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Verordnung über das Finanz- und Rechnungswesen der Universität Bremen, der Hochschule Bremen, der Hochschule für Künste, der Hochschule Bremerhaven und der Staats- und Universitätsbibliothek

Veröffentlichungsdatum:30.06.2004 Inkrafttreten13.12.2011
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.12.2011 bis 31.12.2015Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 05.07.2011 und 13.12.2011 (Brem.GBl. 2012 S. 24)
Fundstelle Brem.GBl. 2004, S. 303
Gliederungsnummer:63-m-1

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juris-Abkürzung: UniFin/RechWV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 63-m-1
juris-Abkürzung:UniFin/RechWV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:63-m-1
Verordnung über das Finanz- und Rechnungswesen
der Universität Bremen, der Hochschule Bremen, der Hochschule für Künste,
der Hochschule Bremerhaven und der Staats- und Universitätsbibliothek
Vom 18. Juni 2004
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.12.2011 bis 31.12.2015
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 05.07.2011 und 13.12.2011 (Brem.GBl. 2012 S. 24)

Auf Grund des § 106 Abs. 4 des Bremischen Hochschulgesetzes vom 11. Juli 2003 (Brem.GBl. S. 295) wird im Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen verordnet:

§ 1
Anwendungsbereich

Für die Universität Bremen, die Hochschule Bremen, die Hochschule für Künste, die Hochschule Bremerhaven und die Staats- und Universitätsbibliothek wird die kaufmännische doppelte Buchführung zugelassen.

§ 2
Wirtschaftsjahr

Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3
Wirtschaftsplan

Grundlage der Wirtschaftsführung ist jeweils ein Wirtschaftsplan. Dieser besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und einer Stellenübersicht.

§ 4
Erfolgsplan

(1) Der Erfolgsplan muss alle voraussehbaren Erträge und Aufwendungen des Wirtschaftsjahres enthalten. Er ist mindestens wie die Gewinn- und Verlustrechnung nach Muster der Anlage 1 zu gliedern.

(2) Die veranschlagten Erträge und Aufwendungen sind ausreichend zu begründen, insbesondere soweit sie von den Vorjahreszahlen erheblich abweichen. Erträge, die aus dem Haushaltsplan des Landes stammen, müssen mit den hierfür vorgesehenen Zuweisungen im Haushaltsplan des Landes entsprechend übereinstimmen.

§ 5
Vermögensplan

(1) Der Vermögensplan muss mindestens enthalten:

1.

alle voraussehbaren Einnahmen und Ausgaben

des Wirtschaftsjahres, die sich aus Anlagenveränderungen (Zu- und Abgang von Anlagen) ergeben,

2.

die notwendigen Verpflichtungsermächtigungen.

(2) Auf der Einnahmenseite des Vermögensplanes sind die vorhandenen oder zu beschaffenden Deckungsmittel nachzuweisen. Deckungsmittel, die aus dem Haushalt des Landes stammen, müssen mit den Ansätzen im Haushaltsplan des Landes übereinstimmen.

§ 6
Stellenübersichten

(1) Die Stellenübersicht hat die erforderlichen Planstellen für Beamte und die Stellen für Angestellte und Arbeiter zu enthalten, die den Ansätzen im Erfolgsplan zugrunde liegen.

(2) Die in § 1 genannten Einrichtungen sind befugt, von der Übersicht unter Beachtung des Besoldungs- und Tarifrechts sowie des Haushaltsgesetzes abzuweichen, sofern die vorhandenen Mittel nicht überschritten werden.

§ 7
Controlling

(1) Der Rektor bzw. der Direktor der in § 1 genannten Einrichtungen überwacht, unbeschadet der Verantwortung des Beauftragten für den Haushalt, die Einhaltung des Wirtschaftsplanes. Hierzu ist ein Controlling mit regelmäßigen Berichtspflichten einzurichten. Der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit ist vierteljährlich ein Controllingbericht mit einer Prognose für den weiteren Ablauf des Wirtschaftsjahres zuzuleiten. Das Nähere, insbesondere auch die Darstellung der Leistungsziele, regelt die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen.

(2) Die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit ist über Entwicklungen, die den Vollzug des Wirtschaftsplanes gefährden können, unverzüglich zu unterrichten.

§ 8
Buchführung

(1) Die in § 1 genannten Einrichtungen führen ihre Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung. Die Art der Buchführung muss die zwangsläufige Fortschreibung der Vermögens- und Schuldenteile ermöglichen. Die Buchführung muss zusammen mit der Bestandsaufnahme die Aufstellung von Jahresabschlüssen gestatten, die den Anforderungen nach § 10 entsprechen. Eine Anlagenbuchführung muss vorhanden sein.

(2) Das Rechnungswesen bildet die Finanz-, Ertrags- und Vermögenslage einschließlich des Eigenvermögens der in § 1 genannten Einrichtungen und des vom Land zur Nutzung überlassenen Vermögens vollständig ab.

(3) Die durch den Senator für Finanzen gesetzten Standards für ein einheitliches Rechnungswesen sind zu berücksichtigen. Die Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches über Buchführung und Inventar finden sinngemäß Anwendung. Bei der Anwendung ist den Besonderheiten des Hochschulwesens Rechnung zu tragen.

§ 9
Kassenwirtschaft

Der Zahlungsverkehr und die Geldverwaltung werden von der Landeshauptkasse des Landes Bremen wahrgenommen. Es werden dafür außerhaushaltsmäßige Verrechnungskonten eingerichtet.

§ 10
Jahresabschluss

Für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres ist ein Jahresabschluss aufzustellen, der aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang besteht. Auf den Jahresabschluss sind die allgemeinen Vorschriften, die Vorschriften über die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung und den Anhang sowie die Vorschriften über Ansätze und Bewertung für große Kapitalgesellschaften im Dritten Buch des Handelsgesetzbuchs sinngemäß anzuwenden, soweit sich aus dem Bremischen Hochschulgesetz und dieser Verordnung nichts anderes ergibt.

§ 11
Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung

Die Aufstellung der Gewinn- und Verlustrechnung sowie der Bilanz erfolgt nach den Mustern der Anlagen 1 und 2. Eine weitergehende Gliederung der Positionen der Bilanz- oder der Gewinn- und Verlustrechnung ist zulässig.

§ 12
Anlagennachweis

In einem Anlagennachweis als Bestandteil des Anhanges ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens einschließlich der Finanzanlagen darzustellen.

§ 13
Lagebericht

Mit dem Jahresabschluss der Einrichtung ist ein Lagebericht aufzustellen, der außer dem Geschäftsverlauf auch die Leistungen der Einrichtung im abgelaufenen Geschäftsjahr, Vorgänge von besonderer Bedeutung nach dem Schluss des Geschäftsjahres und die erwartete Entwicklung der Einrichtung im laufenden Geschäftsjahr darstellt. Insgesamt soll sich aus dem Bericht die Entwicklung der Einrichtung in ihrem Aufgabenbereich (Forschung, Lehre, Weiterbildung bzw. Bibliothekswesen) ergeben.

§ 14
Prüfung, Vorlage und Feststellung
des Jahresabschlusses

(1) Unbeschadet der Prüfung durch den Rechnungshof ist der Jahresabschluss einschließlich der Buchführung und des Lageberichts durch Abschlussprüfer zu prüfen. Die Bestellung der Prüfer erfolgt durch die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen. Die in § 1 genannten Einrichtungen können dazu Vorschläge machen. Die Kosten für den Wirtschaftsprüfer tragen die Hochschulen. Der Prüfung sind die Bestimmungen dieser Verordnung zu Grunde zu legen. § 53 Abs. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955), ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die in § 1 genannten Einrichtungen legen den Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit und dem Senator für Finanzen bis zum 31. August des auf das Geschäftsjahr folgenden Jahres vor. Für Zwecke der Haushaltsrechnung sind bereits bis zum 31. März des auf das Geschäftsjahr folgenden Jahres eine vom Beauftragten für den Haushalt unterschriebene Vermögens- und eine Ergebnisrechnung den genannten senatorischen Dienststellen vorzulegen.

§ 15
Übertragbarkeit der Mittel

(1) Der bis zum Ende des Wirtschaftsjahres nicht verbrauchte Teil der Zuweisungen kann mit Zustimmung der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit auf das Folgejahr übertragen werden.

(2) Nicht verbrauchte Drittmittel und sonstige eigene Einnahmen stehen auch über das Wirtschaftsjahr hinaus zur Verfügung.

§ 16
Kosten- und Leistungsrechnung

Die in § 1 genannten Einrichtungen richten eine Kosten- und Leistungsrechnung ein, die eine betriebsinterne Steuerung und eine Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit erlaubt. Die Kosten sind nachprüfbar aus der Buchführung herzuleiten und verursachungsgerecht zuzuordnen.

§ 17
Ausführungsbestimmungen

Die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit kann im Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen Ausführungsbestimmungen zu den Regelungen dieser Verordnung erlassen.

§ 18
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Finanz- und Rechnungswesen der Universität Bremen vom 20. Dezember 2002 (Brem.GBl. 2003 S. 11-63-m-1) außer Kraft. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

Bremen, den 18. Juni 2004

Der Senator für
Bildung und Wissenschaft

Anlage 1

Gewinn- und Verlustrechnung nach § 275 HGB (Gesamtkostenverfahren)

1. Umsatzerlöse

2. Erhöhung oder Verminderung des Bestands zu fertigen und unfertigen Erzeugnissen

3. andere aktivierte Eigenleistungen

4. sonstige betriebliche Erträge

5. Materialaufwand

a) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren

b) Aufwendungen für bezogene Leistungen

6. Personalaufwand:

a) Löhne und Gehälter

b) soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung, davon für Altersversorgung

7. Abschreibungen:

a) auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen sowie auf aktivierte Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs

b) auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die in der Kapitalgesellschaft üblichen Abschreibungen überschreiten

8. sonstige betriebliche Aufwendungen

9. Erträge aus Beteiligungen,
davon aus verbundenen Unternehmen

10. Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens,
davon aus verbundenen Unternehmen

11. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge,
davon aus verbundenen Unternehmen

12. Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens

13. Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon an verbundene Unternehmen

14. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit

15. außerordentliche Erträge

16. außerordentliche Aufwendungen

17. außerordentliches Ergebnis

18. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag

19. sonstige Steuern

20. Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag.

Anlage 2

Bilanz nach § 266 HGB

Aktivseite

Passivseite

A. Anlagevermögen:

A. Eigenkapital:

I. Immaterielle Vermögensgegenstände:

I. Gezeichnetes Kapital;

1. Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten;

II. Kapitalrücklage;

2. Geschäfts- oder Firmenwert;

III. Gewinnrücklagen:

3. geleistete Anzahlungen;

1. gesetzliche Rücklage;

II. Sachanlagen:

2. Rücklage für eigene Anteile;

1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken;

3. satzungsmäßige Rücklagen;

2. technische Anlagen und Maschinen;

4. andere Gewinnrücklagen;

3. andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung;

IV. Gewinnvortrag/Verlustvortrag;

4. geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau;

V. Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag.

III. Finanzanlagen:

B. Rückstellungen:

1. Anteile an verbundenen Unternehmen;

1. Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen;

2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen;

2. Steurrückstellungen;

3. Beteiligungen;

3. sonstige Rückstellungen.

4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;

C. Verbindlichkeiten:

5. Wertpapiere des Anlagevermögens;

1. Anleihen, davon konvertibel,

6. sonstige Ausleihungen.

2. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten;

B. Umlaufvermögen:

3. erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen;

I. Vorräte:

4. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen;

1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe;

5. Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel;

2. unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen;

6. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen;

3. fertige Erzeugnisse und Waren;

7. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;

4. geleistete Anzahlungen;

8. sonstige Verbindlichkeiten;
davon aus Steuern,
davon im Rahmen der sozialen Sicherheit.

II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände:

D. Rechnungsabgrenzungsposten.

1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen;

 

2. Forderungen gegen verbundene Unternehmen;

 

3. Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;

 

4. sonstige Vermögensgegenstände;

 

III. Wertpapiere:

 

1. Anteile an verbundenen Unternehmen;

 

2. eigene Anteile;

 

3. sonstige Wertpapiere;

 

IV. Schecks, Kassenbestand, Bundesbank- und Postgiroguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten.

 

C. Rechnungsabgrenzungsposten.

 


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