

 

13.1

Anerkennung der Entsorgergemeinschaft nach § 11 Abs. 1 Entsorgergemeinschaftenrichtlinie

nach Zeitaufwand,
mindestens 125
höchstens 2.500

13.2

Widerruf der Anerkennung nach § 11 Abs. 3 Entsorgergemeinschaftenrichtlinie

125

14

Maßnahmen aufgrund der Verordnung über Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen (Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung - AbfKoBiV)

 

14.1

Zulassung eines gemeinsamen Abfallwirtschaftskonzeptes nach § 9 Abs. 1 AbfKoBiV

25 bis 500

14.2

Ausnahme nach § 10 AbfKoBiV

25 bis 500

15

Maßnahmen aufgrund der Verordnung zur Transportgenehmigung (Transportgenehmigungsverordnung - TgV)

 

15.1

Erstmalige Entscheidung über die Erteilung einer Transportgenehmigung nach § 8 TgV

250 bis 5.000

15.2

Entscheidung nach einer wesentlichen Änderung der für die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen erheblichen Umstände nach § 8 TgV

50 bis 5.000

15.3

Entscheidung über eine auf Antrag inhaltlich beschränkte oder befristete Transportgenehmigung nach § 8 TgV

50 bis 5.000

15.4

Entscheidung über die Anerkennung eines Lehrgangs nach § 3 TgVAbs. 1 Nr. 2 auf Antrag des Veranstalters

50 bis 500

15.5

Nachträgliche Anerkennung eines oder mehrerer Lehrgänge für einen einzelnen Teilnehmer nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 TgV

20 bis 100

15.6

Widerruf der Transportgenehmigung

nach Zeitaufwand,
mindestens 125

16

Maßnahmen aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (EG-Abfallverbringungsverordnung)

 

16.1

Erteilung einer Zustimmung, Genehmigung oder Sammelgenehmigung für die Verbringung von Abfällen nach Art. 33 Abs. 1 der EG-Abfallverbringungsverordnung

250 bis 5.000

16.2

Entnahme einer Probe der verbrachten Abfälle nach Art. 33 Abs. 1 der EG-Abfallverbringungsverordnung

50

16.3

Untersuchung der verbrachten Abfälle je Probe, wenn die zuständige Behörde die Untersuchung selbst vornimmt, nach Art. 33 Abs. 1 der EG-Abfallverbringungsverordnung

50

16.4

Untersuchung der verbrachten Abfälle je Probe, wenn die zuständige Behörde die Untersuchung durch Dritte vornehmen lässt, nach Art. 33 Abs. 1 der EG-Abfallverbringungsverordnung

50

 

Anmerkung zu 16.2 bis 16.4:

 

 

Die für die Entnahme und Untersuchung von Proben anfallenden Kosten werden zusätzlich als Auslagen erhoben. Dies gilt auch für die Kosten, die durch die Entnahme und Untersuchung durch Dritte entstehen.

 

16.5

Sonstige Amtshandlungen nach dem Abfallverbringungsgesetz und der Verordnung (EWG) Nr. 259/93

25 bis 2.000

17

Maßnahmen aufgrund der Verordnung über die Vermeidung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung - VerpackV)

 

17.1

Erteilung einer Freistellung nach § 6 Abs. 3 Satz 6 der VerpackV

1.250 bis 25.000

17.2

Überprüfung der nach der VerpackV vorzulegenden Mengenstromnachweise

500 bis 10.000

18

Sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des Abfallrechts

 

18.1

Ausnahme nach § 6 Abfallablagerungsverordnung - AbfAblV -

500 bis 5.000

 

Anmerkung:

 

 

Die Kosten für externe Gutachten werden zusätzlich als Auslagen erhoben.

 

18.2

Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen, Bescheinigungen und andere Amtshandlungen nach dem KrW-/AbfG oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, für die in diesem Gebührenverzeichnis oder in anderen Rechtsvorschriften weder eine Verwaltungsgebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist

50 bis 2.500

 

2

Immissionsschutzrecht

 

20

Maßnahmen aufgrund des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG)

 

20.1

Genehmigungen nach den §§ 4, 16 und 19 BImSchG bei Herstellungskosten von

bis zu 50.000 Euro
30 v.T. der
Herstellungskosten,
mindestens 500

 

mehr als 50.000 Euro
bis zu 250.000 Euro

1.500
zuzüglich 16 v.T.
der 50.000 Euro
übersteigenden
Herstellungskosten

 

mehr als 250.000 Euro
bis zu 500.000 Euro

5.000
zuzüglich 9 v.T.
der 250.000 Euro
übersteigenden
Herstellungskosten

 

mehr als 500.000 Euro
bis zu 2,5 Mio. Euro

7.250
zuzüglich 8,5 v.T.
der 500.000 Euro
übersteigenden
Herstellungskosten

 

mehr als 2,5 Mio. Euro
bis zu 5 Mio. Euro

24.250
zuzüglich 4 v.T.
der 2,5 Mio. Euro
übersteigenden
Herstellungskosten

 

mehr als 5 Mio. Euro
bis zu 50 Mio. Euro

34.250
zuzüglich 3,65 v.T.
der 5 Mio. Euro
übersteigenden
Herstellungskosten

 

mehr als 50 Mio. Euro

198.500
zuzüglich 0,5 v.T.
der 50 Mio. Euro
übersteigenden
Herstellungskosten,
insgesamt jedoch
höchstens 300.000

 

Anmerkungen:

 

 

a)

Schließt die Genehmigung andere die Anlage betreffende Entscheidungen ein (§ 13 BImSchG), so erhöht sich die Gebühr um die dafür vorgeschriebenen Gebühren. Sofern innerhalb des Genehmigungsverfahrens eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) vorzunehmen ist, erhöht sich die Genehmigungsgebühr um bis zu 30 v.H. der vorgeschriebenen Gebühr.

 

 

Ist eine allgemeine Vorprüfung oder eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles vorzunehmen, erhöht sich die Genehmigungsgebühr um bis zu 15 v.H. der vorgeschriebenen Gebühr.

 

 

b)

Als Herstellungskosten sind die Kosten der Teile der Anlage zugrunde zu legen, auf die sich die Genehmigung erstreckt; der Wert der Grundfläche sowie die Kosten von zugehörigen Hochbauten, die nicht Bestandteil der Anlage im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind, werden nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen.

 

20.2

Pauschalgebühr für die Durchführung eines Erörterungstermins

je Tag

750

20.3

Teilgenehmigung nach § 8 BImSchG

Gebühr nach 20.1 ff.
für den genehmigten
Teil der Anlage

20.4

Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 8 a BImSchG

250 bis 5.000

20.5

Vorbescheid nach § 9 Abs. 1 BImSchG

250 bis 10.000

 

Anmerkung:

 

 

Die Gebühr wird auf die jeweilige Gebühr nach Nr. 20.1 ff. zur Hälfte angerechnet, wenn der Vorbescheid ohne wesentliche Änderung zur Genehmigung führt.

 

20.6

Zuschlag für die Prüfung von geänderten Antragsunterlagen vor Abschluss des Genehmigungsverfahrens

125

20.7

Zuschlag für die Prüfung von Änderungsanträgen, die vor Fertigstellung einer Anlage gestellt werden

je Antrag

125

20.8

Prüfung und Rückgabe unvollständiger Unterlagen gemäß § 7 der 9. Verordnung zur Durchführung des BImSchG

50

20.9

Zusätzliche Bauzustandsbesichtigung

je

50

20.10

Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Vorbescheides nach § 9 Abs. 2 BImSchG

250

20.11

Prüfung der Anzeige nach § 15 Abs. 2 BImSchG

50 v.H. der Gebühr
nach 20.1,
mindestens 500

20.12

Prüfung der Anzeige nach § 15 Abs. 3 BImSchG

125 bis 2.500

20.13

Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer Genehmigung nach § 18 Abs. 3 BImSchG

250

 

Anmerkung zu 20.1 bis 20.13:

 

 

Wird von einer Genehmigung nicht Gebrauch gemacht, so werden 20 v.H. der Gebühr erstattet. Wird nur zum Teil Gebrauch gemacht, ist für den nicht ausgenutzten Teil entsprechend zu verfahren.

 

20.14

Nachträgliche Anordnung nach § 17 Abs. 1 bis 3 BImSchG

125 bis 5.000

20.15

Untersagung des Betriebs einer Anlage nach § 20 Abs. 1 BImSchG

150 bis 1.500

20.16

Anordnung der Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage nach § 20 Abs. 2 BImSchG

150 bis 1.500

20.17

Erlaubnis zum Betrieb einer Anlage durch einen geeigneten Dritten (§ 20 Abs. 3 Satz 2 BImSchG)

125

20.18

Widerruf einer Genehmigung nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG

125 bis 1.500

20.19

Anordnungen im Einzelfall nach § 24 BImSchG

75 bis 5.000

20.20

Untersagung des Betriebs einer Anlage nach § 25 BImSchG

75 bis 1.500

20.21

Entscheidung über die Bekanntgabe als Messstelle (§ 26 BImSchG) ansässig in Bremen
ansässig außerhalb Bremens

250 bis 1.000
250

20.22

Fristverlängerung zu 20.21

125

20.23

Entscheidung über die Bekanntgabe als Sachverständiger nach § 29 a Abs.1 Satz 1 BImSchG
ansässig in Bremen
ansässig außerhalb Bremens

250 bis 1.250
250

20.24

Fristverlängerung zu 20.23

125

20.25

Anordnung sicherheitstechnischer Prüfungen nach § 29 a BImSchG

 

125 bis 1.250

 

Anmerkung:

 

 

 

Wird zugleich die Durchführung von Prüfungen durch den Störfallbeauftragten oder einen Sachverständigen nach § 29 Abs. 1 Satz 2 BImSchG gestattet,

zuzüglich

50 bis 500

20.26

Prüfung von Stichproben nach § 52 Abs. 3 BImSchG

30 bis 150

20.27

Entnahme von Stichproben (z.B. nach der 3. BImSchV)

30 bis 150

 

Anmerkung:

 

 

Bei der Entnahme und Untersuchung durch Dritte sind die dadurch entstehenden Kosten als besondere Auslagen zu erstatten.

 

20.28

Überwachungstätigkeiten nach § 52 Abs. 2 oder 3 BImSchG bei genehmigungsbedürftigen Anlagen auf Einhaltung der Pflichten nach § 5 BImSchG und der Auflagen der Genehmigung und bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen auf Einhaltung der Pflichten nach § 22 BImSchG nur, wenn die Ermittlungen von Emissionen und Immissionen oder die Überwachung ergeben, dass Bestimmungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen nicht erfüllt werden oder Anordnungen geboten sind

nach Zeitaufwand

20.29

Aufforderung zur Bestellung eines anderen Immissionsschutzbeauftragten nach § 55 Abs. 2 BImSchG

100

 

21

Maßnahmen aufgrund der Verordnungen oder Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchV)

 

21.1

Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle nach § 12 Abs. 7 der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen (2. BImSchV)

150 bis 300

21.2

Fristverlängerung zu 21.1

125

21.3

Entnahme und Untersuchung einer Probe nach § 5 der 3. BImSchV

50

21.4

Entscheidung über die Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung von Fachkunde für Immissionsschutzbeauftragte und Störfallbeauftragte (§ 7 Nr. 2 der 5. BImSchV)

je Lehrveranstaltung

150 bis 300

21.5

Entscheidung über die Anerkennung einer Ausbildung als den Anforderungen in § 7 Nr. 1 und § 8 Abs. 1 Nr. 1 der 5. BImSchV gleichwertig

100

21.6

Entscheidung über die Bekanntgabe als Stelle nach § 4 Abs. 2 der 8. BImSchV
ansässig außerhalb Bremens

50

21.7

Fristverlängerung zu 21.6

50

21.8

Bearbeitung von Störfallmeldungen nach § 11 der 12. BImSchV

nach Zeit- und
Sachaufwand,
mindestens 125

21.9

Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle nach § 26 Abs. 5 oder § 28 Abs. 1 der 13. BImSchV
ansässig in Bremen
ansässig außerhalb Bremens

250 bis 1.000
250

21.10

Fristverlängerung zu 21.9

250

21.11

Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle nach § 7 Abs. 1 der Baumaschinenlärm-Verordnung (15. BImSchV)

je Maschinenart

50

21.12

Fristverlängerung zu 21.11

je Maschinenart

50

21.13

Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle nach § 10 Abs. 2 der 17. BImSchV
ansässig in Bremen
ansässig außerhalb Bremens

250 bis 1.000
250

21.14

Fristverlängerung zu 21.13

250

21.15

Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle nach § 7 Abs. 3 der Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung; - 27. BImSchV -
ansässig in Bremen
ansässig außerhalb Bremens

250 bis 1.000
250

21.16

Fristverlängerung zu 21.15

250

21.17

Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle nach § 8 der Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen; - 30. BImSchV -
ansässig in Bremen
ansässig außerhalb Bremens

250 bis 1.000
250

21.18

Fristverlängerung zu 21.17

250

21.19

Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle nach Nr. 3.2 der TA Luft
ansässig in Bremen
ansässig außerhalb Bremens

250 bis 1.000
250

21.20

Fristverlängerung zu 21.19

250

21.21

Nachkontrollen und andere Besichtigungen, die durch den Betroffenen veranlasst wurden

nach Zeitaufwand

21.22

Zulassung von Ausnahmen von Anforderungen aus Verordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes allgemein

nach Zeit- und
Sachaufwand,
mindestens 50

21.23

Überprüfung von Sicherheitsanalysen, Mess- und Prüf- und Kalibrierberichten sowie sonstiger Anzeigen, Lösemittelbilanzen u.ä.

nach Zeit- und
Sachaufwand

21.24

Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle nach Anhang VI Nr. 2.1 der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen; - 31. BImSchV -
ansässig in Bremen
ansässig außerhalb Bremens

250 bis 1.000
250

21.25

Fristverlängerung zu 21.24

250

21.26

Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle nach § 17 a Abs. 2 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen; - 1. BImSchV -
ansässig in Bremen
ansässig außerhalb Bremens

250 bis 1.000
250

21.27

Fristverlängerung zu 21.26

250

 

3

Wasserrecht

 

30

Maßnahmen aufgrund des Bremischen Wassergesetzes (BrWG)

 

30.1

Erteilung einer Erlaubnis (§ 10 BrWG)

 

30.1.1

ohne förmliches Verfahren (§ 26 Satz 1 BrWG)

 

30.1.1.1

Niederschlagswassereinleitungen, Dränagen

35 bis 800

30.1.1.2

sonstige Gewässerbenutzungen

110 bis 2.500

30.1.2

im förmlichen Verfahren (§§ 3, 26 Satz 2 BrWG)

160 bis 4.000

30.1.3

als gehobene Erlaubnis (§ 11 BrWG)

220 bis 5.000

30.2

Erteilung einer Bewilligung (§ 13 BrWG)

300 bis 8.000

 

Anmerkung zu 30.1 bis 30.2:

 

 

Sofern innerhalb des Verfahrens eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) vorzunehmen ist, erhöht die Genehmigungsgebühr um bis zu 30 v.H. der vorgeschriebenen Gebühr.

 

 

Ist eine allgemeine Vorprüfung oder eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles vorzunehmen, erhöht sich die Genehmigungsgebühr um bis zu 15 v.H. der vorgeschriebenen Gebühr.

 

30.3

Nachträgliche Entscheidung (§§ 15, 163 Abs. 3 BrWG)

35 bis 550

30.4

Zulassung nach § 29 BrWG

 

30.4.1

beim Bewilligungsverfahren oder Verfahren über gehobene Erlaubnis

60 bis 550

30.4.2

beim Verfahren über Erlaubnis

25 bis 250

30.5

Genehmigung zum Außerbetriebsetzen oder Beseitigen einer Stauanlage (§ 19 Abs. 3, §§ 34, 83 BrWG

30 bis 550

30.6

Feststellung des Inhalts und Umfangs alter Rechte und alter Befugnisse (§ 36 BrWG)

35 bis 800

30.7

Ausgleich von Rechten und Befugnissen einschl. Festsetzung der Ausgleichszahlungen (§ 38 BrWG)

70 bis 1.500

30.8

Beurkundung einer Einigung über die Höhe des Ausgleichs und die Höhe der Entschädigung (§§ 53 a und 59 Abs. 1 BrWG)

30 bis 60

30.9

Festsetzung des Ausgleichs und der Entschädigung (§§ 53 a und 59 Abs. 2 BrWG)

35 bis 800

30.10

Überwachung von befugten und unbefugten Gewässerbenutzungen sowie von Gewässerverunreinigungen (§§ 63, 64 BrWG)

 

30.10.1

Verwaltungskosten der Überwachung

nach Zeit- und
Sachaufwand
zuzüglich Fahrtkosten

30.11

Überwachung von Rohrleitungsanlagen, Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, gewerblichen Betrieben nach § 148 BrWG, Erdaufschlüssen sowie Anordnungen im Einzelfall (§§ 62 Abs. 3, 63, 64 Abs. 1 und 128 Abs. 1 BrWG)

 

30.11.1

Verwaltungskosten der Überwachung

nach Zeit- und
Sachaufwand
zuzüglich Fahrtkosten

30.11.2

Kosten für technische Überwachungsmaßnahmen

nach Zeit- und
Sachaufwand zuzüglich
Auslagen und
Fahrtkosten

30.12

Überwachung der Verwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln sowie Düngemitteln einschließlich Wirtschaftsdünger im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung (§§ 63 Abs. 5 und 64 BrWG)

 

30.12.1

Verwaltungskosten der Überwachung

nach Zeit- und
Sachaufwand
zuzüglich Fahrtkosten

 

Anmerkung zu 30.12 und 30.12.1:

 

 

Die Gebühr entfällt, wenn die Verwendung von Pflanzenbehandlungs- und Düngemitteln ordnungsgemäß erfolgt ist.

 

 

Anmerkung zu 30.10 bis 30.12:

 

 

Sachaufwand und Auslagen, einschließlich der Kosten für die Benutzung von Kraftfahrzeugen, werden nach den für die bremischen Behörden geltenden Bestimmungen berechnet.

 

30.13

Feststellung und Kennzeichnung der Uferlinie (§ 69 BrWG) bis zu 100 Meter festgelegter Uferlinie

je Meter

3
mindestens 80

 

 

je weiterer Meter

2

30.14

Genehmigung für die Errichtung oder wesentliche Veränderung von Anlagen im 50-m-Schutzstreifen (§ 75 BrWG)

35 bis 550

30.15

Setzen, Versetzen oder Berichtigen einer Staumarke (§§ 80, 81 BrWG)

35 bis 550

30.16

Genehmigung für die Errichtung oder wesentliche Änderung von Anlagen in oder an oberirdischen Gewässern (§ 90 BrWG)

35 bis 800

 

Anmerkung:

 

 

Sofern innerhalb des Verfahrens eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) vorzunehmen ist, erhöht die Genehmigungsgebühr um bis zu 30 v.H. der vorgeschriebenen Gebühr.

 

 

Ist eine allgemeine Vorprüfung oder eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles vorzunehmen, erhöht sich die Genehmigungsgebühr um bis zu 15 v.H. der vorgeschriebenen Gebühr.

 

30.17

Genehmigung von Maßnahmen in Überschwemmungsgebieten (§ 92 BrWG)

30 bis 550

30.18

Übertragung der Unterhaltungspflicht (§§ 102 Abs. 3, 105 Abs. 1, 120 Abs. 2 BrWG)

25 bis 100

30.19

Entscheidung in Streitfällen bezüglich der Unterhaltung (§§ 110, 124 BrWG)

25 bis 500

30.20

Planfeststellungsverfahren nach den §§ 111 a, 119 und 138 Abs. 4 BrWG

7 v.T. der
Ausbaukosten,
mindestens 250

30.21

Plangenehmigungsverfahren nach §§ 111a Abs. 2 und 119 BrWG

3 v. T. der
Ausbaukosten,
mindestens 125

 

Anmerkung zu 30.20 und 30.21:

 

 

Schließt das Planfeststellungs- und das Plangenehmigungsverfahren andere den Ausbau betreffende behördliche Entscheidungen ein, so erhöht sich die Gebühr um die dafür vorgeschriebenen Gebühren.

 

 

Sofern innerhalb des Verfahrens eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) vorzunehmen ist, erhöht die Genehmigungsgebühr um bis zu 30 v.H. der vorgeschriebenen Gebühr.

 

 

Ist eine allgemeine Vorprüfung oder eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles vorzunehmen, erhöht sich die Genehmigungsgebühr um bis zu 15 v.H. der vorgeschriebenen Gebühr.

 

 

Soweit im Zusammenhang mit der Erörterung von Einwendungen Dritter Portokosten von mehr als 25 Euro entstehen, werden diese als Auslagen erhoben.

 

30.22

Zulassung des vorzeitigen Beginns

50 bis 1.000

30.23

Genehmigung zur Benutzung von Deichen und Dämmen (§ 122 Abs. 2 BrWG)

35 bis 550

30.24

Genehmigung für den Bau und die wesentliche Änderung von Wasserversorgungsanlagen (§ 130 BrWG)

60 bis 1.200

30.25

Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht

 

30.25.1

gemäß § 133 Abs. 5 und 6 Nr. 1 BrWG

35 bis 550

30.25.2

gemäß § 133 Abs. 6 Nr. 2 BrWG

gebührenfrei

30.26

Genehmigung für den Zusammenschluss von Abwasserbeseitigungspflichtigen (§ 134 BrWG)

35 bis 550

30.27

Genehmigung für den Bau, die wesentliche Änderung und die Beseitigung von Abwasseranlagen (§ 138 BrWG)

60 bis 1.200

30.28

Genehmigung von Rohrleitungsanlagen (§ 140 BrWG)

160 bis 2.500

 

Anmerkung:

 

 

Sofern innerhalb des Verfahrens eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) vorzunehmen ist, erhöht die Genehmigungsgebühr um bis zu 30 v.H. der vorgeschriebenen Gebühr.

 

 

Ist eine allgemeine Vorprüfung oder eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles vorzunehmen, erhöht sich die Genehmigungsgebühr um bis zu 15 v.H. der vorgeschriebenen Gebühr.

 

30.29

Erteilung einer Bauartzulassung und Eignungsfeststellung nach § 145 BrWG

100 bis 2.500

30.30

Anordnung nach § 146 Abs. 2 und 3 BrWG, soweit sie nicht im Rahmen einer Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung nach § 145 BrWGgetroffen wird.

15 bis 250

30.31

Durchführung einer Nachschau (§ 153 Abs. 3 BrWG)

35 bis 110

30.32

Feststellung von Zwangsrechten (§ 163 Abs. 1 BrWG)

50 bis 1.250

30.33

Zulassung von Ausnahmen von einer Veränderungssperre (§ 166 Abs. 4 BrWG)

30 bis 500

 

31

Maßnahmen aufgrund der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Anlagenverordnung - VawS -)

 

31.1

Über eine Unterlagenprüfung und Datenerfassung hinausgehende Prüfungen aufgrund von Anzeigen nach §§ 1 Abs. 5 und 28 Abs. 2 VawS

nach Zeit- und
Sachaufwand
zuzüglich Auslagen
und Fahrtkosten

31.2

Anordnung der Prüfung und/oder der Erstellung von Anlagenverzeichnissen durch einen Sachverständigen (§ 11 Abs. 5 VawS)

40 bis 500

31.3

Anerkennung von Sachverständigenorganisationen (§ 23 VawS)

1.000 bis 2.500

31.4

Überwachung von Sachverständigenorganisationen (§ 23 VawS)

 

31.4.1

Verwaltungskosten der Überwachung

nach Zeit- und
Sachaufwand
zuzüglich Fahrtkosten

31.4.2

Kosten für die technische Überwachung

nach Zeit- und
Sachaufwand
zuzüglich Auslagen
und Fahrtkosten

31.5

Festlegung des Zeitpunktes nach § 28 Abs. 3 S. 4 VawS

50 bis 250

31.6

Zulassung abweichender Maßnahmen nach § 28 Abs. 6 VawS

33 bis 500

 

Anmerkung zu 31.1 und 31.4:

 

 

Sachaufwand und Auslagen, einschließlich der Kosten für die Benutzung von Kraftfahrzeugen, werden nach den für die bremischen Behörden geltenden Bestimmungen berechnet.

 

31.7

Verfügungen im Verwaltungszwang

 

31.7.1

Erteilung eines Ge- oder Verbots (einschließlich erstmaliger Androhung eines Zwangsmittels)

60 bis 400

31.7.2

Androhung von Zwangsmitteln nach §§ 11 und 17 BremVwVG oder entsprechenden anderen Rechtsvorschriften

 

 

- bei Ersatzvornahme oder unmittelbarem Zwang

40 bis 400

 

- bei Zwangsgeld

14 v.H.
des festgesetzten
Zwangsgeldes,
mindestens 40,
höchstens 400

31.7.3

Festsetzung von Zwangsgeld

14 v.H.
des festgesetzten
Zwangsgeldes,
mindestens 40,
höchstens 400

31.7.4

Festsetzung der Kosten für die Ersatzvornahme

12 v.H.
der Kosten für die
Ersatzvornahme,
mindestens 80

31.8

Erteilung schriftlicher Auskünfte nicht einfacher Art (ausgenommen Auskünfte nach Tarifziffer 70)

40 bis 500,
zuzüglich
Sachaufwand und
Auslagen

32

Sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des Wasserrechts

 

32.1

Für sonstige unter Tarifziffer 30 und 31 nicht aufgeführte Amtshandlungen auf dem Gebiet des Wasserrechts

25 bis 550

 

4

Entwässerungsrecht

 

40

Maßnahmen aufgrund der Entwässerungsortsgesetze der Stadtgemeinde Bremen (EOG) und der Stadtgemeinde Bremerhaven (EWOG)

 

40.1

Erteilung einer Entwässerungsbaugenehmigung nach § 12 a Abs. 1 EOG bzw. nach § 13 Abs. 1 EWOG (inkl. einer Rohbau- und Schlussabnahme)

3 v.T. der
Gesamtbaukosten
gemäß DIN 276,
mindestens 422

 

Anmerkung:

 

 

Bei behördlichem Verzicht auf Abnahmen ermäßigt sich die Gebühr nach 40.1 um je 122 Euro.

 

40.2

Jede weitere Abnahme (Teilabnahme, Wiederholungsabnahme)

0,5 v.T. der
Gesamtbaukosten
gemäß DIN 276,
mindestens 122

40.3

Rohbauabnahme nach § 12 c Abs. 6 EOG bzw. nach § 15 Abs. 5 EWOG

0,5 v.T. der
Gesamtbaukosten
gemäß DIN 276,
mindestens 122

 

Anmerkung:

 

 

Wird die Rohbauabnahme in Teilschritten gewünscht, wird je Teilabnahme die Gebühr nach 40.3 festgesetzt. Werden bei einer Abnahme Mängel festgestellt, so vermindert sich die für die erforderliche Wiederholungsabnahme festzusetzende Gebühr nach 40.3 um 25 v.H.

 

40.4

Erteilung einer Erlaubnis zur Einleitung nichthäuslichen Abwassers nach § 8 EOG bzw. nach § 8 EWOG

89 bis 422

 

Anmerkung:

 

 

Die Gebühr entfällt, wenn die Erlaubnis zur Einleitung nichthäuslichen Abwassers nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EOG bzw. nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EWOG mit der Baugenehmigung als erteilt gilt.

 

40.5

Erteilung einer Erlaubnis zur Ableitung von Niederschlags-, Grund-, Quell- und Dränwasser nach § 9 EOG bzw. nach § 9 EWOG

44 bis 216

40.6

Probenahme mit einem Probenahmegerät

202

 

-

für die zweite und jede weitere gleichzeitige Probenahme auf einem Grundstück

81

40.7

Pauschale für die Entnahme von Stichproben

98

 

-

für die zweite und jede weitere gleichzeitig auf einem Grundstück gezogene Probe

34

40.8

Bearbeitungskosten für die Zahlungserinnerung

5

40.9

Bearbeitungskosten für jede weitere Bearbeitung

10

41

Kanaltiefen

 

41.1

Ausstellung einer Bescheinigung (doppelt) über Kanaltiefen

26

41.2

Auszüge aus dem Kanalbestandswerk (Planausschnitte, Lichtpausen)

15

41.3

Auszüge aus der Kanaldatenbank

 

 

 

 

1 bis 10 Sätze

5

 

 

11 bis 100 Sätze

10

 

 

101 bis 1.000 Sätze

15

 

 

ab 1.000 Sätze

26

42

Anliegerbescheinigungen

 

42.1

Erteilung einer Anliegerbescheinigung über zu zahlende bzw. abgegoltene Kanalbaubeiträge

15 bis 70

 

5

Naturschutz-/Jagdrecht

 

50

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)

 

50.1

Zulassung von Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten nach § 43 Abs. 7

15 bis 300

50.2

Zulassung von Ausnahmen nach § 43 Abs. 8

15 bis 1.000

 

Anmerkung:

 

 

Amtshandlungen, die überwiegend im Interesse des Naturschutzes und der Landschaftspflege liegen, sind von Gebühren und Auslagen befreit.

 

50.3

Befreiungen gemäß § 62

15 bis 1.000

51

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bremisches Naturschutzgesetz - BremNatSchG -)

 

51.1

Gutachtliche Stellungnahme für einen Eingriff i. S. des § 11

nach Zeit- und
Sachaufwand

51.2

Genehmigung eines UVP- pflichtigen Eingriffs nach § 12 Abs. 2a

nach Zeit- und
Sachaufwand

51.3

Stellungnahme für die Anordnung der Wiederherstellung des bisherigen Zustandes oder sonstiger Maßnahmen (§ 12 Abs. 5)

100

51.4

Ausnahmen, Zustimmungen, Einvernehmensherstellungen, Erlaubnisse oder andere zum unmittelbaren Nutzen der Beteiligten vorgenommene Amtshandlungen auf Grund dieses Gesetzes, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder einer Anordnung einer einstweiligen Sicherstellung nach § 25

30 bis 1.250

51.5

Verträglichkeitsprüfung durch die oberste Naturschutzbehörde nach § 26 c Abs. 1 Satz 3.

 

 

Fachliche Stellungnahme der obersten Naturschutzbehörde im Rahmen der Festlegung von Kohärenzmaßnahmen durch die zuständige Zulassungsbehörde im Sinne des § 26 c Abs. 4

nach Zeit- und
Sachaufwand

51.6

Genehmigung von Tiergehegen nach. § 32 Abs.1

50 bis 2.000

51.7

Genehmigung von Zoos nach. § 32a Abs.1

50 bis 2.000

51.8

Befreiung von Ge- oder Verboten des BremNatSchG- oder der in § 48 BremNatSchG genannten Gesetze und Verordnungen mit Ausnahme der Verordnung zum Schutz des Baumbestandes im Lande Bremen

nach Zeit- und
Sachaufwand

51.9

Anordnung von Maßnahmen nach § 52

100

51.10

Genehmigungen und sonstige Amtshandlungen aufgrund naturschutzrechtlicher Bestimmungen über den Schutz und den Besitz von sowie den Handel mit wildwachsenden Pflanzen- und wildlebenden Tierarten

15 bis 300

 

Anmerkung zu 51.8 und 51.10:

 

 

Amtshandlungen, die überwiegend im Interesse des Naturschutzes und der Landschaftspflege liegen, sind von Gebühren und Auslagen befreit.

 

51.11

Überprüfung der ordnungsgemäßes Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 11 und § 52

61 bis 3.060

52

Maßnahmen aufgrund der Verordnung zum Schutz des Baumbestandes im Lande Bremen (Baumschutzverordnung)

 

52.1

Gestattung nach § 6

je Baugrundstück

100

52.2

Befreiung nach § 7

je Grundstück

80

 

Anmerkung zu 52.1 und 52.2:

 

 

 

Erfordert ein Antrag auf Gestattung oder Befreiung einen über das durchschnittliche Maß hinausgehenden Verwaltungsaufwand, wird die Gebühr nach Zeit- und Sachaufwand ermittelt und berechnet.

 

 

Anmerkung zu 52.2:

 

 

 

Bei Mehrfamilienhäusern und Wohnanlagen gilt als Grundstück die einer Hausnummer zuzurechnende Grundstücksfläche. In Kleingartenbereichen gilt als Grundstück die einem Kleingartenverein zuzurechnende Grundfläche.

 

52.3

Anordnung von Maßnahmen nach § 5

100

53

Artenschutz

 

53.1

Verordnung (EG) Nr. 1808/2001 der Kommission vom 30. August 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tiere- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels

 

53.1.1

Erteilung einer Bescheinigung zu Vermarktungszwecken nach Artikel 20 Abs. 3 a, b, c, e

15

 

Anmerkung:

 

 

Bei einem über das durchschnittliche Maß hinaus gehenden Verwaltungsaufwand wird die Gebühr nach Zeit- und Sachaufwand berechnet.

 

53.1.2

Erteilung einer Bescheinigung zu Vermarktungszwecken für gezüchtete Exemplare nach Art. 20 Abs. 3 d

15

53.1.2.1

Für jedes weitere Exemplar derselben Art desselben Antrags

5

53.2

Bundesartenschutzverordnung

 

53.2.1

Zulassung von Ausnahmen von verbotenen Handlungen, Verfahren und Geräten nach § 12 Abs. 3

15 bis 300

54

Jagdwesen, Fischerei, Wildschutz (Bremisches Fischereigesetz/ Brem. BinnenfischereiVO/ Bundeswildschutzverordnung)

 

54.1

Benehmensherstellung gemäß §§ 6, 9 und 11 Brem. BinnenfischereiVO

nach Zeit- und
Sachaufwand

54.2

Jagdwesen

 

54.2.1

Dreijahresjagdschein

112

54.2.2

Jahresjagdschein

61

54.2.3

Tagesjagdschein

16

54.2.4

Jugendjagdschein

32

54.2.5

Falknerjahresjagdschein

 

 

Die Gebühr ermäßigt sich auf 9 Euro, sofern gleichzeitig ein Jahresjagdschein ausgestellt wird.

32

 

Anmerkung zu 54.2.1 bis 54.2.5:

 

 

Personen, die mit der Jagd amtlich oder ehrenamtlich sowie beruflich befasst sind, erhalten Jagdscheine für die halbe Gebühr.

 

54.2.6

Bescheinigung über bisher ausgestellte Jagdscheine

10

54.2.7

Zweitfertigung eines Jagdscheins

15

54.2.8

Bestätigung eines Jagdaufsehers

32

54.2.9

Erlaubnis zur beschränkten Ausübung der Jagd

15 bis 41

54.2.10

Jägerprüfung

230

54.2.11

Bescheinigung über die Jagdpachtfähigkeit gemäß § 11 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes

6

54.2.12

Naturschutzfachliche Stellungnahme zum Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur beschränkten Ausübung der Jagd

nach Zeit- und
Sachaufwand

 

Anmerkung zu 54.1 und 54.2.12:

 

 

Amtshandlungen, die überwiegend im Interesse des Naturschutzes und der Landschaftspflege liegen, sind von Gebühren und Auslagen befreit.

 

55

Verordnung über den Schutz von Wild (Bundeswildschutzverordnung)

 

55.1

Ausnahmegenehmigung gem. § 2 oder § 3

15 bis 300

 

6

Bodenschutzrecht/Altlasten

 

60

Maßnahmen aufgrund des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG)

 

60.1

Anordnung nach § 9 Abs. 2 BBodSchG

150 bis 3.000

60.2

Anordnung nach § 10 Abs. 1 BBodSchG

250 bis 5.000

60.3

Anordnung zur Durchführung einer Sanierungsuntersuchung oder zur Vorlage eines Sanierungsplans nach § 13 Abs. 1 BBodSchG

250 bis 5.000

60.4

Verbindlicherklärung eines Sanierungsplanes nach § 13 Abs. 6 BBodSchG

500 bis 10.000

60.5

Anordnung von Überwachungs- und Eigenkontrollmaßnahmen nach § 15 Abs. 2 BBodSchG

50 bis 1.000

60.6

Anordnung nach § 16 Abs. 1 BBodSchG

50 bis 1.000

 

7

Umweltinformationsrecht

 

70

Maßnahmen aufgrund des Umweltinformationsgesetzes (UIG) oder des Umwelthaftungsgesetzes (UmweltHG)

 

70.1

Übermittlung von Umweltinformationen im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit, Abrufen von der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Umweltinformationen über Bildschirmtext oder Internet, Einsichtnahme in das Wasserbuch

gebührenfrei

70.2

Ablehnung oder Rücknahme eines Antrags auf Übermittlung von Umweltinformationen

gebührenfrei

70.3

Übermittlung von Umweltinformationen durch mündliche Auskünfte oder durch schriftliche Auskünfte bzw. auf sonstigem Wege bei geringfügigem Aufwand (bis 30 Minuten)

gebührenfrei

70.4

Übermittlung von Umweltinformationen durch schriftliche Auskünfte oder auf sonstigem Wege (z.B. Akteneinsicht) bei

 

70.4.1

mehr als geringfügigem Aufwand (0,5 bis 3 Stunden)

10 bis 140

70.4.2

erheblichem Aufwand (3 bis 8 Stunden)

140 bis 370

70.4.3

außergewöhnlich hohem Aufwand (mehr als 8 Stunden)

 

370 bis 500

 

Anmerkung zu 70.1 bis 70.4:

 

 

 

Die bei der Auskunftserteilung entstehenden Kosten für die Herstellung von Duplikaten oder Kopien (auch auf Datenträgern) werden wie folgt als Auslagen gesondert erhoben:

 

 

 

- je DIN A 4-Kopie von Papiervorlagen

 

0,10

 

- je DIN A 3-Kopie von Papiervorlagen

 

0,15

 

- Reproduktion von verfilmten Akten

je Seite

0,25

 

- Herstellung von Kopien auf sonstigen Datenträgern oder Filmkopien

 

in Höhe der
entstandenen Kosten

 

- Aufwand für besondere Verpackung und besondere Beförderung

 

in Höhe der
entstandenen Kosten

 

8

Energieaufsicht, Strompreise

 

80

Maßnahmen aufgrund des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG -)

 

80.1

Genehmigung nach § 3 Abs. 1

100 bis 7.500

80.2

Bewilligung der Netzzugangsalternative nach § 7 Abs. 1

120 bis 4.000

80.3

Genehmigung von Tarifen nach § 7 Abs. 3

500 bis 15.000

80.4

Planfeststellungsverfahren für Energieanlagen nach § 11 a Abs. 1 Satz 1 einschließlich Umweltverträglichkeitsprüfung

 

 

bei Herstellungskosten von bis zu 500.000 Euro

8.000

 

mehr als 500.000 Euro
bis zu 2,5 Mio. Euro

8.000
zuzüglich 0,8 v. H.
der 500.000 Euro
übersteigenden
Herstellungskosten

 

mehr als 2,5 Mio. Euro
bis zu 7,5 Mio. Euro

24.000
zuzüglich 0,4 v. H.
der 2,5 Mio. Euro
übersteigenden
Herstellungskosten

 

mehr als 7,5 Mio. Euro
bis zu 20 Mio. Euro

44.000
zuzüglich 0,2 v. H.
der 7,5 Mio. Euro
übersteigenden
Herstellungskosten

 

mehr als 20 Mio. Euro

69.000
zuzüglich 0,1 v. H.
der 20 Mio. Euro
übersteigenden
Herstellungskosten

80.5

Plangenehmigung von Energieanlagen nach § 11 a Abs. 1 Satz 2

50 v.H. der
Gebühr nach 80.5

 

Anmerkung zu 80.4 und 80.5:

 

 

Schließt das Planverfahren andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, so erhöht sich die Gebühr um die dafür vorgeschriebenen Gebühren.

 

80.6

Feststellung der Behörde nach § 11 a Abs. 1 Satz 3

200 bis 2.000

80.7

Festsetzung der Entschädigung für unmittelbare Vermögensnachteile nach § 11 b Abs. 3

40 bis 400

80.8

Feststellung nach § 12 Abs. 2 Satz 2

250 bis 7.700

80.9

Verlangen und Prüfung des Nachweises nach § 16 Abs. 3

130 bis 2.600

80.10

Anordnung von Maßnahmen nach § 18 Abs. 1 Satz 2

130 bis 3.900

81

Maßnahmen aufgrund des Bremischen Energiegesetzes

 

81.1

Genehmigung nach § 19 BremEG

100 bis 500

82

Maßnahmen aufgrund der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden

 

82.1

Entscheidung über die Anzeige nach § 17 Abs. 2

500 bis 1.000

83

Maßnahmen aufgrund der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden

 

83.1

Entscheidung über die Anzeige nach § 17 Abs. 2

500 bis 1.000

84

Maßnahmen aufgrund der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme

 

84.1

Entscheidung über die Anzeige nach § 17 Abs. 2

500 bis 1.000

85

Maßnahmen aufgrund der Bundestarifordnung Elektrizität (BTO Elt)

 

85.1

Genehmigung von Abnahmepreisen nach § 11 Abs. 2

500 bis 15.000

85.2

Tarifgenehmigung nach § 12

500 bis 15.000

85.3

Genehmigung nach § 13

250 bis 5.000

85.4

Anordnung nach § 14 Abs. 1

250 bis 4.000

85.5

Befreiung von einzelnen Verpflichtungen nach § 16 Abs. 1

250 bis 4.000

85.6

Genehmigung eines abweichenden Tarifs nach § 16 Abs. 3

500 bis 15.000

 

9

Maßnahmen für bestimmte Anlagen nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG

 

90.1

Planfeststellungsverfahren nach § 20 Satz 1 UVPG einschließlich Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, die in der Anlage 1 zum UVPG unter den Nummern 19.3 bis 19.9 aufgeführt sind

 

 

bei Herstellungskosten von bis zu 500.000 Euro

8.000

 

mehr als 500.000 Euro
bis zu 2,5 Mio. Euro

8.000
zuzüglich 0,8 v. H.
der 500.000 Euro
übersteigenden
Herstellungskosten

 

mehr als 2,5 Mio. Euro
bis zu 7,5 Mio. Euro

24.000
zuzüglich 0,4 v. H.
der 2,5 Mio. Euro
übersteigenden
Herstellungskosten

 

mehr als 7,5 Mio. Euro
bis zu 20 Mio. Euro

44.000
zuzüglich 0,2 v. H.
der 7,5 Mio. Euro
übersteigenden
Herstellungskosten

 

mehr als 20 Mio. Euro

69.000
zuzüglich 0,1 v. H.
der 20 Mio. Euro
übersteigenden
Herstellungskosten

90.2

Plangenehmigung nach § 20 Satz 2 UVPG für Vorhaben, die in der Anlage 1 zum UVPG unter den Nummern 19.3 bis 19.9 aufgeführt sind

50 v. H.
der Gebühr nach 90.1

 

Anmerkung zu 90.1 und 90.2:

 

 

Schließt das Planfeststellungs- und das Plangenehmigungsverfahren andere, die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, so erhöht sich die Gebühr um die dafür vorgeschriebenen Gebühren.

 


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