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Aufgrund des § 3 Abs. 1 und des § 3 Abs. 2 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 - 203-b-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (Brem.GBl. S. 211) geändert worden ist, verordnet der Senat mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses:
Von den Behörden der Umweltverwaltung des Landes und der Gemeinden werden Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren, Auslagen) nach dem als Anlage beigefügten Kostenverzeichnis erhoben. Es gilt auch für andere Behörden des Landes und der Gemeinden, wenn sie die bezeichneten Amtshandlungen durchführen und keine andere Rechtsvorschrift Anwendung findet.
(1) Bei baulichen Anlagen, Bauteilen und sonstigen Anlagen sind die Herstellungs- oder Ausbaukosten Berechnungsgrundlage für die Gebühren. Für die Berechnung der Herstellungs- oder Ausbaukosten sind die Kosten sämtlicher Arbeiten und Lieferungen heranzuziehen, die für die Herstellung oder Änderung oder den Ausbau der Anlage erforderlich sind. Dazu gehören auch die Kosten für Architekten- und Ingenieurleistungen sowie die anfallenden Steuern.
(2) Die Herstellungs- oder Ausbaukosten werden von der zuständigen Behörde geschätzt, wenn die oder der Gebührenpflichtige diese nicht innerhalb einer von der Behörde gesetzten Frist nachweist. Das gleiche gilt, wenn von der Genehmigung oder dem Planfeststellungsbeschluss kein oder nur teilweise Gebrauch gemacht oder der Antrag zurückgenommen wird.
(1) Für Amtshandlungen, die bereits vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung begonnen, aber noch nicht abgeschlossen waren, sind die Gebühren nach dem bisher geltenden Recht festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung vor Erlass dieser Verordnung bereits gestellt, mit der Bearbeitung aber noch nicht begonnen wurde.
(2) Die Gebührentatbestände der Anlage 1 zu § 1 Nr. 80 finden auch auf Verfahren Anwendung, die bereits vor dem 11. Mai 2006 begonnen haben, soweit dafür Gebühren noch nicht erhoben wurden.
Der Senator für Bau, Umwelt und Verkehr kann diese Verordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung der staatlichen Deputation für Umwelt und Energie ändern
zur Anpassung von Kostentatbeständen oder Kostensätzen an die Kostenentwicklung,
zur Anpassung als Folge von neuen oder geänderten Untersuchungsmethoden oder technischen Anforderungen.
(zu § 1)
Kostenverzeichnis Umweltverwaltung
Inhaltsverzeichnis
Tarifziffer | Rechtsgebiet |
1 | Abfallrecht |
10 | Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz |
11 | Nachweisverordnung |
12 | Entsorgungsfachbetriebeverordnung |
13 | Entsorgergemeinschaftenrichtlinie |
14 | Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung |
15 | Transportgenehmigungsverordnung |
16 | EG-Abfallverbringungsverordnung |
17 | Verpackungsverordnung |
18 | Maßnahmen auf Grund von Verordnungen und sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des Abfallrechts |
2 | Immissionsschutzrecht |
20 | Bundes-Immissionsschutzgesetz |
21 | Bundes-Immissionsschutzverordnungen und Verwaltungsvorschriften |
3 | Wasserrecht |
30 | Bremischen Wassergesetz |
31 | |
32 | Sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des Wasserrechts |
33 | Gesetz über Wasser- und Bodenverbände |
4 | Entwässerungsrecht |
40 | Entwässerungsortsgesetz |
41 | Kanaltiefen |
42 | Anliegerbescheinigungen |
5 | Naturschutz-/Jagdrecht |
50 | Bundes-Naturschutzgesetz |
51 | Bremisches Naturschutzgesetz |
52 | |
53 | Artenschutz |
54 | Jagdwesen, Fischerei, Wildschutz |
55 | Bundesartenschutzverordnung |
6 | Bodenschutzrecht/Altlasten |
60 | Bundes-Bodenschutzgesetz |
7 | Umweltinformationsrecht |
70 | Umweltinformationsgesetz/Umwelthaftungsgesetz |
8 | Energieaufsicht, Strompreise |
80 | Energiewirtschaftsgesetz |
81 | |
82 | Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden |
83 | Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden |
84 | Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme |
85 | Bundestarifordnung Elektrizität |
9 | Bestimmte Anlagen nach dem UVP-Gesetz |
Tarifziffer | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro | |||||||||||
1 | Abfallrecht |
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10 | Maßnahmen auf Grund des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG) |
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10.1 | Maßnahmen im Zusammenhang mit Deponien |
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10.1.1 | Planfeststellungsverfahren und Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb sowie die wesentliche Änderung von Deponien im Sinne von § 31 Abs. 2 und Abs. 3 KrW-/AbfG, soweit keine Herstellungskosten anfallen | nach Zeit- und Sachaufwand, | |||||||||||
10.1.2 | Planfeststellungsverfahren und Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb sowie die wesentliche Änderung von Deponien im Sinne von § 31 Abs. 2 und Abs. 3 KrW-/AbfG bei Herstellungskosten von |
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| bis zu 57.500 Euro | 30 v. T. der Herstellungskosten, | |||||||||||
| mehr als 57.500 Euro | 1.725 zuzüglich 16 v. T. der 57.500 Euro übersteigenden Herstellungskosten | |||||||||||
| mehr als 250.000 Euro | 5.750 zuzüglich 9 v. T. der 250.000 Euro übersteigenden Herstellungskosten | |||||||||||
| mehr als 500.000 Euro | 8.350 zuzüglich 8,5 v.T. der 500.000 Euro übersteigenden Herstellungskosten | |||||||||||
| mehr als 2,5 Mio. Euro | 27.900 zuzüglich 4 v.T. der 2,5 Mio. Euro übersteigenden Herstellungskosten | |||||||||||
| mehr als 5 Mio. Euro | 39.400 zuzüglich 3,65 v.T. der 5 Mio. Euro übersteigenden Herstellungskosten | |||||||||||
| mehr als 50 Mio. Euro | 228.500 zuzüglich 0,5 v.T. der 50 Mio. Euro übersteigenden Herstellungskosten, insgesamt jedoch höchstens 345.000 | |||||||||||
| Anmerkungen: |
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| a) Schließt das Planfeststellungsverfahren und das Genehmigungsverfahren andere, die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, so erhöht sich die Gebühr um die dafür vorgeschriebenen Gebühren. |
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| Sofern innerhalb des Verfahrens eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) vorzunehmen ist, erhöht sich die Genehmigungsgebühr um bis zu 30 v.H. der vorgeschriebenen Gebühr. |
| |||||||||||
| Ist eine allgemeine Vorprüfung oder eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles vorzunehmen, erhöht sich die Genehmigungsgebühr um bis zu 15 v.H. der vorgeschriebenen Gebühr. |
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| b) Als Herstellungskosten sind die Kosten der Teile der Anlage zugrunde zu legen, auf die sich das Planfeststellungsverfahren oder das Genehmigungsverfahren erstreckt; der Wert der Grundfläche sowie die Kosten von zugehörigen Hochbauten, die nicht Bestandteil der Anlage im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sind, werden nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen. |
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10.1.3 | Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 33 KrW-/AbfG | 500 bis 10.000 | |||||||||||
| Anmerkung: |
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| Die Gebühr wird auf die jeweilige Gebühr nach 10.1.1 ff. zur Hälfte angerechnet, wenn die Zulassung des vorzeitigen Beginns ohne wesentliche Änderung zum Planfeststellungsbeschluss oder zur Genehmigung führt. |
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10.1.4 | Verlängerung der Frist für die Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 33 KrW-/AbfG | 290 | |||||||||||
10.1.5 | Pauschalgebühr für die Durchführung eines Erörterungstermins | je Tag 865 | |||||||||||
10.1.6 | Zuschlag für die Prüfung von geänderten Antragsunterlagen vor Abschluss des Planfeststellungsverfahrens oder des Genehmigungsverfahrens | 140 | |||||||||||
10.1.7 | Prüfung und Rückgabe unvollständiger Unterlagen | 57 | |||||||||||
10.1.8 | Zusätzliche Bauzustandsbesichtigung | je 57 | |||||||||||
10.1.9 | Prüfung der Anzeige nach § 31 Abs. 4 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 15 Abs. 2 BImSchG | 50 v.H. der Gebühr nach 10.1.1 oder 10.1.2, | |||||||||||
10.1.10 | Prüfung der Anzeige nach § 31 Abs. 4 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 15 Abs. 3 BImSchG | 140 bis 2.875 | |||||||||||
10.1.11 | Nachträgliche Anordnung nach § 32 Abs. 4 KrW-/AbfG | 290 bis 5.750 | |||||||||||
10.1.12 | Anordnung zum Deponiebetrieb vor dem 11. Juni 1972 nach § 35 Abs. 1 KrW-/AbfG | 290 bis 5.750 | |||||||||||
10.1.13 | Aussprechung von Verpflichtungen zur Rekultivierung nach § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG | 30 bis 2.875 | |||||||||||
10.1.14 | Feststellung des Abschlusses der Stilllegung nach § 36 Abs. 3 KrW-/AbfG | 250 bis 1.150 | |||||||||||
10.1.15 | Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase nach § 36 Abs. 5 KrW-/AbfG | 115 bis 5.750 | |||||||||||
10.2 | Sonstige Maßnahmen nach dem KrW-/AbfG |
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10.2.1 | Übertragung von Aufgaben auf Dritte nach § 16 Abs. 2 KrW-/AbfG | 7 v. T. des Jahresumsatzes, | |||||||||||
10.2.2 | Übertragung von Erzeuger- und Besitzerpflichten nach § 17 Abs. 3 KrW-/AbfG | 7 v. T. des Jahresumsatzes, | |||||||||||
10.2.3 | Übertragung von Erzeuger- und Besitzerpflichten nach § 17 Abs. 4 KrW-/AbfG | 7 v. T. des Jahresumsatzes, | |||||||||||
10.2.4 | Genehmigung von Gebührensatzungen nach § 17 Abs. 5 KrW-/AbfG | nach Zeitaufwand, | |||||||||||
10.2.5 | Übertragung von Pflichten nach § 18 Abs. 2 KrW-/AbfG | 7 v. T. des Jahresumsatzes, | |||||||||||
10.2.6 | Treffen von Anordnungen nach § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG | nach Zeitaufwand, | |||||||||||
10.2.7 | Treffen von Anordnungen nach § 21 Abs. 2 KrW-/AbfG | 50 | |||||||||||
10.2.8 | Beanstandung fehlender, fehlerhafter oder nicht rechtzeitig erstellter Abfallwirtschaftskonzepte und/oder Abfallbilanzen nach § 21 Abs. 3 KrW-/AbfG | 57 | |||||||||||
10.2.9 | Freistellung nach § 25 Abs. 2 KrW-/AbfG | 300 bis 3.000 | |||||||||||
10.2.10 | Ausnahmegenehmigung nach § 27 Abs. 2 KrW-/AbfG | 9 v.T. der Kosten, die entstehen würden, wenn die Ausnahme nicht erteilt und Abfall in vorhandenen zugelassenen Anlagen beseitigt werden würde | |||||||||||
10.2.11 | Übertragung von Abfallbeseitigung nach § 28 Abs. 2 KrW-/AbfG | 7 v. T. des Jahresumsatzes, | |||||||||||
10.2.12 | Erteilen von Auskünften über Anlagen nach § 38 Abs. 2 KrW-/AbfG | 35 bis 575 | |||||||||||
10.2.13 | Allgemeine Überwachung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 zweiter Teilsatz KrW-/AbfG | nach Zeitaufwand, | |||||||||||
| Anmerkung: |
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| Die Gebühr ist zu erheben, wenn die Ermittlungen ergeben, dass abfallrechtliche Vorschriften nicht beachtet oder auferlegte Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind. |
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10.2.14 | Anordnung zur Überprüfung des Zustandes und Betriebes einer Abfallentsorgungsanlage nach § 40 Abs. 3 KrW-/AbfG | 50 | |||||||||||
10.2.15 | Abweichende Einstufung eines Abfalls nach § 41 Abs. 4 KrW-/AbfG | 50 bis 290 | |||||||||||
10.2.16 | Anordnung des Nachweisverfahrens über die Beseitigung von Abfällen nach § 42 KrW-/AbfG i.V.m. § 26 NachwV | 57 bis 290 | |||||||||||
10.2.17 | Anordnung des Nachweisverfahrens über die Verwertung von Abfällen nach § 45 KrW-/AbfG i.V.m. § 26 NachwV | 57 bis 290 | |||||||||||
10.2.18 | Freistellung nach § 43 Abs. 3 oder § 46 Abs. 3 KrW-/AbfG und nach § 25 Abs. 5 NachwV | 30 bis 290 | |||||||||||
10.2.19 | Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte nach § 50 Abs. 1 KrW-/AbfG | 500 bis 2.500 | |||||||||||
10.2.20 | Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 50 Abs. 1 KrW-/AbfG | 50 bis 300 | |||||||||||
10.2.21 | Widerruf der Genehmigung nach § 50 Abs. 1 KrW-/AbfG | 140 | |||||||||||
10.2.22 | Erteilen von Auflagen für die Durchführung von Vermittlungsgeschäften nach § 51 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG | 57 bis 575 | |||||||||||
10.2.23 | Untersagung nach § 51 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG | 57 bis 575 | |||||||||||
10.2.24 | Anordnung zur Bestellung von Betriebsbeauftragten nach § 54 Abs. 2 KrW-/AbfG | 115 | |||||||||||
11 |
Maßnahmen auf Grund der Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (Nachweisverordnung - NachwV) |
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11.1 | Eingangsbestätigung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 NachwV | 30 | |||||||||||
11.2 | Prüfung und Nachforderung von Unterlagen bei Unvollständigkeit nach § 5 Abs. 1 Satz 3 NachwV | 30 bis 230 | |||||||||||
11.3 | Bestätigung des Entsorgungsnachweises nach § 5 Abs. 2 NachwV und Übersendung der Unterlagen des Entsorgungsnachweises nach § 6 Abs. 1 NachwV | 30 bis 5.750 | |||||||||||
11.4 | Ablehnung der Bestätigung des Entsorgungsnachweises nach § 7 Abs. 1 NachwV | 140 | |||||||||||
11.5 | Bestätigung des Sammelentsorgungsnachweises nach § 9 NachwV und Übersendung der Unterlagen des Sammelentsorgungsnachweises nach § 6 Abs. 1 NachwV | 290 bis 5.750 | |||||||||||
11.6 | Ablehnung der Bestätigung des Sammelentsorgungsnachweises nach § 9 NachwV | 140 | |||||||||||
11.7 | Formelle Änderung oder Ergänzung von bestehenden Entsorgungsnachweisen bzw. Sammelentsorgungsnachweisen | 30 bis 140 | |||||||||||
11.8 | Materielle Änderung oder Ergänzung von bestehenden Entsorgungsnachweisen bzw. Sammelentsorgungsnachweisen (Abfallmengen, Abfallarten u. Gebiete) | 30 bis 5.750 | |||||||||||
| Anmerkung: |
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| Die Gebühr nach der Nr. 11.3 oder der Nr. 11.5 wird auf die Gebühr angerechnet. |
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11.9 | Fristverlängerung von bestehenden Entsorgungsnachweisen bzw. Sammelentsorgungsnachweisen | 30 bis 5.750 | |||||||||||
11.10 | Freistellung nach § 13 Abs. 1 NachwV | 30 bis 5.750 | |||||||||||
11.11 | Nachträgliche Auflagen nach § 13 Abs. 3 NachwV | 30 bis 140 | |||||||||||
11.12 | Anordnung zur Nachweisführung nach § 14 Abs. 1 oder 2 NachwV | 50 | |||||||||||
11.13 | Aufgabenübertragung auf andere Entsorgungsträger nach § 22 NachwV | 30 bis 575 | |||||||||||
11.14 | Freistellung nach § 22 NachwV | 30 bis 5.750 | |||||||||||
12 |
Maßnahmen auf Grund der Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe (Entsorgungsfachbetriebeverordnung - EfbV) |
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12.1 | Zustimmung zum Überwachungsvertrag nach § 15 EfbV | nach Zeitaufwand, | |||||||||||
12.2 | Widerruf der Zustimmung des Überwachungsvertrages nach § 15 Abs. 4 EfbV | 140 | |||||||||||
12.3 | Anerkennung eines Lehrgangs nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 EfbV | 290 bis 575 | |||||||||||
13 |
Maßnahmen auf Grund der Richtlinie für die Tätigkeit und Anerkennung von Entsorgergemeinschaften (Entsorgergemeinschaftenrichtlinie) |
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13.1 | Anerkennung der Entsorgergemeinschaft nach § 11 Abs. 1 Entsorgergemeinschaftenrichtlinie | nach Zeitaufwand, | |||||||||||
13.2 | Widerruf der Anerkennung nach § 11 Abs. 3 Entsorgergemeinschaftenrichtlinie | 140 | |||||||||||
14 |
Maßnahmen auf Grund der Verordnung über Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen (Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung - AbfKoBiV) |
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14.1 | Zulassung eines gemeinsamen Abfallwirtschaftskonzeptes nach § 9 Abs. 1 AbfKoBiV | 30 bis 575 | |||||||||||
14.2 | Ausnahme nach § 10 AbfKoBiV | 30 bis 575 | |||||||||||
15 |
Maßnahmen auf Grund der Verordnung zur Transportgenehmigung (Transportgenehmigungsverordnung - TgV) |
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15.1 | Erstmalige Entscheidung über die Erteilung einer Transportgenehmigung nach § 8 TgV | 250 bis 5.000 | |||||||||||
15.2 | Entscheidung nach einer wesentlichen Änderung der für die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen erheblichen Umstände nach § 8 TgV | 50 bis 5.000 | |||||||||||
15.3 | Entscheidung über die Anerkennung eines Lehrgangs nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 TgV auf Antrag des Veranstalters | 50 bis 500 | |||||||||||
15.4 | Nachträgliche Anerkennung eines oder mehrerer Lehrgänge für einen einzelnen Teilnehmer nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 TgV | 20 bis 100 | |||||||||||
15.5 | Widerruf der Transportgenehmigung | nach Zeitaufwand, |
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16 |
Maßnahmen auf Grund der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (EG-Abfallverbringungsverordnung) in Verbindung mit dem Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG) |
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16.1 | Erteilung einer Zustimmung, Genehmigung oder Sammelgenehmigung für die Verbringung von Abfällen nach Art. 33 Abs. 1 der EG-Abfallverbringungsverordnung i.V.m. § 4 Abs. 2 u. 4 AbfVerbrG |
290 bis 10.000 | |||||||||||
16.2 | Entnahme einer Probe der verbrachten Abfälle nach Art. 33 Abs. 1 der EG-Abfallverbringungsverordnung i.V.m. § 4 Abs. 4 AbfVerbrG |
57 | |||||||||||
16.3 | Untersuchung der verbrachten Abfälle je Probe, wenn die zuständige Behörde die Untersuchung selbst vornimmt, nach Art. 33 Abs. 1 der EG-Abfallverbringungsverordnung i.V.m. § 4 Abs. 4 AbfVerbrG |
57 | |||||||||||
16.4 | Untersuchung der verbrachten Abfälle je Probe, wenn die zuständige Behörde die Untersuchung durch Dritte vornehmen lässt, nach Art. 33 Abs. 1 der EG-Abfallverbringungsverordnung i.V.m. § 4 Abs. 4 AbfVerbrG |
57 | |||||||||||
| Anmerkung zu 16.2 bis 16.4: |
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| Die für die Entnahme und Untersuchung von Proben anfallenden Kosten werden zusätzlich als Auslagen erhoben. Dies gilt auch für die Kosten, die durch die Entnahme und Untersuchung durch Dritte entstehen. |
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16.5 | Anordnung der Wiedereinfuhr von Abfällen nach Art. 25 Abs. 1 der EG-Abfallverbringungsverordnung i.V.m. § 6 Abs. 2 AbfVerbrG |
115 bis 2.500 | |||||||||||
16.6 | Sonstige Amtshandlungen nach dem Abfallverbringungsgesetz und der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 | 30 bis 2.300 | |||||||||||
17 |
Maßnahmen auf Grund der Verordnung über die Vermeidung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung - VerpackV) |
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17.1 | Erteilung einer Freistellung nach § 6 Abs. 3 Satz 11 der VerpackV |
5.000 bis 25.000 | |||||||||||
17.2 | Änderung, nachträgliche Befristung oder Verlängerung des Feststellungsbescheides nach § 6 Abs. 3 Satz 12 VerpackV | 290 bis 5.000 | |||||||||||
17.3 | Widerruf nach § 6 Abs. 4 VerpackV | nach Zeitaufwand, |
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17.4 | Überprüfung der nach der VerpackV vorzulegenden Mengenstromnachweise | 575 bis 10.000 | |||||||||||
18 |
Maßnahmen auf Grund von Verordnungen und sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des Abfallrechts |
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18.1 | Maßnahmen auf Grund der Verordnung über die umweltverträgliche Ablagerung von Siedlungsabfällen (Abfallablagerungsverordnung - AbfAblV) |
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18.1.1 | Entscheidung über die Entsorgung von nicht zur Ablagerung zugelassenen Abfällen nach § 5 Abs. 4 Abfallablagerungsverordnung - AbfAblV | 57 bis 575 | |||||||||||
18.1.2 | Ausnahme nach § 6 Abfallablagerungsverordnung - AbfAblV - | 575 bis 5.750 | |||||||||||
| Anmerkung: |
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| Die Kosten für externe Gutachten werden zusätzlich als Auslagen erhoben. |
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18.2 | Maßnahmen auf Grund der Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV) |
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18.2.1 | Verlängerung des Zeitraumes für die Lagerung von Abfällen in Langzeitlagern nach § 1 Abs. 3 Nr. 6 DepV | 57 bis 575 | |||||||||||
18.2.2 | Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 3 oder 4 DepV | 57 bis 575 | |||||||||||
18.2.3 | Abnahme einer Deponie oder eines Deponieabschnittes nach § 5 DepV | 290 bis 2.875 | |||||||||||
18.2.4 | Zustimmung zur Reduzierung der Häufigkeit von Kontrollanalysen nach § 8 Abs. 4 Satz 3 DepV | 57 bis 575 | |||||||||||
18.2.5 | Zustimmung von Ausnahmen nach § 8 Abs. 7 Satz 2 oder Abs. 8 Satz 2 DepV | 57 bis 575 | |||||||||||
18.2.6 | Abweichende Regelung nach § 8 Abs. 9 Satz 3 DepV | 57 bis 575 | |||||||||||
18.2.7 | Zulassung von Ausnahmen nach § 9 Abs. 4 DepV | 57 bis 575 | |||||||||||
18.2.8 | Zulassung von Ausnahmen nach § 11 Abs. 2 Satz 4 DepV | 57 bis 575 | |||||||||||
18.2.9 | Anordnung nach § 11 Abs. 3 DepV | 57 bis 575 | |||||||||||
18.2.10 | Anordnung der Stillegung nach § 12 Abs. 1 DepV | 170 bis 1.450 | |||||||||||
18.2.11 | Herabsetzung der Anforderungen nach § 12 Abs. 6 DepV | 290 bis 2.875 | |||||||||||
18.2.12 | Zulassung von Ausnahmen nach § 13 Abs. 1 Satz 3 DepV | 57 bis 575 | |||||||||||
18.2.13 | Zulassung des Weiterbetriebes einer oberirdischen Deponie nach § 14 Abs. 2 DepV | 290 bis 5.750 | |||||||||||
18.2.14 | Zulassung von Ausnahmen nach § 14 Abs. 6 DepV | 290 bis 5.750 | |||||||||||
18.2.15 | Zulassung einer temporären Abdeckung nach § 14 Abs. 7 DepV | 57 bis 575 | |||||||||||
18.2.16 | Zulassung einer gezielten Befeuchtung des Abfallkörpers nach § 24 Abs. 8 DepV | 57 bis 575 | |||||||||||
18.2.17 | Festlegung, Neufestsetzung oder Freigabe einer Sicherheit nach § 19 Abs. 4 oder 5 DepV | 57 bis 575 | |||||||||||
18.2.18 | Überprüfung behördlicher Entscheidungen nach § 23 DepV | 57 bis 575 | |||||||||||
18.3 | Maßnahmen auf Grund der Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung -GewAbfV) |
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18.3.1 | Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 4 Satz 1 und 3 GewAbfV | 57 bis 575 | |||||||||||
18.3.2 | Verlängerung der versuchsweisen Vorbehandlung nach § 3 Abs. 4 S. 4 GewAbfV | 57 bis 575 | |||||||||||
18.4. | Maßnahmen auf Grund der Altölverordnung (AltölV) |
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18.4.1 | Zulassung von Ausnahmen nach § 4 Abs. 2 Satz 2 | 57 | |||||||||||
18.5 | Sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des Abfallrechts |
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18.5.1 | Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen, Bescheinigungen und andere Amtshandlungen nach dem KrW-/AbfG oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, für die in diesem Gebührenverzeichnis oder in anderen Rechtsvorschriften weder eine Verwaltungsgebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist | 57 bis 2.875 | |||||||||||
2 | Immissionsschutzrecht |
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20 |
Maßnahmen auf Grund des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes Immissionsschutzgesetz - BImSchG) |
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20.1 | Genehmigungen nach den §§ 4, 16 und 19 BImSchG, soweit keine Herstellungskosten anfallen | nach Zeit- und Sachaufwand, | |||||||||||
20.2 | Genehmigungen nach den §§ 4, 16 und 19 BImSchG bei Herstellungskosten von |
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| bis zu 57.500 Euro | 30 v.T. der Herstellungskosten, | |||||||||||
| mehr als 57.500 Euro | 1.725 zuzüglich 16 v.T. der 57.500 Euro übersteigenden Herstellungskosten | |||||||||||
| mehr als 250.000 Euro | 5.750 zuzüglich 9 v.T. der 250.000 Euro übersteigenden Herstellungskosten | |||||||||||
| mehr als 500.000 Euro | 8.350 zuzüglich 8,5 v.T. der 500.000 Euro übersteigenden Herstellungskosten | |||||||||||
| mehr als 2,5 Mio. Euro | 27.900 zuzüglich 4 v.T. der 2,5 Mio. Euro übersteigenden Herstellungskosten | |||||||||||
| mehr als 5 Mio. Euro | 39.400 zuzüglich 3,65 v.T. der 5 Mio. Euro übersteigenden Herstellungskosten | |||||||||||
| mehr als 50 Mio. Euro | 228.500 zuzüglich 0,5 v.T. der 50 Mio. Euro übersteigenden Herstellungskosten, insgesamt jedoch höchstens 345.000 | |||||||||||
| Anmerkungen: |
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| a) Schließt die Genehmigung andere die Anlage betreffende Entscheidungen ein (§ 13 BImSchG), so erhöht sich die Gebühr um die dafür vorgeschriebenen Gebühren. Sofern innerhalb des Genehmigungsverfahrens eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) vorzunehmen ist, erhöht sich die Genehmigungsgebühr um bis zu 30 v.H. der vorgeschriebenen Gebühr. |
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| Ist eine allgemeine Vorprüfung oder eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles vorzunehmen, erhöht sich die Genehmigungsgebühr um bis zu 15 v.H. der vorgeschriebenen Gebühr. |
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| b) Als Herstellungskosten sind die Kosten der Teile der Anlage zugrunde zu legen, auf die sich die Genehmigung erstreckt; der Wert der Grundfläche sowie die Kosten von zugehörigen Hochbauten, die nicht Bestandteil der Anlage im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind, werden nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen. |
| |||||||||||
20.3 | Pauschalgebühr für die Durchführung eines Erörterungstermins | je Tag | 865 | ||||||||||
20.4 | Teilgenehmigung nach § 8 BImSchG | Gebühr nach 20.2 ff. für den genehmigten Teil der Anlage | |||||||||||
20.5 | Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 8 a BImSchG | 290 bis 5.750 | |||||||||||
20.6 | Vorbescheid nach § 9 Abs. 1 BImSchG | 290 bis 11.500 | |||||||||||
| Anmerkung: |
| |||||||||||
| Die Gebühr wird auf die jeweilige Gebühr nach Nr. 20.1 ff. zur Hälfte angerechnet, wenn der Vorbescheid ohne wesentliche Änderung zur Genehmigung führt. |
| |||||||||||
20.7 | Zuschlag für die Prüfung von geänderten Antragsunterlagen vor Abschluss des Genehmigungsverfahrens | 140 | |||||||||||
20.8 | Zuschlag für die Prüfung von Änderungsanträgen, die vor Fertigstellung einer Anlage gestellt werden | je Antrag | 140 | ||||||||||
20.9 | Prüfung und Rückgabe unvollständiger Unterlagen gemäß § 7 der 9. Verordnung zur Durchführung des BImSchG |
| 57 | ||||||||||
20.10 | Zusätzliche Bauzustandsbesichtigung | je | 57 | ||||||||||
20.11 | Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Vorbescheides nach § 9 Abs. 2 BImSchG | 290 | |||||||||||
20.12 | Prüfung der Anzeige nach § 15 Abs. 2 BImSchG | 50 v.H. der Gebühr nach 20.2, | |||||||||||
20.13 | Prüfung der Anzeige nach § 15 Abs. 3 BImSchG | 140 bis 2.875 | |||||||||||
20.14 | Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer Genehmigung nach § 18 Abs. 3 BImSchG | 115 | |||||||||||
| Anmerkung zu 20.1 bis 20.13: |
| |||||||||||
| Wird von einer Genehmigung nicht Gebrauch gemacht, so werden 20 v.H. der Gebühr erstattet. Wird nur zum Teil Gebrauch gemacht, ist für den nicht ausgenutzten Teil entsprechend zu verfahren. |
| |||||||||||
20.15 | Nachträgliche Anordnung nach § 17 Abs. 1 bis 3 BImSchG | 140 bis 5.750 | |||||||||||
20.16 | Untersagung des Betriebs einer Anlage nach § 20 Abs. 1 BImSchG | 170 bis 1.725 | |||||||||||
20.17 | Anordnung der Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage nach § 20 Abs. 2 BImSchG | 170 bis 1.725 | |||||||||||
20.18 | Erlaubnis zum Betrieb einer Anlage durch einen geeigneten Dritten (§ 20 Abs. 3 Satz 2 BImSchG) | 140 | |||||||||||
20.19 | Widerruf einer Genehmigung nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG | 140 bis 1.725 | |||||||||||
20.20 | Anordnungen im Einzelfall nach § 24 BImSchG | 90 bis 5.750 | |||||||||||
20.21 | Untersagung des Betriebs einer Anlage nach § 25 BImSchG | 90 bis 1.725 | |||||||||||
20.22 | Entscheidung über die Bekanntgabe als Messstelle (§ 26 BImSchG) | 290 bis 1.150 | |||||||||||
20.23 | Fristverlängerung zu 20.22 | 140 | |||||||||||
20.24 | Entscheidung über die Bekanntgabe als Sachverständiger nach § 29 a Abs. 1 Satz 1 BImSchG | 290 bis 1.450 | |||||||||||
20.25 | Fristverlängerung zu 20.24 | 140 | |||||||||||
20.26 | Anordnung sicherheitstechnischer Prüfungen nach § 29a BImSchG | 140 bis 1.450 | |||||||||||
| Anmerkung: |
| |||||||||||
| Wird zugleich die Durchführung von Prüfungen durch den Störfallbeauftragten oder einen Sachverständigen nach § 29 Abs. 1 Satz 2 BImSchG gestattet, zuzüglich | 57 bis 575 | |||||||||||
20.27 | Prüfung von Stichproben nach § 52 Abs. 3 BImSchG | 35 bis 170 | |||||||||||
20.28 | Entnahme von Stichproben (z.B. nach der 3. BImSchV) | 35 bis 170 | |||||||||||
| Anmerkung: |
| |||||||||||
| Bei der Entnahme und Untersuchung durch Dritte sind die dadurch entstehenden Kosten als besondere Auslagen zu erstatten. |
| |||||||||||
20.29 | Überwachungsmaßnahmen nach § 52 Abs. 2 oder 3 BImSchG |
| |||||||||||
| a) auf Einhaltung der Pflichten nach § 5 BImSchG und der Auflagen der Genehmigung bei genehmigungsbedürftigen Anlagen nach Spalte 1 des Anhangs zu § 1 Abs. 1 der 4. BImSchV, | 345 bis 6.900 | |||||||||||
| b) auf Einhaltung der Pflichten nach § 5 BImSchG und der Auflagen der Genehmigung bei genehmigungsbedürftigen Anlagen nach Spalte 2 des Anhangs zu § 1 Abs. 1 der 4. BImSchV, | 170 bis 3.450 | |||||||||||
| bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen auf Einhaltung der Pflichten nach § 22 BImSchG, wenn die Ermittlungen ergeben, dass Bestimmungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder einer auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnung nicht erfüllt werden oder Anordnungen geboten sind. | nach Zeitaufwand, | |||||||||||
20.30 | Aufforderung zur Bestellung eines anderen Immissionsschutzbeauftragten nach § 55 Abs. 2 BImSchG | 115 | |||||||||||
21 |
Maßnahmen auf Grund der Verordnungen oder Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchV) |
| |||||||||||
21.1 | Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle nach § 17a Abs. 2 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV | 290 bis 1.150 | |||||||||||
21.2 | Fristverlängerung zu 21.1 | 290 | |||||||||||
21.3 | Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle nach § 12 Abs. 7 der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen (2. BImSchV) | 170 bis 345 | |||||||||||
21.4 | Fristverlängerung zu 21.3 | 140 | |||||||||||
21.5 | Entnahme und Untersuchung einer Probe nach § 5 der 3. BImSchV | 57 | |||||||||||
21.6 | Entscheidung über die Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung von Fachkunde für Immissionsschutzbeauftragte und Störfallbeauftragte (§ 7 Nr. 2 der 5. BImSchV) | je Lehrveranstaltung | 170 bis 345 | ||||||||||
21.7 | Entscheidung über die Anerkennung einer Ausbildung als den Anforderungen in § 7 Nr. 1 und § 8 Abs. 1 Nr. 1 der 5. BImSchV gleichwertig | 115 | |||||||||||
21.8 | Bearbeitung von Anzeigen nach § 7 der Störfallverordnung - 12. BImSchV | 57 bis 1.725 | |||||||||||
21.9 | Prüfung eines Sicherheitsberichts nach § 13 der Störfallverordnung - 12. BImSchV | 57 bis 1.725 | |||||||||||
21.10 | Durchführung von Inspektionen nach § 16 der Störfallverordnung - 12. BImSchV | 230 bis 8.650 | |||||||||||
21.11 | Befreiung von der Pflicht zur Durchführung der erweiterten Pflichten nach § 18 Abs. 2 der Störfallverordnung - 12. BImSchV | 90 bis 4.800 | |||||||||||
21.12 | Bearbeitung von Störfallmeldungen nach § 19 der Störfallverordnung - 12. BImSchV | 57 bis 1.725 | |||||||||||
21.13 | Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle nach § 26 Abs. 5 oder § 28 Abs. 1 der 13. BImSchV | 290 bis 1.150 | |||||||||||
21.14 | Fristverlängerung zu 21.13 | 290 | |||||||||||
21.15 | Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle nach § 10 Abs. 2 der 17. BImSchV | 290 bis 1.150 | |||||||||||
21.16 | Fristverlängerung zu 21.15 | 290 | |||||||||||
21.17 | Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle nach § 7 Abs. 3 der Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung - 27. BImSchV | 290 bis 1.150 | |||||||||||
21.18 | Fristverlängerung zu 21.17 | 290 | |||||||||||
21.19 | Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle nach § 8 der Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen - 30. BImSchV | 290 bis 1,150 | |||||||||||
21.20 | Fristverlängerung zu 21.19 | 290 | |||||||||||
21.21 | Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle nach Nr. 5.3.2 der TA Luft | 290 bis 1.150 | |||||||||||
21.22 | Fristverlängerung zu 21.21 | 290 | |||||||||||
21.23 | Nachkontrollen und andere Besichtigungen, die durch den Betroffenen veranlasst wurden | nach Zeitaufwand, | |||||||||||
21.24 | Zulassung von Ausnahmen von Anforderungen aus Verordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes allgemein | 57 bis 1.150 | |||||||||||
21.25 | Überprüfung von Sicherheitsanalysen, Mess- und Prüf- und Kalibrierberichten sowie sonstiger Anzeigen, Lösemittelbilanzen u.ä. | nach Zeit- und Sachaufwand, | |||||||||||
| Anmerkung: |
| |||||||||||
| Werden die jährlichen Lösemittelbilanzen durch Dritte überprüft, sind die dadurch entstehenden Kosten als besondere Auslagen zu erstatten. |
| |||||||||||
21.26 | Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle nach Anhang VI Nr. 2.1 der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen - 31. BImSchV | 290 bis 1.150 | |||||||||||
21.27 | Fristverlängerung zu 21.26 | 290 | |||||||||||
21.28 | Prüfung der Konformitätserklärung nach § 4 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV | 115 | |||||||||||
21.29 | Ausnahmen von den Betriebsregelungen für Geräte und Maschinen in Wohngebieten nach § 7 Abs. 2 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV | 30 bis 1.150 | |||||||||||
3 | Wasserrecht |
| |||||||||||
30 |
Maßnahmen auf Grund des Bremischen Wassergesetzes (BremWG) |
| |||||||||||
30.1 | Erteilung einer Erlaubnis (§ 10 BremWG) |
| |||||||||||
30.1.1 | ohne förmliches Verfahren (§ 26 Satz 1 BremWG) |
| |||||||||||
30.1.1.1 | Niederschlagswassereinleitungen, Dränagen | 40 bis 920 | |||||||||||
30.1.1.2 | sonstige Gewässerbenutzungen | 110 bis 2.500 | |||||||||||
30.1.2 | im förmlichen Verfahren (§§ 3, 26 Satz 2 BremWG) | 184 bis 4.600 | |||||||||||
30.1.3 | als gehobene Erlaubnis (§ 11 BremWG) | 250 bis 5.750 | |||||||||||
30.2 | Erteilung einer Bewilligung (§ 13 BremWG) | 345 bis 9.200 | |||||||||||
| Anmerkung zu 30.1 bis 30.2: |
| |||||||||||
| Sofern innerhalb des Verfahrens eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) vorzunehmen ist, erhöht sich die Genehmigungsgebühr um bis zu 30 v.H. der vorgeschriebenen Gebühr. |
| |||||||||||
| Ist eine allgemeine Vorprüfung oder eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles vorzunehmen, erhöht sich die Genehmigungsgebühr um bis zu 15 v.H. der vorgeschriebenen Gebühr. |
| |||||||||||
30.3 | Nachträgliche Entscheidung (§§ 15, 163 Abs. 3 BremWG) | 40 bis 630 | |||||||||||
30.4 | Zulassung nach § 29 BremWG |
| |||||||||||
30.4.1 | beim Bewilligungsverfahren oder Verfahren über gehobene Erlaubnis | 70 bis 630 | |||||||||||
30.4.2 | beim Verfahren über Erlaubnis | 30 bis 290 | |||||||||||
30.5 | Genehmigung zum Außerbetriebsetzen oder Beseitigen einer Stauanlage (§ 19 Abs. 3, §§ 34, 83 BremWG) | 35 bis 630 | |||||||||||
30.6 | Feststellung des Inhalts und Umfangs alter Rechte und alter Befugnisse (§ 36 BremWG) | 40 bis 920 | |||||||||||
30.7 | Ausgleich von Rechten und Befugnissen einschl. Festsetzung der Ausgleichszahlungen (§ 38 BremWG) | 80 bis 1.725 | |||||||||||
30.8 | Beurkundung einer Einigung über die Höhe des Ausgleichs und die Höhe der Entschädigung (§§ 53 a und 59 Abs. 1 BremWG) | 35 bis 70 | |||||||||||
30.9 | Festsetzung des Ausgleichs und der Entschädigung (§§ 53 a und 59 Abs. 2 BremWG) | 40 bis 920 | |||||||||||
30.10 | Überwachung von befugten und unbefugten Gewässerbenutzungen sowie von Gewässerverunreinigungen (§§ 63, 64 BremWG) |
| |||||||||||
30.10.1 | Verwaltungskosten der Überwachung | nach Zeit- und Sachaufwand zuzüglich Fahrtkosten | |||||||||||
30.11 | Überwachung von Rohrleitungsanlagen, Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, gewerblichen Betrieben nach § 148 BremWG, Erdaufschlüssen sowie Anordnungen im Einzelfall (§§ 62 Abs. 3, 63, 64 Abs. 1 und 128 Abs. 1 BremWG) |
| |||||||||||
30.11.1 | Verwaltungskosten der Überwachung | nach Zeit- und Sachaufwand zuzüglich Fahrtkosten | |||||||||||
30.11.2 | Kosten für technische Überwachungsmaßnahmen | nach Zeit- und Sachaufwand zuzüglich Auslagen und Fahrtkosten | |||||||||||
30.12 | Überwachung der Verwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln sowie Düngemitteln einschließlich Wirtschaftsdünger im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung (§§ 63 Abs. 5 und 64 BremWG) |
| |||||||||||
30.12.1 | Verwaltungskosten der Überwachung | nach Zeit- und Sachaufwand zuzüglich Fahrtkosten | |||||||||||
| Anmerkung zu 30.12 und 30.12.1: |
| |||||||||||
| Die Gebühr entfällt, wenn die Verwendung von Pflanzenbehandlungs- und Düngemitteln ordnungsgemäß erfolgt ist. |
| |||||||||||
| Anmerkung zu 30.10 bis 30.12: |
| |||||||||||
| Sachaufwand und Auslagen, einschließlich der Kosten für die Benutzung von Kraftfahrzeugen, werden nach den für die bremischen Behörden geltenden Bestimmungen berechnet. |
| |||||||||||
30.13 | Feststellung und Kennzeichnung der Uferlinie (§ 69 BremWG) bis zu 100 Meter festgelegter Uferlinie | je Meter | 3 | ||||||||||
|
| je weiterer Meter | 2 | ||||||||||
30.14 | Genehmigung für die Errichtung oder wesentliche Veränderung von Anlagen im 50-m-Schutzstreifen (§ 75 BremWG) | 40 bis 630 | |||||||||||
30.15 | Setzen, Versetzen oder Berichtigen einer Staumarke (§§ 80, 81 BremWG) | 40 bis 630 | |||||||||||
30.16 | Genehmigung für die Errichtung oder wesentliche Änderung von Anlagen in oder an oberirdischen Gewässern (§ 90 BremWG) | 40 bis 920 | |||||||||||
| Anmerkung: |
| |||||||||||
| Sofern innerhalb des Verfahrens eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) vorzunehmen ist, erhöht die Genehmigungsgebühr um bis zu 30 v.H. der vorgeschriebenen Gebühr. |
| |||||||||||
| Ist eine allgemeine Vorprüfung oder eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles vorzunehmen, erhöht sich die Genehmigungsgebühr um bis zu 15 v.H. der vorgeschriebenen Gebühr. |
| |||||||||||
30.17 | Genehmigung von Maßnahmen in Überschwemmungsgebieten (§ 92 BremWG) | 35 bis 630 | |||||||||||
30.18 | Übertragung der Unterhaltungspflicht (§§ 102 b, 105 Abs. 1, 120 Abs. 2 BremWG) | 30 bis 115 | |||||||||||
30.19 | Entscheidung in Streitfällen bezüglich der Unterhaltung (§§ 110, 124 BremWG) | 30 bis 575 | |||||||||||
30.20 | Planfeststellungsverfahren nach den § 111 a, 119 und 138 Abs. 4 BremWG | 7 v.T. der Ausbaukosten, | |||||||||||
30.21 | Plangenehmigungsverfahren nach §§ 111a Abs. 2 und 119 BremWG | 3 v. T. der Ausbaukosten, | |||||||||||
| Anmerkung zu 30.20 und 30.21: |
| |||||||||||
| Schließt das Planfeststellungs- und das Plangenehmigungsverfahren andere den Ausbau betreffende behördliche Entscheidungen ein, so erhöht sich die Gebühr um die dafür vorgeschriebenen Gebühren. |
| |||||||||||
| Sofern innerhalb des Verfahrens eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) vorzunehmen ist, erhöht die Genehmigungsgebühr um bis zu 30 v.H. der vorgeschriebenen Gebühr. |
| |||||||||||
| Ist eine allgemeine Vorprüfung oder eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles vorzunehmen, erhöht sich die Genehmigungsgebühr um bis zu 15 v.H. der vorgeschriebenen Gebühr. |
| |||||||||||
| Soweit im Zusammenhang mit der Erörterung von Einwendungen Dritter Portokosten von mehr als 25 Euro entstehen, werden diese als Auslagen erhoben. |
| |||||||||||
30.22 | Zulassung des vorzeitigen Beginns | 55 bis 1.115 | |||||||||||
30.23 | Genehmigung zur Benutzung von Deichen und Dämmen (§ 122 Abs. 2 BremWG) | 40 bis 630 | |||||||||||
30.24 | Genehmigung für den Bau und die wesentliche Änderung von Wasserversorgungsanlagen (§ 130 BremWG) | 70 bis 1.380 | |||||||||||
30.25 | Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht |
| |||||||||||
30.25.1 | 40 bis 630 | ||||||||||||
30.25.2 | gebührenfrei | ||||||||||||
30.26 | Genehmigung für den Zusammenschluss von Abwasserbeseitigungspflichtigen (§ 134 BremWG) | 40 bis 630 | |||||||||||
30.27 | Genehmigung für den Bau, die wesentliche Änderung und die Beseitigung von Abwasseranlagen (§ 138 BremWG) | 60 bis 1.200 | |||||||||||
30.28 | Genehmigung von Rohrleitungsanlagen (§ 140 BremWG) | 185 bis 2.875 | |||||||||||
| Anmerkung: |
| |||||||||||
| Sofern innerhalb des Verfahrens eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) vorzunehmen ist, erhöht die Genehmigungsgebühr um bis zu 30 v.H. der vorgeschriebenen Gebühr. |
| |||||||||||
| Ist eine allgemeine Vorprüfung oder eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles vorzunehmen, erhöht sich die Genehmigungsgebühr um bis zu 15 v.H. der vorgeschriebenen Gebühr. |
| |||||||||||
30.29 | Erteilung einer Bauartzulassung und Eignungsfeststellung nach § 145 BremWG | 115 bis 2.875 | |||||||||||
30.30 | Anordnung nach § 146 Abs. 2 und 3 BremWG, soweit sie nicht im Rahmen einer Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung nach § 145 BremWG getroffen wird. | 15 bis 285 | |||||||||||
30.31 | Durchführung einer Nachschau (§ 153 Abs. 3 BremWG) | 40 bis 125 | |||||||||||
30.32 | Feststellung von Zwangsrechten (§ 163 Abs. 1 BremWG) | 60 bis 1.435 | |||||||||||
30.33 | Zulassung von Ausnahmen von einer Veränderungssperre (§ 166 Abs. 4 BremWG) | 35 bis 630 | |||||||||||
31 |
Maßnahmen auf Grund der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Anlagenverordnung - VAwS) |
| |||||||||||
31.1 | Über eine Unterlagenprüfung und Datenerfassung hinausgehende Prüfungen auf Grund von Anzeigen nach §§ 1 Abs. 5 und 28 Abs. 2 VAwS |
nach Zeit- und Sachaufwand zuzüglich Auslagen und Fahrtkosten | |||||||||||
31.2 | Anordnung der Prüfung und/oder der Erstellung von Anlagenverzeichnissen durch einen Sachverständigen (§ 11 Abs. 5 VAwS) |
50 bis 500 | |||||||||||
31.3 | Anerkennung von Sachverständigenorganisationen (§ 23 VAwS) |
nach Zeit- und Sachaufwand zuzüglich Auslagen und Fahrtkosten, | |||||||||||
31.4 | Überwachung von Sachverständigenorganisationen (§ 23 VAwS) |
| |||||||||||
31.4.1 | Verwaltungskosten der Überwachung | nach Zeit- und Sachaufwand zuzüglich Fahrtkosten | |||||||||||
31.4.2 | Kosten für die technische Überwachung | nach Zeit- und Sachaufwand zuzüglich Auslagen und Fahrtkosten | |||||||||||
31.5 | Festlegung des Zeitpunktes nach § 28 Abs. 3 Satz 4 VAwS |
60 bis 300 | |||||||||||
31.6 | Zulassung abweichender Maßnahmen nach § 28 Abs. 6 VAwS |
40 bis 600 | |||||||||||
| Anmerkung zu 31.1 und 31.4: |
| |||||||||||
| Sachaufwand und Auslagen, einschließlich der Kosten für die Benutzung von Kraftfahrzeugen, werden nach den für die bremischen Behörden geltenden Bestimmungen berechnet. |
| |||||||||||
31.7 | Verfügungen im Verwaltungszwang |
| |||||||||||
31.7.1 | Erteilung eines Ge- oder Verbots | 70 bis 500 | |||||||||||
31.7.2 | Androhung von Zwangsmitteln nach §§ 11 und 17 BremVwVG oder entsprechenden anderen Rechtsvorschriften |
| |||||||||||
| - bei Ersatzvornahme oder unmittelbarem Zwang | 50 bis 500 | |||||||||||
| - bei Zwangsgeld | 14 v.H. des festgesetzten Zwangsgeldes, | |||||||||||
31.7.3 | Festsetzung von Zwangsgeld | 14 v.H. des festgesetzten Zwangsgeldes, | |||||||||||
31.7.4 | Festsetzung der Kosten für die Ersatzvornahme | 12 v.H. der Kosten für die Ersatzvornahme, | |||||||||||
31.8 | Erteilung schriftlicher Auskünfte nicht einfacher Art (ausgenommen Auskünfte nach Tarifziffer 70) | 50 bis 600, zuzüglich Sachaufwand und Auslagen | |||||||||||
32 |
Sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des Wasserrechts |
| |||||||||||
32.1 | Für sonstige unter Tarifziffer 30 und 31 nicht aufgeführte Amtshandlungen auf dem Gebiet des Wasserrechts | 30 bis 630 | |||||||||||
33 |
Maßnahmen auf dem Gebiet des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände |
| |||||||||||
33.1 | Bescheinigung über die Zusammensetzung des Vertretungsorgans einer juristischen Person, Bescheinigung über die Vertretungsbefugnis gem. § 55 Abs. 1 WVG | 23 | |||||||||||
4 | Entwässerungsrecht |
| |||||||||||
40 |
Maßnahmen auf Grund der Entwässerungsortsgesetze der Stadtgemeinde Bremen (EOG) und der Stadtgemeinde Bremerhaven (EWOG) |
| |||||||||||
40.1 | Erteilung einer Entwässerungsbaugenehmigung nach § 12 a Abs. 1 bzw. nach § 13 Abs. 1 EOG |
| |||||||||||
| bis zu 100.000 Euro | 500 bis 1.000 | |||||||||||
| mehr als 100.000 Euro bis zu 500.000 Euro | 1.000 bis 3.500 | |||||||||||
| mehr als 500.000 Euro bis zu 1 Mio. Euro | 3.500 bis 5.000 | |||||||||||
| mehr als 1 Mio. Euro bis zu 5 Mio. Euro | 5.000 bis 8.500 | |||||||||||
| mehr als 5 Mio. Euro | 8.500 bis 25.000 | |||||||||||
| Anmerkung: |
| |||||||||||
| Die Festlegung der Gebührenhöhe innerhalb des jeweiligen Rahmengebührensatzes richtet sich nach dem Anteil der gewerblich oder industriell verunreinigten Abwassermenge an der Gesamtabwassermenge. |
| |||||||||||
40.2 | Jede Abnahme (Teilabnahme, Wiederholungsabnahme) | 122 | |||||||||||
40.3 | Rohbauabnahme nach § 12 c Abs. 6 EOG bzw. nach § 15 Abs. 5 EWOG | 122 | |||||||||||
| Anmerkung: |
| |||||||||||
| Wird die Rohbauabnahme in Teilschritten gewünscht, wird je Teilabnahme die Gebühr nach 40.3 festgesetzt. Werden bei einer Abnahme Mängel festgestellt, so vermindert sich die für die erforderliche Wiederholungsabnahme festzusetzende Gebühr nach 40.3 um 25 v.H. |
| |||||||||||
40.4 | Erteilung einer Erlaubnis zur Einleitung nichthäuslichen Abwassers nach § 8 EOG bzw. nach § 8 EWOG | 102 bis 485 | |||||||||||
| Anmerkung: |
| |||||||||||
| Die Gebühr entfällt, wenn die Erlaubnis zur Einleitung nichthäuslichen Abwassers nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EOG bzw. nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EWOG mit der Baugenehmigung als erteilt gilt. |
| |||||||||||
40.5 | Erteilung einer Erlaubnis zur Ableitung von Niederschlags-, Grund-, Quell- und Dränwasser nach § 9 EOG bzw. nach § 9 EWOG | 51 bis 250 | |||||||||||
40.6 | Probenahme mit einem Probenahmegerät | 232 | |||||||||||
| - für die zweite und jede weitere gleichzeitige Probenahme auf einem Grundstück | 93 | |||||||||||
40.7 | Pauschale für die Entnahme von Stichproben | 112 | |||||||||||
| - für die zweite und jede weitere gleichzeitig auf einem Grundstück gezogene Probe | 39 | |||||||||||
40.8 | Bearbeitungskosten für die Zahlungserinnerung | 5 | |||||||||||
40.9 | Bearbeitungskosten für jede weitere Bearbeitung | 11 | |||||||||||
41 |
Kanaltiefen |
| |||||||||||
41.1 | Ausstellung einer Bescheinigung (doppelt) über Kanaltiefen | 30 | |||||||||||
41.2 | Auszüge aus dem Kanalbestandswerk (Planausschnitte, Lichtpausen) | 17 | |||||||||||
41.3 | Auszüge aus der Kanaldatenbank |
| |||||||||||
| 1 bis 10 Sätze | 5 | |||||||||||
| 11 bis 100 Sätze | 11 | |||||||||||
| 101 bis 1.000 Sätze | 17 | |||||||||||
| ab 1.000 Sätze | 30 | |||||||||||
42 |
Anliegerbescheinigungen |
| |||||||||||
42.1 | Erteilung einer Anliegerbescheinigung über zu zahlende bzw. abgegoltene Kanalbaubeiträge | 17 bis 80 | |||||||||||
5 | Naturschutz-/Jagdrecht |
| |||||||||||
50 |
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) |
| |||||||||||
50.1 | Zulassung von Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten nach § 43 Abs. 7 | 18 bis 300 | |||||||||||
50.2 | Zulassung von Ausnahmen nach § 43 Abs. 8 | 18 bis 1.000 | |||||||||||
| Anmerkung: |
| |||||||||||
| Amtshandlungen, die überwiegend im Interesse des Naturschutzes und der Landschaftspflege liegen, sind von Gebühren und Auslagen befreit. |
| |||||||||||
50.3 | Befreiungen gemäß § 62 | 18 bis 1.000 | |||||||||||
50.4 | Amtshandlungen nach § 49 Abs. 4 BNatSchG (Einziehung) | 50 bis 1.500 | |||||||||||
51 |
Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bremisches Naturschutzgesetz - BremNatSchG) |
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51.1 | Gutachtliche Stellungnahme für einen Eingriff i. S. des § 11 | nach Zeit- und Sachaufwand | |||||||||||
51.2 | Genehmigung eines UVP - pflichtigen Eingriffs nach § 12 Abs. 2 a | nach Zeit- und Sachaufwand | |||||||||||
51.3 | Stellungnahme für die Anordnung der Wiederherstellung des bisherigen Zustandes oder sonstiger Maßnahmen (§ 12 Abs. 5) | 100 | |||||||||||
51.4 | Ausnahmen, Zustimmungen, Einvernehmensherstellungen, Erlaubnisse oder andere zum unmittelbaren Nutzen der Beteiligten vorgenommene Amtshandlungen auf Grund dieses Gesetzes, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder einer Anordnung einer einstweiligen Sicherstellung nach § 25 | 30 bis 1.250 | |||||||||||
51.5 | Verträglichkeitsprüfung durch die oberste Naturschutzbehörde nach § 26 c Abs. 1 Satz 3 |
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| Fachliche Stellungnahme der obersten Naturschutzbehörde im Rahmen der Festlegung von Kohärenzmaßnahmen durch die zuständige Zulassungsbehörde im Sinne des § 26 c Abs. 4 | nach Zeit- und Sachaufwand | |||||||||||
51.6 | Genehmigung von Tiergehegen nach. § 32 Abs. 1 | 58 bis 2.000 | |||||||||||
51.7 | Genehmigung von Zoos nach. § 32 a Abs. 1 | 58 bis 2.000 | |||||||||||
51.8 | Befreiung von Ge- oder Verboten des BremNatSchG oder der in § 48 BremNatSchG genannten Gesetze und Verordnungen mit Ausnahme der Verordnung zum Schutz des Baumbestandes im Lande Bremen | nach Zeit- und Sachaufwand | |||||||||||
51.9 | Anordnung von Maßnahmen nach § 52 | 100 | |||||||||||
51.10 | Genehmigungen und sonstige Amtshandlungen auf Grund naturschutzrechtlicher Bestimmungen über den Schutz und den Besitz von sowie den Handel mit wildwachsenden Pflanzen- und wildlebenden Tierarten | 18 bis 300 | |||||||||||
| Anmerkung zu 51.8 und 51.10: |
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| Amtshandlungen, die überwiegend im Interesse des Naturschutzes und der Landschaftspflege liegen, sind von Gebühren und Auslagen befreit. |
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51.11 | Überprüfung der ordnungsgemäßes Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 11 und § 52 | 61 bis 3.060 | |||||||||||
52 |
Maßnahmen auf Grund der Verordnung zum Schutz des Baumbestandes im Lande Bremen (Baumschutzverordnung) |
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52.1 | Gestattung nach § 6 | je Baugrundstück | 115 | ||||||||||
52.2 | Befreiung nach § 7 | je Grundstück | 92 | ||||||||||
| Anmerkung zu 52.1 und 52.2: |
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| Erfordert ein Antrag auf Gestattung oder Befreiung einen über das durchschnittliche Maß hinausgehenden Verwaltungsaufwand, wird die Gebühr nach Zeit- und Sachaufwand ermittelt und berechnet. |
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| Anmerkung zu 52.2: |
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| Bei Mehrfamilienhäusern und Wohnanlagen gilt als Grundstück die einer Hausnummer zuzurechnende Grundstücksfläche. In Kleingartenbereichen gilt als Grundstück die einem Kleingartenverein zuzurechnende Grundfläche. |
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52.3 | Anordnung von Maßnahmen nach § 5 | 115 | |||||||||||
53 |
Artenschutz |
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53.1 | Verordnung (EG) Nr. 1808/2001 der Kommission vom 30. August 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tiere- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels |
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53.1.1 | Erteilung einer Bescheinigung zu Vermarktungszwecken nach Artikel 20 Abs. 3 a, b, c, e | 18 | |||||||||||
| Anmerkung: |
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| Bei einem über das durchschnittliche Maß hinaus gehenden Verwaltungsaufwand wird die Gebühr nach Zeit- und Sachaufwand berechnet. |
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53.1.2 | Erteilung einer Bescheinigung zu Vermarktungszwecken für gezüchtete Exemplare nach Art. 20 Abs. 3 d | 18 | |||||||||||
53.1.2.1 | Für jedes weitere Exemplar derselben Art desselben Antrags | 6 | |||||||||||
53.2 | Bundesartenschutzverordnung |
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53.2.1 | Zulassung von Ausnahmen von verbotenen Handlungen, Verfahren und Geräten nach § 12 Abs. 3 | 18 bis 300 | |||||||||||
54 |
Jagdwesen, Fischerei, Wildschutz (Bremisches Fischereigesetz/Brem.BinnenfischereiVO/Bundeswildschutzverordnung) |
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54.1 | Benehmensherstellung gemäß §§ 6, 9 und 11 Brem.BinnenfischereiVO | nach Zeit- und Sachaufwand | |||||||||||
54.2 | Jagdwesen |
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54.2.1 | Dreijahresjagdschein | 129 | |||||||||||
54.2.2 | Jahresjagdschein |
70 | |||||||||||
54.2.3 | Tagesjagdschein |
18 | |||||||||||
54.2.4 | Jugendjagdschein |
37 | |||||||||||
54.2.5 | Falknerjahresjagdschein |
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| Die Gebühr ermäßigt sich auf 9 Euro, sofern gleichzeitig ein Jahresjagdschein ausgestellt wird. | 37 | |||||||||||
| Anmerkung zu 54.2.1 bis 54.2.5: |
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| Personen, die mit der Jagd amtlich oder ehrenamtlich sowie beruflich befasst sind, erhalten Jagdscheine für die halbe Gebühr. |
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54.2.6 | Bescheinigung über bisher ausgestellte Jagdscheine | 11 | |||||||||||
54.2.7 | Zweitfertigung eines Jagdscheins | 18 | |||||||||||
54.2.8 | Bestätigung eines Jagdaufsehers | 37 | |||||||||||
54.2.9 | Erlaubnis zur beschränkten Ausübung der Jagd | 18 bis 41 | |||||||||||
54.2.10 | Jägerprüfung | 265 | |||||||||||
54.2.11 | Bescheinigung über die Jagdpachtfähigkeit gemäß § 11 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes | 7 | |||||||||||
54.2.12 | Naturschutzfachliche Stellungnahme zum Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur beschränkten Ausübung der Jagd | nach Zeit- und Sachaufwand | |||||||||||
| Anmerkung zu 54.1 und 54.2.12: |
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| Amtshandlungen, die überwiegend im Interesse des Naturschutzes und der Landschaftspflege liegen, sind von Gebühren und Auslagen befreit. |
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55 |
Verordnung über den Schutz von Wild (Bundeswildschutzverordnung) |
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55.1 | Ausnahmegenehmigung gem. § 2 oder § 3 | 18 bis 300 | |||||||||||
6 | Bodenschutzrecht/Altlasten |
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60 |
Maßnahmen auf Grund des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG) |
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60.1 | Anordnung nach § 9 Abs. 2 BBodSchG | 175 bis 3.500 | |||||||||||
60.2 | Anordnung nach § 10 Abs. 1 BBodSchG | 280 bis 5.600 | |||||||||||
60.3 | Anordnung zur Durchführung einer Sanierungsuntersuchung oder zur Vorlage eines Sanierungsplans nach § 13 Abs. 1 BBodSchG | 280 bis 5.600 | |||||||||||
60.4 | Verbindlicherklärung eines Sanierungsplanes nach § 13 Abs. 6 BBodSchG | 575 bis 11.500 | |||||||||||
60.5 | Anordnung von Überwachungs- und Eigenkontrollmaßnahmen nach § 15 Abs. 2 BBodSchG | 58 bis 1.150 | |||||||||||
60.6 | Anordnung nach § 16 Abs. 1 BBodSchG | 58 bis 1.150 | |||||||||||
7 | Umweltinformationsrecht |
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70 |
Maßnahmen auf Grund des Umweltinformationsgesetzes für das Land Bremen (BremUIG) oder des Umwelthaftungsgesetzes |
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70.1 | Gewährung des Zugangs zu Umweltinformationen nach § 1 Abs. 2 BremUIG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Umweltinformationsgesetzes des Bundes durch | ||||||||||||
70.1.1 | mündliche oder einfache schriftliche oder elektronische Auskünfte oder auf sonstigem Wege (z.B. Akteneinsicht) bei geringfügigem Aufwand (bis 30 Minuten) | gebührenfrei | |||||||||||
70.1.2 | Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft | 10 bis 500 | |||||||||||
70.1.3 | Herausgabe von Duplikaten sowie Zurverfügungstellung von Akten (Akteneinsicht) oder sonstigen Informationsträgern (auch in elektronischer Form) | ||||||||||||
a) einfache Fälle; bei mehr als geringfügigem Verwaltungsaufwand (0,5 bis 3 Stunden) | 10 bis 150 | ||||||||||||
b) bei umfangreichen Maßnahmen zur Zusammenstellung von Unterlagen einschließlich der Herausgabe von Duplikaten; bei erheblichem Aufwand (3 bis 8 Stunden) | 150 bis 360 | ||||||||||||
c) Herausgabe von Duplikaten, wenn im Einzelfall bei außergewöhnlich aufwändigen Maßnahmen zur Zusammenstellung von Unterlagen, insbesondere zum Schutz öffentlicher oder privater Belange, in zahlreichen Fällen Daten ausgesondert werden müssen; bei außergewöhnlich hohem Aufwand (mehr als 8 Stunden) | 360 bis 500 | ||||||||||||
70.2 | Ablehnung oder Rücknahme eines Antrags auf Übermittlung von Umweltinformationen | gebührenfrei | |||||||||||
70.3 | die Einsichtnahme in die beantragten Umweltinformationen vor Ort, einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen | gebührenfrei | |||||||||||
70.4 | Maßnahmen und Vorkehrungen zur Unterstützung des Zugangs zu Umweltinformationen nach § 1 Abs. 2 BremUIG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 und 2 des Umweltinformationsgesetzes des Bundes | gebührenfrei |
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70.5 | Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 1 Abs. 2 BremUIG in Verbindung mit § 10 des Umweltinformationsgesetzes des Bundes und den §§ 4 und 5 BremUIG | gebührenfrei | |||||||||||
Anmerkungen: | |||||||||||||
| Auslagen werden mit Ausnahme der Ziffer 70.1.1 für die Herstellung von Duplikaten oder Kopien (auch auf Datenträgern) zusätzlich erhoben |
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| - je DIN A 4-Kopie von Papiervorlagen | 0,10 | |||||||||||
| - je DIN A 3-Kopie von Papiervorlagen | 0,15 | |||||||||||
| - Reproduktion von verfilmten Akten | je Seite | 0,25 | ||||||||||
| - Herstellung von Kopien auf sonstigen Datenträgern oder Filmkopien | in Höhe der entstandenen Kosten | |||||||||||
| - Aufwand für besondere Verpackung und besondere Beförderung | in Höhe der entstandenen Kosten | |||||||||||
Auslagen werden nicht erhoben in den Fällen der Amtshandlungen, für die nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BremUIG Kostenfreiheit besteht. | |||||||||||||
8 | Energieaufsicht, Strompreise |
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80 |
Maßnahmen auf Grund des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG -) |
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80.1 | Genehmigung nach § 4 Abs. 1 | 110 bis 8.250 | |||||||||||
80.2 | Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang nach § 23a | 1.000 bis 50.000 | |||||||||||
80.3 | Anordnung der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils und Auferlegung der Zahlung des entsprechenden Geldbetrages gegenüber dem Unternehmen nach § 33 Abs. 1 | 2.500 bis 75.000 | |||||||||||
80.4 | Entscheidung über Einwände gegen Feststellungen nach § 36 Abs. 2 Satz 2 nach § 36 Abs. 2 Satz 3 | 110 bis 4.000 | |||||||||||
80.5 | Verpflichtung eine Zuwiderhandlung gegen § 30 Abs. 1 abzustellen nach § 30 Abs. 2 | 2.500 bis 180.000 | |||||||||||
80.6 | Ablehnung eines Antrages nach § 31 Abs. 2 | 50 bis 5.000 | |||||||||||
80.7 | Entscheidungen nach § 31 Abs. 3 | 500 bis 180.000 | |||||||||||
80.8 | Aufsichtsmaßnahmen nach § 65 | 500 bis 180.000 | |||||||||||
80.9 | Entscheidungen nach § 110 Abs. 4 | 500 bis 30.000 | |||||||||||
80.10 | Erteilung von beglaubigten Abschriften nach § 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 | 15 | |||||||||||
80.11 | Planfeststellungsverfahren für Energieanlagen nach § 11 a Abs. 1 Satz 1 einschließlich Umweltverträglichkeitsprüfung |
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| bei Herstellungskosten von | 8.800 | |||||||||||
| mehr als 500.000 Euro | 8.800 zuzüglich 0,8 v. H. der 500.000 Euro übersteigenden Herstellungskosten | |||||||||||
| mehr als 2,5 Mio. Euro | 26.400 zuzüglich 0,4 v. H. der 2,5 Mio. Euro übersteigenden Herstellungskosten | |||||||||||
| mehr als 7,5 Mio. Euro | 48.400 zuzüglich 0,2 v. H. der 7,5 Mio. Euro übersteigenden Herstellungskosten | |||||||||||
| mehr als 20 Mio. Euro | 75.900 zuzüglich 0,1 v. H. der 20 Mio. Euro übersteigenden Herstellungskosten | |||||||||||
80.12 | Plangenehmigung von Energieanlagen nach § 43 Abs. 1 Satz 2 | 50 v.H. der Gebühr nach 80.11 | |||||||||||
| Anmerkung zu 80.11 und 80.12: |
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| Schließt das Planverfahren andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, so erhöht sich die Gebühr um die dafür vorgeschriebenen Gebühren. |
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80.13 | Feststellung der Behörde nach § 43 Abs. 1 Satz 3 | 220 bis 2.200 | |||||||||||
80.14 | Festsetzung der Entschädigung für unmittelbare Vermögensnachteile nach § 44 Abs. 3 Satz 2 | 44 bis 440 | |||||||||||
80.15 | Feststellung nach § 45 Abs. 2 Satz 2 | 275 bis 8.470 | |||||||||||
80.16 | Verlangen und Prüfung des Nachweises nach § 49 Abs. 3 | 143 bis 2.860 | |||||||||||
80.17 | Anordnung von Maßnahmen nach § 49 Abs. 5 | 143 bis 4.290 | |||||||||||
81 |
Maßnahmen auf Grund des Bremischen Energiegesetzes |
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81.1 | Genehmigung nach § 19 BremEG | 110 bis 550 | |||||||||||
82 |
Maßnahmen auf Grund der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden |
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82.1 | Entscheidung über die Anzeige nach § 17 Abs. 2 | 550 bis 1.100 | |||||||||||
83 |
Maßnahmen auf Grund der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden |
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83.1 | Entscheidung über die Anzeige nach § 17 Abs. 2 | 550 bis 1.100 | |||||||||||
84 |
Maßnahmen auf Grund der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme |
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84.1 | Entscheidung über die Anzeige nach § 17 Abs. 2 | 550 bis 1.100 | |||||||||||
85 |
Maßnahmen auf Grund der Bundestarifordnung Elektrizität (BTO Elt) |
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85.1 | Genehmigung von Abnahmepreisen nach § 11 Abs. 2 | 550 bis 16.500 | |||||||||||
85.2 | Tarifgenehmigung nach § 12 | 550 bis 16.500 | |||||||||||
85.3 | Genehmigung nach § 13 | 275 bis 5.500 | |||||||||||
85.4 | Anordnung nach § 14 Abs. 1 | 275 bis 4.400 | |||||||||||
85.5 | Befreiung von einzelnen Verpflichtungen nach § 16 Abs. 1 | 275 bis 4.400 | |||||||||||
85.6 | Genehmigung eines abweichenden Tarifs nach § 16 Abs. 3 | 550 bis 16.500 | |||||||||||
9 | Maßnahmen für bestimmte Anlagen nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) |
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90.1 | Planfeststellungsverfahren nach § 20 Satz 1 UVPG einschließlich Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, die in der Anlage 1 zum UVPG unter den Nummern 19.3 bis 19.9 aufgeführt sind |
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| bei Herstellungskosten von | 8.000 | |||||||||||
| mehr als 500.000 Euro | 8.000 zuzüglich 0,8 v. H. der 500.000 Euro übersteigenden Herstellungskosten | |||||||||||
| mehr als 2,5 Mio. Euro | 24.000 zuzüglich 0,4 v. H. der 2,5 Mio. Euro übersteigenden Herstellungskosten | |||||||||||
| mehr als 7,5 Mio. Euro | 44.000 zuzüglich 0,2 v. H. der 7,5 Mio. Euro übersteigenden Herstellungskosten | |||||||||||
| mehr als 20 Mio. Euro | 69.000 zuzüglich 0,1 v. H. der 20 Mio. Euro übersteigenden Herstellungskosten | |||||||||||
90.2 | Plangenehmigung nach § 20 Satz 2 UVPG für Vorhaben, die in der Anlage 1 zum UVPG unter den Nummern 19.3 bis 19.9 aufgeführt sind | 50 v. H. der Gebühr nach 90.1 | |||||||||||
| Anmerkung zu 90.1 und 90.2: |
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| Schließt das Planfeststellungs- und das Plangenehmigungsverfahren andere, die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, so erhöht sich die Gebühr um die dafür vorgeschriebenen Gebühren. |
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