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  • Kostenverordnung der Umweltverwaltung (UmwKostV) vom 27. August 2002

Kostenverordnung der Umweltverwaltung (UmwKostV)

Veröffentlichungsdatum:18.09.2002 Inkrafttreten11.05.2006
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 11.05.2006 bis 20.09.2006Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.GBl. 2002, S. 423
Gliederungsnummer:203-c-9

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juris-Abkürzung: UmwKostV
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 203-c-9
Amtliche Abkürzung:UmwKostV
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:203-c-9
Kostenverordnung der Umweltverwaltung
(UmwKostV)
Vom 27. August 2002
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 11.05.2006 bis 20.09.2006
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Aufgrund des § 3 Abs. 1 und des § 3 Abs. 2 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 - 203-b-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (Brem.GBl. S. 211) geändert worden ist, verordnet der Senat mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses:

§ 1
Kosten

Von den Behörden der Umweltverwaltung des Landes und der Gemeinden werden Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren, Auslagen) nach dem als Anlage beigefügten Kostenverzeichnis erhoben. Es gilt auch für andere Behörden des Landes und der Gemeinden, wenn sie die bezeichneten Amtshandlungen durchführen und keine andere Rechtsvorschrift Anwendung findet.

§ 2
Berechnung von Gebühren nach Herstellungs- oder Ausbaukosten

(1) Bei baulichen Anlagen, Bauteilen und sonstigen Anlagen sind die Herstellungs- oder Ausbaukosten Berechnungsgrundlage für die Gebühren. Für die Berechnung der Herstellungs- oder Ausbaukosten sind die Kosten sämtlicher Arbeiten und Lieferungen heranzuziehen, die für die Herstellung oder Änderung oder den Ausbau der Anlage erforderlich sind. Dazu gehören auch die Kosten für Architekten- und Ingenieurleistungen sowie die anfallenden Steuern.

(2) Die Herstellungs- oder Ausbaukosten werden von der zuständigen Behörde geschätzt, wenn die oder der Gebührenpflichtige diese nicht innerhalb einer von der Behörde gesetzten Frist nachweist. Das gleiche gilt, wenn von der Genehmigung oder dem Planfeststellungsbeschluss kein oder nur teilweise Gebrauch gemacht oder der Antrag zurückgenommen wird.

§ 3
Übergangsvorschrift

(1) Für Amtshandlungen, die bereits vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung begonnen, aber noch nicht abgeschlossen waren, sind die Gebühren nach dem bisher geltenden Recht festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung vor Erlass dieser Verordnung bereits gestellt, mit der Bearbeitung aber noch nicht begonnen wurde.

(2) Die Gebührentatbestände der Anlage 1 zu § 1 Nr. 80 finden auch auf Verfahren Anwendung, die bereits vor dem 11. Mai 2006 begonnen haben, soweit dafür Gebühren noch nicht erhoben wurden.

§ 4
Verordnungsermächtigung
an den Senator für Bau, Umwelt und Verkehr

Der Senator für Bau, Umwelt und Verkehr kann diese Verordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung der staatlichen Deputation für Umwelt und Energie ändern

1.

zur Anpassung von Kostentatbeständen oder Kostensätzen an die Kostenentwicklung,

2.

zur Anpassung als Folge von neuen oder geänderten Untersuchungsmethoden oder technischen Anforderungen.


§ 5
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 27. August 2002

Der Senat

Anlage

(zu § 1)

Kostenverzeichnis Umweltverwaltung

Inhaltsverzeichnis

Tarifziffer

Rechtsgebiet

1

Abfallrecht

10

Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz

11

Nachweisverordnung

12

Entsorgungsfachbetriebeverordnung

13

Entsorgergemeinschaftenrichtlinie

14

Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung

15

Transportgenehmigungsverordnung

16

EG-Abfallverbringungsverordnung

17

Verpackungsverordnung

18

Maßnahmen auf Grund von Verordnungen und sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des Abfallrechts

2

Immissionsschutzrecht

20

Bundes-Immissionsschutzgesetz

21

Bundes-Immissionsschutzverordnungen und Verwaltungsvorschriften

3

Wasserrecht

30

Bremischen Wassergesetz

31

Anlagenverordnung - VAwS -

32

Sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des Wasserrechts

33

Gesetz über Wasser- und Bodenverbände

4

Entwässerungsrecht

40

Entwässerungsortsgesetz

41

Kanaltiefen

42

Anliegerbescheinigungen

5

Naturschutz-/Jagdrecht

50

Bundes-Naturschutzgesetz

51

Bremisches Naturschutzgesetz

52

Baumschutzverordnung

53

Artenschutz

54

Jagdwesen, Fischerei, Wildschutz

55

Bundeswildschutzverordnung

6

Bodenschutzrecht/Altlasten

60

Bundes-Bodenschutzgesetz

7

Umweltinformationsrecht

70

Umweltinformationsgesetz/Umwelthaftungsgesetz

8

Energieaufsicht, Strompreise

80

Energiewirtschaftsgesetz

81

Bremisches Energiegesetz

82

Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden

83

Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden

84

Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme

85

Bundestarifordnung Elektrizität

9

Bestimmte Anlagen nach dem UVP-Gesetz

Tarifziffer

Gebührentatbestand

Gebühr in Euro

1

Abfallrecht

 

10

Maßnahmen auf Grund des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG)

 

10.1

Maßnahmen im Zusammenhang mit Deponien

 

10.1.1

Planfeststellungsverfahren und Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb sowie die wesentliche Änderung von Deponien im Sinne von § 31 Abs. 2 und Abs. 3 KrW-/AbfG, soweit keine Herstellungskosten anfallen

nach Zeit- und Sachaufwand,
mindestens 575

10.1.2

Planfeststellungsverfahren und Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb sowie die wesentliche Änderung von Deponien im Sinne von § 31 Abs. 2 und Abs. 3 KrW-/AbfG bei Herstellungskosten von

 

 

bis zu 57.500 Euro

30 v. T. der Herstellungskosten,
mindestens 575

 

mehr als 57.500 Euro
bis zu 250.000 Euro

1.725 zuzüglich 16 v. T. der 57.500 Euro übersteigenden Herstellungskosten

 

mehr als 250.000 Euro
bis zu 500.000 Euro

5.750 zuzüglich 9 v. T. der 250.000 Euro übersteigenden Herstellungskosten

 

mehr als 500.000 Euro
bis zu 2,5 Mio. Euro

8.350 zuzüglich 8,5 v.T. der 500.000 Euro übersteigenden Herstellungskosten

 

mehr als 2,5 Mio. Euro
bis zu 5 Mio. Euro

27.900 zuzüglich 4 v.T. der 2,5 Mio. Euro übersteigenden Herstellungskosten

 

mehr als 5 Mio. Euro
bis zu 50 Mio. Euro

39.400 zuzüglich 3,65 v.T. der 5 Mio. Euro übersteigenden Herstellungskosten

 

mehr als 50 Mio. Euro

228.500 zuzüglich 0,5 v.T. der 50 Mio. Euro übersteigenden Herstellungskosten, insgesamt jedoch höchstens 345.000

 

Anmerkungen:

 

 

a) Schließt das Planfeststellungsverfahren und das Genehmigungsverfahren andere, die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, so erhöht sich die Gebühr um die dafür vorgeschriebenen Gebühren.

 

 

Sofern innerhalb des Verfahrens eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) vorzunehmen ist, erhöht sich die Genehmigungsgebühr um bis zu 30 v.H. der vorgeschriebenen Gebühr.

 

 

Ist eine allgemeine Vorprüfung oder eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles vorzunehmen, erhöht sich die Genehmigungsgebühr um bis zu 15 v.H. der vorgeschriebenen Gebühr.

 

 

b) Als Herstellungskosten sind die Kosten der Teile der Anlage zugrunde zu legen, auf die sich das Planfeststellungsverfahren oder das Genehmigungsverfahren erstreckt; der Wert der Grundfläche sowie die Kosten von zugehörigen Hochbauten, die nicht Bestandteil der Anlage im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sind, werden nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen.

 

10.1.3

Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 33 KrW-/AbfG

500 bis 10.000

 

Anmerkung:

 

 

Die Gebühr wird auf die jeweilige Gebühr nach 10.1.1 ff. zur Hälfte angerechnet, wenn die Zulassung des vorzeitigen Beginns ohne wesentliche Änderung zum Planfeststellungsbeschluss oder zur Genehmigung führt.

 

10.1.4

Verlängerung der Frist für die Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 33 KrW-/AbfG

290

10.1.5

Pauschalgebühr für die Durchführung eines Erörterungstermins

je Tag 865

10.1.6

Zuschlag für die Prüfung von geänderten Antragsunterlagen vor Abschluss des Planfeststellungsverfahrens oder des Genehmigungsverfahrens

140

10.1.7

Prüfung und Rückgabe unvollständiger Unterlagen

 57

10.1.8

Zusätzliche Bauzustandsbesichtigung

je 57

10.1.9

Prüfung der Anzeige nach § 31 Abs. 4 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 15 Abs. 2 BImSchG

50 v.H. der Gebühr nach 10.1.1 oder 10.1.2,
mindestens 290

10.1.10

Prüfung der Anzeige nach § 31 Abs. 4 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 15 Abs. 3 BImSchG

140 bis 2.875

10.1.11

Nachträgliche Anordnung nach § 32 Abs. 4 KrW-/AbfG

290 bis 5.750

10.1.12

Anordnung zum Deponiebetrieb vor dem 11. Juni 1972 nach § 35 Abs. 1 KrW-/AbfG

290 bis 5.750

10.1.13

Aussprechung von Verpflichtungen zur Rekultivierung nach § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG

30 bis 2.875

10.1.14

Feststellung des Abschlusses der Stilllegung nach § 36 Abs. 3 KrW-/AbfG

250 bis 1.150

10.1.15

Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase nach § 36 Abs. 5 KrW-/AbfG

115 bis 5.750

10.2

Sonstige Maßnahmen nach demKrW-/AbfG

 

10.2.1

Übertragung von Aufgaben auf Dritte nach § 16 Abs. 2 KrW-/AbfG

7 v. T. des Jahresumsatzes,
mindestens 575
höchstens 5.750

10.2.2

Übertragung von Erzeuger- und Besitzerpflichten nach § 17 Abs. 3 KrW-/AbfG

7 v. T. des Jahresumsatzes,
mindestens 575
höchstens 5.750

10.2.3

Übertragung von Erzeuger- und Besitzerpflichten nach § 17 Abs. 4 KrW-/AbfG

7 v. T. des Jahresumsatzes,
mindestens 170
höchstens 1.150

10.2.4

Genehmigung von Gebührensatzungen nach § 17 Abs. 5 KrW-/AbfG

nach Zeitaufwand,
mindestens 57
höchstens 2.875

10.2.5

Übertragung von Pflichten nach § 18 Abs. 2 KrW-/AbfG

7 v. T. des Jahresumsatzes,
mindestens 575
höchstens 5.750

10.2.6

Treffen von Anordnungen nach § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG

nach Zeitaufwand,
mindestens 57
höchstens 2.875

10.2.7

Treffen von Anordnungen nach § 21 Abs. 2 KrW-/AbfG

50

10.2.8

Beanstandung fehlender, fehlerhafter oder nicht rechtzeitig erstellter Abfallwirtschaftskonzepte und/oder Abfallbilanzen nach § 21 Abs. 3 KrW-/AbfG

57

10.2.9

Freistellung nach § 25 Abs. 2 KrW-/AbfG

300 bis 3.000

10.2.10

Ausnahmegenehmigung nach § 27 Abs. 2 KrW-/AbfG

9 v.T. der Kosten, die entstehen würden, wenn die Ausnahme nicht erteilt und Abfall in vorhandenen zugelassenen Anlagen beseitigt werden würde

10.2.11

Übertragung von Abfallbeseitigung nach § 28 Abs. 2 KrW-/AbfG

7 v. T. des Jahresumsatzes,
mindestens 57
höchstens 2.875

10.2.12

Erteilen von Auskünften über Anlagen nach § 38 Abs. 2 KrW-/AbfG

35 bis 575

10.2.13

Allgemeine Überwachung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 zweiter Teilsatz KrW-/AbfG

nach Zeitaufwand,
mindestens 250
höchstens 5.000

 

Anmerkung:

 

 

Die Gebühr ist zu erheben, wenn die Ermittlungen ergeben, dass abfallrechtliche Vorschriften nicht beachtet oder auferlegte Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind.

 

10.2.14

Anordnung zur Überprüfung des Zustandes und Betriebes einer Abfallentsorgungsanlage nach § 40 Abs. 3 KrW-/AbfG

50

10.2.15

Abweichende Einstufung eines Abfalls nach § 41 Abs. 4 KrW-/AbfG

50 bis 290

10.2.16

Anordnung des Nachweisverfahrens über die Beseitigung von Abfällen nach § 42 KrW-/AbfG i.V.m. § 26 NachwV

57 bis 290

10.2.17

Anordnung des Nachweisverfahrens über die Verwertung von Abfällen nach § 45 KrW-/AbfG i.V.m. § 26 NachwV

57 bis 290

10.2.18

Freistellung nach § 43 Abs. 3 oder § 46 Abs. 3 KrW-/AbfG und nach § 25 Abs. 5 NachwV

30 bis 290

10.2.19

Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte nach § 50 Abs. 1 KrW-/AbfG

500 bis 2.500

10.2.20

Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 50 Abs. 1 KrW-/AbfG

50 bis 300

10.2.21

Widerruf der Genehmigung nach § 50 Abs. 1 KrW-/AbfG

140

10.2.22

Erteilen von Auflagen für die Durchführung von Vermittlungsgeschäften nach § 51 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG

57 bis 575

10.2.23

Untersagung nach § 51 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG

57 bis 575

10.2.24

Anordnung zur Bestellung von Betriebsbeauftragten nach § 54 Abs. 2 KrW-/AbfG

115

11

Maßnahmen auf Grund der Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (Nachweisverordnung - NachwV)

 

11.1

Eingangsbestätigung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 NachwV

30

11.2

Prüfung und Nachforderung von Unterlagen bei Unvollständigkeit nach § 5 Abs. 1 Satz 3 NachwV

30 bis 230

11.3

Bestätigung des Entsorgungsnachweises nach § 5 Abs. 2 NachwV und Übersendung der Unterlagen des Entsorgungsnachweises nach § 6 Abs. 1 NachwV

30 bis 5.750

11.4

Ablehnung der Bestätigung des Entsorgungsnachweises nach § 7 Abs. 1 NachwV

140

11.5

Bestätigung des Sammelentsorgungsnachweises nach § 9 NachwV und Übersendung der Unterlagen des Sammelentsorgungsnachweises nach § 6 Abs. 1 NachwV

290 bis 5.750

11.6

Ablehnung der Bestätigung des Sammelentsorgungsnachweises nach § 9 NachwV

140

11.7

Formelle Änderung oder Ergänzung von bestehenden Entsorgungsnachweisen bzw. Sammelentsorgungsnachweisen

30 bis 140

11.8

Materielle Änderung oder Ergänzung von bestehenden Entsorgungsnachweisen bzw. Sammelentsorgungsnachweisen (Abfallmengen, Abfallarten u. Gebiete)

30 bis 5.750

 

Anmerkung:

 

 

Die Gebühr nach der Nr. 11.3 oder der Nr. 11.5 wird auf die Gebühr angerechnet.

 

11.9

Fristverlängerung von bestehenden Entsorgungsnachweisen bzw. Sammelentsorgungsnachweisen

30 bis 5.750

11.10

Freistellung nach § 13 Abs. 1 NachwV

30 bis 5.750

11.11

Nachträgliche Auflagen nach § 13 Abs. 3 NachwV

30 bis 140

11.12

Anordnung zur Nachweisführung nach § 14 Abs. 1 oder 2 NachwV

50

11.13

Aufgabenübertragung auf andere Entsorgungsträger nach § 22 NachwV

30 bis 575

11.14

Freistellung nach § 22 NachwV

30 bis 5.750

12

Maßnahmen auf Grund der Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe (Entsorgungsfachbetriebeverordnung - EfbV)

 

12.1

Zustimmung zum Überwachungsvertrag nach § 15 EfbV

nach Zeitaufwand,
mindestens 140
höchstens 2.875

12.2

Widerruf der Zustimmung des Überwachungsvertrages nach § 15 Abs. 4 EfbV

140

12.3

Anerkennung eines Lehrgangs nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 EfbV

290 bis 575

13

Maßnahmen auf Grund der Richtlinie für die Tätigkeit und Anerkennung von Entsorgergemeinschaften (Entsorgergemeinschaftenrichtlinie)

 

13.1

Anerkennung der Entsorgergemeinschaft nach § 11 Abs. 1 Entsorgergemeinschaftenrichtlinie

nach Zeitaufwand,
mindestens 140
höchstens 2.875

13.2

Widerruf der Anerkennung nach § 11 Abs. 3 Entsorgergemeinschaftenrichtlinie

140

14

Maßnahmen auf Grund der Verordnung über Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen (Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung - AbfKoBiV)

 

14.1

Zulassung eines gemeinsamen Abfallwirtschaftskonzeptes nach § 9 Abs. 1 AbfKoBiV

30 bis 575

14.2

Ausnahme nach § 10 AbfKoBiV

30 bis 575

15

Maßnahmen auf Grund der Verordnung zur Transportgenehmigung (Transportgenehmigungsverordnung - TgV)

 

15.1

Erstmalige Entscheidung über die Erteilung einer Transportgenehmigung nach § 8 TgV

250 bis 5.000

15.2

Entscheidung nach einer wesentlichen Änderung der für die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen erheblichen Umstände nach § 8 TgV

50 bis 5.000

15.3

Entscheidung über die Anerkennung eines Lehrgangs nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 TgV auf Antrag des Veranstalters

50 bis 500

15.4

Nachträgliche Anerkennung eines oder mehrerer Lehrgänge für einen einzelnen Teilnehmer nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 TgV

20 bis 100

15.5

Widerruf der Transportgenehmigung

nach Zeitaufwand,
mindestens 125

16

Maßnahmen auf Grund der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (EG-Abfallverbringungsverordnung) in Verbindung mit dem Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG)

 

16.1

Erteilung einer Zustimmung, Genehmigung oder Sammelgenehmigung für die Verbringung von Abfällen nach Art. 33 Abs. 1 der EG-Abfallverbringungsverordnung i.V.m. § 4 Abs. 2 u. 4 AbfVerbrG

290 bis 10.000

16.2

Entnahme einer Probe der verbrachten Abfälle nach Art. 33 Abs. 1 der EG-Abfallverbringungsverordnung i.V.m. § 4 Abs. 4 AbfVerbrG

57

16.3

Untersuchung der verbrachten Abfälle je Probe, wenn die zuständige Behörde die Untersuchung selbst vornimmt, nach Art. 33 Abs. 1 der EG-Abfallverbringungsverordnung i.V.m. § 4 Abs. 4 AbfVerbrG

57

16.4

Untersuchung der verbrachten Abfälle je Probe, wenn die zuständige Behörde die Untersuchung durch Dritte vornehmen lässt, nach Art. 33 Abs. 1 der EG-Abfallverbringungsverordnung i.V.m. § 4 Abs. 4 AbfVerbrG

57

 

Anmerkung zu 16.2 bis 16.4:

 

 

Die für die Entnahme und Untersuchung von Proben anfallenden Kosten werden zusätzlich als Auslagen erhoben. Dies gilt auch für die Kosten, die durch die Entnahme und Untersuchung durch Dritte entstehen.

 

16.5

Anordnung der Wiedereinfuhr von Abfällen nach Art. 25 Abs. 1 der EG-Abfallverbringungsverordnung i.V.m. § 6 Abs. 2 AbfVerbrG

115 bis 2.500

16.6

Sonstige Amtshandlungen nach dem Abfallverbringungsgesetz und der Verordnung (EWG) Nr. 259/93

30 bis 2.300

17

Maßnahmen auf Grund der Verordnung über die Vermeidung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung - VerpackV)

 

17.1

Erteilung einer Freistellung nach § 6 Abs. 3 Satz 11 der VerpackV

5.000 bis 25.000

17.2

Änderung, nachträgliche Befristung oder Verlängerung des Feststellungsbescheides nach § 6 Abs. 3 Satz 12 VerpackV

290 bis 5.000

17.3

Widerruf nach § 6 Abs. 4 VerpackV

nach Zeitaufwand,
mindestens 140

17.4

Überprüfung der nach der VerpackV vorzulegenden Mengenstromnachweise

575 bis 10.000

18

Maßnahmen auf Grund von Verordnungen und sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des Abfallrechts

 

18.1

Maßnahmen auf Grund der Verordnung über die umweltverträgliche Ablagerung von Siedlungsabfällen (Abfallablagerungsverordnung - AbfAblV)

 

18.1.1

Entscheidung über die Entsorgung von nicht zur Ablagerung zugelassenen Abfällen nach § 5 Abs. 4 Abfallablagerungsverordnung - AbfAblV

57 bis 575

18.1.2

Ausnahme nach § 6 Abfallablagerungsverordnung - AbfAblV -

575 bis 5.750

 

Anmerkung:

 

 

Die Kosten für externe Gutachten werden zusätzlich als Auslagen erhoben.

 

18.2

Maßnahmen auf Grund der Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV)

 

18.2.1

Verlängerung des Zeitraumes für die Lagerung von Abfällen in Langzeitlagern nach § 1 Abs. 3 Nr. 6 DepV

57 bis 575

18.2.2

Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 3 oder 4 DepV

57 bis 575

18.2.3

Abnahme einer Deponie oder eines Deponieabschnittes nach § 5 DepV

290 bis 2.875

18.2.4

Zustimmung zur Reduzierung der Häufigkeit von Kontrollanalysen nach § 8 Abs. 4 Satz 3 DepV

57 bis 575

18.2.5

Zustimmung von Ausnahmen nach § 8 Abs. 7 Satz 2 oder Abs. 8 Satz 2 DepV

57 bis 575

18.2.6

Abweichende Regelung nach § 8 Abs. 9 Satz 3 DepV

57 bis 575

18.2.7

Zulassung von Ausnahmen nach § 9 Abs. 4 DepV

57 bis 575

18.2.8

Zulassung von Ausnahmen nach § 11 Abs. 2 Satz 4 DepV

57 bis 575

18.2.9

Anordnung nach § 11 Abs. 3 DepV

57 bis 575

18.2.10

Anordnung der Stillegung nach § 12 Abs. 1 DepV

170 bis 1.450

18.2.11

Herabsetzung der Anforderungen nach § 12 Abs. 6 DepV

290 bis 2.875

18.2.12

Zulassung von Ausnahmen nach § 13 Abs. 1 Satz 3 DepV

57 bis 575

18.2.13

Zulassung des Weiterbetriebes einer oberirdischen Deponie nach § 14 Abs. 2 DepV

290 bis 5.750

18.2.14

Zulassung von Ausnahmen nach § 14 Abs. 6 DepV

290 bis 5.750

18.2.15

Zulassung einer temporären Abdeckung nach § 14 Abs. 7 DepV

57 bis 575

18.2.16

Zulassung einer gezielten Befeuchtung des Abfallkörpers nach § 24 Abs. 8 DepV

57 bis 575

18.2.17

Festlegung, Neufestsetzung oder Freigabe einer Sicherheit nach § 19 Abs. 4 oder 5 DepV

57 bis 575

18.2.18

Überprüfung behördlicher Entscheidungen nach § 23 DepV

57 bis 575

18.3

Maßnahmen auf Grund der Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung -GewAbfV)

 

18.3.1

Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 4 Satz 1 und 3 GewAbfV

57 bis 575

18.3.2

Verlängerung der versuchsweisen Vorbehandlung nach § 3 Abs. 4 S. 4 GewAbfV

57 bis 575

18.4.

Maßnahmen auf Grund der Altölverordnung (AltölV)

 

18.4.1

Zulassung von Ausnahmen nach § 4 Abs. 2 Satz 2

57

18.5

Sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des Abfallrechts

 

18.5.1

Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen, Bescheinigungen und andere Amtshandlungen nach dem KrW-/AbfG oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, für die in diesem Gebührenverzeichnis oder in anderen Rechtsvorschriften weder eine Verwaltungsgebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist

57 bis 2.875

2

Immissionsschutzrecht

 

20

Maßnahmen auf Grund des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes Immissionsschutzgesetz - BImSchG)

 

20.1

Genehmigungen nach den §§ 4, 16 und 19 BImSchG, soweit keine Herstellungskosten anfallen

nach Zeit- und Sachaufwand,
mindestens 575

20.2

Genehmigungen nach den §§ 4, 16 und 19 BImSchG bei Herstellungskosten von

 

 

bis zu 57.500 Euro

30 v.T. der Herstellungskosten,
mindestens 575

 

mehr als 57.500 Euro
bis zu 250.000 Euro

1.725 zuzüglich 16 v.T. der 57.500 Euro übersteigenden Herstellungskosten

 

mehr als 250.000 Euro
bis zu 500.000 Euro

5.750 zuzüglich 9 v.T. der 250.000 Euro übersteigenden Herstellungskosten

 

mehr als 500.000 Euro
bis zu 2,5 Mio. Euro

8.350 zuzüglich 8,5 v.T. der 500.000 Euro übersteigenden Herstellungskosten

 

mehr als 2,5 Mio. Euro
bis zu 5 Mio. Euro

27.900 zuzüglich 4 v.T. der 2,5 Mio. Euro übersteigenden Herstellungskosten

 

mehr als 5 Mio. Euro
bis zu 50 Mio. Euro

39.400 zuzüglich 3,65 v.T. der 5 Mio. Euro übersteigenden Herstellungskosten

 

mehr als 50 Mio. Euro

228.500 zuzüglich 0,5 v.T. der 50 Mio. Euro übersteigenden Herstellungskosten, insgesamt jedoch höchstens 345.000

 

Anmerkungen:

 

 

a) Schließt die Genehmigung andere die Anlage betreffende Entscheidungen ein (§ 13 BImSchG), so erhöht sich die Gebühr um die dafür vorgeschriebenen Gebühren. Sofern innerhalb des Genehmigungsverfahrens eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) vorzunehmen ist, erhöht sich die Genehmigungsgebühr um bis zu 30 v.H. der vorgeschriebenen Gebühr.

 

 

Ist eine allgemeine Vorprüfung oder eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles vorzunehmen, erhöht sich die Genehmigungsgebühr um bis zu 15 v.H. der vorgeschriebenen Gebühr.

 

 

b) Als Herstellungskosten sind die Kosten der Teile der Anlage zugrunde zu legen, auf die sich die Genehmigung erstreckt; der Wert der Grundfläche sowie die Kosten von zugehörigen Hochbauten, die nicht Bestandteil der Anlage im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind, werden nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen.

 

20.3

Pauschalgebühr für die Durchführung eines Erörterungstermins

je Tag

865

20.4

Teilgenehmigung nach § 8 BImSchG

Gebühr nach 20.2 ff. für den genehmigten Teil der Anlage

20.5

Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 8 a BImSchG

290 bis 5.750

20.6

Vorbescheid nach § 9 Abs. 1 BImSchG

290 bis 11.500

 

Anmerkung:

 

 

Die Gebühr wird auf die jeweilige Gebühr nach Nr. 20.1 ff. zur Hälfte angerechnet, wenn der Vorbescheid ohne wesentliche Änderung zur Genehmigung führt.

 

20.7

Zuschlag für die Prüfung von geänderten Antragsunterlagen vor Abschluss des Genehmigungsverfahrens

140

20.8

Zuschlag für die Prüfung von Änderungsanträgen, die vor Fertigstellung einer Anlage gestellt werden

je Antrag

140

20.9

Prüfung und Rückgabe unvollständiger Unterlagen gemäß § 7 der 9. Verordnung zur Durchführung des BImSchG

 

57

20.10

Zusätzliche Bauzustandsbesichtigung

je

57

20.11

Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Vorbescheides nach § 9 Abs. 2 BImSchG

290

20.12

Prüfung der Anzeige nach § 15 Abs. 2 BImSchG

50 v.H. der Gebühr nach 20.2,
mindestens 290

20.13

Prüfung der Anzeige nach § 15 Abs. 3 BImSchG

140 bis 2.875

20.14

Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer Genehmigung nach § 18 Abs. 3 BImSchG

115

 

Anmerkung zu 20.1 bis 20.13:

 

 

Wird von einer Genehmigung nicht Gebrauch gemacht, so werden 20 v.H. der Gebühr erstattet. Wird nur zum Teil Gebrauch gemacht, ist für den nicht ausgenutzten Teil entsprechend zu verfahren.

 

20.15

Nachträgliche Anordnung nach § 17 Abs. 1 bis 3 BImSchG

140 bis 5.750

20.16

Untersagung des Betriebs einer Anlage nach § 20 Abs. 1 BImSchG

170 bis 1.725

20.17

Anordnung der Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage nach § 20 Abs. 2 BImSchG

170 bis 1.725

20.18

Erlaubnis zum Betrieb einer Anlage durch einen geeigneten Dritten (§ 20 Abs. 3 Satz 2 BImSchG)

140

20.19

Widerruf einer Genehmigung nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG

140 bis 1.725

20.20

Anordnungen im Einzelfall nach § 24 BImSchG

90 bis 5.750

20.21

Untersagung des Betriebs einer Anlage nach § 25 BImSchG

90 bis 1.725

20.22

Entscheidung über die Bekanntgabe als Messstelle (§ 26 BImSchG)

290 bis 1.150

20.23

Fristverlängerung zu 20.22

140

20.24

Entscheidung über die Bekanntgabe als Sachverständiger nach § 29 a Abs. 1 Satz 1 BImSchG

290 bis 1.450

20.25

Fristverlängerung zu 20.24

140

20.26

Anordnung sicherheitstechnischer Prüfungen nach § 29a BImSchG

140 bis 1.450

 

Anmerkung:

 

 

Wird zugleich die Durchführung von Prüfungen durch den Störfallbeauftragten oder einen Sachverständigen nach § 29 Abs. 1 Satz 2 BImSchG gestattet, zuzüglich

57 bis 575

20.27

Prüfung von Stichproben nach § 52 Abs. 3 BImSchG

35 bis 170

20.28

Entnahme von Stichproben (z.B. nach der 3. BImSchV)

35 bis 170

 

Anmerkung:

 

 

Bei der Entnahme und Untersuchung durch Dritte sind die dadurch entstehenden Kosten als besondere Auslagen zu erstatten.

 

20.29

Überwachungsmaßnahmen nach § 52 Abs. 2 oder 3 BImSchG

 

 

a) auf Einhaltung der Pflichten nach § 5 BImSchG und der Auflagen der Genehmigung bei genehmigungsbedürftigen Anlagen nach Spalte 1 des Anhangs zu § 1 Abs. 1 der 4. BImSchV,

345 bis 6.900

 

b) auf Einhaltung der Pflichten nach § 5 BImSchG und der Auflagen der Genehmigung bei genehmigungsbedürftigen Anlagen nach Spalte 2 des Anhangs zu § 1 Abs. 1 der 4. BImSchV,

170 bis 3.450

 

bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen auf Einhaltung der Pflichten nach § 22 BImSchG, wenn die Ermittlungen ergeben, dass Bestimmungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder einer auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnung nicht erfüllt werden oder Anordnungen geboten sind.

nach Zeitaufwand,
mindestens 46

20.30

Aufforderung zur Bestellung eines anderen Immissionsschutzbeauftragten nach § 55 Abs. 2 BImSchG

115

21

Maßnahmen auf Grund der Verordnungen oder Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchV)

 

21.1

Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle nach § 17a Abs. 2 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV

290 bis 1.150

21.2

Fristverlängerung zu 21.1

290

21.3

Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle nach § 12 Abs. 7 der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen (2. BImSchV)

170 bis 345

21.4

Fristverlängerung zu 21.3

140

21.5

Entnahme und Untersuchung einer Probe nach § 5 der 3. BImSchV

57

21.6

Entscheidung über die Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung von Fachkunde für Immissionsschutzbeauftragte und Störfallbeauftragte (§ 7 Nr. 2 der 5. BImSchV)

je Lehrveranstaltung

170 bis 345

21.7

Entscheidung über die Anerkennung einer Ausbildung als den Anforderungen in § 7 Nr. 1 und § 8 Abs. 1 Nr. 1 der 5. BImSchV gleichwertig

115

21.8

Bearbeitung von Anzeigen nach § 7 der Störfallverordnung - 12. BImSchV

57 bis 1.725

21.9

Prüfung eines Sicherheitsberichts nach § 13 der Störfallverordnung - 12. BImSchV

57 bis 1.725

21.10

Durchführung von Inspektionen nach § 16 der Störfallverordnung - 12. BImSchV

230 bis 8.650

21.11

Befreiung von der Pflicht zur Durchführung der erweiterten Pflichten nach § 18 Abs. 2 der Störfallverordnung - 12. BImSchV

90 bis 4.800

21.12

Bearbeitung von Störfallmeldungen nach § 19 der Störfallverordnung - 12. BImSchV

57 bis 1.725

21.13

Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle nach § 26 Abs. 5 oder § 28 Abs. 1 der 13. BImSchV

290 bis 1.150

21.14

Fristverlängerung zu 21.13

290

21.15

Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle nach § 10 Abs. 2 der 17. BImSchV

290 bis 1.150

21.16

Fristverlängerung zu 21.15

290

21.17

Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle nach § 7 Abs. 3 der Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung - 27. BImSchV

290 bis 1.150

21.18

Fristverlängerung zu 21.17

290

21.19

Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle nach § 8 der Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen - 30. BImSchV

290 bis 1,150

21.20

Fristverlängerung zu 21.19

290

21.21

Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle nach Nr. 5.3.2 der TA Luft

290 bis 1.150

21.22

Fristverlängerung zu 21.21

290

21.23

Nachkontrollen und andere Besichtigungen, die durch den Betroffenen veranlasst wurden

nach Zeitaufwand,
mindestens 46

21.24

Zulassung von Ausnahmen von Anforderungen aus Verordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes allgemein

57 bis 1.150

21.25

Überprüfung von Sicherheitsanalysen, Mess- und Prüf- und Kalibrierberichten sowie sonstiger Anzeigen, Lösemittelbilanzen u.ä.

nach Zeit- und Sachaufwand,
mindestens 46

 

Anmerkung:

 

 

Werden die jährlichen Lösemittelbilanzen durch Dritte überprüft, sind die dadurch entstehenden Kosten als besondere Auslagen zu erstatten.

 

21.26

Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle nach Anhang VI Nr. 2.1 der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen - 31. BImSchV

290 bis 1.150

21.27

Fristverlängerung zu 21.26

290

21.28

Prüfung der Konformitätserklärung nach § 4 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV

115

21.29

Ausnahmen von den Betriebsregelungen für Geräte und Maschinen in Wohngebieten nach § 7 Abs. 2 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV

30 bis 1.150

3

Wasserrecht

 

30

Maßnahmen auf Grund des Bremischen Wassergesetzes (BremWG)

 

30.1

Erteilung einer Erlaubnis (§ 10 BremWG)

 

30.1.1

ohne förmliches Verfahren (§ 26 Satz 1 BremWG)

 

30.1.1.1

Niederschlagswassereinleitungen, Dränagen

40 bis 920

30.1.1.2

sonstige Gewässerbenutzungen

110 bis 2.500

30.1.2

im förmlichen Verfahren (§§ 3, 26 Satz 2 BremWG)

184 bis 4.600

30.1.3

als gehobene Erlaubnis (§ 11 BremWG)

250 bis 5.750

30.2

Erteilung einer Bewilligung (§ 13 BremWG)

345 bis 9.200

 

Anmerkung zu 30.1 bis 30.2:

 

 

Sofern innerhalb des Verfahrens eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) vorzunehmen ist, erhöht sich die Genehmigungsgebühr um bis zu 30 v.H. der vorgeschriebenen Gebühr.

 

 

Ist eine allgemeine Vorprüfung oder eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles vorzunehmen, erhöht sich die Genehmigungsgebühr um bis zu 15 v.H. der vorgeschriebenen Gebühr.

 

30.3

Nachträgliche Entscheidung (§§ 15, 163 Abs. 3 BremWG)

40 bis 630

30.4

Zulassung nach § 29 BremWG

 

30.4.1

beim Bewilligungsverfahren oder Verfahren über gehobene Erlaubnis

70 bis 630

30.4.2

beim Verfahren über Erlaubnis

30 bis 290

30.5

Genehmigung zum Außerbetriebsetzen oder Beseitigen einer Stauanlage (§ 19 Abs. 3, §§ 34, 83 BremWG)

35 bis 630

30.6

Feststellung des Inhalts und Umfangs alter Rechte und alter Befugnisse (§ 36 BremWG)

40 bis 920

30.7

Ausgleich von Rechten und Befugnissen einschl. Festsetzung der Ausgleichszahlungen (§ 38 BremWG)

80 bis 1.725

30.8

Beurkundung einer Einigung über die Höhe des Ausgleichs und die Höhe der Entschädigung (§§ 53 a und 59 Abs. 1 BremWG)

35 bis 70

30.9

Festsetzung des Ausgleichs und der Entschädigung (§§ 53 a und 59 Abs. 2 BremWG)

40 bis 920

30.10

Überwachung von befugten und unbefugten Gewässerbenutzungen sowie von Gewässerverunreinigungen (§§ 63, 64 BremWG)

 

30.10.1

Verwaltungskosten der Überwachung

nach Zeit- und Sachaufwand zu­züglich Fahrtkosten

30.11

Überwachung von Rohrleitungsanlagen, Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, gewerblichen Betrieben nach § 148 BremWG, Erdaufschlüssen sowie Anordnungen im Einzelfall (§§ 62 Abs. 3, 63, 64 Abs. 1 und 128 Abs. 1 BremWG)

 

30.11.1

Verwaltungskosten der Überwachung

nach Zeit- und Sachaufwand zuzüglich Fahrtkosten

30.11.2

Kosten für technische Überwachungsmaßnahmen

nach Zeit- und Sachaufwand zuzüglich Auslagen und Fahrtkosten

30.12

Überwachung der Verwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln sowie Düngemitteln einschließlich Wirtschaftsdünger im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung (§§ 63 Abs. 5 und 64 BremWG)

 

30.12.1

Verwaltungskosten der Überwachung

nach Zeit- und Sachaufwand zuzüglich Fahrtkosten

 

Anmerkung zu 30.12 und 30.12.1:

 

 

Die Gebühr entfällt, wenn die Verwendung von Pflanzenbehandlungs- und Düngemitteln ordnungsgemäß erfolgt ist.

 

 

Anmerkung zu 30.10 bis 30.12:

 

 

Sachaufwand und Auslagen, einschließlich der Kosten für die Benutzung von Kraftfahrzeugen, werden nach den für die bremischen Behörden geltenden Bestimmungen berechnet.

 

30.13

Feststellung und Kennzeichnung der Uferlinie (§ 69 BremWG) bis zu 100 Meter festgelegter Uferlinie

je Meter

3
mindestens 92

 

 

je weiterer Meter

2

30.14

Genehmigung für die Errichtung oder wesentliche Veränderung von Anlagen im 50-m-Schutzstreifen (§ 75 BremWG)

40 bis 630

30.15

Setzen, Versetzen oder Berichtigen einer Staumarke (§§ 80, 81 BremWG)

40 bis 630

30.16

Genehmigung für die Errichtung oder wesentliche Änderung von Anlagen in oder an oberirdischen Gewässern (§ 90 BremWG)

40 bis 920

 

Anmerkung:

 

 

Sofern innerhalb des Verfahrens eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) vorzunehmen ist, erhöht die Genehmigungsgebühr um bis zu 30 v.H. der vorgeschriebenen Gebühr.

 

 

Ist eine allgemeine Vorprüfung oder eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles vorzunehmen, erhöht sich die Genehmigungsgebühr um bis zu 15 v.H. der vorgeschriebenen Gebühr.

 

30.17

Genehmigung von Maßnahmen in Überschwemmungsgebieten (§ 92 BremWG)

35 bis 630

30.18

Übertragung der Unterhaltungspflicht (§§ 102 b, 105 Abs. 1, 120 Abs. 2 BremWG)

30 bis 115

30.19

Entscheidung in Streitfällen bezüglich der Unterhaltung (§§ 110, 124 BremWG)

30 bis 575

30.20

Planfeststellungsverfahren nach den § 111 a, 119 und 138 Abs. 4 BremWG

7 v.T. der Ausbaukosten,
mindestens 290

30.21

Plangenehmigungsverfahren nach §§ 111a Abs. 2 und 119 BremWG

3 v. T. der Ausbaukosten,
mindestens 145

 

Anmerkung zu 30.20 und 30.21:

 

 

Schließt das Planfeststellungs- und das Plangenehmigungsverfahren andere den Ausbau betreffende behördliche Entscheidungen ein, so erhöht sich die Gebühr um die dafür vorgeschriebenen Gebühren.

 

 

Sofern innerhalb des Verfahrens eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) vorzunehmen ist, erhöht die Genehmigungsgebühr um bis zu 30 v.H. der vorgeschriebenen Gebühr.

 

 

Ist eine allgemeine Vorprüfung oder eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles vorzunehmen, erhöht sich die Genehmigungsgebühr um bis zu 15 v.H. der vorgeschriebenen Gebühr.

 

 

Soweit im Zusammenhang mit der Erörterung von Einwendungen Dritter Portokosten von mehr als 25 Euro entstehen, werden diese als Auslagen erhoben.

 

30.22

Zulassung des vorzeitigen Beginns

55 bis 1.115

30.23

Genehmigung zur Benutzung von Deichen und Dämmen (§ 122 Abs. 2 BremWG)

40 bis 630

30.24

Genehmigung für den Bau und die wesentliche Änderung von Wasserversorgungsanlagen (§ 130 BremWG)

70 bis 1.380

30.25

Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht

 

30.25.1

gemäß § 133 Abs. 5 und 6 Nr. 1 BremWG

40 bis 630

30.25.2

gemäß § 133 Abs. 6 Nr. 2 BremWG

gebührenfrei

30.26

Genehmigung für den Zusammenschluss von Abwasserbeseitigungspflichtigen (§ 134 BremWG)

40 bis 630

30.27

Genehmigung für den Bau, die wesentliche Änderung und die Beseitigung von Abwasseranlagen (§ 138 BremWG)

60 bis 1.200

30.28

Genehmigung von Rohrleitungsanlagen (§ 140 BremWG)

185 bis 2.875

 

Anmerkung:

 

 

Sofern innerhalb des Verfahrens eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) vorzunehmen ist, erhöht die Genehmigungsgebühr um bis zu 30 v.H. der vorgeschriebenen Gebühr.

 

 

Ist eine allgemeine Vorprüfung oder eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles vorzunehmen, erhöht sich die Genehmigungsgebühr um bis zu 15 v.H. der vorgeschriebenen Gebühr.

 

30.29

Erteilung einer Bauartzulassung und Eignungsfeststellung nach § 145 BremWG

115 bis 2.875

30.30

Anordnung nach § 146 Abs. 2 und 3 BremWG, soweit sie nicht im Rahmen einer Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung nach § 145 BremWG getroffen wird.

15 bis 285

30.31

Durchführung einer Nachschau (§ 153 Abs. 3 BremWG)

40 bis 125

30.32

Feststellung von Zwangsrechten (§ 163 Abs. 1 BremWG)

60 bis 1.435

30.33

Zulassung von Ausnahmen von einer Veränderungssperre (§ 166 Abs. 4 BremWG)

35 bis 630

31

Maßnahmen auf Grund der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Anlagenverordnung - VAwS)

 

31.1

Über eine Unterlagenprüfung und Datenerfassung hinausgehende Prüfungen auf Grund von Anzeigen nach §§ 1 Abs. 5 und 28 Abs. 2 VAwS

nach Zeit- und Sachaufwand zuzüglich Auslagen und Fahrtkosten

31.2

Anordnung der Prüfung und/oder der Erstellung von Anlagenverzeichnissen durch einen Sachverständigen (§ 11 Abs. 5 VAwS)

50 bis 500

31.3

Anerkennung von Sachverständigenorganisationen (§ 23 VAwS)

nach Zeit- und Sachaufwand zuzüglich Auslagen und Fahrtkosten,
mindestens 1.000

31.4

Überwachung von Sachverständigenorganisationen (§ 23 VAwS)

 

31.4.1

Verwaltungskosten der Überwachung

nach Zeit- und Sachaufwand zuzüglich Fahrtkosten

31.4.2

Kosten für die technische Überwachung

nach Zeit- und Sachaufwand zuzüglich Auslagen und Fahrtkosten

31.5

Festlegung des Zeitpunktes nach § 28 Abs. 3 Satz 4 VAwS

60 bis 300

31.6

Zulassung abweichender Maßnahmen nach § 28 Abs. 6 VAwS

40 bis 600

 

Anmerkung zu 31.1 und 31.4:

 

 

Sachaufwand und Auslagen, einschließlich der Kosten für die Benutzung von Kraftfahrzeugen, werden nach den für die bremischen Behörden geltenden Bestimmungen berechnet.

 

31.7

Verfügungen im Verwaltungszwang

 

31.7.1

Erteilung eines Ge- oder Verbots
(einschließlich erstmaliger Androhung eines Zwangsmittels)

70 bis 500

31.7.2

Androhung von Zwangsmitteln nach §§ 11 und 17 BremVwVG oder entsprechenden anderen Rechtsvorschriften

 

 

- bei Ersatzvornahme oder unmittelbarem Zwang

50 bis 500

 

- bei Zwangsgeld

14 v.H. des festgesetzten Zwangsgeldes,
mindestens 50
höchstens 500

31.7.3

Festsetzung von Zwangsgeld

14 v.H. des festgesetzten Zwangsgeldes,
mindestens 50
höchstens 500

31.7.4

Festsetzung der Kosten für die Ersatzvornahme

12 v.H. der Kosten für die Ersatzvornahme,
mindestens 90

31.8

Erteilung schriftlicher Auskünfte nicht einfacher Art (ausgenommen Auskünfte nach Tarifziffer 70)

50 bis 600, zuzüglich Sachaufwand und Auslagen

32

Sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des Wasserrechts

 

32.1

Für sonstige unter Tarifziffer 30 und 31 nicht aufgeführte Amtshandlungen auf dem Gebiet des Wasserrechts

30 bis 630

33

Maßnahmen auf dem Gebiet des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände

 

33.1

Bescheinigung über die Zusammensetzung des Vertretungsorgans einer juristischen Person, Bescheinigung über die Vertretungsbefugnis gem. § 55 Abs. 1 WVG

23

4

Entwässerungsrecht

 

40

Maßnahmen auf Grund der Entwässerungsortsgesetze der Stadtgemeinde Bremen (EOG) und der Stadtgemeinde Bremerhaven (EWOG)

 

40.1

Erteilung einer Entwässerungsbaugenehmigung nach § 12 a Abs. 1 bzw. nach § 13 Abs. 1 EOG
bei Gesamtbaukosten gemäß DIN 276
bzw. DIN 277 von

 

 

bis zu 100.000 Euro

500 bis 1.000

 

mehr als 100.000 Euro bis zu 500.000 Euro

1.000 bis 3.500

 

mehr als 500.000 Euro bis zu 1 Mio. Euro

3.500 bis 5.000

 

mehr als 1 Mio. Euro bis zu 5 Mio. Euro

5.000 bis 8.500

 

mehr als 5 Mio. Euro

8.500 bis 25.000

 

Anmerkung:

 

 

Die Festlegung der Gebührenhöhe innerhalb des jeweiligen Rahmengebührensatzes richtet sich nach dem Anteil der gewerblich oder industriell verunreinigten Abwassermenge an der Gesamtabwassermenge.

 

40.2

Jede Abnahme (Teilabnahme, Wiederholungsabnahme)

122

40.3

Rohbauabnahme nach § 12 c Abs. 6 EOG bzw. nach § 15 Abs. 5 EWOG

122

 

Anmerkung:

 

 

Wird die Rohbauabnahme in Teilschritten gewünscht, wird je Teilabnahme die Gebühr nach 40.3 festgesetzt. Werden bei einer Abnahme Mängel festgestellt, so vermindert sich die für die erforderliche Wiederholungsabnahme festzusetzende Gebühr nach 40.3 um 25 v.H.

 

40.4

Erteilung einer Erlaubnis zur Einleitung nichthäuslichen Abwassers nach § 8 EOG bzw. nach § 8 EWOG

102 bis 485

 

Anmerkung:

 

 

Die Gebühr entfällt, wenn die Erlaubnis zur Einleitung nichthäuslichen Abwassers nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EOG bzw. nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EWOG mit der Baugenehmigung als erteilt gilt.

 

40.5

Erteilung einer Erlaubnis zur Ableitung von Niederschlags-, Grund-, Quell- und Dränwasser nach § 9 EOG bzw. nach § 9 EWOG

51 bis 250

40.6

Probenahme mit einem Probenahmegerät

232

 

- für die zweite und jede weitere gleichzeitige Probenahme auf einem Grundstück

93

40.7

Pauschale für die Entnahme von Stichproben

112

 

- für die zweite und jede weitere gleichzeitig auf einem Grundstück gezogene Probe

39

40.8

Bearbeitungskosten für die Zahlungserinnerung

5

40.9

Bearbeitungskosten für jede weitere Bearbeitung

11

41

Kanaltiefen

 

41.1

Ausstellung einer Bescheinigung (doppelt) über Kanaltiefen

30

41.2

Auszüge aus dem Kanalbestandswerk (Planausschnitte, Lichtpausen)

17

41.3

Auszüge aus der Kanaldatenbank

 

 

1 bis 10 Sätze

5

 

11 bis 100 Sätze

11

 

101 bis 1.000 Sätze

17

 

ab 1.000 Sätze

30

42

Anliegerbescheinigungen

 

42.1

Erteilung einer Anliegerbescheinigung über zu zahlende bzw. abgegoltene Kanalbaubeiträge

17 bis 80

5

Naturschutz-/Jagdrecht

 

50

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)

 

50.1

Zulassung von Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten nach § 43 Abs. 7

18 bis 300

50.2

Zulassung von Ausnahmen nach § 43 Abs. 8

18 bis 1.000

 

Anmerkung:

 

 

Amtshandlungen, die überwiegend im Interesse des Naturschutzes und der Landschaftspflege liegen, sind von Gebühren und Auslagen befreit.

 

50.3

Befreiungen gemäß § 62

18 bis 1.000

50.4

Amtshandlungen nach § 49 Abs. 4 BNatSchG (Einziehung)

50 bis 1.500

51

Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bremisches Naturschutzgesetz - BremNatSchG)

 

51.1

Gutachtliche Stellungnahme für einen Eingriff i. S. des § 11

nach Zeit- und Sachaufwand

51.2

Genehmigung eines UVP-pflichtigen Eingriffs nach § 12 Abs. 2 a

nach Zeit- und Sachaufwand

51.3

Stellungnahme für die Anordnung der Wiederherstellung des bisherigen Zustandes oder sonstiger Maßnahmen (§ 12 Abs. 5)

100

51.4

Ausnahmen, Zustimmungen, Einvernehmensherstellungen, Erlaubnisse oder andere zum unmittelbaren Nutzen der Beteiligten vorgenommene Amtshandlungen auf Grund dieses Gesetzes, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder einer Anordnung einer einstweiligen Sicherstellung nach § 25

30 bis 1.250

51.5

Verträglichkeitsprüfung durch die oberste Naturschutzbehörde nach § 26 c Abs. 1 Satz 3

 

 

Fachliche Stellungnahme der obersten Naturschutzbehörde im Rahmen der Festlegung von Kohärenzmaßnahmen durch die zuständige Zulassungsbehörde im Sinne des § 26 c Abs. 4

nach Zeit- und Sachaufwand

51.6

Genehmigung von Tiergehegen nach. § 32 Abs. 1

58 bis 2.000

51.7

Genehmigung von Zoos nach. § 32 a Abs. 1

58 bis 2.000

51.8

Befreiung von Ge- oder Verboten des BremNatSchG oder der in § 48 BremNatSchG genannten Gesetze und Verordnungen mit Ausnahme der Verordnung zum Schutz des Baumbestandes im Lande Bremen

nach Zeit- und Sachaufwand

51.9

Anordnung von Maßnahmen nach § 52

100

51.10

Genehmigungen und sonstige Amtshandlungen auf Grund naturschutzrechtlicher Bestimmungen über den Schutz und den Besitz von sowie den Handel mit wildwachsenden Pflanzen- und wildlebenden Tierarten

18 bis 300

 

Anmerkung zu 51.8 und 51.10:

 

 

Amtshandlungen, die überwiegend im Interesse des Naturschutzes und der Landschaftspflege liegen, sind von Gebühren und Auslagen befreit.

 

51.11

Überprüfung der ordnungsgemäßes Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 11 und § 52

61 bis 3.060

52

Maßnahmen auf Grund der Verordnung zum Schutz des Baumbestandes im Lande Bremen (Baumschutzverordnung)

 

52.1

Gestattung nach § 6

je Baugrundstück

115

52.2

Befreiung nach § 7

je Grundstück

92

 

Anmerkung zu 52.1 und 52.2:

 

 

Erfordert ein Antrag auf Gestattung oder Befreiung einen über das durchschnittliche Maß hinausgehenden Verwaltungsaufwand, wird die Gebühr nach Zeit- und Sachaufwand ermittelt und berechnet.

 

 

Anmerkung zu 52.2:

 

 

Bei Mehrfamilienhäusern und Wohnanlagen gilt als Grundstück die einer Hausnummer zuzurechnende Grundstücksfläche. In Kleingartenbereichen gilt als Grundstück die einem Kleingartenverein zuzurechnende Grundfläche.

 

52.3

Anordnung von Maßnahmen nach § 5

115

53

Artenschutz

 

53.1

Verordnung (EG) Nr. 1808/2001 der Kommission vom 30. August 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tiere- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels

 

53.1.1

Erteilung einer Bescheinigung zu Vermarktungszwecken nach Artikel 20 Abs. 3 a, b, c, e

18

 

Anmerkung:

 

 

Bei einem über das durchschnittliche Maß hinaus gehenden Verwaltungsaufwand wird die Gebühr nach Zeit- und Sachaufwand berechnet.

 

53.1.2

Erteilung einer Bescheinigung zu Vermarktungszwecken für gezüchtete Exemplare nach Art. 20 Abs. 3 d

18

53.1.2.1

Für jedes weitere Exemplar derselben Art desselben Antrags

6

53.2

Bundesartenschutzverordnung

 

53.2.1

Zulassung von Ausnahmen von verbotenen Handlungen, Verfahren und Geräten nach § 12 Abs. 3

18 bis 300

54

Jagdwesen, Fischerei, Wildschutz (Bremisches Fischereigesetz/Brem.BinnenfischereiVO/Bundeswildschutzverordnung)

 

54.1

Benehmensherstellung gemäß §§ 6, 9 und 11 Brem.BinnenfischereiVO

nach Zeit- und Sachaufwand

54.2

Jagdwesen

 

54.2.1

Dreijahresjagdschein

129

54.2.2

Jahresjagdschein

70

54.2.3

Tagesjagdschein

18

54.2.4

Jugendjagdschein

37

54.2.5

Falknerjahresjagdschein

 

 

Die Gebühr ermäßigt sich auf 9 Euro, sofern gleichzeitig ein Jahresjagdschein ausgestellt wird.

37

 

Anmerkung zu 54.2.1 bis 54.2.5:

 

 

Personen, die mit der Jagd amtlich oder ehrenamtlich sowie beruflich befasst sind, erhalten Jagdscheine für die halbe Gebühr.

 

54.2.6

Bescheinigung über bisher ausgestellte Jagdscheine

11

54.2.7

Zweitfertigung eines Jagdscheins

18

54.2.8

Bestätigung eines Jagdaufsehers

37

54.2.9

Erlaubnis zur beschränkten Ausübung der Jagd

18 bis 41

54.2.10

Jägerprüfung

265

54.2.11

Bescheinigung über die Jagdpachtfähigkeit gemäß § 11 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes

7

54.2.12

Naturschutzfachliche Stellungnahme zum Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur beschränkten Ausübung der Jagd

nach Zeit- und Sachaufwand

 

Anmerkung zu 54.1 und 54.2.12:

 

 

Amtshandlungen, die überwiegend im Interesse des Naturschutzes und der Landschaftspflege liegen, sind von Gebühren und Auslagen befreit.

 

55

Verordnung über den Schutz von Wild (Bundeswildschutzverordnung)

 

55.1

Ausnahmegenehmigung gem. § 2 oder § 3

18 bis 300

6

Bodenschutzrecht/Altlasten

 

60

Maßnahmen auf Grund des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG)

 

60.1

Anordnung nach § 9 Abs. 2 BBodSchG

175 bis 3.500

60.2

Anordnung nach § 10 Abs. 1 BBodSchG

280 bis 5.600

60.3

Anordnung zur Durchführung einer Sanierungsuntersuchung oder zur Vorlage eines Sanierungsplans nach § 13 Abs. 1 BBodSchG

280 bis 5.600

60.4

Verbindlicherklärung eines Sanierungsplanes nach § 13 Abs. 6 BBodSchG

575 bis 11.500

60.5

Anordnung von Überwachungs- und Eigenkontrollmaßnahmen nach § 15 Abs. 2 BBodSchG

58 bis 1.150

60.6

Anordnung nach § 16 Abs. 1 BBodSchG

58 bis 1.150

7

Umweltinformationsrecht

 

70

Maßnahmen auf Grund des Umweltinformationsgesetzes für das Land Bremen (BremUIG) oder des Umwelthaftungsgesetzes

 

70.1

Gewährung des Zugangs zu Umweltinformationen nach § 1 Abs. 2 BremUIG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Umweltinformationsgesetzes des Bundes durch

70.1.1

mündliche oder einfache schriftliche oder elektronische Auskünfte oder auf sonstigem Wege (z.B. Akteneinsicht) bei geringfügigem Aufwand (bis 30 Minuten)

gebührenfrei

70.1.2

Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft

10 bis 500

70.1.3

Herausgabe von Duplikaten sowie Zurverfügungstellung von Akten (Akteneinsicht) oder sonstigen Informationsträgern (auch in elektronischer Form)

a) einfache Fälle; bei mehr als geringfügigem Verwaltungsaufwand (0,5 bis 3 Stunden)

10 bis 150

b) bei umfangreichen Maßnahmen zur Zusammenstellung von Unterlagen einschließlich der Herausgabe von Duplikaten; bei erheblichem Aufwand (3 bis 8 Stunden)

150 bis 360

c) Herausgabe von Duplikaten, wenn im Einzelfall bei außergewöhnlich aufwändigen Maßnahmen zur Zusammenstellung von Unterlagen, insbesondere zum Schutz öffentlicher oder privater Belange, in zahlreichen Fällen Daten ausgesondert werden müssen; bei außergewöhnlich hohem Aufwand (mehr als 8 Stunden)

360 bis 500

70.2

Ablehnung oder Rücknahme eines Antrags auf Übermittlung von Umweltinformationen

gebührenfrei

70.3

die Einsichtnahme in die beantragten Umweltinformationen vor Ort, einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen

gebührenfrei

70.4

Maßnahmen und Vorkehrungen zur Unterstützung des Zugangs zu Umweltinformationen nach § 1 Abs. 2 BremUIG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 und 2 des Umweltinformationsgesetzes des Bundes

gebührenfrei

 

70.5

Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 1 Abs. 2 BremUIG in Verbindung mit § 10 des Umweltinformationsgesetzes des Bundes und den §§ 4 und 5 BremUIG

gebührenfrei

Anmerkungen:

 

Auslagen werden mit Ausnahme der Ziffer 70.1.1 für die Herstellung von Duplikaten oder Kopien (auch auf Datenträgern) zusätzlich erhoben

 

 

 

 

- je DIN A 4-Kopie von Papiervorlagen

0,10

 

- je DIN A 3-Kopie von Papiervorlagen

0,15

 

- Reproduktion von verfilmten Akten

je Seite

0,25

 

- Herstellung von Kopien auf sonstigen Datenträgern oder Filmkopien

in Höhe der entstandenen Kosten

 

- Aufwand für besondere Verpackung und besondere Beförderung

in Höhe der entstandenen Kosten

Auslagen werden nicht erhoben in den Fällen der Amtshandlungen, für die nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BremUIG Kostenfreiheit besteht.

8

Energieaufsicht, Strompreise

 

80

Maßnahmen auf Grund des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG)

 

80.1

Genehmigung nach § 3 Abs. 1

110 bis 8.250

80.2

Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang nach § 23 a

1.000 bis 50.000

80.3

Anordnung der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils und Auferlegung der Zahlung des entsprechenden Geldbetrages gegenüber dem Unternehmen nach § 33 Abs. 1

2.500 bis 75.000

 80.4

 Entscheidung über Einwände gegen Feststellungen nach § 36 Abs. 2 Satz 2 nach § 36 Abs. 2 Satz 3

110 bis 4.000

 80.5

 Verpflichtung eine Zuwiderhandlung gegen § 30 Abs. 1 abzustellen nach § 30 Abs. 2

2.500 bis 180.000

 80.6

 Ablehnung eines Antrages nach § 31 Abs. 2

50 bis 5.000

 80.7

 Entscheidungen nach § 31 Abs. 3

500 bis 180.000

 80.8

 Aufsichtsmaßnahmen nach § 65

500 bis 180.000

 80.9

 Entscheidungen nach § 110 Abs. 4

500 bis 30.000

 80.10

 Erteilung von beglaubigten Abschriften nach § 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4

15

80.11

Planfeststellungsverfahren für Energieanlagen nach § 11 a Abs. 1 Satz 1 einschließlich Umweltverträglichkeitsprüfung

 

 

bei Herstellungskosten von
bis zu 500.000 Euro

8.800

 

mehr als 500.000 Euro
bis zu 2,5 Mio. Euro

8.800 zuzüglich 0,8 v. H. der 500.000 Euro übersteigenden Herstellungskosten

 

mehr als 2,5 Mio. Euro
bis zu 7,5 Mio. Euro

26.400 zuzüglich 0,4 v. H. der 2,5 Mio. Euro übersteigenden Herstellungskosten

 

mehr als 7,5 Mio. Euro
bis zu 20 Mio. Euro

48.400 zuzüglich 0,2 v. H. der 7,5 Mio. Euro übersteigenden Herstellungskosten

 

mehr als 20 Mio. Euro

75.900 zuzüglich 0,1 v. H. der 20 Mio. Euro übersteigenden Herstellungskosten

80.12

Plangenehmigung von Energieanlagen nach § 43 Abs. 1 Satz 2

50 v.H. der Gebühr nach 80.4

 

Anmerkung zu 80.11 und 80.12:

 

 

Schließt das Planverfahren andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, so erhöht sich die Gebühr um die dafür vorgeschriebenen Gebühren..

 

80.13

Feststellung der Behörde nach § 43 Abs. 1 Satz 3

220 bis 2.200

80.14

Festsetzung der Entschädigung für unmittelbare Vermögensnachteile nach § 44 Abs. 3 Satz 2

44 bis 440

80.15

Feststellung nach § 45 Abs. 2 Satz 2

275 bis 8.470

80.16

Verlangen und Prüfung des Nachweises nach § 49 Abs. 3

143 bis 2.860

80.17

Anordnung von Maßnahmen nach § 49 Abs. 5

143 bis 4.290

81

Maßnahmen auf Grund des Bremischen Energiegesetzes

 

81.1

Genehmigung nach § 19 BremEG

110 bis 550

82

Maßnahmen auf Grund der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden

 

82.1

Entscheidung über die Anzeige nach § 17 Abs. 2

550 bis 1.100

83

Maßnahmen auf Grund der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden

 

83.1

Entscheidung über die Anzeige nach § 17 Abs. 2

550 bis 1.100

84

Maßnahmen auf Grund der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme

 

84.1

Entscheidung über die Anzeige nach § 17 Abs. 2

550 bis 1.100

85

Maßnahmen auf Grund der Bundestarifordnung Elektrizität (BTO Elt)

 

85.1

Genehmigung von Abnahmepreisen nach § 11 Abs. 2

550 bis 16.500

85.2

Tarifgenehmigung nach § 12

550 bis 16.500

85.3

Genehmigung nach § 13

275 bis 5.500

85.4

Anordnung nach § 14 Abs. 1

275 bis 4.400

85.5

Befreiung von einzelnen Verpflichtungen nach § 16 Abs. 1

275 bis 4.400

85.6

Genehmigung eines abweichenden Tarifs nach § 16 Abs. 3

550 bis 16.500

9

Maßnahmen für bestimmte Anlagen nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

 

90.1

Planfeststellungsverfahren nach § 20 Satz 1 UVPG einschließlich Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, die in der Anlage 1 zum UVPG unter den Nummern 19.3 bis 19.9 aufgeführt sind

 

 

bei Herstellungskosten von
bis zu 500.000 Euro

8.000

 

mehr als 500.000 Euro
bis zu 2,5 Mio. Euro

8.000 zuzüglich 0,8 v. H. der 500.000 Euro übersteigenden Herstellungskosten

 

mehr als 2,5 Mio. Euro
bis zu 7,5 Mio. Euro

24.000 zuzüglich 0,4 v. H. der 2,5 Mio. Euro übersteigenden Herstellungskosten

 

mehr als 7,5 Mio. Euro
bis zu 20 Mio. Euro

44.000 zuzüglich 0,2 v. H. der 7,5 Mio. Euro übersteigenden Herstellungskosten

 

mehr als 20 Mio. Euro

69.000 zuzüglich 0,1 v. H. der 20 Mio. Euro übersteigenden Herstellungskosten

90.2

Plangenehmigung nach § 20 Satz 2 UVPG für Vorhaben, die in der Anlage 1 zum UVPGunter den Nummern 19.3 bis 19.9 aufgeführt sind

50 v. H. der Gebühr nach 90.1

 

Anmerkung zu 90.1 und 90.2:

 

 

Schließt das Planfeststellungs- und das Plangenehmigungsverfahren andere, die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, so erhöht sich die Gebühr um die dafür vorgeschriebenen Gebühren.

 


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